L 15 SF 136/12 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SF 72/12 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 136/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zur Anwendung des § 197 a SGG, zur Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom
22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) wandte sich der Kläger, Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des damaligen Beklagten, ihm nicht die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer zuzusprechen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2012 wurden die Klage abgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt. Berufung und Beschwerde blieben erfolglos.

Mit Kostenrechnung des SG vom 13.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer 288,- EUR in Rechnung gestellt, wobei ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von der Verfahrensgebühr im Allgemeinen in Höhe von 363,- EUR der geleistete Vorschuss in Höhe von 75,- EUR in Abzug gebracht wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2012 vorgetragen, dass es sich seiner Meinung nach bei dem Rechtsstreit um einen Fall nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handle, welcher kostenfrei sei.

Mit Beschluss vom 22.05.2012 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten - so das SG in den Gründen - seien korrekt festgesetzt worden und fällig. Mit der Klage habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht, er sei selbst landwirtschaftlicher Unternehmer. Landwirtschaftliche Unternehmer seien aber nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert.

Am 02.06.2012 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und diese damit begründet, dass die Kostenentscheidung nicht nach
§ 197 a SGG zu treffen sei. Eine Anwendung des § 197 a SGG widerspreche Gesetz, Streitwertkatalog und höchstrichterlicher Rechtsprechung, wobei er sich dabei auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.06.2005, Az.: L 1/3 U 291/04, berufen hat. Er sei der Meinung, dass er als Versicherter gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert sei.

II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2012 zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenfeststellung nicht zu beanstanden ist.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E; vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, und vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen worden noch ersichtlich, sodass das SG die Erinnerung zutreffend zurückgewiesen hat.

Der Kostenansatz vom 13.03.2012 ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das zugrunde liegende unfallversicherungsrechtliche Klageverfahren nicht § 197 a SGG unterfalle und daher wegen der Kostenprivilegierung des § 183 SGG Gerichtskosten bei ihm nicht erhoben werden dürften, ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz unbeachtlich. Denn es würde sich dabei nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts handeln.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 197 a SGG ist ebenso wie die Frage der Streitwertfestsetzung einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die diesbezüglichen Entscheidungen im Hauptsacheverfahren getroffen worden und diese Entscheidungen auch für das Kostenansatzverfahren bindend sind.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Entsprechendes zu § 197 a SGG hat der Kostensenat des Bayer. LSG bereits in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz mit Beschluss vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11, ausgeführt, wobei dieser Beschluss dem Beschwerdeführer bekannt sein dürfte.

Rein informationshalber und ohne dass es - wie im vorhergehenden Absatz erläutert - für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankäme, weist der Senat den Beschwerdeführer auf folgende zwei Punkte hin:

- Die Frage, ob Verfahren wie das der Beschwerde und Erinnerung zugrunde liegende Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu behandeln sind, ist, wenn nicht schon seit dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.11.2006, Az.: B 2 U 258/06 B (so z.B. das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: L 10 U 900/07 ER), dann jedenfalls seit dem Beschluss des BSG vom 05.03.2008, Az.: B 2 U 353/07 B, höchstrichterlich geklärt. In der zuletzt genannten Entscheidung hat das BSG keinen Zweifel daran gelassen, dass sozialgerichtliche Verfahren, in denen um die Beitragspflicht und damit die Frage der unfallversicherungsrechtlichen Unternehmereigenschaft gestritten wird, § 197 a SGG unterfallen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11), und dazu Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des LSG gehört der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, sodass eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt. Mit der im Jahre 2005 erhobenen Klage, die zu der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde führte, verfolgte der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG Beschluss vom 14. Juli 2006 - B 2 U 98/06 B-), sondern wandte sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG Beschluss vom 3. Januar 2006 - B 2 U 367/05 B - sowie Beschluss vom 23. November 2006 - B 2 U 258/06 B -; Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, Die Sozialgerichtsbarkeit 2008, 76, 79)."

Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.06.2005, Az.: L 1/3 U 291/04, stützt und damit die Nichtanwendbarkeit des § 197 a SGG begründen will, hat er übersehen, dass diese Entscheidung im Widerspruch zur später ergangenen Rechtsprechung des BSG steht und damit bedeutungslos geworden ist. Die unfallversicherungsrechtlichen Senate des Bayer. LSG gehen bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten daher seitdem zutreffend davon aus, dass § 197 a SGG zur Anwendung kommt (vgl. Beschluss vom 24.11.2008, Az.: L 2 B 1140/07 U; Urteile vom 22.09.2009, Az: L 17 U 94/07, vom 24.07.2012, Az.: L 17 U 187/11, und vom 13.09.2012, Az.: L 18 U 43/10). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das (Hauptsache-)Gericht gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen hätte, was die Anwendung des § 197 a SGG betrifft.

- Die Zugrundelegung des Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) bei derartigen Streitigkeiten entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 22.09.2009, Az: L 17 U 94/07; Thüringer LSG, Urteil vom 26.01.2012, Az.: L 1 U 389/08; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: L 5 KR 29/11). Das BSG beispielsweise hat im bereits angeführten Beschluss vom 05.03.2008, Az.: B 2 U 353/07 B, Folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind."

2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR, wie er im Gerichtsbescheid vom 08.03.2012 festgesetzt worden ist, beträgt die einfache Gebühr 121,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 363,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 13.03.2012 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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