L 18 AS 513/13 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 14304/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 513/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (= streitige Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren iHv 309,40 EUR), 750,- EUR nicht übersteigt, ist zwar nicht nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wohl aber nach Maßgabe von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die von dem Kläger aufgezeigte Rechtsfrage, ob bei fehlerhafter bzw nicht vollständiger Umsetzung eines gerichtlichen Anerkenntnisses der Kläger darauf verwiesen ist, die Vollstreckung aus dem Anerkenntnis zu betreiben, oder ob er zugleich auch gegen den fehlerhaften Ausführungsbescheid Widerspruch erheben kann oder ggfs sogar muss, um dessen dem Anerkenntnis entgegenstehende Bestandskraft zu verhindern, ist, soweit sie für die vorliegende Fallgestaltung entscheidungserheblich ist, höchstrichterlich geklärt. Bei den von dem Beklagten im Verfahren bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg – L 10 AS 195/06 - abgegebenen Teilanerkenntnissen vom 30. Juli 2008 (Warmwasserpauschale) und 18. November 2008 (Kochgaspauschale) handelt es sich um Teilanerkenntnisse, die der Höhe nach beziffert bzw zweifelsfrei zu beziffern waren und somit einen für den Kläger ohne Weiteres vollsteckbaren Titel iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG darstellten. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage und damit auch nicht für den Rechtsbehelf des Widerspruchs (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 1 RA 91/78 = SozR 1750 § 307 Nr 2). Selbst bei einem Anerkenntnis zu einer Leistung nur dem Grunde nach bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis (nur) für eine (echte) Leistungsklage aus dem (Teil-)Anerkenntnis, bei der es eines Vorverfahrens nicht bedarf (vgl BSG aaO).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem solchen Rechtssatz in den vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. September 2003 (- B 9 V 82/02 B – juris) oder des LSG Berlin-Brandenburg (- L 3 U 37/04-16 – juris) widersprechen würde. Vielmehr hat sich das SG ausdrücklich auf die Rechtsauffassung des BSG in dem zitierten Urteil gestützt, wonach ein Ausführungsbescheid, soweit er – wie hier - ein (Teil-)Anerkenntnis umsetzt, keine Regelung iSv § 31 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) verlautbart. Nichts anderes ist dem zitierten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zu entnehmen. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.

Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Wie der Kläger selbst ausführt, hat das SG im Termin zur mündlichen Verhandlung auf seine im Vergleich zu dem Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2011 geänderte Rechtsauffassung hingewiesen. Hätte der Kläger über die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hinaus eine Äußerungsfrist gewünscht, wäre es ihm unbenommen geblieben, eine entsprechende Erklärungsfrist zu beantragen, was er indes nicht getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre grundsätzlich jedoch nur beachtlich, wenn – gerade der rechtskundig vertretene - Betreffende alle prozessualen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved