Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AS 1697/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 726/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 31,50 EUR beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte höhere Pauschale von jeweils weiteren 3,50 EUR für neun Bewerbungen), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von dem Beklagten in Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) festgelegten Bewerbungskostenpauschale iHv 5,- EUR je Bewerbung, die er für willkürlich hält. Der Beklagte ist gesetzlich befugt, Pauschalen festzulegen (vgl schon zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr 1). Vorliegend ist jedoch nicht klärungsbedürftig, ob diese Pauschale ggfs zu niedrig ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Denn der Kläger, der nicht einmal Nachweise für die erfolgten Bewerbungen beibringen kann, hat nicht dargetan, dass er mit den gewährten Pauschalen die tatsächlich anfallenden Bewerbungskosten für die hier konkret in Rede stehenden neun Bewerbungen nicht decken konnte (vgl für die pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aF BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 3). Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung höherer als der tatsächlich angefallenen Kosten bietet indes auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF nicht, zumal die vollumfängliche Übernahme aller anfallenden Kosten einer Bewerbung ohnehin nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl BSG aaO), maW kann der Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Bewerbungspauschale haben, wenn nicht ersichtlich ist, dass seine Bewerbungskosten tatsächlich höher lagen. Denn Grundlage der Förderung nach § 45 SGB III aF (jetzt § 44 SGB III) ist die Übernahme der "angemessenen Kosten" (vgl § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG) oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das Sozialgericht im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Ebenso wenig begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall eine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B – juris – mwN, BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 4 AS 37/09 B – juris – mwN). Schließlich hat der Kläger mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 31,50 EUR beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte höhere Pauschale von jeweils weiteren 3,50 EUR für neun Bewerbungen), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von dem Beklagten in Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) festgelegten Bewerbungskostenpauschale iHv 5,- EUR je Bewerbung, die er für willkürlich hält. Der Beklagte ist gesetzlich befugt, Pauschalen festzulegen (vgl schon zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr 1). Vorliegend ist jedoch nicht klärungsbedürftig, ob diese Pauschale ggfs zu niedrig ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Denn der Kläger, der nicht einmal Nachweise für die erfolgten Bewerbungen beibringen kann, hat nicht dargetan, dass er mit den gewährten Pauschalen die tatsächlich anfallenden Bewerbungskosten für die hier konkret in Rede stehenden neun Bewerbungen nicht decken konnte (vgl für die pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aF BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 3). Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung höherer als der tatsächlich angefallenen Kosten bietet indes auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF nicht, zumal die vollumfängliche Übernahme aller anfallenden Kosten einer Bewerbung ohnehin nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl BSG aaO), maW kann der Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Bewerbungspauschale haben, wenn nicht ersichtlich ist, dass seine Bewerbungskosten tatsächlich höher lagen. Denn Grundlage der Förderung nach § 45 SGB III aF (jetzt § 44 SGB III) ist die Übernahme der "angemessenen Kosten" (vgl § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG) oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das Sozialgericht im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Ebenso wenig begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall eine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B – juris – mwN, BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 4 AS 37/09 B – juris – mwN). Schließlich hat der Kläger mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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