Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 260/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 108/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.09.2012 - S 10 AL 260/11 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01. bis 02.05.2010.
Am 16.03.2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.05.2010 bis 02.05.2010, ab 03.05.2010 wolle er sich selbstständig machen. Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab 01.05.2010 beantragte er am 05.04.2010 einen Gründungszuschuss. In einer weiteren Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 05.04.2010 gab er erneut den 01.05.2010 als Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit 35 Wochenstunden an. In der Gewerbeanmeldung vom 29.04.2010 ist ebenfalls eine Änderung der vorher als Nebenerwerb betriebenen selbstständigen Tätigkeit zum Haupterwerb ab 01.05.2010 von ihm benannt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.05.2010 ab, da der Kläger nicht beschäftigungslos gewesen sei. Nach der Ablehnung der Zahlung eines Gründungszuschusses ab 01.05.2010 mangels vorliegender Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 28.09.2010 legte der Kläger dagegen sowie gegen den Bescheid vom 24.08.2010 am 06.10.2010 Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2010 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 als unzulässig, legte den Widerspruch allerdings als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus, den der Kläger damit begründete, er habe versehentlich ein falsches Datum hinsichtlich des Beginns der selbstständigen Tätigkeit eingetragen, er sei der Meinung gewesen, der Antrag auf Alg stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem begehrten Gründungszuschuss. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab.
Einen erneuten, im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens gestellten Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 ab. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit am 01.05.2010 aufgenommen, er sei damit nicht beschäftigungslos gewesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 25.09.2012). Der Kläger habe ab 01.05.2010 eine selbstständige Tätigkeit von mehr als 15 Wochenstunden ausgeübt und sei daher nicht beschäftigungslos gewesen, sodass kein Anspruch auf Alg bestehe. Dies sei den eigenen Angaben des Klägers zu entnehmen, zumal eine selbstständige Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden könne. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, es ist allerdings von einer Zulässigkeit der Berufung ausgegangen.
Dagegen hat der Kläger zunächst Berufung und auf gerichtlichen Hinweis Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei der Meinung, der Streitwert liege über 750,00 EUR, da auch die Zahlung eines Gründungszuschusses betroffen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich vorliegend allein nach dem begehrten Alg für den 01. und 02.05.2010. Bei Zahlungsansprüchen ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird, ohne Zinsen und andere Nebenforderungen. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz, selbst dann, wenn die angestrebte Änderung eines Verwaltungsaktes kraft bindender Vorschrift weitere Änderungen nach sich ziehen muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 15 sowie BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - veröffentlicht in juris).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend hat der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Auch Verfahrensfehler werden von ihm nicht gerügt. Für den Senat sind auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Zulassung der Berufung sprechen, ersichtlich, wobei eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung durch das SG, denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung allein macht die Berufung nicht zulässig (vgl. Leitherer aaO § 144 Rdnr 40 mwN).
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01. bis 02.05.2010.
Am 16.03.2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.05.2010 bis 02.05.2010, ab 03.05.2010 wolle er sich selbstständig machen. Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab 01.05.2010 beantragte er am 05.04.2010 einen Gründungszuschuss. In einer weiteren Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 05.04.2010 gab er erneut den 01.05.2010 als Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit 35 Wochenstunden an. In der Gewerbeanmeldung vom 29.04.2010 ist ebenfalls eine Änderung der vorher als Nebenerwerb betriebenen selbstständigen Tätigkeit zum Haupterwerb ab 01.05.2010 von ihm benannt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.05.2010 ab, da der Kläger nicht beschäftigungslos gewesen sei. Nach der Ablehnung der Zahlung eines Gründungszuschusses ab 01.05.2010 mangels vorliegender Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 28.09.2010 legte der Kläger dagegen sowie gegen den Bescheid vom 24.08.2010 am 06.10.2010 Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2010 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 als unzulässig, legte den Widerspruch allerdings als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus, den der Kläger damit begründete, er habe versehentlich ein falsches Datum hinsichtlich des Beginns der selbstständigen Tätigkeit eingetragen, er sei der Meinung gewesen, der Antrag auf Alg stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem begehrten Gründungszuschuss. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab.
Einen erneuten, im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens gestellten Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 ab. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit am 01.05.2010 aufgenommen, er sei damit nicht beschäftigungslos gewesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 25.09.2012). Der Kläger habe ab 01.05.2010 eine selbstständige Tätigkeit von mehr als 15 Wochenstunden ausgeübt und sei daher nicht beschäftigungslos gewesen, sodass kein Anspruch auf Alg bestehe. Dies sei den eigenen Angaben des Klägers zu entnehmen, zumal eine selbstständige Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden könne. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, es ist allerdings von einer Zulässigkeit der Berufung ausgegangen.
Dagegen hat der Kläger zunächst Berufung und auf gerichtlichen Hinweis Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei der Meinung, der Streitwert liege über 750,00 EUR, da auch die Zahlung eines Gründungszuschusses betroffen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich vorliegend allein nach dem begehrten Alg für den 01. und 02.05.2010. Bei Zahlungsansprüchen ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird, ohne Zinsen und andere Nebenforderungen. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz, selbst dann, wenn die angestrebte Änderung eines Verwaltungsaktes kraft bindender Vorschrift weitere Änderungen nach sich ziehen muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 15 sowie BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - veröffentlicht in juris).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend hat der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Auch Verfahrensfehler werden von ihm nicht gerügt. Für den Senat sind auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Zulassung der Berufung sprechen, ersichtlich, wobei eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung durch das SG, denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung allein macht die Berufung nicht zulässig (vgl. Leitherer aaO § 144 Rdnr 40 mwN).
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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