Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 67/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 218/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird.
2. Eine Folgenabwägung hat danach zu fragen, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist.
3. Ein Hauptsacheerfolg erscheint nicht möglich, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verweigerungsverhaltens des Antragstellers spricht.
4. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts.
5. Ein Leistungsträger ist angesichts seiner wiederholten vorläufigen Bewilligungen trotz ungeklärter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Ankündigung künftiger Ablehnungen nach einer ?letzten Frist? ab einer gewissen Zeit nicht mehr gehalten, weitere Leistungen zu erbringen und sich auf eine nachträgliche endgültige Feststellung verweisen zu lassen.
6. In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt (01.02.2010, Az: 1 BvR 20/10)
2. Eine Folgenabwägung hat danach zu fragen, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist.
3. Ein Hauptsacheerfolg erscheint nicht möglich, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verweigerungsverhaltens des Antragstellers spricht.
4. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts.
5. Ein Leistungsträger ist angesichts seiner wiederholten vorläufigen Bewilligungen trotz ungeklärter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Ankündigung künftiger Ablehnungen nach einer ?letzten Frist? ab einer gewissen Zeit nicht mehr gehalten, weitere Leistungen zu erbringen und sich auf eine nachträgliche endgültige Feststellung verweisen zu lassen.
6. In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt (01.02.2010, Az: 1 BvR 20/10)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2013 des Sozialgerichts Landshut wird zurückgewiesen.
II. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 1. März 2013, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.
Der Streitgegenstand in der Hauptsache ist die wiederholte Gewährung (vorläufige Weitergewährung) von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner Leistungen ab 01.02.2013 ab. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden werden die Ausgangsbezeichnungen beibehalten) habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller steht schon seit Einführung der Grundsicherung im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bereits früher sind Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt worden (vgl. z.B. Urteil des SG vom 7. November 2011, Bescheid vom 16.01.2012, Bescheid vom 16.03.2009, Bescheid vom 01.09.2008).
Mit Bewilligungsbescheid vom 19.03.2009 sind dem Antragsteller der Leistungen für die Zeit bis zum 31.08.2009 bewilligt und mit Bescheiden vom 14.05.2009 und 16.07.2009 entzogen und später wieder aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 28.07.2009 sind Leistung weiter bewilligt worden bis zum 31.08.2009. Mit einem Bescheid vom 03.09.2009 sind die Leistungen bis zum 28.02.2010 bewilligt und dazwischen abgesenkt und ab 01.12.2009 ganz versagt worden. Mit Bescheid vom 21.01.2010 sind Leistung weiter bewilligt worden bis zum 28.02.2010. Ab 04.03.2010 erfolgte wieder eine Versagung (Bescheid vom 15.03.2010). Ab 23.06.2010 erfolgte eine Versagung ab 20.05.2010.
Am 15.05.2012 wurde als Ergebnis einer mündlichen Verhandlung beim Beschwerdegericht (Bayer. Landessozialgericht - LSG, Az.: L 7 AS 416/11) vom Beklagten/Antragsgegner anerkannt, auf der Grundlage eines Antrags vom 04.03.2010 einen neuen Bescheid zu erlassen und sämtliche Versagungsbescheide bezüglich dieses Zeitraums aufzuheben. Damals erklärte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, sich seit März 2010 Geldbeträge zum Lebensunterhalt ausgeliehen zu haben, darüber aber nicht Buch geführt zu haben.
Mit Bescheid vom 19.07.2012 sind wieder Leistungen (für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2012) vorläufig bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2012 Leistungen für die Zeit von August bis September 2012. Gleitzeitig erging eine Aufforderung zur Mitwirkung, wonach für die Zeit ab März 2010 eine genaue monatliche Aufstellung über die jeweils zugeflossen Beträge mit Angabe der Darlehensgeber erforderlich sei. Auch sei ein Nachweis erforderlich, aus dem der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks bzw. Gebäudes ersichtlich sei, das dem Antragsteller gehöre. Auch darüber entspannten sich Streitigkeiten mit Widerspruchsbescheiden und Klagen. Ein weiterer Bescheid vom 05.10.2012 bewilligte Leistungen für den Monat Oktober 2012. Der Antragsteller erhielt dann von dem Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 02.11.2012 bzw. Änderungsbescheid vom 24.11.2012 für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 705,00 bzw. 713,00 EUR.
Gelegentlich übersandte der Antragsteller Kontostandsmitteilungen zu bestimmten Stichtagen, zum Beispiel für den 01.03.2010 bzw. 19.07.2012. Die abgegebene Anlage EK (Einkommenserklärung zu den Einkommensverhältnisse) enthält allgemein gehaltene Bemerkungen, wie zum Beispiel: keine Veränderung zum vorhergehenden Antrag, keine Datenweitergabe an Dritte, Forderung nach Akteneinsicht, Behauptung, dass für die Immobilie ein Wohnrecht vorliege und weiterer Verwertungsnachweis nicht erforderlich sei bzw. die Verwertung eine besondere Härte darstelle. Es werde keine Vollmacht erteilt, es sei nicht gestattet, ohne sein Wissen Unterlagen anzufordern.
Der Antragsgegner hat von der Sparkasse Umsatzanzeigen bis August 2012 erhalten, nachdem der Antragsteller eine Niederschrift vom 31.05.2012 unterschrieben hatte, wonach er die Erlaubnis erteilte, dass sich der Antragsgegner unter anderem von Banken die benötigten Informationen zur Bearbeitung seines Antrags einholen könne. Darin befinden sich Umsätze, die dem handwerklichen Bereich zuzuschreiben sind, zum Beispiel Internetkäufe über Handwerksgeräte, Kosten für Kfz-Steuern, aber auch nicht unerhebliche Einzahlungen, wie zum Beispiel im August 2012 von 1000 EUR. Auffallend sind Kontobewegungen, bei denen zunächst Bareinzahlungen erfolgen und anschließend Auszahlungen an eine Firma T. M. S., die sich mit der Überlassung von Baumaschinen beschäftigt.
Der Antragsteller selbst hat dem Antragsgegner eine handschriftliche Liste von Darlehen vom Juli 2012 überlassen. Darin befinden sich Vorgänge aus den Jahren 2000 und 2005, angeführt sind in ungefähr angegebene (circa) Beträge, u.a. für die Tochter des Antragstellers. Mit einem Fax vom 14.09.2012 hat der Antragsteller seine Erklärung widerrufen bzw. mitgeteilt, dass das keine Vollmacht sei und er nichts genehmigt habe, ferner bitte er um eine Kopie der übermittelten Unterlagen. Weiter folgten diverse Vorsprachen beim Antragsgegner mit der Forderung nach mehr Aufklärung, so am 31.05.2012, 20.06.2012, 04.10.2012 und 17.01.2013. Nähere Ergebnisse zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers haben sie daraus nicht ergeben. Insbesondere erfolgten weder nähere Erläuterungen zu den Darlehensverhältnissen noch zum Wert der Immobilie des Antragstellers.
Nach der letzten Einbestellung beim Antragsgegner ist am 17.01.2013 ein Gespräch geführt worden, wonach der Antragsteller keine Auskünfte über sich und seine Angelegenheiten an Dritte insbesondere eine Inkassofirma oder ähnliche Firmen aus datenschutzrechtlichen Gründen geben werde.
Am 25.01.2013 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen. Im Antrag führte er u. a. aus: "Keine Anrufe an Wohngenossenschaft, keine Auskünfte + Anforderungen nicht gestattet, keine Anfragen an Dritte ohne mein Einverständnis, keine Vollmacht für Banken oder Grundbuchamt oä ...".
Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und führte zur Begründung an, dass der Antragsteller mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich aufgefordert worden sei, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Durch die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.01.2013 sei dem Antragsteller genügend Zeit eingeräumt worden, um seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechende Nachweise zu belegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien vom Antragsteller keine aussagekräftigen Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit eingereicht worden. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass sich das Verhalten des Antragstellers ändere. Die nach der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München erteilte Vollmacht zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Amts wegen sei widerrufen worden. Bis zu diesem Widerruf habe der Antragsgegner alle Möglichkeiten zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit durch Einholung von Auskünften bei Dritten ausgeschöpft, allerdings ohne Erfolg. Die Tatsache, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, liege alleine im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Der Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.02.2013 sei daher wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit abzulehnen.
Am 06.02.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch. Am 24.04.2013 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aufgefordert, nach Mandatsniederlegung des Bevollmächtigten selbst Nachweise über seine Einkünfte seit März 2010 vorzulegen, diverse Darlehensverträge beizubringen und einen Nachweis über den aktuellen Verkehrswert seines Grundstücks zu führen.
Am 01.02.2013 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm der Antragsgegner erneut kurzfristig ohne Rücksprache die Leistungen verweigere. Es drohe ihm Obdachlosigkeit, da er die erste Miete der neuen Wohnung bis zum 03.02.2013 zahlen müsse. Es werde aufgrund alter und neuer Vermutungen die gesetzliche Leistung verweigert. Hiergegen hat der Antragsgegner vorgebracht, dass dem Antragsteller aufgrund der Verhandlung vor dem LSG vom 15.05.2012 vorläufig Leistungen in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes nach dem SGB II bewilligt worden seien. Dadurch habe diesem geholfen werden sollen, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller sei durch zahlreiche Vorsprachen und schriftliche Aufforderungen darauf hingewiesen worden, dass er unter anderem wegen seines Grundstückes in S. seine Hilfebedürftigkeit nachweisen müsse. Die Hilfebedürftigkeit sei erst dann gegeben, wenn der Wert des Grundstückes unter den Betrag seines Schonvermögens falle. Dazu sei ihm vom Antragsgegner angeboten worden, ein Wertgutachten auf dessen Kosten in Auftrag zu geben. Der Antragsteller verbiete dem Antragsgegner aber jegliche Art der Einholung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Somit stehe er in der vollen Beweispflicht hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit.
Mit Beschluss vom 1. März 2013 hat das SG - wie oben ausgeführt - den Antrag abgewiesen. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Klage wäre in der Hauptsache offensichtlich nicht begründet, da eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 1 SGB II bislang nicht habe festgestellt werden können. Der Antragsteller sei Eigentümer eines Hausgrundstücks in S., bei dem es sich nicht um geschütztes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handele. Denn er bewohne eine neue Wohnung zur Miete. Feststellungen zum Wert und zur Verwertbarkeit des Grundstückes würden durch den Antragsteller verhindert. Es sei daher derzeit nicht möglich, festzustellen, ob er hilfebedürftig sei. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Es gelte der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründeten.
Gegen den am 09.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.04.2013 Beschwerde zum LSG eingelegt. Er bringt vor: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in allen Fällen und Antrag auf Soforthilfe mit sofortiger Bearbeitung des Antrags auf ALG II, Bezahlung der Krankenkasse und zeitnahe Überweisung des ALG II, Miete und Existenzminimum; Antrag auf Dienstaufsichtsbeschwerde wegen mehrfachen Datenmissbrauchs durch das Jobcenter)". In einem weiteren Schreiben vom 08.03.2013 hat der Antragsteller angeführt, dass die Gründe des Jobcenters nicht richtig seien und alles falsch verstanden werde. Die Akten seien von diesem einseitig geführt, es habe kein weiterer Termin stattgefunden. Der Ablehnungsbescheid enthalte eine komplette Verdrehung und eine Lüge. Das Jobcenter verletze grob den Datenschutz und handele mutwillig.
Am 27.05.2013 hat der Antragsteller das Anschreiben des Antragsgegners vom 24.04.2013 an das LSG versehen mit handschriftlichen Bemerkungen, gefaxt. Diese enthalten den Spruch "Job dich selbst mobb die anderen" sowie die Erklärung, dass er hiermit fristgerecht Einspruch/Beschwerde einlege. Vereinbart sei gewesen, dass er ALLG II und eine Umschulung erhalte.
Die Akten des Antragsgegners sind beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags führt das SG zu Recht aus, dass eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) zulässig ist, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er auch in der Hauptsache Erfolg haben wird, und einen Anordnungsgrund, das heißt die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung, darlegen und glaubhaft machen kann, § 86 b Abs.2 SGG i.V.m. §§ 920, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Bedingt kann dann dem SG noch gefolgt werden, wenn es von einer Wechselbeziehung der beiden Voraussetzungen einer Regelungsanordnung ausgeht. Nur im Ergebnis ist dem SG aber noch zuzustimmen, wenn es aufgrund der Verteilung der Beweislast davon ausgeht, dass eine Klage (hier wäre es der Widerspruch) in der Hauptsache offensichtlich nicht begründet wäre und es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers gehe, dass seine Hilfebedürftigkeit bislang nicht feststellbar sei, weil er Feststellungen, ohne einen (wichtigen) Grund zu nennen, verhindere.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).
Wegen derselben Umstände, mit denen als Beweislastentscheidung begründete Ablehnungen für die Weitergewährung existenziell bedeutsamer Leistungen erfolgen, kann in der Regel eine Gefährdung des Existenzminimums nicht ausgeschlossen werden. Es ist dann genauso möglich, dass die vom Antragsteller aufgezeichnete wirtschaftliche Lage tatsächlich so beschaffen ist, wie sie von ihm dargestellt wird.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschluss des Bayer. LSG vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER). Zu fragen ist vielmehr, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist (Krodel in BeckOK SGG § 86b Stand: 01.03.2013, Rn 85 - 85.2).
Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird. Ein Hauptsacheerfolg erscheint dann auch nicht möglich, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verhaltens des Antragstellers spricht. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21).
So liegt der Fall hier.
Die Umstände sprechen für eine Notlage des Antragstellers soweit er keine Leistungen vom Antragsgegner erhält. Andererseits hätte es der Antragsteller in der Hand, seine Notlage zu beseitigen. Es wäre ihm ein leichtes, seine Zustimmung zur Erhebung von Daten zu erteilen. Insoweit zeigt sein Verhalten in der Vergangenheit, wie auch im jetzt betroffenen Antragsverfahren eine widersprüchliche Haltung, wenn er zum Beispiel vor dem LSG in der beschriebenen mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung signalisiert und diese dann wieder zurückzieht. Die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs - des Bestehens der Hilfebedürftigkeit - ist im vorliegenden Fall gering.
An der rechtlichen Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung bestehen keine Zweifel (Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R mit Fortsetzung im Urteil vom 15.07.2010, Az.: B 14 AS 45/10 B). Auch der 4. Senat des BSG vertritt diese Rechtsansicht (vgl. Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 10/08 R bzw. B 4 AS 42/12 R vom 28.03.2013), wenn er ausführt, dass es sich bei den geforderten Kontoauszügen um Beweismittel bzw. Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I handelt. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Ein Kontoauszug ist damit eine Beweisurkunde (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl. 2008, vor §§ 56 - 62, RdNr 32 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.10.2004 - IX ZR 59/04 = BGHZ 161, 1, 2 und 4; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.1.2008 - L 8 AS 5486/07 ER B mit Anm. juris-PR - SozR 4/2008 Anm. 2), jedenfalls aber ein Beweismittel iS des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Hierfür sprechen auch die Motive des Gesetzgebers des SGB I (BT-Drucks 7/868 zu § 60), der davon ausgeht, dass alle Beweismittel (im untechnischen Sinne) vorzulegen sind, die für den Anspruch relevant sind.
Die Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate ist auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(Gesetzliche) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nicht von vornherein unzulässig, sondern der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (BVerfG 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07 = NJW 2008, 1435; BVerfG 13.08.2009 - 1 BvR 1737/09). Bei der Überprüfung von Sozialleistungen handelt es sich um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs (BVerfG 13. 6. 2007 - 1 BvR 15550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 = BVerfGE 118, 168, 193). Zudem widerspreche es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, das Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (zur Arbeitslosenhilfe BVerfG 16. 12. 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20, 35). Die darüber hinaus bestehende Auskunftspflicht von Banken nach § 60 Abs. 2 SGB II führt nicht dazu, die Mitwirkungsobliegenheiten des Hilfebedürftigen nach § 60 SGB I zu begrenzen, so dass dieser zum Beispiel zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet bleibt.
Letztlich ist für die Bewilligung für die Zukunft eine Prognose der Einkommensentwicklung erforderlich, die auf den vorangegangenen wirtschaftlichen Verhältnissen aufbaut. Dazu ist die Kenntnis der Kontobewegungen unerlässlich, weil sich zumindest aus dem Ausgabeverhalten Rückschlüsse auf Zuflüsse ziehen lassen. Weiter muss eine Prüfung der Vermögensverwertung stattfinden, die seit dem Leistungsbezug ab 2005 ohne Erfolg geblieben ist.
Hierüber ist der Antragsteller auch wiederholte Male aufgeklärt worden. Es erfolgten diverse Vorsprachen beim Antragsgegner mit der Forderung nach mehr Aufklärung, so am 31.05.2012, 20.06.2012, 04.10.2012 und 17.01.2013. Nähere Ergebnisse zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers haben sich daraus nicht ergeben. Insbesondere folgten weder nähere Erläuterungen zu den Darlehensverhältnissen noch zum Wert der Immobilie des Antragstellers.
Die bislang vom Finanzinstitut des Antragstellers erlangten Auskünfte geben zu Recht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Auffallend sind z.B. Kontobewegungen, bei denen zunächst Bareinzahlungen erfolgen und anschließend Auszahlungen an eine Firma T. M. S., die sich mit der Überlassung von Baumaschinen beschäftigt. Daher war der Antragsgegner berechtigt, weitere Auskünfte beim Antragsteller selbst anzufordern und ihm insbesondere, weil dies erheblich leichter fällt, aufzugeben, Kontoauszüge aus der Zeit unmittelbar vor der Antragstellung am 17.01.2013 vorzulegen. Dazu zeigt der Antragsteller eine stringente Verweigerungshaltung, wenn er schon in seinem Antrag selbst seine unzutreffende Rechtsansicht zu seinen Auskunftsverpflichtungen darlegt und diese Haltung selbst im Beschwerdeverfahren fortsetzt.
Auch die Angaben des Antragstellers, mit denen er versucht darzulegen, wie er durch Kreditaufnahmen bei Freunden seinen Lebensunterhalt bestritten habe, sind vage und unbestimmt. So führt er zum Beispiel bestehende Unterhaltsverpflichtungen seiner Tochter gegenüber als Darlehen an. Auch ist dem Antragsteller zu Recht aufgegeben worden, entsprechende Verträge vorzulegen.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Ast beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Danach darf bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit ist dem Antragsteller möglich. In der jetzt bestehenden Situation ist dann keine Notwendigkeit mehr, eine vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand derart gravierende wirtschaftliche Folgen eintreten ließe, wenn er völlig mittellos wäre.
Der Antragsgegner ist angesichts seiner wiederholten vorläufigen Bewilligungen trotz ungeklärter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Ankündigung künftiger Ablehnungen nach einer "letzten Frist" ab einer gewissen Zeit nicht mehr gehalten, weitere Leistungen zu erbringen und auf eine nachträgliche endgültige Feststellung verwiesen zu werden. Der involvierte Bescheid führt als Begründung zu Recht an, dass dem Antragsteller durch die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.01.2013 genügend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechende Nachweise zu belegen. Wie oben bereits ausgeführt bewirkt die besondere Bedeutung existenzieller Belange bei einer Fallgestaltung der Beweislastentscheidung nicht automatisch eine sich aneinanderreihende fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung den Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt wird. Zwar kann bei der Entscheidung nach der Beweislast die Möglichkeit des Erfolgs in der Hauptsache gerade nicht von Hand gewiesen werden. Das kann aber nicht auf Dauer gelten. Ab einem bestimmten Ausmaß der Verweigerungshaltung - wie hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Grunde seit 2005 und zuletzt bekräftigt durch sein Fax vom 27.05.2013 - gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dann kommen nämlich auch Zweifel an den reduzierten Anforderungen an den Anordnungsgrund auf. Es reduziert sich dann - wie auf S. 8 oben erläutert - die Glaubhaftigkeit des drohenden wesentlichen Nachteils.
In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt. So wird im Beschluss vom 01.02.2010 (Az: 1 BvR 20/10) ausgeführt, dass im Verfahren bzgl. Leistungen gem. SGB II nicht abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung zugunsten des Antragstellers entschieden werden muss, wenn an dessen Hilfsbedürftigkeit Zweifel bestehen und dieser mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert.
Eine Auflösung der unklaren Tatsachenlage ist hier in der Folge dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Ein Abwarten dessen Ausgangs (des Widerspruchsverfahrens) ist dem Antragsteller angesichts der aktuellen Sach- und Rechtslage für eine gewisse Zeit zuzumuten. Auf Antrag kann der Antragsgegner uU prüfen, ob er (entspr. § 31a Abs. 3 SGB II) in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 1. März 2013, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.
Der Streitgegenstand in der Hauptsache ist die wiederholte Gewährung (vorläufige Weitergewährung) von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner Leistungen ab 01.02.2013 ab. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden werden die Ausgangsbezeichnungen beibehalten) habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller steht schon seit Einführung der Grundsicherung im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bereits früher sind Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt worden (vgl. z.B. Urteil des SG vom 7. November 2011, Bescheid vom 16.01.2012, Bescheid vom 16.03.2009, Bescheid vom 01.09.2008).
Mit Bewilligungsbescheid vom 19.03.2009 sind dem Antragsteller der Leistungen für die Zeit bis zum 31.08.2009 bewilligt und mit Bescheiden vom 14.05.2009 und 16.07.2009 entzogen und später wieder aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 28.07.2009 sind Leistung weiter bewilligt worden bis zum 31.08.2009. Mit einem Bescheid vom 03.09.2009 sind die Leistungen bis zum 28.02.2010 bewilligt und dazwischen abgesenkt und ab 01.12.2009 ganz versagt worden. Mit Bescheid vom 21.01.2010 sind Leistung weiter bewilligt worden bis zum 28.02.2010. Ab 04.03.2010 erfolgte wieder eine Versagung (Bescheid vom 15.03.2010). Ab 23.06.2010 erfolgte eine Versagung ab 20.05.2010.
Am 15.05.2012 wurde als Ergebnis einer mündlichen Verhandlung beim Beschwerdegericht (Bayer. Landessozialgericht - LSG, Az.: L 7 AS 416/11) vom Beklagten/Antragsgegner anerkannt, auf der Grundlage eines Antrags vom 04.03.2010 einen neuen Bescheid zu erlassen und sämtliche Versagungsbescheide bezüglich dieses Zeitraums aufzuheben. Damals erklärte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, sich seit März 2010 Geldbeträge zum Lebensunterhalt ausgeliehen zu haben, darüber aber nicht Buch geführt zu haben.
Mit Bescheid vom 19.07.2012 sind wieder Leistungen (für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2012) vorläufig bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2012 Leistungen für die Zeit von August bis September 2012. Gleitzeitig erging eine Aufforderung zur Mitwirkung, wonach für die Zeit ab März 2010 eine genaue monatliche Aufstellung über die jeweils zugeflossen Beträge mit Angabe der Darlehensgeber erforderlich sei. Auch sei ein Nachweis erforderlich, aus dem der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks bzw. Gebäudes ersichtlich sei, das dem Antragsteller gehöre. Auch darüber entspannten sich Streitigkeiten mit Widerspruchsbescheiden und Klagen. Ein weiterer Bescheid vom 05.10.2012 bewilligte Leistungen für den Monat Oktober 2012. Der Antragsteller erhielt dann von dem Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 02.11.2012 bzw. Änderungsbescheid vom 24.11.2012 für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 705,00 bzw. 713,00 EUR.
Gelegentlich übersandte der Antragsteller Kontostandsmitteilungen zu bestimmten Stichtagen, zum Beispiel für den 01.03.2010 bzw. 19.07.2012. Die abgegebene Anlage EK (Einkommenserklärung zu den Einkommensverhältnisse) enthält allgemein gehaltene Bemerkungen, wie zum Beispiel: keine Veränderung zum vorhergehenden Antrag, keine Datenweitergabe an Dritte, Forderung nach Akteneinsicht, Behauptung, dass für die Immobilie ein Wohnrecht vorliege und weiterer Verwertungsnachweis nicht erforderlich sei bzw. die Verwertung eine besondere Härte darstelle. Es werde keine Vollmacht erteilt, es sei nicht gestattet, ohne sein Wissen Unterlagen anzufordern.
Der Antragsgegner hat von der Sparkasse Umsatzanzeigen bis August 2012 erhalten, nachdem der Antragsteller eine Niederschrift vom 31.05.2012 unterschrieben hatte, wonach er die Erlaubnis erteilte, dass sich der Antragsgegner unter anderem von Banken die benötigten Informationen zur Bearbeitung seines Antrags einholen könne. Darin befinden sich Umsätze, die dem handwerklichen Bereich zuzuschreiben sind, zum Beispiel Internetkäufe über Handwerksgeräte, Kosten für Kfz-Steuern, aber auch nicht unerhebliche Einzahlungen, wie zum Beispiel im August 2012 von 1000 EUR. Auffallend sind Kontobewegungen, bei denen zunächst Bareinzahlungen erfolgen und anschließend Auszahlungen an eine Firma T. M. S., die sich mit der Überlassung von Baumaschinen beschäftigt.
Der Antragsteller selbst hat dem Antragsgegner eine handschriftliche Liste von Darlehen vom Juli 2012 überlassen. Darin befinden sich Vorgänge aus den Jahren 2000 und 2005, angeführt sind in ungefähr angegebene (circa) Beträge, u.a. für die Tochter des Antragstellers. Mit einem Fax vom 14.09.2012 hat der Antragsteller seine Erklärung widerrufen bzw. mitgeteilt, dass das keine Vollmacht sei und er nichts genehmigt habe, ferner bitte er um eine Kopie der übermittelten Unterlagen. Weiter folgten diverse Vorsprachen beim Antragsgegner mit der Forderung nach mehr Aufklärung, so am 31.05.2012, 20.06.2012, 04.10.2012 und 17.01.2013. Nähere Ergebnisse zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers haben sie daraus nicht ergeben. Insbesondere erfolgten weder nähere Erläuterungen zu den Darlehensverhältnissen noch zum Wert der Immobilie des Antragstellers.
Nach der letzten Einbestellung beim Antragsgegner ist am 17.01.2013 ein Gespräch geführt worden, wonach der Antragsteller keine Auskünfte über sich und seine Angelegenheiten an Dritte insbesondere eine Inkassofirma oder ähnliche Firmen aus datenschutzrechtlichen Gründen geben werde.
Am 25.01.2013 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen. Im Antrag führte er u. a. aus: "Keine Anrufe an Wohngenossenschaft, keine Auskünfte + Anforderungen nicht gestattet, keine Anfragen an Dritte ohne mein Einverständnis, keine Vollmacht für Banken oder Grundbuchamt oä ...".
Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und führte zur Begründung an, dass der Antragsteller mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich aufgefordert worden sei, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Durch die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.01.2013 sei dem Antragsteller genügend Zeit eingeräumt worden, um seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechende Nachweise zu belegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien vom Antragsteller keine aussagekräftigen Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit eingereicht worden. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass sich das Verhalten des Antragstellers ändere. Die nach der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München erteilte Vollmacht zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Amts wegen sei widerrufen worden. Bis zu diesem Widerruf habe der Antragsgegner alle Möglichkeiten zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit durch Einholung von Auskünften bei Dritten ausgeschöpft, allerdings ohne Erfolg. Die Tatsache, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, liege alleine im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Der Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.02.2013 sei daher wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit abzulehnen.
Am 06.02.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch. Am 24.04.2013 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aufgefordert, nach Mandatsniederlegung des Bevollmächtigten selbst Nachweise über seine Einkünfte seit März 2010 vorzulegen, diverse Darlehensverträge beizubringen und einen Nachweis über den aktuellen Verkehrswert seines Grundstücks zu führen.
Am 01.02.2013 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm der Antragsgegner erneut kurzfristig ohne Rücksprache die Leistungen verweigere. Es drohe ihm Obdachlosigkeit, da er die erste Miete der neuen Wohnung bis zum 03.02.2013 zahlen müsse. Es werde aufgrund alter und neuer Vermutungen die gesetzliche Leistung verweigert. Hiergegen hat der Antragsgegner vorgebracht, dass dem Antragsteller aufgrund der Verhandlung vor dem LSG vom 15.05.2012 vorläufig Leistungen in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes nach dem SGB II bewilligt worden seien. Dadurch habe diesem geholfen werden sollen, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller sei durch zahlreiche Vorsprachen und schriftliche Aufforderungen darauf hingewiesen worden, dass er unter anderem wegen seines Grundstückes in S. seine Hilfebedürftigkeit nachweisen müsse. Die Hilfebedürftigkeit sei erst dann gegeben, wenn der Wert des Grundstückes unter den Betrag seines Schonvermögens falle. Dazu sei ihm vom Antragsgegner angeboten worden, ein Wertgutachten auf dessen Kosten in Auftrag zu geben. Der Antragsteller verbiete dem Antragsgegner aber jegliche Art der Einholung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Somit stehe er in der vollen Beweispflicht hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit.
Mit Beschluss vom 1. März 2013 hat das SG - wie oben ausgeführt - den Antrag abgewiesen. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Klage wäre in der Hauptsache offensichtlich nicht begründet, da eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 1 SGB II bislang nicht habe festgestellt werden können. Der Antragsteller sei Eigentümer eines Hausgrundstücks in S., bei dem es sich nicht um geschütztes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handele. Denn er bewohne eine neue Wohnung zur Miete. Feststellungen zum Wert und zur Verwertbarkeit des Grundstückes würden durch den Antragsteller verhindert. Es sei daher derzeit nicht möglich, festzustellen, ob er hilfebedürftig sei. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Es gelte der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründeten.
Gegen den am 09.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.04.2013 Beschwerde zum LSG eingelegt. Er bringt vor: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in allen Fällen und Antrag auf Soforthilfe mit sofortiger Bearbeitung des Antrags auf ALG II, Bezahlung der Krankenkasse und zeitnahe Überweisung des ALG II, Miete und Existenzminimum; Antrag auf Dienstaufsichtsbeschwerde wegen mehrfachen Datenmissbrauchs durch das Jobcenter)". In einem weiteren Schreiben vom 08.03.2013 hat der Antragsteller angeführt, dass die Gründe des Jobcenters nicht richtig seien und alles falsch verstanden werde. Die Akten seien von diesem einseitig geführt, es habe kein weiterer Termin stattgefunden. Der Ablehnungsbescheid enthalte eine komplette Verdrehung und eine Lüge. Das Jobcenter verletze grob den Datenschutz und handele mutwillig.
Am 27.05.2013 hat der Antragsteller das Anschreiben des Antragsgegners vom 24.04.2013 an das LSG versehen mit handschriftlichen Bemerkungen, gefaxt. Diese enthalten den Spruch "Job dich selbst mobb die anderen" sowie die Erklärung, dass er hiermit fristgerecht Einspruch/Beschwerde einlege. Vereinbart sei gewesen, dass er ALLG II und eine Umschulung erhalte.
Die Akten des Antragsgegners sind beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags führt das SG zu Recht aus, dass eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) zulässig ist, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er auch in der Hauptsache Erfolg haben wird, und einen Anordnungsgrund, das heißt die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung, darlegen und glaubhaft machen kann, § 86 b Abs.2 SGG i.V.m. §§ 920, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Bedingt kann dann dem SG noch gefolgt werden, wenn es von einer Wechselbeziehung der beiden Voraussetzungen einer Regelungsanordnung ausgeht. Nur im Ergebnis ist dem SG aber noch zuzustimmen, wenn es aufgrund der Verteilung der Beweislast davon ausgeht, dass eine Klage (hier wäre es der Widerspruch) in der Hauptsache offensichtlich nicht begründet wäre und es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers gehe, dass seine Hilfebedürftigkeit bislang nicht feststellbar sei, weil er Feststellungen, ohne einen (wichtigen) Grund zu nennen, verhindere.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).
Wegen derselben Umstände, mit denen als Beweislastentscheidung begründete Ablehnungen für die Weitergewährung existenziell bedeutsamer Leistungen erfolgen, kann in der Regel eine Gefährdung des Existenzminimums nicht ausgeschlossen werden. Es ist dann genauso möglich, dass die vom Antragsteller aufgezeichnete wirtschaftliche Lage tatsächlich so beschaffen ist, wie sie von ihm dargestellt wird.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschluss des Bayer. LSG vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER). Zu fragen ist vielmehr, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist (Krodel in BeckOK SGG § 86b Stand: 01.03.2013, Rn 85 - 85.2).
Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird. Ein Hauptsacheerfolg erscheint dann auch nicht möglich, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verhaltens des Antragstellers spricht. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21).
So liegt der Fall hier.
Die Umstände sprechen für eine Notlage des Antragstellers soweit er keine Leistungen vom Antragsgegner erhält. Andererseits hätte es der Antragsteller in der Hand, seine Notlage zu beseitigen. Es wäre ihm ein leichtes, seine Zustimmung zur Erhebung von Daten zu erteilen. Insoweit zeigt sein Verhalten in der Vergangenheit, wie auch im jetzt betroffenen Antragsverfahren eine widersprüchliche Haltung, wenn er zum Beispiel vor dem LSG in der beschriebenen mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung signalisiert und diese dann wieder zurückzieht. Die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs - des Bestehens der Hilfebedürftigkeit - ist im vorliegenden Fall gering.
An der rechtlichen Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung bestehen keine Zweifel (Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R mit Fortsetzung im Urteil vom 15.07.2010, Az.: B 14 AS 45/10 B). Auch der 4. Senat des BSG vertritt diese Rechtsansicht (vgl. Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 10/08 R bzw. B 4 AS 42/12 R vom 28.03.2013), wenn er ausführt, dass es sich bei den geforderten Kontoauszügen um Beweismittel bzw. Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I handelt. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Ein Kontoauszug ist damit eine Beweisurkunde (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl. 2008, vor §§ 56 - 62, RdNr 32 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.10.2004 - IX ZR 59/04 = BGHZ 161, 1, 2 und 4; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.1.2008 - L 8 AS 5486/07 ER B mit Anm. juris-PR - SozR 4/2008 Anm. 2), jedenfalls aber ein Beweismittel iS des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Hierfür sprechen auch die Motive des Gesetzgebers des SGB I (BT-Drucks 7/868 zu § 60), der davon ausgeht, dass alle Beweismittel (im untechnischen Sinne) vorzulegen sind, die für den Anspruch relevant sind.
Die Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate ist auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(Gesetzliche) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nicht von vornherein unzulässig, sondern der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (BVerfG 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07 = NJW 2008, 1435; BVerfG 13.08.2009 - 1 BvR 1737/09). Bei der Überprüfung von Sozialleistungen handelt es sich um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs (BVerfG 13. 6. 2007 - 1 BvR 15550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 = BVerfGE 118, 168, 193). Zudem widerspreche es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, das Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (zur Arbeitslosenhilfe BVerfG 16. 12. 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20, 35). Die darüber hinaus bestehende Auskunftspflicht von Banken nach § 60 Abs. 2 SGB II führt nicht dazu, die Mitwirkungsobliegenheiten des Hilfebedürftigen nach § 60 SGB I zu begrenzen, so dass dieser zum Beispiel zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet bleibt.
Letztlich ist für die Bewilligung für die Zukunft eine Prognose der Einkommensentwicklung erforderlich, die auf den vorangegangenen wirtschaftlichen Verhältnissen aufbaut. Dazu ist die Kenntnis der Kontobewegungen unerlässlich, weil sich zumindest aus dem Ausgabeverhalten Rückschlüsse auf Zuflüsse ziehen lassen. Weiter muss eine Prüfung der Vermögensverwertung stattfinden, die seit dem Leistungsbezug ab 2005 ohne Erfolg geblieben ist.
Hierüber ist der Antragsteller auch wiederholte Male aufgeklärt worden. Es erfolgten diverse Vorsprachen beim Antragsgegner mit der Forderung nach mehr Aufklärung, so am 31.05.2012, 20.06.2012, 04.10.2012 und 17.01.2013. Nähere Ergebnisse zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers haben sich daraus nicht ergeben. Insbesondere folgten weder nähere Erläuterungen zu den Darlehensverhältnissen noch zum Wert der Immobilie des Antragstellers.
Die bislang vom Finanzinstitut des Antragstellers erlangten Auskünfte geben zu Recht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Auffallend sind z.B. Kontobewegungen, bei denen zunächst Bareinzahlungen erfolgen und anschließend Auszahlungen an eine Firma T. M. S., die sich mit der Überlassung von Baumaschinen beschäftigt. Daher war der Antragsgegner berechtigt, weitere Auskünfte beim Antragsteller selbst anzufordern und ihm insbesondere, weil dies erheblich leichter fällt, aufzugeben, Kontoauszüge aus der Zeit unmittelbar vor der Antragstellung am 17.01.2013 vorzulegen. Dazu zeigt der Antragsteller eine stringente Verweigerungshaltung, wenn er schon in seinem Antrag selbst seine unzutreffende Rechtsansicht zu seinen Auskunftsverpflichtungen darlegt und diese Haltung selbst im Beschwerdeverfahren fortsetzt.
Auch die Angaben des Antragstellers, mit denen er versucht darzulegen, wie er durch Kreditaufnahmen bei Freunden seinen Lebensunterhalt bestritten habe, sind vage und unbestimmt. So führt er zum Beispiel bestehende Unterhaltsverpflichtungen seiner Tochter gegenüber als Darlehen an. Auch ist dem Antragsteller zu Recht aufgegeben worden, entsprechende Verträge vorzulegen.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Ast beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Danach darf bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit ist dem Antragsteller möglich. In der jetzt bestehenden Situation ist dann keine Notwendigkeit mehr, eine vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand derart gravierende wirtschaftliche Folgen eintreten ließe, wenn er völlig mittellos wäre.
Der Antragsgegner ist angesichts seiner wiederholten vorläufigen Bewilligungen trotz ungeklärter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Ankündigung künftiger Ablehnungen nach einer "letzten Frist" ab einer gewissen Zeit nicht mehr gehalten, weitere Leistungen zu erbringen und auf eine nachträgliche endgültige Feststellung verwiesen zu werden. Der involvierte Bescheid führt als Begründung zu Recht an, dass dem Antragsteller durch die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.01.2013 genügend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechende Nachweise zu belegen. Wie oben bereits ausgeführt bewirkt die besondere Bedeutung existenzieller Belange bei einer Fallgestaltung der Beweislastentscheidung nicht automatisch eine sich aneinanderreihende fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung den Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt wird. Zwar kann bei der Entscheidung nach der Beweislast die Möglichkeit des Erfolgs in der Hauptsache gerade nicht von Hand gewiesen werden. Das kann aber nicht auf Dauer gelten. Ab einem bestimmten Ausmaß der Verweigerungshaltung - wie hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Grunde seit 2005 und zuletzt bekräftigt durch sein Fax vom 27.05.2013 - gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dann kommen nämlich auch Zweifel an den reduzierten Anforderungen an den Anordnungsgrund auf. Es reduziert sich dann - wie auf S. 8 oben erläutert - die Glaubhaftigkeit des drohenden wesentlichen Nachteils.
In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt. So wird im Beschluss vom 01.02.2010 (Az: 1 BvR 20/10) ausgeführt, dass im Verfahren bzgl. Leistungen gem. SGB II nicht abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung zugunsten des Antragstellers entschieden werden muss, wenn an dessen Hilfsbedürftigkeit Zweifel bestehen und dieser mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert.
Eine Auflösung der unklaren Tatsachenlage ist hier in der Folge dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Ein Abwarten dessen Ausgangs (des Widerspruchsverfahrens) ist dem Antragsteller angesichts der aktuellen Sach- und Rechtslage für eine gewisse Zeit zuzumuten. Auf Antrag kann der Antragsgegner uU prüfen, ob er (entspr. § 31a Abs. 3 SGB II) in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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