Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 4 R 700/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1020/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung hat.
Die 1958 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1975 bis 15. Februar 1977 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Textiltechnik Konfektion, die sie mit dem Facharbeiterbrief abschloss. Bis August 1977 arbeitete sie als Zuschneiderin, danach bis Oktober 1977 als Krippenhelferin und im Anschluss bis November 1978 wieder als Zuschneiderin. Von Juli 1979 bis Juni 1980 war sie nach ihren Angaben erneut als Zuschneiderin, danach als Packerin, chemische Reinigerin und von Oktober 1983 bis Januar 1991 als Häklerin in Heimarbeit tätig. Danach bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, absolvierte eine Umschu-lung zur Einzelhandelskauffrau und war in verschiedenen Arbeitsbeschaffungs- und Weiter-bildungsmaßnahmen beschäftigt. Vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 nahm sie an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme in einer kaufmännischen Übungsfirma teil. Maßnahmeinhalt war eine theoretische Ausbildung im Rechnungswesen, eine PC-Ausbildung und Praxistraining. Von Juni 2001 bis Juni 2002 nahm sie an einer Arbeitsbe-schaffungsmaßnahme im Bereich "Soziale Dienste" der Stadt R. teil. Bei erneuter Antragstel-lung auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gab sie an, sie könne diese Tätigkeit wei-terhin ausüben. Im Rahmen einer Nebentätigkeit war sie bis April 2003 als Verkäuferin in einem Textilwarengeschäft tätig. Vom 4. April bis 11. Juli 2011 war sie geringfügig, seit 1. Oktober 2011 ist sie versicherungspflichtig bei dem Taxibetrieb R., Inhaber R. R., beschäftigt.
Im Oktober 2000 beantragte sie erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfs-weise wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog u.a. einen Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde M. (Eingang am 2. November 2000; Diagnosen: unklare Gesichtsfeldein-schränkung rechts, Amblyopie links, Sehminderung rechts; Visus: rechts -2,75 cyl ax 0° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtschein) bei und lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2001 die Gewährung einer Rente ab.
Im September 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung mit der Begründung, sie sei bereits seit ihrer Kindheit stark sehbehindert und könne maximal sechs Stunden täglich arbeiten. Sie überreichte einen Kurzbefund der Dr. S. vom 27. Oktober 2004, die eine Gesichtsfeldeinschränkung rechts und eine Amblyopie links bescheinigte. Die Beklagte holte ein augenärztliches Gutachten des Prof. Dr. S. vom 30. De-zember 2004 (Diagnosen: hochgradig geminderte Sehschärfe links, hochgradige Gesichts-feldeinengung rechts, verminderte Sehschärfe rechts, aufgehobenes räumliches Sehvermögen, Auswärtsschielen links, Weitsichtigkeit beidseits, hochgradige Stabsichtigkeit beidseits, Al-terssichtigkeit beidseits; Leistungsbild: Tätigkeit als Zuschneiderin im Textilbetrieb sechs Stunden und mehr, schwere Arbeiten - mit Einschränkungen - sechs Stunden und mehr) ein und lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 die Gewährung einer Rente ab. Mit Wider-spruchsbescheid vom 7. April 2005 benannte sie ihr aufgrund des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung durch die funktionelle Einäugigkeit, als Verweisungstä-tigkeit, die Tätigkeit einer Telefonistin.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nachweislich außer Stande sich in ungewohnter Umgebung allein, d.h. ohne Begleitperson zu orientieren. Versorgungsrechtlich sei dies seit Jahren bekannt und die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen. Die Arbeit als Zuschneiderin sei ihr 1978 durch den Betriebsarzt verboten worden. Danach sei sie im Betrieb mehrfach umgesetzt und mit anderen Hilfsarbeiten betraut worden. Die Umschu-lung in B. habe sie mit weiteren Teilnehmern aus R. absolviert, die sie täglich mitgenommen und auch im Rahmen der Ausbildung unterstützt hätten. Im Anschluss habe sie ein Praktikum im Wohnort in einem privaten Einzelhandelsgeschäft absolvieren können, wobei sie eigent-lich nur als Handlanger und Hilfe für die Inhaberin aufgrund persönlicher Bekanntschaft tätig geworden sei. Im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Bereich der Grünanlagen-pflege in R. habe sie auf dem Weg zur Arbeit einen Fahrradunfall erlitten. Danach sei sie auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit von einem Fahrzeug der Gemeinde mitgenommen bzw. gezielt abgeholt und transportiert worden. Auch heute müsse sie bei Erledigung notwen-diger Behördengänge oder sonstiger öffentlicher Wege stets auf die Hilfe und Begleitung von Angehörigen zurückgreifen.
Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht der Dr. S. vom 27. Juli 2005 beigezogen (Vi-sus: rechts -3,0 cyl. ax 3° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtprojektion defekt). Bei-gefügt ist ein Bericht der Klinikum E. GmbH vom 26. September 2000, wonach bezüglich der Gesichtsfeldeinengungen eine bildgebende Diagnostik des Schädels sowie Neurologenvor-stellung angezeigt sei. Im Befundbericht vom 27. Januar 2006 hat Dr. S. erklärt, die Befunde seien seit 2000 unverändert. Das SG hat ein augenärztliches Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 eingeholt, wonach bei der Klägerin an beiden Augen Weitsichtigkeit, Hornhaut-verkrümmung, Gesichtsfeldeinengung unklarer Genese, am linken Auge Schwachsichtigkeit und Schielstellung vorliegen. Die angegebene konzentrische Gesichtsfeldeinengung an bei-den Augen sei erstens vom Verhalten in unbekannter Umgebung her nicht glaubhaft und zweitens auch morphologisch nicht verifiziert. Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit ergä-ben sich dahingehend, dass sie nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten könne. Es dürfe sich nicht um Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen handeln. Eine Einschränkung für die Länge der täglichen Arbeitszeit ergebe sich nicht. Da das Orien-tierungsvermögen während der ambulanten Untersuchung im Hause besser gewesen sei als die angegebene Gesichtsfeldeinengung vermuten lasse, bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des Weges zur Arbeitsstelle. Das SG hat ein neurologisch-psychiatrisches Gut-achten des Dr. Sch. vom 15. April 2008 eingeholt. Dieser hat auf neurologischem Fachgebiet eine leichtgradige Schädigung des Nervus opticus links sowie einen Episodenkopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege keine Erkrankung vor. Der episodische Kopfschmerz vom Spannungstyp führe zu keiner nennenswerten Ein-schränkung der Leistungs- und Partizipationsfähigkeit. Aufgrund der leichtgradigen Schädi-gung des Nervus opticus links könne es zu leichten Visusstörungen kommen. Die Klägerin sei in der Lage leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten vollschichtig an fünf Tagen in der Woche durchzuführen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor; betriebsu-nübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 12. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin angegebenen Gesichtsfeldeinengungen seien nicht nachgewiesen. Damit sei sie in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden. Gegen eine erhebliche Leistungsbehin-derung spreche außerdem, dass ihre Erkrankung seit der Kindheit bestehe und sie damit langjährig erwerbstätig gewesen sei. Sie könne eine Tätigkeit als Kauffrau im Einzelhandel oder die Tätigkeit einer Handelsdisponentin ausüben.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe ihre mangelnde Orientierungsfähig-keit und die Notwendigkeit ständiger Begleitung bereits nachgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Juni 2008 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 7. April 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat Befundberichte der Dr. Sch. vom 2. März 2009 und 24. Juli 2012 beigezogen, Dr. G. mit einer radiologischen Untersuchung beauftragt und eine ergänzende Stellungnahme der Dr. P. vom 19. Dezember 2012 eingeholt.
Die Berichterstatterin hat am 7. Mai 2010 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aus einem anderen Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 544/03) vom 15. Dezember 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- der beigezogenen Verwal-tungsakte der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Be-hinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-markts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeits-marktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nach den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständi-gengutachten dem Grunde nach in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls leichte Tätigkeiten auszuüben. Damit ist sie nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Der Senat schließt sich den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen an. Nach dem augenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 liegen an beiden Augen Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung, Gesichtsfeldeinengung un-klarer Genese, am linken Auge Schwachsichtigkeit und Schielstellung vor. Aufgrund der Schielstellung und tiefen Amblyopie am linken Auge mit strenger Exklusion besteht eine funktionelle Einäugigkeit. Aufgrund dessen kann die Klägerin nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten. Des Weiteren kann sie keine Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen ausüben. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit ergibt sich hieraus nicht. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. Sch. vom 15. April 2008 führen die auf neurologischem Fachgebiet diagnostizierte leichtgradige Schädigung des Nervus opticus links und der Episodenkopfschmerz vom Spannungstyp nicht zu einer Minde-rung ihres Leistungsvermögens. Der übrige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund war regelrecht. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine periphere neurogene Erkrankung. Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt keine Erkrankung vor. Die Klägerin ist danach in der Lage leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten vollschichtig an fünf Tagen der Woche durchzuführen.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei verbliebener Fähigkeit, noch vollschichtig bzw. nach der Neuregelung des § 43 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sechs Stunden täglich Arbeiten zu verrichten, eine volle Erwerbsminderung bestehen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung besteht und eine Verweisungstätigkeit nicht be-nannt werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 R 68/119 R m.w.N., nach juris). Ob die von Dr. G. in seinem Gutachten vom 14. August 2007 bestätigte funktionelle Einäugigkeit der Klägerin eine schwere spezifische Leistungsbehinde-rung darstellt (zum Diskussionsstand vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - Az.: B 13 RJ 38/05 R m.w.V., nach juris), kann hier dahingestellt bleiben. Der Senat verweist die Klägerin hilfs-weise entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin (Ent-lohnung nach Vergütungsgruppe IX BAT, nach der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. No-vember 2006: Entgeltgruppe 2).
Nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. in einem früheren Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 544/03) vom 15. Dezember 2004 gehört die Tätigkeit des Poststel-lenmitarbeiters zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Be-rufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung bezie-hungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikations-mitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige J.), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - Az.: L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausrei-chender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Nach dem Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 kann sie aufgrund der bestehenden funktionellen Einäugigkeit nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten. Des Weiteren kann sie keine Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen ausüben. Diese gesundheitlichen Einschrän-kungen stehen der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Dies hat Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme (Eingang bei Gericht am 10. Januar 2013) zu dem ausge-werteten Gutachten des Dr. G. ausdrücklich bestätigt. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin trotz der bestehenden Einschränkungen berufstätig war und seit dem Jahr 2011 auch wieder ist. Sie wurde u.a. von der Bundesagentur für Arbeit in eine Maßnahme in einer kaufmänni-schen Übungsfirma vermittelt. Maßnahmeinhalt war eine theoretische Ausbildung im Rech-nungswesen, eine PC-Ausbildung und Praxistraining. Es ist also auch nach dem tatsächlichen beruflichen Werdegang der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage ist, Bürotä-tigkeiten auszuüben. Der Arbeitsmarkt ist auch nicht deswegen verschlossen, weil der Klägerin die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - Az.: GS 2/95, nach juris). Hat die Versicherte keinen Arbeitsplatz inne, wie hier die Klägerin bis 30. September 2011, bemisst sich die Wegstrecke, deren Zurücklegung ihr möglich sein muss, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird ange-nommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel be-nutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeits-stelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptver-kehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können.
Die von der Klägerin geltend gemachte Wegeunfähigkeit wegen fehlender Orientierung auf-grund einer Gesichtsfeldeinengung auf 10° steht nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest. Grundsätzlich ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach entsprechender Abwägung und der allgemeinen Le-benserfahrung geeignet ist, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Be-schluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B, nach juris). Gesichtsfeldeinengungen werden mittels Perimeter gemessen, wobei eine Mitwirkung des Patienten erforderlich ist. Für die von der Klägerin angegebene und den behandelnden Augenärzten der Klägerin beschriebenen konzentrischen Gesichtsfeldeinengungen an beiden Augen hat der Sachverständige Dr. G. kein morphologisches Korrelat gefunden. Dr. Sch. hat in der Darstellung des neurologischen Untersuchungsbefundes ein fingerperimetrisch intaktes Gesichtsfeld beschrieben. Dr. G. hat bei der Kernspintomographie des Schädels am 3. November 2010 keine morphologischen Veränderungen der Sehbahn und der Sehrinde festgestellt. Eine Erkrankung, die eine Ge-sichtsfeldeinengung verursacht, ist daher nicht nachgewiesen. Dr. G. hat eine Gesichtsfeldein-engung aufgrund der Orientierung der Klägerin in der Untersuchungssituation nicht als glaubhaft eingeschätzt. Gegen das Vorliegen einer Gesichtsfeldseinengung, die zu der von der Klägerin beschrieben Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung führt, spricht nach der Überzeugung des Senats neben dem fehlenden Nachweis einer ursächlichen Erkrankung, ins-besondere die Wahrnehmung verschiedener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bis zum Jahr 2002. Die Klägerin nahm vom 3. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 eine kaufmännische Weiterbil-dungsmaßnahme in der Bildungs-Zentrum S. GmbH wahr. Hierfür beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Klägerin offensichtlich mög-lich gewesen. Warum dies seit Rentenantragstellung im Jahr 2004 nicht mehr möglich sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Umschulung zur Einzelhandels-kauffrau in Buttstädt habe sie nur absolvieren können, weil sie von Kollegen begleitet worden sei, betrifft dies nicht die Weiterbildungsmaßnahme in S ... Dass eine Begleitung für diese Maßnahme notwendig war, ist weder vorgetragen, noch aus den Akten ersichtlich. Eine we-sentliche Verschlechterung der Augenbefunde ist in dem streitigen Zeitraum ebenfalls nicht ersichtlich. Die Befundberichte der Fachärztin für Augenheilkunde M. (Eingang bei der Be-klagten am 2. November 2000; Diagnosen: unklare Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Amblyopie links, Sehminderung rechts; Visus: rechts -2,75 cyl ax 0° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtschein) und der Dr. S. vom 27. Juli 2005 (Visus: rechts -3,0 cyl. ax 3° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtprojektion defekt) stimmen vielmehr im Wesentli-chen überein. Im Befundbericht vom 27. Januar 2006 hat Dr. S. erklärt, die Befunde seien seit 2000 unverändert. Nach dem augenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 beträgt der Fernvisus mit bester Korrektur binokluar 0,63p, der Nahvisus mit bester Korrektur 0,7p. Dr. Sch. gibt in ihrem Befundbericht vom 24. Juli 2012 an, dass keine Veränderungen im Gesundheitszustand eingetreten sind. Soweit die mitgeteilten Werte für das rechte Auge (+ 4,0 sphI -3,5 cyl./175º= 0,4) dennoch auf eine Verschlechterung hindeuten, weist Dipl.-Med. D. darauf hin, dass gerade auch in diesem Grenzbereich mit speziellen optischen Sehhilfen eine gute Besserung und oft ein (fast) unbeeinträchtigter weiterer Arbeitseinsatz erreicht wer-den kann. Schließlich ist die Klägerin seit Oktober 2011 auch tatsächlich bei dem Taxibetrieb R. versicherungspflichtig beschäftigt. Die tatsächliche Tätigkeit schließt grundsätzlich eine (volle) Erwerbsminderung aus (BSG, Urteil vom 26. September 1975 - Az.: 12 RJ 208/74, nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Tätigkeit auf Kosten ihrer Gesundheit ausübt, liegen nicht vor.
Sie hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit nach 43 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-setzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Absatz 1). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforde-rungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätig-keit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 2).
Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das so ge-nannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitati-ven Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall er-forderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Fachar-beiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungs-zeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert wer-den (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedri-geren Gruppe verwiesen werden.
Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht aus-schließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bishe-rigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, be-steht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urtei-le vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 38/02 R und 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf ", den Versicherte ausgeübt ha-ben. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Bei der von der Klägerin zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit als Handhäklerin in Heimar-beit handelt es sich um eine ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit des unteren Bereiches. Diese ist nur dann nicht ihr bisheriger Beruf im Rechtssinne, wenn sie zuvor eine nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema höherwertige Tätigkeit ausgeübt und keine so ge-nannte "Lösung" von diesem Beruf stattgefunden hat. Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Wurde die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhal-ten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Lagen hingegen andere Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Be-ruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - Az.: B 5 RJ 27/04 R m.w.N., nach juris).
Es kann hier letztlich dahinstehen, ob die bis Dezember 1980 ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin einen Teilbereich der erlernten Tätigkeit als Facharbeiterin für Textiltechnik Konfektion darstellte und sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, weil sie jedenfalls keinen Berufsschutz als Facharbeiterin begründet.
Nach Artikel 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EVertr) gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademi-sche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter (Satz 1). In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepu-blik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähi-gungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind (Satz 2).
Die Klägerin hat lediglich eine 18 Monate dauernde Ausbildung zum Facharbeiter für Tex-tiltechnik - Konfektion - absolviert. Eine Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit den Ausbil-dungsberufen "Textilmechaniker - Strickerei und Wirkerei", "Textilmechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei", Textilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei" nach der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Verordnung über die Berufsausbildung in der Ma-schenwaren produzierenden Industrie vom 25. Mai 1971 (im Folgenden: AusbildungsVO; BGBl I Seite 710), der zweiten Stufe einer 36 Monate dauernden Ausbildung, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Erste Stufe der Ausbildung ist der Ausbildungsbe-ruf "Textilmaschinenführer - Maschenindustrie". Gegenstand dieser Ausbildung sind die Ver-mittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der textilen Rohstoffe und Erzeugnisse, der Her-stellung von Maschenwaren, der Konstruktion von Maschenwaren, des Fertigungsablaufs, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Bedienens von Maschinen zur Garnvorberei-tung, des Bedienens von Maschinen zur Herstellung von Maschenwaren, im Nacharbeiten und Aufmachen von Maschenwaren, in der Metallbearbeitung und des Mithelfens beim Repa-rieren und Montieren von Textilmaschinen, beim Pflegen und Warten der Maschinen und Einrichtungen. Die erforderlichen besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse z.B. im Ausbil-dungsberuf "Textilmechaniker - Strickerei und Wirkerei" werden in § 10 der AusbildungsVO genannt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Fertigkeiten und Kenntnisse im Rah-men ihrer 16 Monate kürzeren Ausbildung erworben hat. Da sie danach auch allenfalls in ei-nem Teilbereich des erlernten Berufes "Facharbeiter für Textiltechnik" tätig war, hat sie auch später nicht sämtliche praktischen und theoretischen Kenntnisse eines drei Jahre dauernden Ausbildungsberufes im Bereich der Textilindustrie erworben. Ihr kann daher allenfalls Be-rufsschutz als Angelernte im oberen Bereich zuerkannt werden. Insoweit ist sie auf die oben bereits beschriebene und ihr gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verweisbar. Da sie von August 1992 bis Juni 1994 erfolgreich eine Umschulung zur Einzel-handelskauffrau und auch danach Weiterbildungen im Bürobereich absolviert hat, hat der Senat auch keine Bedenken, dass sie diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben kann.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslo-senversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung hat.
Die 1958 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1975 bis 15. Februar 1977 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Textiltechnik Konfektion, die sie mit dem Facharbeiterbrief abschloss. Bis August 1977 arbeitete sie als Zuschneiderin, danach bis Oktober 1977 als Krippenhelferin und im Anschluss bis November 1978 wieder als Zuschneiderin. Von Juli 1979 bis Juni 1980 war sie nach ihren Angaben erneut als Zuschneiderin, danach als Packerin, chemische Reinigerin und von Oktober 1983 bis Januar 1991 als Häklerin in Heimarbeit tätig. Danach bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, absolvierte eine Umschu-lung zur Einzelhandelskauffrau und war in verschiedenen Arbeitsbeschaffungs- und Weiter-bildungsmaßnahmen beschäftigt. Vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 nahm sie an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme in einer kaufmännischen Übungsfirma teil. Maßnahmeinhalt war eine theoretische Ausbildung im Rechnungswesen, eine PC-Ausbildung und Praxistraining. Von Juni 2001 bis Juni 2002 nahm sie an einer Arbeitsbe-schaffungsmaßnahme im Bereich "Soziale Dienste" der Stadt R. teil. Bei erneuter Antragstel-lung auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gab sie an, sie könne diese Tätigkeit wei-terhin ausüben. Im Rahmen einer Nebentätigkeit war sie bis April 2003 als Verkäuferin in einem Textilwarengeschäft tätig. Vom 4. April bis 11. Juli 2011 war sie geringfügig, seit 1. Oktober 2011 ist sie versicherungspflichtig bei dem Taxibetrieb R., Inhaber R. R., beschäftigt.
Im Oktober 2000 beantragte sie erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfs-weise wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog u.a. einen Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde M. (Eingang am 2. November 2000; Diagnosen: unklare Gesichtsfeldein-schränkung rechts, Amblyopie links, Sehminderung rechts; Visus: rechts -2,75 cyl ax 0° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtschein) bei und lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2001 die Gewährung einer Rente ab.
Im September 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung mit der Begründung, sie sei bereits seit ihrer Kindheit stark sehbehindert und könne maximal sechs Stunden täglich arbeiten. Sie überreichte einen Kurzbefund der Dr. S. vom 27. Oktober 2004, die eine Gesichtsfeldeinschränkung rechts und eine Amblyopie links bescheinigte. Die Beklagte holte ein augenärztliches Gutachten des Prof. Dr. S. vom 30. De-zember 2004 (Diagnosen: hochgradig geminderte Sehschärfe links, hochgradige Gesichts-feldeinengung rechts, verminderte Sehschärfe rechts, aufgehobenes räumliches Sehvermögen, Auswärtsschielen links, Weitsichtigkeit beidseits, hochgradige Stabsichtigkeit beidseits, Al-terssichtigkeit beidseits; Leistungsbild: Tätigkeit als Zuschneiderin im Textilbetrieb sechs Stunden und mehr, schwere Arbeiten - mit Einschränkungen - sechs Stunden und mehr) ein und lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 die Gewährung einer Rente ab. Mit Wider-spruchsbescheid vom 7. April 2005 benannte sie ihr aufgrund des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung durch die funktionelle Einäugigkeit, als Verweisungstä-tigkeit, die Tätigkeit einer Telefonistin.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nachweislich außer Stande sich in ungewohnter Umgebung allein, d.h. ohne Begleitperson zu orientieren. Versorgungsrechtlich sei dies seit Jahren bekannt und die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen. Die Arbeit als Zuschneiderin sei ihr 1978 durch den Betriebsarzt verboten worden. Danach sei sie im Betrieb mehrfach umgesetzt und mit anderen Hilfsarbeiten betraut worden. Die Umschu-lung in B. habe sie mit weiteren Teilnehmern aus R. absolviert, die sie täglich mitgenommen und auch im Rahmen der Ausbildung unterstützt hätten. Im Anschluss habe sie ein Praktikum im Wohnort in einem privaten Einzelhandelsgeschäft absolvieren können, wobei sie eigent-lich nur als Handlanger und Hilfe für die Inhaberin aufgrund persönlicher Bekanntschaft tätig geworden sei. Im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Bereich der Grünanlagen-pflege in R. habe sie auf dem Weg zur Arbeit einen Fahrradunfall erlitten. Danach sei sie auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit von einem Fahrzeug der Gemeinde mitgenommen bzw. gezielt abgeholt und transportiert worden. Auch heute müsse sie bei Erledigung notwen-diger Behördengänge oder sonstiger öffentlicher Wege stets auf die Hilfe und Begleitung von Angehörigen zurückgreifen.
Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht der Dr. S. vom 27. Juli 2005 beigezogen (Vi-sus: rechts -3,0 cyl. ax 3° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtprojektion defekt). Bei-gefügt ist ein Bericht der Klinikum E. GmbH vom 26. September 2000, wonach bezüglich der Gesichtsfeldeinengungen eine bildgebende Diagnostik des Schädels sowie Neurologenvor-stellung angezeigt sei. Im Befundbericht vom 27. Januar 2006 hat Dr. S. erklärt, die Befunde seien seit 2000 unverändert. Das SG hat ein augenärztliches Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 eingeholt, wonach bei der Klägerin an beiden Augen Weitsichtigkeit, Hornhaut-verkrümmung, Gesichtsfeldeinengung unklarer Genese, am linken Auge Schwachsichtigkeit und Schielstellung vorliegen. Die angegebene konzentrische Gesichtsfeldeinengung an bei-den Augen sei erstens vom Verhalten in unbekannter Umgebung her nicht glaubhaft und zweitens auch morphologisch nicht verifiziert. Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit ergä-ben sich dahingehend, dass sie nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten könne. Es dürfe sich nicht um Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen handeln. Eine Einschränkung für die Länge der täglichen Arbeitszeit ergebe sich nicht. Da das Orien-tierungsvermögen während der ambulanten Untersuchung im Hause besser gewesen sei als die angegebene Gesichtsfeldeinengung vermuten lasse, bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des Weges zur Arbeitsstelle. Das SG hat ein neurologisch-psychiatrisches Gut-achten des Dr. Sch. vom 15. April 2008 eingeholt. Dieser hat auf neurologischem Fachgebiet eine leichtgradige Schädigung des Nervus opticus links sowie einen Episodenkopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege keine Erkrankung vor. Der episodische Kopfschmerz vom Spannungstyp führe zu keiner nennenswerten Ein-schränkung der Leistungs- und Partizipationsfähigkeit. Aufgrund der leichtgradigen Schädi-gung des Nervus opticus links könne es zu leichten Visusstörungen kommen. Die Klägerin sei in der Lage leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten vollschichtig an fünf Tagen in der Woche durchzuführen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor; betriebsu-nübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 12. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin angegebenen Gesichtsfeldeinengungen seien nicht nachgewiesen. Damit sei sie in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden. Gegen eine erhebliche Leistungsbehin-derung spreche außerdem, dass ihre Erkrankung seit der Kindheit bestehe und sie damit langjährig erwerbstätig gewesen sei. Sie könne eine Tätigkeit als Kauffrau im Einzelhandel oder die Tätigkeit einer Handelsdisponentin ausüben.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe ihre mangelnde Orientierungsfähig-keit und die Notwendigkeit ständiger Begleitung bereits nachgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Juni 2008 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 7. April 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat Befundberichte der Dr. Sch. vom 2. März 2009 und 24. Juli 2012 beigezogen, Dr. G. mit einer radiologischen Untersuchung beauftragt und eine ergänzende Stellungnahme der Dr. P. vom 19. Dezember 2012 eingeholt.
Die Berichterstatterin hat am 7. Mai 2010 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aus einem anderen Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 544/03) vom 15. Dezember 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- der beigezogenen Verwal-tungsakte der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Be-hinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-markts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeits-marktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nach den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständi-gengutachten dem Grunde nach in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls leichte Tätigkeiten auszuüben. Damit ist sie nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Der Senat schließt sich den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen an. Nach dem augenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 liegen an beiden Augen Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung, Gesichtsfeldeinengung un-klarer Genese, am linken Auge Schwachsichtigkeit und Schielstellung vor. Aufgrund der Schielstellung und tiefen Amblyopie am linken Auge mit strenger Exklusion besteht eine funktionelle Einäugigkeit. Aufgrund dessen kann die Klägerin nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten. Des Weiteren kann sie keine Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen ausüben. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit ergibt sich hieraus nicht. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. Sch. vom 15. April 2008 führen die auf neurologischem Fachgebiet diagnostizierte leichtgradige Schädigung des Nervus opticus links und der Episodenkopfschmerz vom Spannungstyp nicht zu einer Minde-rung ihres Leistungsvermögens. Der übrige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund war regelrecht. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine periphere neurogene Erkrankung. Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt keine Erkrankung vor. Die Klägerin ist danach in der Lage leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten vollschichtig an fünf Tagen der Woche durchzuführen.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei verbliebener Fähigkeit, noch vollschichtig bzw. nach der Neuregelung des § 43 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sechs Stunden täglich Arbeiten zu verrichten, eine volle Erwerbsminderung bestehen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung besteht und eine Verweisungstätigkeit nicht be-nannt werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 R 68/119 R m.w.N., nach juris). Ob die von Dr. G. in seinem Gutachten vom 14. August 2007 bestätigte funktionelle Einäugigkeit der Klägerin eine schwere spezifische Leistungsbehinde-rung darstellt (zum Diskussionsstand vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - Az.: B 13 RJ 38/05 R m.w.V., nach juris), kann hier dahingestellt bleiben. Der Senat verweist die Klägerin hilfs-weise entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin (Ent-lohnung nach Vergütungsgruppe IX BAT, nach der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. No-vember 2006: Entgeltgruppe 2).
Nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. in einem früheren Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 544/03) vom 15. Dezember 2004 gehört die Tätigkeit des Poststel-lenmitarbeiters zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Be-rufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung bezie-hungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikations-mitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige J.), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - Az.: L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausrei-chender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Nach dem Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 kann sie aufgrund der bestehenden funktionellen Einäugigkeit nicht an Maschinen und in großen Höhen arbeiten. Des Weiteren kann sie keine Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen ausüben. Diese gesundheitlichen Einschrän-kungen stehen der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Dies hat Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme (Eingang bei Gericht am 10. Januar 2013) zu dem ausge-werteten Gutachten des Dr. G. ausdrücklich bestätigt. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin trotz der bestehenden Einschränkungen berufstätig war und seit dem Jahr 2011 auch wieder ist. Sie wurde u.a. von der Bundesagentur für Arbeit in eine Maßnahme in einer kaufmänni-schen Übungsfirma vermittelt. Maßnahmeinhalt war eine theoretische Ausbildung im Rech-nungswesen, eine PC-Ausbildung und Praxistraining. Es ist also auch nach dem tatsächlichen beruflichen Werdegang der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage ist, Bürotä-tigkeiten auszuüben. Der Arbeitsmarkt ist auch nicht deswegen verschlossen, weil der Klägerin die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - Az.: GS 2/95, nach juris). Hat die Versicherte keinen Arbeitsplatz inne, wie hier die Klägerin bis 30. September 2011, bemisst sich die Wegstrecke, deren Zurücklegung ihr möglich sein muss, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird ange-nommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel be-nutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeits-stelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptver-kehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können.
Die von der Klägerin geltend gemachte Wegeunfähigkeit wegen fehlender Orientierung auf-grund einer Gesichtsfeldeinengung auf 10° steht nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest. Grundsätzlich ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach entsprechender Abwägung und der allgemeinen Le-benserfahrung geeignet ist, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Be-schluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B, nach juris). Gesichtsfeldeinengungen werden mittels Perimeter gemessen, wobei eine Mitwirkung des Patienten erforderlich ist. Für die von der Klägerin angegebene und den behandelnden Augenärzten der Klägerin beschriebenen konzentrischen Gesichtsfeldeinengungen an beiden Augen hat der Sachverständige Dr. G. kein morphologisches Korrelat gefunden. Dr. Sch. hat in der Darstellung des neurologischen Untersuchungsbefundes ein fingerperimetrisch intaktes Gesichtsfeld beschrieben. Dr. G. hat bei der Kernspintomographie des Schädels am 3. November 2010 keine morphologischen Veränderungen der Sehbahn und der Sehrinde festgestellt. Eine Erkrankung, die eine Ge-sichtsfeldeinengung verursacht, ist daher nicht nachgewiesen. Dr. G. hat eine Gesichtsfeldein-engung aufgrund der Orientierung der Klägerin in der Untersuchungssituation nicht als glaubhaft eingeschätzt. Gegen das Vorliegen einer Gesichtsfeldseinengung, die zu der von der Klägerin beschrieben Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung führt, spricht nach der Überzeugung des Senats neben dem fehlenden Nachweis einer ursächlichen Erkrankung, ins-besondere die Wahrnehmung verschiedener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bis zum Jahr 2002. Die Klägerin nahm vom 3. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 eine kaufmännische Weiterbil-dungsmaßnahme in der Bildungs-Zentrum S. GmbH wahr. Hierfür beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Klägerin offensichtlich mög-lich gewesen. Warum dies seit Rentenantragstellung im Jahr 2004 nicht mehr möglich sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Umschulung zur Einzelhandels-kauffrau in Buttstädt habe sie nur absolvieren können, weil sie von Kollegen begleitet worden sei, betrifft dies nicht die Weiterbildungsmaßnahme in S ... Dass eine Begleitung für diese Maßnahme notwendig war, ist weder vorgetragen, noch aus den Akten ersichtlich. Eine we-sentliche Verschlechterung der Augenbefunde ist in dem streitigen Zeitraum ebenfalls nicht ersichtlich. Die Befundberichte der Fachärztin für Augenheilkunde M. (Eingang bei der Be-klagten am 2. November 2000; Diagnosen: unklare Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Amblyopie links, Sehminderung rechts; Visus: rechts -2,75 cyl ax 0° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtschein) und der Dr. S. vom 27. Juli 2005 (Visus: rechts -3,0 cyl. ax 3° = 0,7 suchend, links Handbewegung, Lichtprojektion defekt) stimmen vielmehr im Wesentli-chen überein. Im Befundbericht vom 27. Januar 2006 hat Dr. S. erklärt, die Befunde seien seit 2000 unverändert. Nach dem augenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 14. August 2007 beträgt der Fernvisus mit bester Korrektur binokluar 0,63p, der Nahvisus mit bester Korrektur 0,7p. Dr. Sch. gibt in ihrem Befundbericht vom 24. Juli 2012 an, dass keine Veränderungen im Gesundheitszustand eingetreten sind. Soweit die mitgeteilten Werte für das rechte Auge (+ 4,0 sphI -3,5 cyl./175º= 0,4) dennoch auf eine Verschlechterung hindeuten, weist Dipl.-Med. D. darauf hin, dass gerade auch in diesem Grenzbereich mit speziellen optischen Sehhilfen eine gute Besserung und oft ein (fast) unbeeinträchtigter weiterer Arbeitseinsatz erreicht wer-den kann. Schließlich ist die Klägerin seit Oktober 2011 auch tatsächlich bei dem Taxibetrieb R. versicherungspflichtig beschäftigt. Die tatsächliche Tätigkeit schließt grundsätzlich eine (volle) Erwerbsminderung aus (BSG, Urteil vom 26. September 1975 - Az.: 12 RJ 208/74, nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Tätigkeit auf Kosten ihrer Gesundheit ausübt, liegen nicht vor.
Sie hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit nach 43 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-setzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Absatz 1). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforde-rungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätig-keit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 2).
Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das so ge-nannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitati-ven Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall er-forderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Fachar-beiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungs-zeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert wer-den (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedri-geren Gruppe verwiesen werden.
Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht aus-schließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bishe-rigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, be-steht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urtei-le vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 38/02 R und 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf ", den Versicherte ausgeübt ha-ben. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Bei der von der Klägerin zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit als Handhäklerin in Heimar-beit handelt es sich um eine ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit des unteren Bereiches. Diese ist nur dann nicht ihr bisheriger Beruf im Rechtssinne, wenn sie zuvor eine nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema höherwertige Tätigkeit ausgeübt und keine so ge-nannte "Lösung" von diesem Beruf stattgefunden hat. Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Wurde die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhal-ten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Lagen hingegen andere Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Be-ruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - Az.: B 5 RJ 27/04 R m.w.N., nach juris).
Es kann hier letztlich dahinstehen, ob die bis Dezember 1980 ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin einen Teilbereich der erlernten Tätigkeit als Facharbeiterin für Textiltechnik Konfektion darstellte und sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, weil sie jedenfalls keinen Berufsschutz als Facharbeiterin begründet.
Nach Artikel 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EVertr) gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademi-sche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter (Satz 1). In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepu-blik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähi-gungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind (Satz 2).
Die Klägerin hat lediglich eine 18 Monate dauernde Ausbildung zum Facharbeiter für Tex-tiltechnik - Konfektion - absolviert. Eine Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit den Ausbil-dungsberufen "Textilmechaniker - Strickerei und Wirkerei", "Textilmechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei", Textilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei" nach der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Verordnung über die Berufsausbildung in der Ma-schenwaren produzierenden Industrie vom 25. Mai 1971 (im Folgenden: AusbildungsVO; BGBl I Seite 710), der zweiten Stufe einer 36 Monate dauernden Ausbildung, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Erste Stufe der Ausbildung ist der Ausbildungsbe-ruf "Textilmaschinenführer - Maschenindustrie". Gegenstand dieser Ausbildung sind die Ver-mittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der textilen Rohstoffe und Erzeugnisse, der Her-stellung von Maschenwaren, der Konstruktion von Maschenwaren, des Fertigungsablaufs, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Bedienens von Maschinen zur Garnvorberei-tung, des Bedienens von Maschinen zur Herstellung von Maschenwaren, im Nacharbeiten und Aufmachen von Maschenwaren, in der Metallbearbeitung und des Mithelfens beim Repa-rieren und Montieren von Textilmaschinen, beim Pflegen und Warten der Maschinen und Einrichtungen. Die erforderlichen besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse z.B. im Ausbil-dungsberuf "Textilmechaniker - Strickerei und Wirkerei" werden in § 10 der AusbildungsVO genannt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Fertigkeiten und Kenntnisse im Rah-men ihrer 16 Monate kürzeren Ausbildung erworben hat. Da sie danach auch allenfalls in ei-nem Teilbereich des erlernten Berufes "Facharbeiter für Textiltechnik" tätig war, hat sie auch später nicht sämtliche praktischen und theoretischen Kenntnisse eines drei Jahre dauernden Ausbildungsberufes im Bereich der Textilindustrie erworben. Ihr kann daher allenfalls Be-rufsschutz als Angelernte im oberen Bereich zuerkannt werden. Insoweit ist sie auf die oben bereits beschriebene und ihr gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verweisbar. Da sie von August 1992 bis Juni 1994 erfolgreich eine Umschulung zur Einzel-handelskauffrau und auch danach Weiterbildungen im Bürobereich absolviert hat, hat der Senat auch keine Bedenken, dass sie diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben kann.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslo-senversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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