L 6 SF 287/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 287/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 7. Dezember 2012 wird auf 1.456,22 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren B. H .../. Stadtverwaltung E. (Az.: L 5 SB 1548/11), in dem die Höhe des Gesamt-GdB streitig ist, beauftragte die Berichterstatterin des 5. Senats des Thürin-ger Landessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2012 den Erinnerungsführer, Facharzt für Orthopädie/Sportmedizin, Physikalische Therapie/Chirotherapie auf Antrag der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Übersandt wurden ihm die Gerichts- (142 Blatt) und die Verwaltungsakte (115 Blatt). Unter dem 7. De-zember 2012 fertigte er sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 8. Okto-ber 2012 auf insgesamt 27 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 6. Dezember 2012 machte er insgesamt 2.011,22 Euro geltend (20,5 Stunden, aufgerundet 21 Stunden Zeitaufwand x 85,00 Euro, besondere Leistungen 195,47 Euro, Schreibauslagen 26,25 Euro, Porto 4,50 Euro). Be-züglich der Einzelheiten wird auf Blatt 25 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 1.468,22 Euro und berücksichtigte dabei einen notwendigen Zeitaufwand von 18 Stunden (Aktenstudium 3 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte 1 Stunde, körperliche Untersuchung 2 Stunden, Beur-teilung 6,6 Stunden, Diktat und Korrektur 5,2 Stunden) und einen Stundensatz von 60,00 Eu-ro (M2).

Am 5. Februar 2013 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vor-getragen, die Urkundsbeamtin könne den hohen Schwierigkeitsgrad nicht beurteilen. Ge-schäftsgrundlage für die Gutachtenserstellung sei das übersandte Merkblatt, dessen Vorgaben er eingehalten habe und das keine Einschränkung auf die Honorargruppe M2 enthalte. Bei der Untersuchung habe er wegen der komplexen multifaktoriellen Erkrankungen und vielschich-tige Ursachenkomplexen diverse Befunde und Erkrankungen sowie vielfältige Beschwerde-angaben feststellen und bei der Unterlagendurchsicht eine Anzahl von Röntgen- und MRT/CT-Aufnahmen zeitaufwändig beurteilen müssen. Eine solche Untersuchung sei in ei-ner halben Stunde fachlich adäquat nicht möglich sondern erfordere regelmäßig mindestens 1 bis 1 ½ Stunden, tendenziell zudem einen weiten Zeitbedarf von weiteren 30 bis 60 Minuten. Im vorliegenden Verfahren hätten im Vordergrund 6 komplexe Erkrankungen gestanden, die in einem abgekürzten Untersuchungsverfahren nicht seriös gutachterlich geprüft werden könnten. Die komplexen Sachverhalte erforderten auch einen höheren Zeitaufwand für die gutachterliche Äußerung.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten vom 7. Dezember 2012 auf 2.011,22 Euro festzuset-zen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 7. Dezember 2012 auf 1.456,22 Euro festzuset-zen.

Der beantragte Stundensatz von 20,5 Stunden stehe nicht mehr im Streit. In Betracht komme aber nur die Honorargruppe M2

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. Februar 2013) und dem erkennenden Senat vorgelegt.

II.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Be-schluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtig-ter im Sinne dieser Vorschrift.

Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E, 8. Septem-ber 2009 - L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 1 B 97.1352, nach ju-ris). Der Senat ist insofern nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Ge-samthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; er kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei dieser erst-maligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - L 6 B 51/01 SF; Mey-er/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hart-mann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10).

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten ge-währt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befä-higung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsin-tensität orientiert (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Be-schluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichti-gen sind dabei die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der ge-richtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszu-gehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (h.M., vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 4 VO 487/05, nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfah-rungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung an-hand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich.

Ein mit Beweisanordnung oder Beschluss bestimmter gerichtlicher Sachverständiger wird öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen und das Gutachten wird abschließend nach dem JVEG honoriert. Die bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit gilt für ihn nicht. Insofern ist das übersandte "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen", in dem die Regelungen des Gesetzes und deren Auslegung des erkennenden Senats zusammengefasst sind, entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht Geschäftsgrundlage der Kostenerstat-tung. Auf seine Beurteilung des Inhalts kommt es nicht an.

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 7. Dezember 2012 war angesichts der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 19 Stunden erfor-derlich. Der beantragte Zeitansatz von 20,5 Stunden übersteigt ihn nach den üblichen Erfah-rungswerten (18,85 Stunden) nicht um mehr als 15. v.H. und wird akzeptiert. Die Aufrundung auf 21 Stunden widerspricht allerdings § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG und kommt daher nicht in Be-tracht.

Im Einzelnen:

• Gegen den beantragten Ansatz für das Aktenstudium (5,5 Stunden) bestehen unter Be-rücksichtigung der Nachbefundungen von Röntgenaufnahmen und MRT/CT-Aufnahmen keine Bedenken. Der Senat unterstellt in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließ-lich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Be-schlüsse vom 19. Dezember 2007 - L 6 B 172/07 SF und 11. Februar 2003 - L 6 B 6/03 SF). Die Durcharbeitung der übersandten 257 Blatt Akten rechtfertigen einen Zeitaufwand von ca. 3 ¼ Stunden, die Auswertung der 26 Röntgenbilder und 112 MRT-Aufnahmen einen zusätzlichen Aufwand von 2 ¼ Stunden.

• Keine Bedenken sind gegen den beantragten Ansatz für die Vorgeschichte (1 Stunde) ersichtlich.

• Für die orthopädische Untersuchung kommt nur ¾ Stunde in Betracht. Es entspricht nicht den Erfahrungen des Kostensenats, der seit 1998 für die Sachverständigenvergü-tung des Thüringer Landessozialgerichts zuständig ist, dass eine fachgerechte ortho-pädische gutachterliche Untersuchung durchschnittlich mindestens eine bis zwei Stun-den erfordert. Nach dem erhobenen Befund im Gutachten waren hier durchaus gängi-ge orthopädische Erkrankungen zu beurteilen. Die Anzahl der erhobenen Diagnosen allein begründet keinen höheren Ansatz; zudem handelt es sich bei 6 Diagnosen jeden-falls noch um eine durchschnittliche Anzahl.

• Hinsichtlich des Zeitansatzes für die Beurteilung wird dem Ansatz der Urkundsbeam-tin (6,6 Stunden) gefolgt. Er umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Ge-richt bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gut-achtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Der Senat geht seit März 2012 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung grundsätzlich durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt benötigt; dabei ist die Schreibweise zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2012 - L 6 SF 306/12 B und 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Maßgebend ist allerdings im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Dann ist in begründeten Fällen eine Abweichung erforderlich; ansonsten würden medizinische Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen. Ein anderer als der zuerkannte Zeitansatz ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen "Komplexität der einzelnen Aspekte". Einen konkreten Arbeitsaufwand begründet dies nicht.

• Gegen die beantragten 5 Stunden für Diktat und Korrektur bestehen keine Bedenken.

Die besonderen Leistungen werden nach § 10 JVEG, die Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG ersetzt. Sie und die Portokosten sind nicht streitig.

Nicht in Betracht kommt die beantragte Honorierung in der Honorargruppe M3 (§ 9 Abs. 1 JVEG). Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Anlage 1 (Satz 2). Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt ent-sprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand be-trifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird (Satz 3). In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargrup-pen (M1 bis M3) eingeteilt. Die Honorargruppen M2 (60 Euro) und M3 (85,00 Euro) werden wie folgt definiert: M2: Beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erör-terung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX, M3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammen-hänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen.

Nachdem die Vergütung für die Erstattung von Gutachten nach dem Neunten Buch Sozialge-setzbuch (SGB IX) vom Gesetzgeber ausdrücklich der Honorargruppe M2 zugeordnet wird, ist der Senat an diese Entscheidung gebunden; ein Ermessen zur anderweitigen Zuordnung besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - L 6 SF 172/12 E). Auf den tatsächli-chen Schwierigkeitsgrad des zu erledigenden Auftrags kommt es nicht mehr an (vgl. Mey-er/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, Rdnr. 9.4). Zur Vollständigkeit weist der Senat dar-auf hin, dass die h.M. Zustandsgutachten - wie im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren - im Regelfall der Honorargruppe M2 zuordnet (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E und 1. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. September 2009 - L 15 SF 188/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, beide nach juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872), denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit. Gutachten der Honorargruppe M 3 erfordern dagegen umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnesti-scher Angaben. Besondere Schwierigkeiten sind hier nicht ersichtlich und bei der Bewertung eines Gesamt-GdB auch nicht zu erwarten. Auf Kausalitäten kommt es in diesem Rechtsge-biet nicht an.

Damit errechnet sich die Vergütung des Erinnerungsführers wie folgt: 20,5 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2) 1.230,00 Euro Besondere Leistungen 195,47 Euro Schreibauslagen 26,25 Euro Porto 4,50 Euro Gesamtbetrag 1.456,22 Euro

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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