S 33 EG 20/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 20/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes für den 11. und 12. Lebensmonat seiner 2007 geborenen Tochter.

Mit Antrag vom 19.5.2008 beantragte der Kläger Elterngeld für den 11. und 12. Lebensmonat seiner Tochter und führte aus, dass er für die Monate Juli und August 2008 vom Arbeitgeber für die Elternzeit freigestellt sei und in dieser Zeit kein Gehalt erhalte. Da er ab Anfang September und bis Ende Juni von seinem Arbeitgeber dringend gebraucht werde und er seinen Arbeitsplatz nicht gefährden wolle, müsse er die Kalendermonate nehmen und könne die Zeit nicht auf den Geburtstag des Kindes abstimmen. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 8.10.2007 hatte der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass Elternzeit wegen der sonst notwendigen anteilsmäßigen Anrechnung von Einkommen auf den Geburtstag des Kindes abgestimmt werden sollte.

Der Kläger legte im Folgenden eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit für die Monate Juli und August sowie seine Gehaltsbescheinigungen vor. Mit Schreiben vom 26.7.2008 äußerte er sein Unverständnis, dass er wegen einer nicht auf den Geburtstag seiner Tochter abgestimmten Inanspruchnahme von Elternzeit weniger Elterngeld erhalten solle.

Mit Bescheid vom 7.8.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den 11. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 300,- EUR und für den 12. Lebensmonat in Höhe von 1800,- EUR. Anhand der eingereichten Gehaltsmitteilungen ermittelte er dem Grunde nach einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 1800,- EUR monatlich. Bezüglich des im Juni 2008 erzielten Erwerbseinkommens errechnete der Beklagte den anteilig auf die Zeit des 11. Le-bensmonats ab 16.6.2008 entfallenden Betrag und rechnete diesen auf das zu gewährende Elterngeld an, wodurch er zur Gewährung eines Elterngelds in Höhe von 300,- EUR für den 11. Lebensmonat gelangte.

Mit Widerspruch vom 25.9.2008 kam der Kläger auf sein Schreiben vom 26.7.2008 zurück und wendete sich gegen die vorgenommene Kürzung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.1.2009 wurde der Widerspruch als zulässig, jedoch sachlich nicht begründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies auf die Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Mit hiergegen erhobener Klage macht der Kläger weiter die ergänzende Gewährung eines Elterngeldbetrags in Höhe von 1500,- EUR geltend. Die Klägerbevollmächtigte verwies auf die Benachteiligung des Klägers gegenüber Eltern, deren Kinder am Ersten eines Monats geboren seien. Im Übrigen habe der Kläger aus sämtlichen Belehrungen nicht erkennen können, dass die Berechnung von dem Geburtstag der Tochter an vorgenommen werde, dies habe er erstmals dem Bewilligungsbescheid entnehmen können.

Der Beklagte wendete dagegen ein, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 8.10.2007 auf die Rechtslage hingewiesen worden sei und im Elterngeldantrag selbst erläutert habe, dass er aus betrieblichen Gründen die Elternzeit nach Kalendermonaten nehmen müsse und nicht auf den Geburtstag des Kindes abstellen könne.

Mit Schreiben vom 25.3.2009 erfolgte Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides.

Mit Schreiben vom 29.4.2009 verwies die Klägerbevollmächtigte nochmals darauf, dass eine entsprechende Belehrung des Klägers zu spät erfolgt sei und er zudem das Schreiben vom 8.10.2007 nicht erhalten habe.

Die Klägerbevollmächtigte stellt Antrag mit Klageschrift vom 12.2.2009.

Der Beklagte beantragt mit Schreiben vom 16.3.2009, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht dem Kläger für den 11. Lebensmonat seiner Tochter Elterngeld in Höhe von 300,- EUR und für den 12. Lebensmonat in Höhe von 1800,- EUR gewährt. Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800,- EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist u.a., dass während des Bezugszeitraums keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG. Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wö-chentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. In § 2 Abs. 3 BEEG ist die Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Bezugszeitraum des Elterngeldes erzielt wird, geregelt.

Mit Antrag vom 19.5.2008 hatte der Kläger Elterngeld für den 11. und 12. Lebensmonat seiner Tochter beantragt. Er hatte dabei ausgeführt, dass er für die Monate Juli und August vom Arbeitgeber für die Elternzeit freigestellt sei und in dieser Zeit kein Gehalt erhalte. Eine Abstimmung auf das Geburtsdatum seines Kindes sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Beklagte hat damit im Bewilligungsbescheid vom 7.8.2008 zutreffend die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf den Bezug von Elterngeld bejaht und unter Berücksichtigung des nach den Gehaltsmitteilungen erzielten Erwerbseinkommens vor Geburt der Tochter einen grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von monatlich 1800,- EUR ermittelt. Für den 12. Lebensmonat, in dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, hatte der Beklagte demnach auch diesen Betrag als Elterngeld bewilligt. Für den 11. Lebensmonat, in dem bis zum 30.6.2008 Erwerbseinkommen erzielt worden war, hatte er zutreffend das anteilig auf den Lebensmonat entfallende Erwerbseinkommen bei der Elterngeldberechnung gemäß § 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt und war demnach zu einem Elterngeldbetrag in Höhe von 300,- EUR gelangt. Die mit der Klage kritisierte Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG, wonach Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber steht bei Ausgestaltung des Leistungsgesetzes des Bundeselterngeldgesetzes grundsätzlich ein weiter Spielraum zu. Die Orientierung der Gewährung von Elterngeld an Lebensmonaten des Kindes erscheint dabei auch nicht sachfremd, nachdem die Gewährung auf maximal 14 Monate ab Geburt des Kindes bezogen ist und so notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes steht. Das Gericht verkennt nicht, dass im Falle eines von dem Ersten eines Monats abweichenden Geburtstag des Kindes die praktische Handhabung der Elternzeit im Hinblick auf den in nichtselbständigen Arbeitsverhältnissen ungünstigeren Beginn der Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats erschwert sein kann. Dies führt jedoch ebenso wenig zur Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wie die Tatsache, dass Eltern eines am Ersten eines Kalendermonats geborenen Kindes von dieser Problematik verschont bleiben. Entscheidend ist die nicht sachfremde Orientierung der Gewährung von Elterngeld an den Ablauf von Lebensmonaten.

Es ist der Klägerbevollmächtigten auch nicht dahingehend zu folgen, dass der Kläger bei rechtzeitiger Belehrung der Orientierung des Elterngelds an Lebensmonaten abweichende Elternzeit in Anspruch genommen hätte. Wie der Kläger im Antrag auf Gewährung von Elterngeld vom 19.5.2008 selbst ausgeführt hatte, beantragte er Elterngeld für den 11. und 12. Lebensmonat und schilderte, dass er seine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht an dem Geburtstag des Kindes orientieren könne und deshalb die Monate Juli und August sich vom Arbeitgeber habe freistellen lassen. Damit war dem Kläger bereits bei Antragstellung klar, dass sich die Elterngeldgewährung an Lebensmonaten des Kindes orientiert und die abweichende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Nachteilen führen kann. Dies wird nochmals verdeutlicht durch sein Schreiben vom 26.7.2008 in dem er bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheids vom 7.8.2008 nochmals ausführte, dass er nicht verstehen könne, dass er deutlich weniger Geld erhalten solle im Vergleich zur Inanspruchnahme einer Elternzeit orientiert an den Lebensmonaten seiner Tochter. Etwaige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind deshalb nicht ersichtlich. Auf den bestrittenen Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 8.10.2007 kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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