L 16 AS 141/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 310/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 141/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklergebühr, Mietkaution) scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine "Blanko Zusage" besteht nach dem SGB II kein Anspruch.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hier sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen der Unterkunft sowie eine Zusicherung des Beklagten auf Übernahme von Maklergebühren und einer Mietkaution streitig.

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung mit 48 qm Wohnfläche in der M. in A-Stadt. Laut Mietvertrag vom 27.03.2006 beträgt die Grundmiete monatlich 690 EUR zuzüglich einer Abschlagszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 55 EUR. Für die Heizung mittels Gas zahlt die Beschwerdeführerin an die Stadtwerke monatlich 115 EUR. Nach einer Mieterhöhung zum 01.02.2013 beträgt die Grundmiete 768,70 EUR, so dass sich die Gesamtmiete seither auf 938,70 EUR beläuft.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner zahlte der Beschwerdeführerin nach entsprechender Kostensenkungsaufforderung seit März 2007 die nach seinen Vorgaben angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung; seit Mitte 2008 ist dies eine Grundmiete von monatlich 449,21 EUR. Die Antragstellerin betrieb deswegen viele sozialgerichtliche Verfahren. Das die Kosten der Unterkunft in den Jahren 2007/ 2008 betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10) ist wegen des anhängigen Revisionsverfahrens (B 4 AS 77/12 R) noch nicht rechtskräftig.

Der Beschwerdegegner bewilligte mit Bescheid vom 18.10.2012 der Antragstellerin für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 993,21 EUR monatlich. Darin enthalten war der Regelbedarf in Höhe von 374 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 619,21 EUR (Grundmiete 449,21 EUR sowie die vollen Neben- und Heizkosten). Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde für die Zeit von 01.01.2013 bis 31.05.2013 der Regelbedarf auf 382 EUR festgesetzt, so dass sich die monatliche Leistung auf 1001,21 EUR erhöhte. Widerspruch legte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.10.2012 am 30.10.2012 und gegen den Bescheid vom 24.11.2012 am 17.12.2012 ein.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz vom 30.10.2012, mit dem sie höhere Leistungen ab 01.12.2012 unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von mindestens 600 EUR begehrte, verpflichtete das Sozialgericht München den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 14.12.2012, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 01.12.2012 vorläufig bis zum 31.05.2013, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 16,54 EUR monatlich zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Bereits in den Jahren 2006/ 2007 sei ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden. Das Konzept des Antragsgegners für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei nicht schlüssig. Die angemessenen Kosten der Unterkunft könnten im Eilverfahren lediglich geschätzt werden. Nach dem Mietspiegel betrage die durchschnittliche Grundmiete (Nettokaltmiete) für eine Wohnung der Wohnfläche von 50 qm in der mittleren Baujahreskategorie von 1989 bis 1994 517,50 EUR (10,35 EUR pro qm). Da lediglich Wohnungen im einfachen unteren Marktsegment liegenden Standard zugrunde zu legen seien, werde hiervon ein Abzug von 10 % vorgenommen. Damit ergebe sich ein Betrag von 465,75 EUR, der um 16,54 EUR über der vom Antragsgegner festgelegten Obergrenze von 449,21 EUR liege. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 14.12.2012 wurde mit unanfechtbarem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.01.2013 zurückgewiesen (L 7 AS 3/13 B ER), der der Beschwerdeführerin am 18.01.2013 und dem Beschwerdegegner am 22.01.2013 zugestellt wurde. Der Beschwerdegegner setzte den Beschluss vom 14.12.2012 noch im Dezember 2012 um.

Am 11.02.2013 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Begehren, (1) dass der Beschwerdegegner bis zur Entscheidung im Hauptverfahren die Grundmiete in tatsächlich anfallender Höhe von 768,70 EUR unter der Voraussetzung zu übernehmen habe, dass sie eine günstigere Wohnung "um die vom Landessozialgericht erlaubten 50 qm" suche und nachweise, (2) dass der Beschwerdegegner eine Mietübernahmebescheinigung über mindestens 650 EUR ausstelle und (3) dass der Beschwerdegegner Bescheinigungen über die Übernahme von Makler-, Umzugs- und Mietkautionskosten sowie eine Mietausfallbürgschaft und Zusicherung, dass Mieterhöhungen im gesetzlichen Rahmen übernommen würden, für eine neue Wohnung ausstelle. Sie sei jetzt nach der dramatischen Mieterhöhung bereit, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Das Sozialgericht München hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27.02.2013 abgelehnt. Zur Begründung ist auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14.12.2012 (S 48 AS 2726/12 ER) und des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.01.2013 (L 7 AS 3/13 B ER) verwiesen worden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr (nach über sechs Jahren im Leistungsbezug) bereit erklärt habe, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei rechtlich nicht relevant. Nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei eine bloße Sinnesänderung der Beschwerdeführerin (Bereitschaft, die Aufwendungen für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu senken), nicht geeignet, den Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten wieder aufleben zu lassen.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 04.03.2013 zugestellten Beschluss vom 27.02.2013 hat diese am 08.03.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, (1) dass der Beschluss vom 27.02.2013 aufgehoben werde, (2) dass das Gericht seinen Beschluss vom 14.12.2012 im Hinblick auf den neuen Mietspiegel 2013 aktualisiere, (3) dass das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen "um 50 qm" prüfe und feststelle, dass es für die einstweilig bewilligten 465,74 EUR keine einzige Wohnung in ganz A-Stadt gleich welchen Niveaus "um 50 qm" gäbe, (4) dass das Gericht feststelle, zu welcher Miethöhe es ausreichend Wohnungen "um 50 qm" auf dem derzeitigen Mietmarkt gäbe und (5) dass das Gericht einen Beschluss über ihren Antragspunkt 3 des streitigen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz fasse, was es bisher unterlassen habe. Der Beschwerdegegner weigere sich, ihr eine Bescheinigung über die Übernahme einer Maklerprovision (Maklergebührschein) sowie eine Bescheinigung über die Übernahme der Kautionskosten (KP-Schein) auszustellen.

Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kosten für einen Makler könnten erst zugesichert werden, wenn die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, dass sie sich über einen längeren Zeitraum vergeblich bemüht habe, eine Wohnung zu finden. Die Übernahme einer Kaution könne erst nach Vorlage des konkreten Mietvertrags für die neue Wohnung und positiver Prüfung der Angemessenheit zugesichert werden. Die Beschwerdeführerin möge sich zwecks Prüfung der Angemessenheit des Mietangebots und der Übernahme der konkreten Kosten an die Leistungssachbearbeiterin wenden, wenn ihr ein konkretes Mietangebot vorliege (Schriftsatz vom 15.04.2013).

Zuvor hatte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2012 unter Bezugnahme auf ihre Anträge vom 12.03.2013 mitgeteilt, dass eine Bescheinigung über die Übernahme von Maklergebühren (Provision) und Kaution einer neuen Wohnung (KP-Schein) nicht ausgestellt werden könne bzw. dürfe. Mit einem weiteren Schreiben vom 14.03.2013 hatte er der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er bereit ist, bei Abschluss eines Mietvertrags über eine preislich angemessene Wohnung eine Grundmiete von monatlich 449,21 zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen. Die Haushaltsgröße dürfe bei einem Ein-Personen-Haushalt zwischen 20 qm und 50 qm liegen. In diesem Schreiben hat er sich auch zu etwaigen Renovierungs- und Umzugskosten geäußert. Ein Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Bescheinigung vom 14.03.2013 datiert vom 22.03.2013.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts (L 16 AS 141/13 B ER; L 7 AS 3/13 B ER), auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts München (insbesondere S 48 AS 310/13 ER), auf die Akten des Beschwerdegegners sowie auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Streitgegenstand ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin (§ 123 SGG) ihr Begehren, dass der Beschwerdegegner im aktuellen Bewilligungsabschnitt (01.12.2012 bis 31.05.2013) höhere Kosten der Unterkunft zahlen müsse (Antrag Nr. 1 im sozialgerichtlichen Eilverfahren, Anträge Nrn. 2 bis 4 im Beschwerdeverfahren) (dazu 1.). Außerdem begehrt sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Übernahme einer Maklerprovision und die Übernahme von Mietkautionskosten (dazu 2.).

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 11.02.2013 ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin für den aktuellen Bewilligungsabschnitt die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft zu erreichen sucht. Insoweit steht ihrem Verlangen die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14.12.2012 (S 48 AS 2726/12 ER) entgegen. Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2012 mit unanfechtbarem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.01.2013 zurückgewiesen worden ist (L 7 AS 3/13 B ER), ist seit Zustellung des Beschlusses vom 11.01.2013 im Januar 2013 der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.12.2012 rechtskräftig. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 44a, 19a).

Die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses vom 14.12.2012 bleibt unberührt davon, dass die Beschwerdeführerin mit Eilantrag vom 11.02.2013 die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft jetzt "unter der Voraussetzung" verlangt hat, dass sie zur Wohnungssuche bereit sei. Die von ihr formulierte Bedingung ist ohne rechtliche Relevanz. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts München im angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der im Beschwerdeschriftsatz formulierte Antrag auf Änderung der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.12.2012 hätte an das Sozialgericht München und nicht an das Beschwerdegericht gerichtet werden müssen. Im Übrigen sind veränderte Umstände, die Anlass für eine Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 14.12.2012 geben könnten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O. § 86b Rn. 45), nicht ersichtlich. Der neue Mietspiegel für A-Stadt ist dafür ebenso wenig geeignet wie die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Bereitschaft, eine kostengünstige Wohnung zu suchen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu erreichen sucht, ihr eine Bescheinigung über die Übernahme einer Maklerprovision und eine Bescheinigung über die Übernahme der Kautionskosten auszustellen, ist dies als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verstehen, der zulässig, aber nicht begründet ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Beschwerdeführerin hat derzeit keinen Anspruch darauf, dass der Beschwerdegegner ihr einen "Maklergebührschein" und einen "KP-Schein" (Mietkaution) ausstellt. Der Beschwerdegegner ist ihrem darauf gerichteten Antrag mit Schreiben vom 14.03.2013 zu Recht entgegengetreten. Dem Petitum der Beschwerdeführerin könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3).

Wie schon dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, zählt eine Mietkaution grundsätzlich zu den Wohnungsbeschaffungskosten des § 22 Abs. 6 SGB II. Auch ein Maklerlohn kann in Ausnahmefällen zu den Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II gehören, wenn nämlich die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2010, B 4 AS 28/09 R, Juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (Maklergebühr, Mietkaution) scheidet derzeit allerdings von vornherein aus, weil es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Das Zusicherungserfordernis soll Leistungsberechtigte vor unüberlegten Aufwendungen schützen. Bevor sie sich rechtlich binden, z.B. gegenüber einem neuen Vermieter oder einem Umzugsunternehmen, haben sie die Zusicherung des Jobcenters einzuholen, um sicher zu stellen, dass die mit dem anstehenden Umzug zusammenhängenden, konkret bezeichneten Kosten vom Jobcenter auch übernommen werden (können). Die Beschwerdeführerin hat aber bislang weder konkrete Wohnungsangebote noch konkrete, mit der Wohnungssuche zusammenhängende Kosten- bzw. Gebührenrechnungen vorgelegt. Auf eine "Blanko-Zusage" hat sie nach dem SGB II keinen Anspruch (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 25.02.2008, L 7 AS 93/07, Juris Rn. 44; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008, L 7 AS 2809/08 ER B; Krauß in Hauck/ Noftz, SGB II K § 22 Rn. 311; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 156; vgl. außerdem BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, Juris Rn. 17).

Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs braucht die Frage des Anordnungsgrunds nicht mehr erörtert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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