Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 388/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 26/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Bestimmung und Festsetzung des Streitwertes im Vertragsarztrecht
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei auf 172.873,04 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Auf diesen sog. Auffangwert darf mithin nur abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann (BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009, – B 6 KA 38/08 B –, zitiert nach juris Rn. 13; BVerwG, NJW 1989, 3233 (3235); Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 52 GKG Rn. 20 f., m.w.N.). Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013, VerfGH 37/11, zitiert nach juris); nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (BSG, a. a. O.).
2.) Haben die Beteiligten von sich aus keine Angaben zum Streitwert gemacht, die zumindest eine Schätzung durch das Gericht zulassen, muss sich das Gericht zeitnah und möglichst vor einer Entscheidung über den Rechtsstreit oder die Kosten um entsprechende Angaben bei der Klägerin bemühen. Nur bei einem solchen Vorgehen lässt sich vermeiden, dass die Angaben der Klägerin zum wirtschaftlichen Wert der Sache im Wesentlichen durch den Ausgang des Verfahrens bzw. der Kostenentscheidung bestimmt werden. Beziffert die Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Klage oder macht sie zumindest ausreichende Angaben, die eine Schätzung des Streitwertes zulassen, ist der Streitwert auf dieser Grundlage festzusetzen. Das gilt auch in Verfahren, in denen die Beteiligten isoliert nur über einen Parameter des Honoraranspruchs der Klägerin streiten, wie der Berliner Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren über die Höhe des Individualbudgets festgestellt hat (VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013, VerfGH 37/11, zitiert nach juris). Macht die Klägerin geltend, dass sich allein aus einer Korrektur dieses Parameters ein für sie höherer, von ihr bezifferter oder aus ihren Angaben schätzbarer Honoraranspruch ergibt, ist dieser der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich einen Honoraranspruch in dieser Höhe besitzt. Denn die Klägerin bestimmt den Streitgegenstand ihrer Klage und damit regelmäßig auch den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens, der sich ausschließlich aus der Bedeutung der Sache für sie bestimmt. Nur wenn ihre Angaben zum Streitwert in offensichtlichem und auch in der Größenordnung eklatanten Widerspruch zu dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt stehen, kann es im Rahmen der Missbrauchskontrolle gerechtfertigt sein, den Streitwert abweichend von den oben festgestellten Grundsätzen auf der Grundlage der Ermittlungen des Gerichts festzusetzen, um willkürliche und sachlich durch nichts gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden.
3.) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden, weil sie den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zum Streitwert gefolgt ist. Die Klägerin hat die Bedeutung der Sache unter Heranziehung der (budgetierten) abgezogenen Punkte und des aus ihrer Sicht maßgeblichen Punktwertes für die streitigen zehn Quartale schlüssig berechnet und beziffert. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Kürzung dieses Betrages sind nicht zu erkennen. Ein Rückgriff auf den Auffangwert ist den Sozialgerichten nach den oben dargestellten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofes versperrt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei auf 172.873,04 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Auf diesen sog. Auffangwert darf mithin nur abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann (BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009, – B 6 KA 38/08 B –, zitiert nach juris Rn. 13; BVerwG, NJW 1989, 3233 (3235); Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 52 GKG Rn. 20 f., m.w.N.). Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013, VerfGH 37/11, zitiert nach juris); nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (BSG, a. a. O.).
2.) Haben die Beteiligten von sich aus keine Angaben zum Streitwert gemacht, die zumindest eine Schätzung durch das Gericht zulassen, muss sich das Gericht zeitnah und möglichst vor einer Entscheidung über den Rechtsstreit oder die Kosten um entsprechende Angaben bei der Klägerin bemühen. Nur bei einem solchen Vorgehen lässt sich vermeiden, dass die Angaben der Klägerin zum wirtschaftlichen Wert der Sache im Wesentlichen durch den Ausgang des Verfahrens bzw. der Kostenentscheidung bestimmt werden. Beziffert die Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Klage oder macht sie zumindest ausreichende Angaben, die eine Schätzung des Streitwertes zulassen, ist der Streitwert auf dieser Grundlage festzusetzen. Das gilt auch in Verfahren, in denen die Beteiligten isoliert nur über einen Parameter des Honoraranspruchs der Klägerin streiten, wie der Berliner Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren über die Höhe des Individualbudgets festgestellt hat (VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013, VerfGH 37/11, zitiert nach juris). Macht die Klägerin geltend, dass sich allein aus einer Korrektur dieses Parameters ein für sie höherer, von ihr bezifferter oder aus ihren Angaben schätzbarer Honoraranspruch ergibt, ist dieser der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich einen Honoraranspruch in dieser Höhe besitzt. Denn die Klägerin bestimmt den Streitgegenstand ihrer Klage und damit regelmäßig auch den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens, der sich ausschließlich aus der Bedeutung der Sache für sie bestimmt. Nur wenn ihre Angaben zum Streitwert in offensichtlichem und auch in der Größenordnung eklatanten Widerspruch zu dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt stehen, kann es im Rahmen der Missbrauchskontrolle gerechtfertigt sein, den Streitwert abweichend von den oben festgestellten Grundsätzen auf der Grundlage der Ermittlungen des Gerichts festzusetzen, um willkürliche und sachlich durch nichts gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden.
3.) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden, weil sie den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zum Streitwert gefolgt ist. Die Klägerin hat die Bedeutung der Sache unter Heranziehung der (budgetierten) abgezogenen Punkte und des aus ihrer Sicht maßgeblichen Punktwertes für die streitigen zehn Quartale schlüssig berechnet und beziffert. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Kürzung dieses Betrages sind nicht zu erkennen. Ein Rückgriff auf den Auffangwert ist den Sozialgerichten nach den oben dargestellten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofes versperrt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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