L 1 LW 12/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 16/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 12/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 13/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 13 ALG verweist nicht auf § 240 SGB VI).
2. Dieser geringere Leistungsumfang in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1949 geborene ledige und kinderlose Kläger beantragte im November 2010 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung insbesondere wegen seiner Kreuzschmerzen und Gehörschäden.

Der Allgemeinarzt Dr. T. bestätigte in einem Befundbericht vom 15.12.2010 die Hauptdiagnosen eines schweren degenerativen LWS-Syndroms, einer Coxarthrose rechts, einer beidseitigen Gonarthrose, einer rezidivierenden Bronchitis, einer Schwerhörigkeit, einer Prostatahyperplasie und eines arteriellen Hypertonus. Dazu wurden die entsprechenden Facharztberichte beigefügt.

Nach Auswertung der Unterlagen durch einen Beratungsarzt der Beklagten lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.12.2010 ab; der Kläger sei noch fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen täglich sechs Stunden zu arbeiten.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2011 Widerspruch und wies vor allem auf Atemnot und extreme Kreuzschmerzen hin. Es wurde ein Bericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. F./Dr. S. vom 05.02.2011 vorgelegt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011 zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass noch kein Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliege.

Mit der Klage beim Sozialgericht München (SG) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere geltend gemacht, dass dem Kläger wegen seines Geburtstags vor dem Stichtag des 02.01.1961 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe.

Das SG hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und den Facharzt für Orthopädie Dr. S. zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung des Klägers am 04.08.2011 folgende Diagnosen gestellt:
1. Beidseitige Schulterteilsteife,
2. degeneratives Cervikalsyndrom,
3. degeneratives Lumbalsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L5/S 1, Einengung der knöchernen Neuroforamina in Höhe L5/L4,
4. Präarthrose rechtes Hüftgelenk.
Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und im Sitzen, in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich verrichten. Vermieden werden sollten Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten in vornübergebeugter Körperstellung sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in freier Armvorhaltung beidseits sowie mit Überkopfarbeiten. Hinsichtlich des Anmarschwegs bestünden keine Einschränkungen.

Der Prozessbevollmächtigte hat ein weiteres Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. F./S. vom 29.09.2011 vorgelegt, wonach eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers vorliege. Er könne Tätigkeiten im Stehen und im Gehen nicht vollschichtig verrichten, ohne Gefahr für die Gesundheit in Kauf zu nehmen.
Der Prozessbevollmächtigte hat zusätzlich ausgeführt, dass der Kläger nicht auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten verwiesen werden könne, zumal er insoweit nicht vermittelbar sei. Der Kläger habe sein Leben lang nur landwirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten verrichtet. Es könne nicht sein, dass Landwirte schlechter behandelt werden könnten als das normale Arbeitnehmervolk. Die Auffassung, dass § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht für Landwirte gelte, verstoße gegen Art. 3 GG.

Die Klage ist mit Urteil des SG vom 08.03.2012 abgewiesen worden. Die Begutachtung durch den Sachverständigen habe bewiesen, dass der Kläger noch täglich 6-stündige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen könne. Er könne zwar die fast durchwegs schwere Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr in nennenswertem Umfang verrichten. Maßstab für die Prüfung der Einsetzbarkeit von Landwirtinnen und Landwirten sei aber der allgemeine Arbeitsmarkt. Die Vorschriften des allgemeinen Rentenrechts würden nur zu einem kleinen Teil in der Alterssicherung der Landwirte gelten. Die große Verschiedenheit der Berufs- und Lebenssituationen einerseits abhängig beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andererseits selbstständiger Landwirte rechtfertige auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten eine Ungleichbehandlung. Das Schema der Qualifikationsabstufungen zwischen Meistern, Facharbeitern, angelernten Arbeitern und Hilfsarbeitern als traditionelle Grundlage für das auch im allgemeinen Rentenrecht auslaufende Modell der Berufsunfähigkeit sei auf selbstständige Landwirte genauso wenig übertragbar wie die Abstufung zwischen schweren, mittelschweren und schließlich leichten sitzenden Tätigkeiten, die es auf einem Bauernhof sicherlich nicht in relevantem Umfang gebe. Grundsätzlich unterschiedlich gestalte sich für die genannten Personenkreise auch der Abschied aus dem aktiven Erwerbsleben. Der Arbeitnehmer sei bei Reduzierung oder Wegfall seiner beruflichen Leistungsfähigkeit unmittelbar von einer Arbeitslosigkeit mit den hierfür bekannten finanziellen Problemen und sozialen Ausgrenzungen bedroht. Hingegen könnten ältere Landwirtinnen und Landwirte in aller Regel problemlos ihre bisherige Wohnsituation beibehalten und einen erheblichen Teil ihres Lebensbedarfs von den Übernehmern des Hofs beziehen.

Gegen das am 29.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2012 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung wurde zum Erörterungstermin am 07.05.2013 vorgelegt und näher erläutert. Der Kläger könne seinem Beruf als Landwirt nicht mehr nachgehen. Er berufe sich daher auf die Anspruchsgrundlage des § 240 SGB VI. In § 43 SGB VI sei ausdrücklich geregelt, dass Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätten, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. § 240 SGB VI sei ein Bestandteil des SGB VI, daher gelte natürlich bei der Anwendung des § 43 SGB VI auch die Bedingung für die vor dem Jahre 1961 Geborenen. Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sei § 240 SGB VI nicht ausgeschlossen, so dass er natürlich anzuwenden sei. § 240 SGB VI beziehe sich auf den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und sei daher quasi in § 43 SGB VI hineinzulesen.
Der Hinweis auf ein angeblich problemloses Beibehalten der bisherigen Wohnsituation sowie die Deckung des Lebensbedarfes durch Hofübernehmer könne zur Ablehnung des Anspruchs nicht herangezogen werden. Einerseits müsse dafür ein Erbe vorhanden sein und zum anderen sei eine problemlose Wohnsituation heutzutage nicht mehr selbstverständlich. Abgesehen davon verstoße eine derartige Begründung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG. Das gleiche gelte für die Annahme, dass Landwirten trotz Berufsunfähigkeit keine Erwerbsminderungsrente nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen würde. Es gebe hierzu keine einzige Gerichtsentscheidung. Bei der landwirtschaftlichen Alterkasse handele es sich um eine gesetzliche Einrichtung, bei der Zwangsmitgliedschaft für einen Landwirt bestehe, wie dies auch bei Arbeitnehmern der Fall sei. Folglich seien auch bei der Rentengewährung die gleichen Grundsätze anzuwenden, so dass dem Kläger, der vor dem 02.01.1961 geboren sei, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren sei.

Die Beteiligten haben am 08.05.2013 beide ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SG) erklärt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.03.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf das Urteil des Sozialgerichts; § 240 SGB VI sei von der Verweisung von § 13 ALG nicht erfasst.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger kann Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Umfang von täglich sechs Stunden verrichten. Damit ist er nach § 13 ALG i.V.m. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert; die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Das SG hat sich insoweit auf das Ergebnis der Begutachtung stützen dürfen. Der Klägerbevollmächtigte hat in medizinischer Hinsicht nichts mehr vorgetragen, was weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich machen würde. Er hat vielmehr im Erörterungstermin ausschließlich rechtliche Erwägungen geltend gemacht und die Berücksichtigung eines Berufsschutzes des Klägers als Landwirt gefordert.
Für den Anspruch des Klägers ist jedoch unerheblich, dass der Kläger mit den vom Sachverständigen erkannten qualitativen Leistungseinschränkungen seine bisherige Tätigkeit als Landwirt nicht mehr ausüben kann.

Hinsichtlich der Definition der teilweisen und vollen Erwerbsminderung verweist § 13 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ALG ausdrücklich auf § 43 SGB VI, so dass nur die dortigen, allein auf die zeitliche Arbeitsbelastbarkeit eines Versicherten bezogenen Kriterien auch in der Alterssicherung der Landwirte gelten (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R, juris Rn. 26). Das ALG enthält dagegen keinen Verweis auf § 240 SGB VI.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist § 240 SGB VI nicht ein Unterfall des § 43 SGB VI, der von dem Verweis auf § 43 SGB VI automatisch miterfasst wäre. § 240 SGB VI ordnet den Fall der Berufsunfähigkeit zwar als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein, für die einheitlich ein Rentenartfaktor von 0,5 gilt (§ 67 SGB VI). Es handelt sich aber dennoch um eine zusätzliche Anspruchsgrundlage mit eigenen, weiteren Voraussetzungen. Wegen des unterschiedlichen rechtlichen Maßstabs (allgemeiner Arbeitsmarkt - zuletzt ausgeübter Beruf mit Berufsschutz bzw. Verweisungsberuf) liegt bei Berufsunfähigkeit nicht automatisch auch teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor.

Dass die Alterssicherung der Landwirte (AdL) keine Berufsunfähigkeitsrente kennt, ergibt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte und aus systematischen Gründen.
Wie aus der Stichtagsregelung (Geburtsdatum vor dem 02.01.1961) des § 240 SGB VI erkennbar wird, handelt es sich um eine Übergangsregelung. Aus Vertrauensschutzgründen sollte für die gesetzlich Rentenversicherten, die bei Inkrafttreten der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin die Beibehaltung des Berufsschutzes sichergestellt werden (vgl. BT-Drs 14/4230 S. 29).
Dagegen enthielt der vor dem 01.01.2001 geltende Leistungskatalog im Bereich des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, so dass insoweit auch nicht die Schaffung von Übergangsregelungen erforderlich war (vgl. BTDrs. 14/4230 S. 34 zu Nr. 26).
Das bis zum 31.12.1994 geltende Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) hatte in § 2 Abs. 2 GAL ("vorzeitiges Altersgeld") zunächst an § 1247 Reichsversicherungsordnung bzw. später an die Erwerbsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angeknüpft. Die Berufsunfähigkeit war in der abschließend geregelten Vorschrift des § 2 Abs. 2 GAL nicht als Versicherungsfall aufgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 4 RLw 1/93, juris Rn. 14).
Mit dem zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist bezüglich der Voraussetzungen von Rentenleistungen zwar teilweise eine Anpassung an das SGB VI erfolgt. § 13 ALG in der vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung regelte aber dennoch nur einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bezüglich des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit wurde auf die Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch verwiesen; das SGB VI unterschied bis zum 31.12.2000 begrifflich klar zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a.F.) und der Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI a.F). Für die Einführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in der AdL sah der Gesetzgeber keinen Raum (vgl. BSG vom 25.10.2010, a.a.O., juris Rn. 24; Wirth, RV 1994, 201, 203;).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, wäre das zum gesetzlichen Rentenversicherungsrecht entwickelte Schema eines abgestuften Berufsschutzes, das letztlich nur wenigen besonders qualifizierten Versicherten vorbehalten war, auch schwerlich auf die AdL übertragbar gewesen (vgl. Giese, SdL 1998, 442, 447).

Das Fehlen einer Regelung zur Berufsunfähigkeitsrente sieht der Senat nicht als verfassungswidrig an.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Schon früh hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede in der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbständigen Versicherten einerseits und die Alterssicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 25, 314, juris, s. auch BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90). Zwar bestehen bestimmte Gemeinsamkeiten, diese zwingen den Gesetzgeber aber nicht, in beiden Versicherungen den gleichen Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 20f). Insbesondere durfte der Gesetzgeber eine geringere Schutzbedürftigkeit der Landwirte annehmen und die AdL lediglich als Teilsicherung konzipieren, während die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich eine Vollversicherung darstellt. Dabei konnte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass Landwirte regelmäßig auch durch die Vermögenssubstanz ihres Unternehmens abgesichert sind und bei dessen Weitergabe Ansprüche auf Altenteilsleistungen, Pachtzinsen oder Verkaufserlöse erzielt werden können (vgl. BSGE 106, 1 14; BVerfGE 25, 314, juris Rn. 21). Außerdem richtet die gesetzliche Rentenversicherung ihren Leistungsumfang grundsätzlich an der Höhe der Beiträge aus. Demgegenüber sind die Beiträge in der AdL gleich hoch; die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen werden zu großen Teilen aus Zuschüssen des Bundes finanziert (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R, juris Rn. 29). Unterschiedliche Regelungen (z.B. Abgabeerfordernis) können sich auch aus agrar- und strukturpolitischen Zielsetzungen ergeben (vgl. BSG, a.a.O.). Dies rechtfertigt insgesamt vergleichsweise strengere Leistungsvoraussetzungen bzw. auch einen geringeren Leistungsumfang in der AdL (andererseits werden grundsätzlich auch berufsspezifische Hilfen wie zB die Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt, die nach dem SGB VI nicht in diesem Umfang vorgesehen sind und zur Aufrechterhaltung des Betriebs beitragen können).

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz unterlegen ist (§ 193 SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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