Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2929/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1943/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zu Recht unter Anrechnung von Einkünften die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben hat und erbrachte Leistungen zurückfordern kann.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 10. August 2011 und Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 die Bewilligung von Leistungen durch Bescheid vom 9. August 2010 für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 80 EUR sowie für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2011 in Höhe von 364 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung von 70,35 EUR, insgesamt 514,35 EUR auf und forderte die genannten Beträge (80 EUR für Dezember 2010 und 334,35 EUR für Februar 2011) zurück.
Auf die deswegen am 6. Oktober 2011 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 12. April 2013 die angefochtenen Bescheide - nach weiteren Ermittlungen - unter Abweisung der Klage im Übrigen insofern aufgehoben, als die Leistungsbewilligung für Februar 2011 aufgehoben worden war und Leistungen zurückgefordert wurden.
Gegen das mit der Rechtsmittelbelehrung, die Berufung sei nicht statthaft, versehene und am 18. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2013 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis, die Berufung sei nicht zulässig, er könne aber das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung einlegen, hat der Kläger am 13. Mai 2013 auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Verfahren ist unter dem Az L 13 AS 2063/13 NZB geführt worden. Der Kläger hat beide Verfahren fortgeführt.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 abzuändern und den Bescheid vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2011 in vollem Umfang aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Rechtsmittel der Berufung, wie zuvor bereits mitgeteilt, nicht zulässig sei, da die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht und die Berufung vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei, ferner es beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden. Ein entsprechender Hinweis ist auch an den Beklagten ergangen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren L 13 AS 2063/13 NZB mit Beschluss vom 17. Juni 2013 zurückgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht, der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 2929/11 war die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 9. August 2010 für Dezember 2010 in Höhe von 80 EUR und für Februar 2011 in Höhe von 434,35 EUR wegen Erzielung von Einkommen aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 514,35 EUR gefordert hat. Damit waren bei der Entscheidung des SG Leistungen für zwei Monate und in Höhe von 514,35 EUR und sind - nachdem das SG der Klage teilweise stattgegeben hat - im vorliegenden Verfahren nur noch 80 EUR im Streit, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands von über 750 EUR dementsprechend nicht erreicht wird.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat hat im Beschwerdeverfahren L 13 AS 2063/13 NZB die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung durch das SG mit Beschluss vom 17. Juni 2013 zurückgewiesen.
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 9. Juni 2013 führt zu keiner anderen Bewertung und Entscheidung.
Da die Berufung somit nicht statthaft und unzulässig ist, wird sie vom Senat gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss nach vorheriger Anhörung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass das Rechtsschutzbegehren unzulässig war und keinen Erfolg gehabt hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zu Recht unter Anrechnung von Einkünften die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben hat und erbrachte Leistungen zurückfordern kann.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 10. August 2011 und Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 die Bewilligung von Leistungen durch Bescheid vom 9. August 2010 für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 80 EUR sowie für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2011 in Höhe von 364 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung von 70,35 EUR, insgesamt 514,35 EUR auf und forderte die genannten Beträge (80 EUR für Dezember 2010 und 334,35 EUR für Februar 2011) zurück.
Auf die deswegen am 6. Oktober 2011 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 12. April 2013 die angefochtenen Bescheide - nach weiteren Ermittlungen - unter Abweisung der Klage im Übrigen insofern aufgehoben, als die Leistungsbewilligung für Februar 2011 aufgehoben worden war und Leistungen zurückgefordert wurden.
Gegen das mit der Rechtsmittelbelehrung, die Berufung sei nicht statthaft, versehene und am 18. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2013 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis, die Berufung sei nicht zulässig, er könne aber das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung einlegen, hat der Kläger am 13. Mai 2013 auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Verfahren ist unter dem Az L 13 AS 2063/13 NZB geführt worden. Der Kläger hat beide Verfahren fortgeführt.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 abzuändern und den Bescheid vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2011 in vollem Umfang aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Rechtsmittel der Berufung, wie zuvor bereits mitgeteilt, nicht zulässig sei, da die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht und die Berufung vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei, ferner es beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden. Ein entsprechender Hinweis ist auch an den Beklagten ergangen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren L 13 AS 2063/13 NZB mit Beschluss vom 17. Juni 2013 zurückgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht, der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 2929/11 war die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 9. August 2010 für Dezember 2010 in Höhe von 80 EUR und für Februar 2011 in Höhe von 434,35 EUR wegen Erzielung von Einkommen aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 514,35 EUR gefordert hat. Damit waren bei der Entscheidung des SG Leistungen für zwei Monate und in Höhe von 514,35 EUR und sind - nachdem das SG der Klage teilweise stattgegeben hat - im vorliegenden Verfahren nur noch 80 EUR im Streit, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands von über 750 EUR dementsprechend nicht erreicht wird.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat hat im Beschwerdeverfahren L 13 AS 2063/13 NZB die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung durch das SG mit Beschluss vom 17. Juni 2013 zurückgewiesen.
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 9. Juni 2013 führt zu keiner anderen Bewertung und Entscheidung.
Da die Berufung somit nicht statthaft und unzulässig ist, wird sie vom Senat gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss nach vorheriger Anhörung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass das Rechtsschutzbegehren unzulässig war und keinen Erfolg gehabt hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved