L 6 R 764/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 20 R 4728/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 764/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten aus laufenden Leistungen seines jeweiligen Arbeitgebers weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von Prämien festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger war seit 1973 im VEB Kombinat für Landtechnische Instandsetzung E. tätig. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist ab 1983 der im Betriebsteil VEB Kreisbaubetrieb für Landtechnik S., Sitz W., angegeben. Mit Bescheid vom 19. April 2005 stellte die Beklagte die Zeiten vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Bei der Feststellung des Einkommens wurden Jahresendprämien nicht berücksichtigt. In der Zeit 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1983 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vor. Die Beklagte wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück. Eine Klage wurde nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 begehrte der Kläger die Anerkennung von Jahresendprämien als Arbeitsverdienst und legte ein Schreiben des W. L. vom 15. Dezember 2008 vor, nach dem der Kläger Jahresendprämien erhalten habe. Eine weitere Konkretisierung war nicht vorhanden. Weiter reichte der Kläger ein Schreiben der Kombinatsleitung vom 26. Februar 1979 vor, nach dem er ab 1. Januar 1979 die Vergütungsgruppe GM 2 erhalte mit einem Grundgehalt, einem Leistungszuschlag und einem Zuschlag in Höhe von 120,00 Mark für die Leitertätigkeit.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2009, der erst am 11. Mai 2009 versandt wurde, lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 19. April 2005 im Hinblick auf die Anerkennung eines höheren Arbeitsverdienstes unter Berücksichtigung einer Jahresendprämie ab. Daraufhin reichte der Kläger ein Schreiben der Kombinatsleitung vom 2. Mai 1977 ein, nach dem eine Neuregelung für Treueprämien vorgesehen sei; in den nächsten sechs Wochen werde eine Entscheidung erfolgen. Auf der Rückseite des Schreibens findet sich ein handschriftlicher und nicht unterzeichneter Vermerk "Koll. W., H.", und in tabellarischer Form werden für 1977 die Werte "240,-" und "60,-" und für 1978 bis 1980 jeweils "80,-" angegeben. Der Kläger trug in seinem Widerspruch vom 15. Mai 2009 vor, durch dieses Schreiben sei der Bezug von Jahresendprämien für das Jahr 1977 in Höhe von 300,00 Mark, für die Jahre 1978 bis 1980 in Höhe von jährlich 960 Mark (80 Mark pro Monat) und für die Zeit von 1981 bis 1988 von insgesamt 7.680 Mark (80,00 Mark monatlich für acht Jahre) nachgewiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2009 zurück.

Im Klageverfahren legte der Kläger ein Schreiben der ehemaligen Hauptbuchhalterin E. G. vom 23. Februar 2010 vor, nach dem im Betrieb Treueprämien, Jahresend- und Halbjahresprämien gezahlt wurden. Unterlagen die dies bestätigen könnten, seien nicht mehr auffindbar. In einer als "eidesstattliche Versicherung" bezeichneten Erklärung vom 1. März 2010 bestätigte sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Das Sozialgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 W. L., BGL (Betriebsgewerkschaftsleiter)-Vorsitzender des VEB, als Zeugen vernommen. Er gab an, von der generellen Praxis seien Jahresendprämien leistungsbezogen gezahlt wurden, die teilweise auch für Mitarbeiter derselben Abteilung unterschiedlich hoch waren. Der Kläger habe in einer anderen Abteilung gearbeitet, deswegen könne er zur Höhe seiner Jahresendprämien keine Angaben machen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. April 2010 abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Meinung, dass er den Nachweis über die Jahresendprämien geführt hat und diese entsprechend zu berücksichtigen seien.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. April 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2009 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 19. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 für das Jahr 1977 300,00 Mark, für die Jahre 1978 bis 1980 monatlich 80,00 Mark sowie für die Jahre 1981 bis 1988 ebenfalls monatlich 80,00 Mark, also jährlich 960,00 Mark als zusätzlichen Verdienst festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass die Zahlung von Jahresendprämien weder der Höhe noch dem Grunde nach erwiesen sei.

Auf Anfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter des Nachfolgeunternehmens mit Schreiben vom 23. August 2010 mitgeteilt, dass keine Unterlagen über Jahresendprämien mehr vorhanden seien. Der Kläger hat ein Schreiben der Kombinatsleitung vom 26. August 1981 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass ihm eine Halbjahresprämie von 1.749,00 Mark für die Zeit von November 1980 bis August 1981 gezahlt wurde. Darüber hinaus hat er eine Änderung seines Arbeitsvertrages vom 30. November 1977 vorgelegt, nach dem er eine variable Gehaltsprämie von 100,00 Mark erhalten soll.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2013 hat der Senat den ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers H. H. als Zeugen vernommen. Er hat angegeben, dass ihm ab 1980 bzw. 1981 zweimal im Jahr eine Lehrmeisterprämie gezahlt wurde, die jeweils etwa 850 Mark betragen habe. Andere Prämien habe es nicht gegeben. Er sei sich sicher, dass auch der Kläger als Chef der Abteilung Lehrmeisterprämien erhalten habe; über die Höhe könne er keine Angaben machen. Zum genauen Inhalt der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 19. April 2005 hat. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. April 2005 gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG als zuständiger Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben die Zeiten vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (§ 5 AAÜG) und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie bei dem Kläger zu Recht nicht berücksichtigt. Die Zeit vor 1. Juli 1983 ist bereits nicht als Zugehörigkeitszeit festgestellt. Insoweit ist der Bescheid vom 19. April 2005 bestandskräftig und eine Feststellung höherer Entgelte scheidet aus. Dabei handelt es sich bereits nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06 R, nach juris) klargestellt, dass auch die in der DDR gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen war. Bei dem Kläger scheidet eine Anerkennung allerdings aus, weil der tatsächliche Bezug von Jahresendprämien im Zeitraum der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weder nachgewiesen noch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG glaubhaft gemacht ist.

Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rn. 3b). Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - Az.: B 9 V 23/01 B, nach juris).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist weder der Nachweis noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den tatsächlichen Bezug von Jahresendprämien bzw. einer vergleichbaren Leistung durch den Kläger erbracht, insbesondere ist die gezahlte Höhe nicht feststellbar. Vielmehr ist die Zahlung in unbekannter Höhe nur möglich.

Aus der Bestätigung des W. L. vom 15. Dezember 2008 ergibt sich zwar, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit Jahresendprämien erhalten hat, eine bestimmte Höhe und ein bestimmter Zeitraum ist ihr aber nicht zu entnehmen. Seine Zeugenvernehmung vom 29. April 2010 brachte insoweit keine neuen Erkenntnisse, vielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, dass er zur Höhe der Jahresendprämien des Klägers keine Angaben machen kann.

Aus dem gleichen Grund sind die Schreiben der ehemaligen Hauptbuchhalterin E. G. vom 1. März und 23. Februar 2010 ohne Aussagekraft. Sie gibt zwar an, dass Treueprämien, Jahresend- und Halbjahresprämien gezahlt wurden. Ob der Kläger Zahlungen erhalten hat, konnte sie aber gerade nicht bestätigen. Nach ihren Angaben sind entsprechende Unterlagen nicht mehr auffindbar. Dies hat auch der Insolvenzverwalter des Nachfolgeunternehmens bestätigt.

Nicht aussagekräftig sind die Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers vom 30. November 1977 sowie die Bestätigung der Kombinatsleitung vom 26. Februar 1979. Die Änderung des Arbeitsvertrages enthält zwar die Eingruppierung in die Tarifgruppe GM2 sowie die Höhe des Gehalts. Die dort erwähnte "Gehaltsprämie" wird aber ausdrücklich als variabel bezeichnet und erbringt damit für die Zeit nach 1977 keinen Nachweis. Das Schreiben der Kombinatsleitung vom 26. August 1981, in dem bestätigt wird, dass an den Kläger eine Halbjahresprämie von 1.749,00 Mark für die Zeit von November 1980 bis August 1981 gezahlt wurde, wäre grundsätzlich ein geeigneter Nachweis für entsprechende Zahlungen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist es allerdings nicht verwertbar, denn es betrifft gerade nicht die hier bestandskräftig festgestellte Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990. Eine Übertragung des Nachweises für die Zeit vom 1. November 1980 bis 31. August 1981 auf spätere Zeiträume scheidet angesichts des Wortlauts des Schreibens aus. Für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung müsste in jedem Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Prämie belegt werden und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012 - Az.: L 5 RS 192/12, nach juris). Das ist hier nicht geschehen.

Das Schreiben der Kombinatsleitung vom 2. Mai 1977 ist als Nachweis völlig ungeeignet. Es deutet zwar darauf hin, dass im Berieb des Klägers sog. Treueprämien gezahlt wurden. Es handelt sich aber um eine eigenständige Prämie, die nicht mit der Jahresendprämie vergleichbar ist. Auch ist aus dem Schreiben nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Kläger eine solche erhalten hat oder erhalten sollte, denn es wird nur auf eine zukünftige grundsätzliche und auf eine weitere auf den Kläger bezogene Entscheidung verwiesen. Deren Ergebnis ergibt sich hier nicht. Der handschriftliche Vermerk auf der Rückseite lässt bereits keinen Aussteller erkennen und weist im Übrigen nur bestimmte Beträge - wohl Geldbeträge - verschiedenen Jahren zu. Es ist weder ersichtlich, dass es sich - wie vom Kläger behauptet - um Prämien handelt, noch, ob jährliche oder monatliche Zahlungen gemeint sind. Überdies erfolgt eine Zuordnung nur bis zum Jahr 1980. Rückschlüsse auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 lassen sich nicht ziehen.

Die Aussage des Zeugen H. H. konnte den Nachweis von gezahlten Jahresendprämien für den Kläger im Zeitraum 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 ebenfalls nicht erbringen. Er war mit dem Kläger nur bis Ende 1984 in der gleichen Abteilung beschäftigt. Im Übrigen hat er lediglich angegeben, dass spätestens ab 1981 nur noch "Lehrmeisterprämien" und gerade keine Jahresendprämien gezahlt wurden. Dies widerspricht den Behauptungen des Klägers, er habe im streitigen Zeitraum (und davor) Jahresendprämien erhalten. Im Übrigen hat der Zeuge entsprechende Zahlungen an den Kläger nur vermutet und über deren Höhe konnte er keine Angaben machen. Damit scheiden Nachweis und Glaubhaftmachung aus. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf zusätzliche monatliche Zahlungen in Höhe von 80,00 Mark (= jährlich 960,00 Mark) offensichtlich nicht mit den Angaben des Zeugen zu den "Lehrmeisterprämien" in Einklang zu bringen ist. Dieser hat gerade keine monatlichen Zahlungen, sondern zweimal jährlich Zahlungen von jeweils 850,00 Mark (=jährlich 1.700,00 Mark) vorgetragen: der Kläger als Abteilungsleiter habe wohl mehr verdient und höhere Prämien erhalten, in welcher Höhe sei ihm unbekannt. Damit drängt sich der Eindruck auf, dass dem Kläger die Zahlungen und ihre Höhe selbst nicht mehr bekannt sind und er fiktive Angaben behauptet.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Als Belege sind offensichtlich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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