L 5 AS 218/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1946/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 218/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum von August bis Dezember 2007.

Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen, geringfügigen Nebentätigkeit, das jeweils im Folgemonat fällig wurde.

Für ihren Sohn erhielt die sie monatlich Kindergeld in Höhe von 154 EUR sowie Unterhalt in Höhe von 232 EUR.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1) sowie eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 endgültig fest. Er bewilligte den Klägern für August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 in Höhe von 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger vorläufig zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten.

Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Im Übrigen seien die bewilligten KdU nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung einer Mietminderung von 17 EUR ergäben sich monatliche KdU in Höhe von 287,06 EUR zuzgl. einer Vorauszahlung für die Heizkosten in Höhe von 64 EUR.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen hat er zur Begründung ausgeführt, die vorgenommene Anrechnung der Betriebskostengutschrift sei zwar nicht nach den Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgt. Danach hätte sie im Juni 2007 vollständig angerechnet werden müssen. Die Klägerin zu 1) sei durch die Aufteilung jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, da sich auch durch die einmalige Anrechnung des Betriebskostenguthabens im Juni 2007 insgesamt kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergeben hätte. Der Beklagte ist – wie auch die Klägerin zu 1) – von einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.022,06 EUR ausgegangen. Die jeweilige Einkommensanrechnung sei ebenfalls nicht streitig, da die Berechnung des Beklagten mit denen der Klägerin zu 1) übereinstimme. Für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2009 ergebe sich ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.794,40 EUR, eine Summe von 2.812.60 EUR sei aufgrund der vorläufigen Bewilligung bereits gezahlt. Der überzahlte Betrag in Höhe von 18,20 EUR sei zu erstatten. Dabei entfielen entsprechend des Verhältnisses der Bedarfsanteile 16,27 EUR auf die Klägerin zu 1) und 1,93 EUR auf den Kläger zu 2). Die Erstattungsforderung werde auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützt, der als speziellere Regelung der des § 43 SGB II vorgehe.

Am 4. Juli 2008 haben die Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Sie haben dessen Abänderung begehrt, soweit eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet worden sei. Ferner haben sie beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihnen die in den Monaten August bis Oktober 2007 vorläufig zu wenig bewilligten Leistungen in Höhe von 168,78 EUR auszuzahlen und diesen Betrag gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 hat der Beklagte dem Begehren der Kläger insoweit abgeholfen, als er die vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsbetrages in Höhe von 18,20 EUR mit den für Februar 2008 bewilligten Leistungen zurückgenommen und den einbehaltenen Betrag an die Kläger ausgezahlt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2009 zurückgewiesen, denn der streitgegenständliche Bescheid verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III habe der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Leistungen vorläufig bewilligt. Durch die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe nach Ermittlung des konkreten Einkommens der Klägerin zu 1) habe sich der vorläufige Leistungsbescheid erledigt. Die bereits erbrachten vorläufigen Leistungen seien in den Monaten August bis Oktober 2007 nach § 328 Abs. 3 SGB III auf die den Klägern zustehenden Leistungen anzurechnen gewesen. Ein Ermessen habe dem Beklagten nicht zugestanden. In den Monaten November und Dezember 2007 habe keine Anrechnungsmöglichkeit bestanden, da die endgültig zu bewilligenden Leistungen höher als die vorläufig gewährten gewesen seien. Da die Kläger im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht als schutzwürdig angesehen würden, hätte der Beklagte zu Recht die zuviel erbrachten vorläufigen Leistungen mit den Erstattungsbeträgen verrechnet. Das Sozialgericht hat die Berufung zum Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüchen im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen.

Gegen das ihnen am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2009 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung aus: Die der Verrechnung zugrunde gelegten Beträge seien unstreitig. Streitig sei, ob die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung zulässig sei. Nach § 41 Abs. 1 SGB II würden die Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat gesondert erbracht. § 328 SGB III regele das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und Nachzahlungen nicht. Die Vorschrift sei im SGB II nur entsprechend anwendbar, weshalb eine Aufrechnung mit vorläufigen Leistungen aus anderen Monaten nur im Rahmen des § 43 SGB II möglich sei. Zudem sei eine Erstattungsforderung nur dann rechtmäßig, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sei. Einen solchen habe der Beklagte allerdings nur über den Betrag von 18,20 EUR erlassen.

Für die Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28. Februar 2013 niemand erschienen. Der Prozessbevollmächtigten ist die Terminsladung mit dem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens im Termin ausweislich des sich in der Gerichtsakte auf Bl. 97a befindlichen Empfangsbekenntnisses am 24. Januar 2013 zugestellt worden.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. April 2009 und Abänderung des Bescheides vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008, dieser in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Juli 2008 zu verurteilen, ihnen unter Verzicht auf die im o.g. Bescheid vorgenommene Verrechnung einen Betrag in Höhe von 168,78 EUR auszuzahlen und diesen gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils. Im Übrigen sei dem SGB II eine saldierende Betrachtungsweise nicht fremd, was an der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) zu erkennen sei. Diese bestimme eine durchschnittliche Betrachtung des schwankenden Einkommens über einen Bewilligungszeitraum als Regelfall. Die Erstattungsforderung habe er schließlich im streitgegenständlichen Bescheid geregelt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch bei Ausbleiben der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten zum Termin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, denn sie sind ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Daran ist der Senat nach § 144 Abs. 3 SGG gebunden.

Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verrechnung der vorläufig bewilligten mit den endgültig bewilligten Leistungen in den Monaten August bis Dezember 2007. Die Höhe der endgültig bewilligten Leistungen ist zwischen den Beteiligten im Klageverfahren nicht (mehr) streitig gewesen. Der Bescheid vom 17. Juli 2007 ist bestandskräftig und damit bindend zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG) geworden. Die Kläger hatten keinen Widerspruch dagegen eingelegt. Die vorläufige Leistungsbewilligung ist daher auch im Rahmen eines Erstattungsbescheides hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, Rn. 20, Juris).

In der Klage und auch im Berufungsverfahren haben die Kläger die Beträge und die Differenzberechnung des Beklagten im endgültigen Bewilligungsbescheid "unstreitig" gestellt. Zwar ist das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge nicht nur hinsichtlich der erhobenen Rügen, sondern materiellrechtlich umfassend zu überprüfen. Bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II muss grundsätzlich eine Prüfung hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfolgen. Aus der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, der Bedarf sei zutreffend berechnet, zieht der Senat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen der Verwaltung entbehrlich ist (vgl. dazu grundsätzlich BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 148/11 R, Rn. 15, Juris).

Zudem, begehren die Kläger ausweislich des angekündigten Antrags und der Berufungsbegründung ausdrücklich (nur) die Auszahlung der in den Monaten August bis Oktober 2007 im Vergleich zur endgültigen Bewilligung zu wenig ausgezahlten Leistungen. Sie wenden sie sich im Berufungsverfahren auch nicht mehr gegen die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008, dieser in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten. sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung der höheren endgültig bewilligten Leistungen in den Monaten August bis Oktober 2007. Denn die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der vorläufig gezahlten mit den endgültig bewilligten Leistungen ist rechtmäßig erfolgt, sodass ein Erstattungsbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe von 18,20 EUR besteht.

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Die Berechnung des Erstattungsbetrages ist rechtmäßig. Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt stehen sich gewährte vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 2.812,60 EUR und endgültig bewilligte Leistungen in Höhe von insgesamt 2.794,40 EUR gegenüber. Es ergibt sich mithin eine von den Klägern zu erstattende Differenz in Höhe von 18,20 EUR, die auch der Beklagte gegenüber ihnen geltend gemacht hat.

Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rn. 14, beide zitiert nach Juris) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen.

Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Sie ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid nach den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe endgültig feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 1996, 13 RJ 9/95, Rn. 38, Juris). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der vorläufigen Leistung. Beim Empfänger kann sich kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistungen bilden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung vorläufiger Leistungen, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat. Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2012, B 11 AL 19/09 R, Rn. 18, 19 zum Vorschuss). Der Leistungsträger hat die Möglichkeit der Anrechnung und Rückforderung von Überzahlungen (so bereits zum Vorschuss: BSG, Urteil vom 30. Mai 1984, 5a RKn 3/84, Rn. 10, Juris). § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht nicht vor, dass die "zustehende Leistung" nur auf die des jeweiligen Leistungsmonats anzurechnen ist.

Da § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine eigenständige Anspruchsgrundlage auch hinsichtlich der Anrechnung bildet, kommt § 43 SGB II nicht zur Anwendung.

Mithin stellt sich nicht die vom Sozialgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen der Anrechnung des § 328 SGB III zu viel gezahlte Vorschüsse mit Nachzahlungen verrechnet werden können. Es ist aus den o.g. Gründen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende überzahlte Betrag (18,20 EUR) ist von den Klägern zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Verrechnung von vorläufigen mit endgültigen Leistungen durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.
Rechtskraft
Aus
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