L 6 SF 291/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 291/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kos-tenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 u.a.), Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) vom 12. November 2012 hat der 8. Senat den Streitwert des Verfahrens L 8 SO1357/12 vorläufig auf 11.152,45 Euro festgesetzt. Voraussetzung dieser Festsetzung ist neben der Fälligkeit einer Gerichtsge-bühr beim Verfahrensbeginn auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 42. Auflage 2012, GKG § 63 Rdnr. 8). Nachdem hier kein Antrag nach § 33 Abs. 2 des Rechtsanwaltsver-gütungsgesetzes in Betracht kam, hat der 8. Senat mit seinem Beschluss beide Voraussetzun-gen inzidenter bejaht. An diese Entscheidung ist die Urkundsbeamtin gebunden, die unter dem 1. Februar 2013 von der Erinnerungsführerin Gebühren in Höhe von 876,00 Euro ange-fordert hat.

Gegen diese Zahlungsverpflichtung kann sich die Erinnerungsführerin im Kostenverfahren nicht mit der Begründung wenden, sie gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personen-kreis des § 183 SGG. Damit greift sie inhaltlich den unanfechtbaren Beschluss vom 12. No-vember 2012 an, was aber nicht statthaft ist. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Se-natsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht geltend gemacht.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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