L 12 AS 741/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 530/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 741/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes um höhere Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Die Beteiligten streiten seit nun mehr drei Jahren darüber, ob dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen sind, da der Beklagte davon ausgeht, dass der Antragsteller mit Frau C eine Bedarfsgemeinschaft bildet und deren monatliches Einkommen bei der Bedarfsberechnung mit berücksichtigt wird. Hierzu ist bereits ein gerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen S 7 AS 4959/10 anhängig, welches den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2010 betrifft. Ein unter dem Az. S 20 AS 3253/10 ER vom Antragsteller geführtes Eilverfahren blieb auch im Beschwerdeverfahren, Az. L 9 AS 1955/10 B ER, ohne Erfolg. Diese Akten sind zum hiesigen Verfahren beigezogen worden.

Mit seinem am 19.02.2013 erhobenen Eilantrag begehrt der Antragsteller ab Februar 2013 in Abänderung des Bescheides vom 25.01.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 382,00 Euro Regelleistung und 205,00 Euro Kosten der Unterkunft. Mit Bescheid vom 25.01.2013 waren dem Antragsteller und Frau C Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 abgelehnt worden. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit Frau C keine Bedarfsgemeinschaft bilde. In dem Verfahren S 7 AS 4959/10 seien am 06.01.2012 und 16.03.2012 Beweisaufnahmen in zwei Erörterungsterminen erfolgt. Die Zeugin C habe ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem Zusammenwohnen nicht um eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft handele. Insbesondere wirtschafteten die Zeugin und der Antragsteller nicht zusammen, da jeder für sich selbst sorge und nur die Kosten der Wohnung, wie Miete, Telefon halbiert würden. In der Regel kaufe jeder für sich ein und verpflege sich selbst. Wie in Wohngemeinschaften würden nur ab und zu Mahlzeiten zusammen eingenommen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG in einem Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, sei in derartigen Fällen schon deshalb nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, weil ein gemeinsames wirtschaften nicht feststellbar sei. Schließlich verfüge der Antragsteller lediglich über Einnahmen i. H. v. 120,00 Euro aus einem Minijob.

Während des Verfahrens erließ der Beklagte am 22.02.2013 einen Änderungsbescheid für den Zeitraum 01.02.2013 bis 03.07.2013. Mit diesem bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau C Leistungen nach dem SGB II i. H. v. insgesamt 84,00 Euro und berücksichtigte hierbei ein Erwerbseinkommen des Klägers i. H. v. 120,00 Euro (nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16,00 Euro) sowie ein Erwerbseinkommen von Frau C i. H. v. 1.300,00 Euro (nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 1.016,00 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 21.03.2013 bewilligte der Beklagte dem Antragsteller und Frau C insgesamt einen Betrag von monatlich 434,00 Euro, wobei ein Einkommen von Frau C i. H. v. 650,00 Euro nach Abzug von Freibeträgen zu Grunde gelegt wurde.

Mit Beschluss vom 22.03.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die über den im Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 festgesetzten Leistungsanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, da die weitergehenden Bedarfe durch eigenes und das Einkommen der Frau C zu decken seien. Zwischen dem Antragsteller und Frau C bestehe eine Bedarfs- und damit auch Einstandsgemeinschaft. Dies ergebe sich bereits aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 08.10.2010 Az. S 20 AS 3253/10 und den diesen bestätigenden Beschluss des Landessozialgericht vom 21.01.2011, L 9 AS 1955/10 B ER.

Die dort dargelegten Gründe seien durch die zwischenzeitlich in dem Verfahren S 7 AS 4959/10 gewonnenen Ermittlungsergebnisse erheblich bekräftigt. So stellte sich heraus, dass der Antragsteller mit Frau C bereits vor dem Bezug der jetzigen Wohnung in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Hierbei handelte es sich um ein Einraum-Apartment von 36 qm² Wohnfläche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller und Frau C seit mindestens 12 Jahren in einer Weise zusammen lebten, die von Anfang an mit 36 qm² Fläche ohne private Rückzugsräume und abgegrenzte Besitztümer auskamen. Dies sei nur in engen persönlichen Intimbeziehungen der Fall, neben denen eine anderweitige partnerschaftliche Bindung nicht möglich sei. Auch wirtschafteten Frau C und der Antragsteller aus einem Topf. Dies ergebe sich bereits aus der vom Antragsteller behaupteten Nutzung der Wohnfläche. Wenn der Antragsteller tatsächlich die Hälfte der monatlich anfallenden Mietkosten begleiche, so realisiere er dafür keinesfalls einen auch nur annähernd hälftigen Wohnnutzen. Vielmehr räume er Frau C einen überobligatorischen Wohnnutzungsvorteil ein, den diese dann ohne nachvollziehbare Gegenleistung annehme. Der Antragsteller und Frau C hätten durch das gemeinsame unterzeichnen des Mietvertrages das jeweils volle Haftungsrisiko für eine Insolvenz des jeweils anderen begründet. Hinzu trete, dass der Großteil der gemeinsam genutzten Möbel von der Frau C gestellt worden sei. Die jeweils eingebrachten Möbel hätten sich nach den Worten des Antragstellers "dann vermischt". Verschleißbedingte Neuanschaffungen gemeinsam genutzter Möbel seien dann gemeinsam getätigt worden. Darüber hinaus räume der Antragsteller ein gemeinsames Wirtschaften ein, wenn er angebe, dass auch das jeweilige Besorgen gemeinschaftlicher Einkäufe nicht durchgehend auf zwei Rechnungen erfolge, sondern auch hier Kosten der Lebensführung des bzw. der jeweils anderen ohne weitere Verständigung übernommen würden. Dieses Bild werde abgerundet durch die hälftige Begleichung der Nebenkosten für Strom, Telefon und Internet.

Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 26.03.2013 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am 22.04.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau C gemäß der gesetzlichen Wertung bestehe nicht. Der Richter erster Instanz habe, obwohl es bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme im Klageverfahren S 7 AS 4959/10 vor über einem Jahr gegeben habe, bis heute keinen Verhandlungstermin im einzigen anhängigen Hauptsacheverfahren bestimmt. Auf die Entscheidung des LSG vom 12.01.2011, L 9 AS 1955/10 B ER, könne sich das Sozialgericht nicht berufen, da das LSG seine Entscheidung ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, ob im Rahmen einer Beweisaufnahme die endgültige rechtliche Einordnung als Bedarfsgemeinschaft getroffen werden könnte. Der Richter erster Instanz sei nicht objektiv in seiner Entscheidung, da er das Ergebnis der Beweisaufnahme in völlig voreingenommener Form wiedergebe und nur deshalb dem Unterzeichner unterstelle, er "sauge zu Unrecht Honig" aus der Entscheidung des BSG vom 23.08.2012. Vielmehr ergebe sich aus den Beweisaufnahmen in den beiden Erörterungsterminen vom 06.01.2012 und 16.03.2012, dass der Antragsteller mit der Zeugin C keine Bedarfsgemeinschaft bilde. Die überwiegende Mehrheit der Indizien spreche für ein Teilen der Wohnung, nicht aber für ein Wirtschaften aus einem Topf bzw. ein eheähnliches Zusammenleben. Es sei bereits unseriös, aus der gemeinsam bewohnten Wohnung von 36 qm² von vor über 10 Jahren auf eine Intimbeziehung bis heute zu schließen. Denn abzustellen sei allein auf die gemeinsame Wohnsituation zum Zeitpunkt des Bescheides, wenn auch die Entwicklung dieses Zusammenwohnens durchaus von Bedeutung sein könne. Die Zeugin und der Antragsteller hätten in den Beweisaufnahmen ohne Verschleierungstendenz geschildert, wie sie sich kennengelernt hätten und dass sie sich auf Grund des sehr unterschiedlichen Tagesablaufes quasi kaum sähen und auch privat wenig zusammen machten. Nach gemeinsamen Konten sei in der Beweisaufnahme gar nicht erst gefragt worden, weil dieses bereits schriftsätzlich und in eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen war und vom Gericht offensichtlich gar nicht in Frage gestellt worden sei. Natürlich würden auch in Wohngemeinschaften gemeinsam benutzte und eingebrachte Gegenstände für gemeinsam genutzte Räume im Laufe der Jahre neu angeschafft, ersetzt oder ausgetauscht. Natürlich gebe es in Wohngemeinschaften unterschiedlich große Wohn-/Schlafräume, ohne dass sich die Mietpreise des einzelnen Bewohners exakt unterschiede. Deshalb teilten sich Zeugen und Antragsteller auch die Miete schlicht anteilig, ohne auf die Größe und Qualität des eigenen Zimmers genau zu achten. Die gesetzliche Vermutung sei durch die Beweisaufnahme eindeutig widerlegt.

Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffen.

Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und der Frau C Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2013 i. H. v. 234,00 Euro. Er berücksichtigte dabei ein Erwerbseinkommen der Frau C i. H. v. anrechenbar 850,00 Euro.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz SGG).

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller hat keine Argumente vorgetragen, mit denen sich das Sozialgericht nicht bereits in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Richter erster Instanz bisher noch keinen Verhandlungstermin (im Hauptsacheverfahren) angesetzt habe und der Richter auch die Beweisaufnahmen nicht objektiv und unvoreingenommen gewürdigt habe, sind dies keine Gründe, die mit der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts im Zusammenhang stehen und einen Anordnungsanspruch begründen könnten. Die Festsetzung eines Verhandlungstermins obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden Richter im Rahmen des gesetzlich zugewiesenen Verantwortungsbereichs (vgl. § 110 SGG). Die Frage, ob ein Richter nicht objektiv und voreingenommen handelt, ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, sondern ist im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs nach § 60 SGG zu klären. Ein solches ist vor Erlass der Entscheidung des Sozialgerichts in diesem Verfahren nicht gestellt worden.

Der Antragsteller vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung die Zeugenaussagen der Frau C in dem Verfahren S 7 AS 4959/10 falsch gewürdigt. Denn nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen von Zeugenvernehmungen ist hierbei insbesondere der persönliche Eindruck des Gerichts auschlaggebend. Die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswürdigung hat zur Folge, dass eine Überprüfung im Instanzenzug nur beschränkt möglich ist. Ein Verstoß gegen § 128 SGG besteht nur, wenn das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet (vgl. BSG, 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R). Dies ist der Fall, wenn es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 2012, § 128 Rn. 10 ff). Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht gegen diese Grundsätze verstoßen hat, sind weder vorgebracht noch im Ansatz ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr nur vorgetragen, dass das Sozialgericht die Zeugenaussagen der Frau C falsch gewürdigt habe, da sich aus den Aussagen eindeutig ergebe, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliege. Dieser Einwand betrifft jedoch lediglich die Würdigung von Beweismitteln und führt nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Sozialgericht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R bei seiner Entscheidung nicht in ausreichender Weise berücksichtigt hat. In dieser Entscheidung hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des SGB II nur vorliege, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben seien: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Eine Wirtschaftsgemeinschaft sei gegeben, wenn Haushaltsführung und bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgten, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankomme; ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug genommen und gerade die dort aufgestellten Voraussetzungen geprüft. Es hat zunächst dargelegt, weshalb es von einer Partnerschaft zwischen dem Antragsteller und Frau C ausgeht und dabei den Umstand berücksichtigt, dass Frau C und der Antragsteller seit 12 Jahren einer Weise zusammen leben, die von Anfang an mit 36 qm² Wohnfläche ohne private Rückzugsräume und abgegrenzte Besitztümer auskomme. Anschließend hat das Sozialgericht ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass der Antragsteller und Frau C aus einem Topf wirtschafteten. Der Senat sieht keine Gründe, dass das Recht nicht richtig angewendet worden sei.

Im Übrigen bestehen hier auch erhebliche Zweifel, ob vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner an den Antragsteller und Frau C für den Zeitraum 01.02.2013 bis 30.04.2013 monatliche Leistungen i. H. v. 434,00 Euro erbracht hat und ab Mai 2013 i. H. v. 234,00 Euro erbringt. Frau C kann ihren gesamten nach dem SGB II zu berücksichtigen Bedarf, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, aus dem von ihr erzielten anrechenbaren Einkommen decken. Bis einschließlich April 2013 konnte der Antragsteller somit seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung) selbst unter Berücksichtigung des höheren Regelsatzes von 382,00 Euro erbringen. Ab Mai 2013 sind die Leistungen des Antragsgegners zwar reduziert. Dem Antragsteller steht insoweit aber immer noch ein Betrag von 234,00 Euro zuzüglich seines Erwerbseinkommens von 120,00 Euro, damit ein Betrag von 354,00 Euro zur Verfügung. Ob eine Bedarfsunterdeckung von 28,00 Euro monatlich (382,00 Euro abzüglich 354,00 Euro) einen Anordnungsgrund begründen kann, brauchte der Senat vor dem Hintergrund des fehlenden Anordnungsanspruchs jedoch nicht zu entscheiden.

Einen Anordnungsgrund hinsichtlich der auf den Antragsteller entfallenen darüber hinausgehenden Kosten für Unterkunft und Heizung sieht der Senat ebenfalls nicht. Ein Anordnungsgrund bezüglich von Unterkunftskosten setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass in einem auf die Gewährung von Leistung für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Das Vorliegen einer derartigen Notlage wird vom Antragsteller weder vorgetragen noch ist eine solche für den Senat ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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