S 35 VG 21/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 VG 21/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 09.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 verurteilt, beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung als Schädigungsfolge nach dem BVG in Verbindung mit dem OEG festzustellen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 von 100 - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu zahlen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz – OEG – um Leistungen.

Der 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war zuletzt als angelernter Lagerist beruflich tätig.

Im Februar 2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG. Zur Begründung gab er an, am 00.00.2008 in dem L Bordell "Q1" von einem ihm unbekannten Mann angegriffen und mit einem Baseballschläger durch Schläge auf den Kopf schwer verletzt worden zu sein.

Der Kläger wurde am 21.10.2008 in das I Krankenhaus in L mit schweren Kopfverletzungen eingeliefert. Laut Krankenhausbericht wurde er wegen intracerebraler Blutung, einer Schädelfraktur, einer Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers rechts sowie verschiedener Prellungen zunächst auf der Intensivstation des Krankenhauses und dann später - bis zum 28.10.2008 einfachstationär - behandelt.

Der Beklagte zog zur Sachverhaltsermittlung die Akte der Staatsanwaltschaft L, Az. 520 Js 170/09, bei. In der Akte befindet sich zuvorderst eine Strafanzeige vom 21.10.2008. Dort wird von einem Polizeioberkommissar festgehalten, dass dieser um 09.30 Uhr zum T. I Krankenhaus in L M gerufen worden sei. Er habe dort den leicht verletzten Zeugen Herrn X1 angetroffen, der ihm geschildert habe, er sei mit dem Kläger zusammen im Bordell "Q1" gewesen. Im Anschluss an die Inanspruchnahme der dort beschäftigten Damen habe man sich in der Bar des Bordells weiter aufgehalten. Plötzlich sei, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, der Sicherheitsdienst des Bordells in Form eines "Türstehers" gerufen worden. Die betreffende Person habe dann sofort grundlos mit einem silberfarbenen Baseballschläger dem Zeugen in die Magengrube geschlagen und anschließend dem Kläger mit dem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der Zeuge und der Kläger hätten dann fluchtartig das Bordell verlassen und seien bis zum Ausgang verfolgt worden. Man habe dann ein Taxi gerufen und sei sofort ins T. I Krankenhaus in L M gefahren. Der Zeuge hat gegenüber dem Polizeibeamten den Täter als männlich, ca. 35 bis 45 Jahre alt, schlank und mit schulterlangem dunklem Haar beschrieben. Der zum Krankenhaus gerufene Polizist vermerkte in der Ermittlungsakte, er sei vom KK 00 Q2J X2 – auf Nachfrage - angewiesen worden, den Fall nicht sofort zu bearbeiten.

Zwei Tage später am 23.10.2008 erschien der Zeuge X1 - aus eigenen Stücken - auf der Kriminalwache L und wies erneut auf den bereits bekannten Vorfall hin.

Drei Tage nach dem Vorfall, am 00.00.2008, befindet sich in der Akte der Staatsanwaltschaft ein Aktenvermerk, wonach eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit erfolgte. Danach hat ein Kriminalhauptkommissar der Polizei L in dem Bordell Q1 telefonisch Rücksprache mit dem Bordellmanager gehalten. Der Bordellmanager teilte in dem Telefongespräch der Polizei den Namen des zum fraglichen Zeitpunkt angeblich anwesenden Türstehers mit und erklärte der Polizei gegenüber, ein entsprechender Vorfall habe nicht stattgefunden.

Am 27.10.2008 wurde ein Aktenvermerk der Polizei L gefertigt, wonach der Unterzeichner des Aktenvermerks, ein Kriminalhauptkommissar, am 24.10.2008 gegen 11.00 Uhr im Q1 gewesen sei und dort mit dem Bordellmanager über den Vorfall gesprochen habe. Der Borellmanager habe kurzes graumeliertes Haar. Der vom Bordellmanager benannte Türsteher sei den bearbeitenden Polizisten bekannt. Auch dieser habe kurzes Haar. Er passe nicht zur Beschreibung des Zeugen.

Am 28.10.2008 stellte der Kläger über seinen Anwalt förmlich Strafantrag gegen unbekannt.

Für den 04.11.2008 ordnete die Polizei L eine Vernehmung des Zeugen und des Klägers an. Der Zeuge wurde unter einer falschen Anschrift geladen und erschien nicht. Der Kläger erschien ebenfalls nicht.

Unter dem 07.11.2008 meldete sich erneut der Prozessbevollmächtigte des Klägers und wies darauf hin, dass vorliegend ein versuchtes Tötungsdelikt vorliege. Er bat dringend um weitere Ermittlungen. Am 17.12.2008 ordnete die Staatsanwaltschaft L daraufhin die Vernehmung der Geschädigten erneut an. Unter dem 17.12.2008 bemerkte die Polizei L, dass sie den Zeugen nicht unter der zuvor vom Zeugen angegebenen Adresse geladen hatte. Sie lud den Zeugen daher auf den 06.01.2009 erneut zur Vernehmung. Der Zeuge gab bei dieser Vernehmung an, die Tat habe sich zwischen 08.00 und 09.00 Uhr ereignet. Der Zeuge habe an der Bar des Bordells gesessen und auf den Kläger gewartet. Der Zeuge habe sich gerade vom Kellner verabschieden wollen, als ein Mann in die Bar gestürmt sei und auf ihn und den Kläger mit einem Baseballschläger eingeschlagen habe. Der Mann sei 35 bis 45 Jahre alt und 1,75 bis 1,85 m groß gewesen. Er habe Haare bis zu den Ohren gehabt und deutsch gesprochen. Er habe feste Schuhe und eine Bomberjacke getragen. Der Zeuge gab an, er würde den Täter wiedererkennen. Der Täter sei aus dem Eingangsbereich gekommen und der Zeuge schließe daraus, dass es sich um einen Türsteher gehandelt habe. Ein Türsteher des Bordells, ca. 1,95 m groß mit Glatze habe den Angriff beobachtet. Daraufhin wurden dem Zeugen Lichtbilder von 20 wegen Körperverletzung vorbestrafter Personen vorgelegt. Der Zeuge erklärte, er habe eine Person als Täter zu 80 Prozent identifiziert. Unter dem 14.01.2009 lud die Polizei L daraufhin den mutmaßlichen Täter zur Vernehmung vor. Auf den Zugang des Vernehmungsschreibens hin rief der Beschuldigte bei der Polizei an und beschwerte sich darüber, dass er ständig als Täter irgendwelcher Delikte erkannt werde, seit er in der "Verbrecherlichtbildkartei" der Polizei L sei. Der Beschuldigte ist zur Vernehmung nicht erschienen.

Unter dem 27.05.2009 vernahm die Staatsanwaltschaft L in Person eines Oberamtsanwalts den Kläger. Dieser schilderte den Sachverhalt weitgehend so wie der Zeuge X1. Allerdings gab der Kläger an, der Vorfall habe sich 05.00 und 06.30 Uhr morgens ereignet. Im Übrigen gab der Kläger an, an der Tür des Bordells hätten sich zwei Türsteher befunden, die nicht eingegriffen hätten. Man sei direkt vom Bordell mit einem Taxi ins Krankenhaus gefahren. Unter dem 13.07.2009 bat der bearbeitende Oberamtsanwalt die Polizei L zu ermitteln, ob im Q1 evtl. noch Kameraaufzeichnungen des Vorfalls vorhanden wären. Außerdem bat er die Polizei den Taxifahrer, der den Zeugen und den Klägers ins Krankenhaus gefahren habe, zu ermitteln. Schließlich seien die beiden zur Tatzeit anwesenden Türsteher als Zeugen zu befragen.

Unter dem 17.07.2009 fertigte der bearbeitende Kriminalhauptkommissar der Polizei L einen Aktenvermerk, in dem er aus eigenem Wissen angab, dass es einzelne Kameras im Q1 gäbe, deren Aufzeichnungen aber nach 24 Stunden gelöscht würden. Die Suche nach einem Taxifahrer sei angesichts von 1.200 Taxilizenzen in L zu aufwändig. In einem weiteren Aktenvermerk vom 17.07.2009 wird von der Polizei L festgehalten, dass die Angaben des Zeugen und des Geschädigten hinsichtlich der Tatzeit nicht identisch seien. Auch habe der Geschädigte zwei Türsteher gesehen, während der Zeuge nur einen Türsteher angegeben habe. Der vom Zeugen als mutmaßlicher Täter erkannte Gewalttäter habe – nach Kenntnis des bearbeitenden Polizeibeamten – keinen Bezug zur Bordellszene. Daraufhin wurde auf die Vernehmung der Türsteher durch die Polizei verzichtet. Die Staatsanwaltschaft L bat daraufhin die Polizei L, die Lichtbilder des mutmaßlichen Täters auch dem Kläger vorzulegen. Auf die diesbezügliche angeordnete weitere Vernehmung des Klägers verzichtete die Polizei L und vermerkte in der Akte, es bestünden erhebliche Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des Klägers, da dieser in besonders schlechter körperlicher Verfassung sei. Die Akte wurde sodann erneut an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Unter dem 20.08.2009 verfügte der bearbeitende Oberamtsanwalt erneut die Vernehmung des Klägers und die Vorlage der Lichtbilder an den Kläger. Hierzu kam es jedoch nicht. Unter dem 21.12.2009 stellte die Staatsanwaltschaft L das Verfahren gegen den mutmaßlichen vom Zeugen X1 erkannten Täter mangels hinreichendem Tatverdachtes ein. Im Übrigen wird vermerkt, dass ein anderer Täter nicht zu ermitteln gewesen sei.

Neben der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zog der Beklagte Gutachten, Befund- und Behandlungsberichte über den Kläger bei.

Unter dem 09.03.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung mit der Begründung ab, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei eingestellt worden und es lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 mit der Begründung zurückwies, das Strafverfahren sei eingestellt worden. Die Aussagen des Klägers und des Zeugen zur Tatzeit wichen voneinander ab. Der Zeuge habe eine Tatzeit zwischen 08.00 und 09.00 Uhr angegeben, der Kläger eine Tatzeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr.

Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 06.05.2010 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Kläger vorträgt, es sei offensichtlich, dass sich die Tat etwa um 08.30 Uhr ereignet habe, da um 09.25 Uhr eine Aufnahme im Krankenhaus erfolgt sei. Im Übrigen hätten der Kläger und der Zeuge belegt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 zu verurteilen, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung als Schädigungsfolge nach dem OEG i.V.m. dem BVG festzustellen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MDE, heute Grad der Schädigungsfolgen – GdS - ) um 90 v. H. zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Zeugen X1 vernommen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung im Wesentlichen die Aussagen gegenüber der Polizei wiederholt. Außerdem hat das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Klägers von dem Neurologen und Psychiater X3 eingeholt. Der Sachverständige hat beim Kläger ein psychisches Trauma mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten und eine depressive Störung diagnostiziert. Der Sachverständige schätzt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (heute GdS) des Klägers auf 90.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes – OEG – erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Tatbestandsmerkmale "vorsätzlich, rechtswidrig und tätlich" müssen – aus Sicht des Klägers – im Wege des Vollbeweises (objektive Beweis- oder Feststellungslast) nachgewiesen sein (vgl. z. B. Kunz u. A. Opferentschädigungsgesetz 5. Auflage § 1 Anmerkung 50 mit weiteren Nachweisen und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Vorliegend behauptet der Kläger einen Sachverhalt, der die vorgenannten Tatbestandsmerkmale eindeutig erfüllen würde. Seine Behauptung wird gestützt durch die Aussagen des Zeugen X1, der – unabhängig von den vom Beklagten behaupteten Widersprüchen in den Aussagen – ebenfalls einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen den Kläger dargelegt hat. Diesen Aussagen des Klägers und des Zeugen steht allerdings entgegen, dass der Manager des Bordells, in dem sich die Tat zugetragen haben soll, einen entsprechenden Vorgang bestreitet und dass die Polizei im Ermittlungsverfahren weder einen Täter ermittelt hat, noch Belege für die Gewalttat gefunden hat.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob der Kläger durch die Aussage des Zeugen X1 nunmehr den Tatbestand des Gesetzes im Sinne des oben genannten Vollbeweises nachgewiesen hat, denn – nach Auffassung der Kammer – findet vorliegend eine Umkehr der Beweislast dergestalt statt, dass der Beklagte beweisen muss, dass der Kläger nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist.

Dem Opferentschädigungsgesetz liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren (vgl. Bundesrats-Drucksache 352 aus 74 S. 10). Die Entschädigung der Opfer von Straftaten resultiert aus der besonderen bzw. gesteigerten Verantwortung des Staates für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung (BSGE 59, 40, 44; Kunz a.a.O. § 1 Anmerkung 1). Die staatliche Verpflichtung, Verbrechen im oben genannten Sinne zu verhindern, schließt die Verpflichtung des Staates ein, wenn schon die Verhinderung des Verbrechens misslingt, das Verbrechen wenigstens so weit wie möglich aufzuklären und dem Geschädigten damit bei der Erbringung des Nachweises eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs zur Seite zu stehen. Diese Verpflichtung hat die Staatsmacht – in Form der Polizei L und der Staatsanwaltschaft L - vorliegend missachtet. Polizei und Staatsanwaltschaft haben nicht nur das vom Kläger behauptete Verbrechen gegen ihn nicht aufgeklärt, was an sich noch nicht zu beanstanden wäre, da nicht alle Verbrechen aufgeklärt werden können, sondern die vorgenannten Staatsgewalten haben hier mit geradezu dilletantischen Ermittlungen verhindert, dass die Straftat als solche offenkundig wurde und ein Täter gefunden wurde.

Die Kammer schließt dies aus Folgendem:

Die Polizei L wurde unter dem 21.10.2008, morgens um 09.30 Uhr mit dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt, der sich kurz zuvor ereignet haben soll, konfrontiert. Der Polizei war also um 09.30 Uhr der mutmaßliche Tatort, ein möglicher Täter (Türsteher), die Tatsache, dass es zahlreiche Zeugen des Vorfalls (andere Gäste, Bedienstete des Bordells, Taxifahrer) ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass die Tat offenbar zu erheblichen körperlichen Schädigungen des Klägers geführt hatte (Schädelbasisbruch, Intensivstation mit Lebensgefahr). Strafrechtlich stellte sich der Sachverhalt damals für die Polizei so dar, dass nach Aussage des Zeugen X1 der Kläger mit einem Baseballschläger durch Schläge auf den Kopf angegriffen wurde und dabei lebensgefährliche Verletzungen erlitten hatte. Ein derartiger Angriff wird von der Rechtsprechung (vorbehaltlich des Ablaufes im Einzelnen) als versuchtes (oder aus damaliger Sicht möglicherweise bei Nichtüberleben des Klägers auch vollendetes) vorsätzliches Tötungsdelikt gewertet, da der Täter beim Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf des Opfers, der so heftig ist, dass er zu einem Schädelbasisbruch führt, dessen Tötung billigend in Kauf nimmt.

Bei dieser Sachlage muss sich die Polizei veranlasst sehen, den Tatort sofort aufzusuchen und dort die notwendigen Ermittlungen (Beschlagnahme der Überwachungsvideos, Vernehmung der Türsteher, Vernehmung der weiteren Zeugen und ggf. Spurensicherung, Vernehmung des Taxifahrers) zu veranlassen.

Statt dessen wird in der Ermittlungsakte von dem zunächst vor Ort im Krankenhaus befindenden Polizeioberkommissar vermerkt, dass er nach sofortiger Rücksprache mit seinen Vorgesetzten (Rücksprache mit dem KK 00) der Fall erst einmal überhaupt nicht bearbeiten werden soll (Anordnung von KK 00 "keine Sofortbearbeitung").

Diese Anordnung ist für das Gericht nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn kurzfristig alle Einheiten der L Polizei zum damaligen Zeitpunkt mit anderen Delikten gebunden gewesen wären, wofür es in der Akte keinen Hinweis gibt, hätten die entsprechenden Ermittlungen wenige Stunden später nachgeholt werden müssen.

Eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit erfolgte aber erst drei Tage später und dann auch nur, nachdem der Zeuge X1 sich offenbar aus eigenen Stücken wieder bei der Polizei gemeldet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war – und das musste der Polizei mit der internen Verfügung die Sache erst einmal nicht zu bearbeiten, klar sein – eine vollständige sachgerechte Aufklärung des Verbrechens gegen den Kläger schon nicht mehr oder nur noch schwerlich möglich. Die Überwachungskameras im Bordell Q1 werden – wie sich später aus der Akte der Staatsanwaltschaft als "polizeibekannt" ergibt – nach 24 Stunden gelöscht. Die diensthabenden Türsteher konnten nicht mehr sicher ermittelt werden und die Spuren des Verbrechens waren in der Folge nicht mehr aufzufinden.

Aber auch nachdem die Polizei zunächst einmal drei Tage hat verstreichen lassen, hat sie auch in der Folge keine ernstlichen Anstrengungen unternommen um das Verbrechen aufzuklären. Die telefonische Nachfrage der Polizei L vom 24.10.2008, also drei Tage nach der Tat, beim Manager des Bordells, ob ein entsprechender Vorfall stattgefunden habe, ist eher zur Verdeckung der Straftat, denn zu ihrer Aufklärung geeignet. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Manager des Bordells kein Interesse daran hat, dass wegen einer Straftat in seinem Bordell, möglicherweise begangen von einem Mitarbeiter des Bordells, ermittelt wird. Der Bordellmanager ist erkennbar der falsche Ansprechpartner für die Aufklärung des Verbrechens. Stattdessen wäre zu erwarten gewesen, dass der genaue Tatort von der Polizei wenigstens aufgesucht wird und die Bediensteten der Bar, in der sich der Vorfall ereignet hat, vernommen werden. All das ist unterblieben. Stattdessen wurde das Verfahren von der Polizei zunächst einmal mit der mehr als fadenscheinigen Begründung weiter zurückgestellt, der Zeuge habe einen Täter mit mittellangen Haaren erkannt, während sowohl der Bordellmanager als auch der Türsteher kurze Haare hätten.

Auch in der Folge ist aus der Vermittlungsakte der Staatsanwaltschaft kein ernsthafter Wille der Polizei zu erkennen, das Verbrechen aufzuklären. Nachdem der Zeuge X1 mehrfach von der Polizei unter einer falschen Adresse geladen wurde, ist es erst am 06.01.2009 zu dessen weiterer Vernehmung gekommen. Dabei wurden dem Zeugen Lichtbilder vorgelegt. Der Zeuge behauptete daraufhin, den Täter mit 80 prozentiger Wahrscheinlichkeit erkannt zu haben. Dies hätte zwingend dazu führen müssen, dass die Polizei den mutmaßlichen Täter vorlädt und zu den Vorwürfen vernimmt. Stattdessen hat die Polizei diesen mutmaßlichen Täter angerufen und ihn gefragt, ob er die Tat begangen habe. Nachdem der mutmaßliche Täter dies telefonische verneint hatte, hat die Polizei diesbezüglich nichts weiter unternommen. Allerdings muss man der Staatsanwaltschaft L zu Gute halten, dass sie mit Verfügung in der Strafakte vom 13.07.2009 (ein dreiviertel Jahr nach der Tat) nun endlich die Polizei aufforderte sachgerechte Ermittlungen aufzunehmen. Vom bearbeitenden Oberamtsanwalt wurde ausdrücklich angeordnet:

- "Ermittlung, ob es im Q1 für die Bereiche des Vorfalls Kameraaufzeichnungen gibt und diese evtl. noch vorhanden sind.

- ist der Taxifahrer, der die beiden Zeugen ins Krankenhaus gefahren hat noch zu ermitteln, evtl. hat er von dem Vorfall etwas mitbekommen.

- Ermittlung und Vernehmung der beiden Türsteher, die zur Tatzeit Dienst im Q1 hatten unter Vorhalt der Zeugenaussagen X1 und E

- Durchführung einer Lichtbildvorlage mit dem Zeugen E".

Keine dieser angeordneten Ermittlungen, die nach Auffassung des Gerichts schon am Tattage zwingend erforderlich gewesen wären, hat die Polizei L in der Folge durchgeführt. In einem Aktenvermerk wird lediglich festgehalten, dass der Polizei bekannt sei, dass Videoaufzeichnungen im Q1 nach 24 Stunden gelöscht würden. Des weiteren wird in dem Aktenvermerk festgehalten, dass die Ermittlungen des Taxifahrers angesichts von 1.200 Taxilizenzen in L viel zu aufwändig sei und eine sinnvolle Vernehmung des Geschädigten – angesichts dessen Gesundheitszustands – nicht möglich sei. Zwar stellt die Polizei in einem Aktenvermerk fest, welche Türsteher am fraglichen Tag Dienst hatten, diese werden jedoch nicht vernommen. Auf die nochmalige Verfügung der Staatsanwaltschaft L vom 20.08.2009 nunmehr den Geschädigten zu vernehmen, wird dieser zwar zu einer Vernehmung eingeladen, nachdem er dort jedoch nicht erschienen ist, wird das Verfahren kurzerhand eingestellt.

Allein die Schilderung des chronologischen Ablaufs der "Ermittlungen" spricht für sich. Es ist offenkundig, dass diese Form der Ermittlungen dem Kläger den Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs verbaut hat und ein Täter des Verbrechens schlichtweg nicht gefasst werden konnte. Dies ist umso erstaunlicher, als es sich vorliegend nicht etwa um ein strafrechtlich zu vernachlässigendes Delikt handelt, sondern, wie oben dargelegt, um ein (versuchtes) vorsätzliches Tötungsdelikt (Mord § 211 StGB oder Totschlag § 212 StGB), dessen Bearbeitung auf staatsanwaltschaftlicher Seite im Übrigen nicht von einem Oberamtsanwalt sondern von einem Staatsanwalt zu erfolgen hat.

Nach alledem steht für die Kammer fest, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ermittlungen durch die Polizei zwar möglicherweise kein Täter gefasst worden wäre, die Ermittlungen aber sicherlich zweifelsfrei dazu geführt hätten, festzustellen, ob sich der vom Kläger und vom Zeugen X1 geschilderte Vorfall am 00.00.2008 im Bordell Q1 ereignet hat. Diese Feststellung ist nun nicht mehr möglich, mit der Folge, dass der Kläger die ihm vom OEG auferlegte Beweisführung nicht mehr erbringen kann. In der Rechtsprechung aller Obergerichte ist grundsätzlich anerkannt, dass sich die im Gesetz verankerte Beweisführungspflicht umkehrt, wenn die eigentlich nicht zur Beweisführung verpflichtete Partei (hier der Staat) die Erbringung des Beweises durch den Kläger vereitelt hat. Genau dies ist hier der Fall. Der Beklagte muss demnach beweisen, dass der Kläger nicht Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden ist. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Die Einwendungen des Beklagten, etwa zu den unterschiedlichen Zeitangaben des Klägers und des Zeugen X1 hinsichtlich der Tatzeit, sind als diesbezügliche Beweisführung ungeeignet. Abgesehen davon, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Täter angesichts seines Gesundheitszustandes heute nicht mehr an die exakte Tatzeit erinnert, wird durch die Einwendungen der Beklagten die Tat an sich nicht in Frage gestellt.

Die gesundheitlichen Schäden, die der Kläger aus dem Vorfall davongetragen hat und die noch heute bestehen, ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen X3. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten sind nicht geeignet die Feststellungen des Sachverständigen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beklagte meint, das Vorleben des Klägers lasse vermuten, dass dieser schädigungsunabhängig bereits an einer schweren Persönlichkeitsstörung gelitten habe, ist zunächst einmal festzuhalten, dass es für diese Annahme an ärztlichen Befunden, die diese Annahme unterstützen würden, fehlt. Soweit ersichtlich, war der Kläger vor der Tat nie in psychiatrischer Behandlung. Auch soweit der Beklagte sich auf Mutmaßungen des Sachverständigen P stützt, der den Kläger auf Veranlassung des Amtsgerichts Leverkusen im November 2009 zu der Frage untersucht hat, ob eine Betreuung des Klägers einzuleiten ist, führt dies nicht zu einer Relativierung der Feststellungen des Sachverständigen X3. P ist schon mit der Fragestellung des Zusammenhangs der heute vorliegenden Gesundheitsstörungen und des Angriffs auf den Täter gar nicht befragt worden, sondern seit Gutachten verhält sich allein zu der Frage, ob eine Betreuung des Klägers notwendig ist. Zudem stellt P in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung Folge der Extrembelastung durch die Tat sei. Allein die Schilderung von P, dass der Kläger eine "schwere Kindheit" hinter sich habe und das bisherige Leben des Klägers nicht ideal verlaufen sei, ist nicht geeignet, den Zusammenhang zwischen heute bestehenden Gesundheitsstörungen und Tat ernstlich in Zweifel zu ziehen, zumal zunächst einmal eine Vermutung für den Zusammenhang besteht und ein abweichender Zusammenhang vom Beklagten zu beweisen wäre.

Die vom Gericht festgestellte MDE (heute GdS) von 90 v. H. ist rein anatomisch. Aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips steht noch eine Entscheidung des Beklagten zu einer eventuellen Erhöhung der MDE wegen eines besonderen beruflichen Beroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) und eines Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 ff BVG) aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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