L 6 SF 295/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 295/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins am 13. August 2012 wird auf 152,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der erwerbslose Erinnerungsführer begehrte im Hauptsacheverfahren (L 6 R 34/12) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Verfügung vom 21. Juli 2012 lud ihn der zustän-dige Berichterstatter des 6. Senats zum Erörterungstermin am 13. August 2012 um 11:00 Uhr und ordnete das persönliche Erscheinen an. Nach der Niederschrift fand der Termin von 10:58 bis 11:42 Uhr statt.

In seinem "Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten" begehrte der Erinnerungsführer einen Ge-samtbetrag von 240,00 Euro (Fahrtkosten mit dem Taxi 140,00 Euro, Tagegeld 25,00 Euro, Kosten für eine Begleitperson 75,00 Euro). Auf die Anfrage der Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle zur Erforderlichkeit von Taxifahrt und Begleitperson verwies der Erinnerungs-führer unter dem 4. September 2012 auf die Unterlagen des Sozialgerichts Meiningen. Dort habe er nie Schwierigkeiten mit der Kostenerstattung gehabt. In ärztlicher Behandlung sei er nur bei seinem Hausarzt. Unter dem 19. September 2012 wies die Urkundsbeamtin 63,50 Eu-ro an und führte aus, die pauschale Erstattung von Kosten einer Begleitperson komme nicht in Betracht. Tagegeld könne erst ab 8 Stunden Abwesenheit vom Aufenthaltsort gezahlt werden. Angesichts des Gutachtens des Dr. D. vom 15. März 2011 bestehe keine Einschränkung der Wegefähigkeit. Somit seien Fahrtkosten in Höhe von 0,25 Euro für 254 notwendige Kilome-ter zu erstatten.

Am 4. Februar 2013 hat der Erinnerungsführer vorgetragen, mangels Fahrerlaubnis könne er nicht selbst fahren. Öffentliche Verkehrsmittel könne er wegen seiner bestehenden Ängste nicht benutzen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Entschädigung anlässlich des Erörterungstermins am 13. August 2012 auf 240,00 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner hat keinen Antrag gestellt, mit Schriftsatz vom 8. April 2013 aber vergleichsweise eine Entschädigung von 75,50 Euro vorgeschlagen. Diesen Vorschlag hat der Erinnerungsführer in der ihm gesetzten Frist nicht angenommen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 14. Februar 2013) und sie dem Senat vorgelegt.

II.

Auf die Erinnerung wird die Entschädigung auf 152,00 Euro festgesetzt.

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen per-sönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Sie erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und Ent-schädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädi-gung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädi-gung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädi-gung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Dem Erinnerungsführer stehen Fahrtkosten in Höhe der beantragten 140,00 Euro für das Taxi zu. Er kann nicht auf die Erstattung von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG verwiesen werden, denn er ist nach eigenen Angaben nicht im Besitz der Fahrerlaubnis. Angesichts der Tatsache, dass bereits Dr. D. er-wähnt hat, dass er seit mehreren Jahren nicht mehr Auto gefahren sei, erscheint dies nachvoll-ziehbar. Dann käme eigentlich die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung öffentlich regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der ersten Wagenklasse in Betracht (§ 5 Abs. 1 JVEG), die nach der Internetseite der Deutschen Bahn auf der Strecke (Hin- und Rückfahrt) für die erste Wagenklasse allerdings 150,00 Euro betragen würden. Da die Taxi-kosten geringer ausfallen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Es ist uner-heblich, dass sie eigentlich nicht wegen besonderer Umstände notwendig gewesen wären (§ 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 3 JVEG).

Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Aufwand. Nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG erhält derjenige, der innerhalb der Ge-meinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätig-keitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Es beträgt 6 EUR bei einer Abwesenheit von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden. Eine Abwesenheit von 8 Stunden hat der Er-innerungsführer nicht vorgetragen.

Kosten einer Begleitperson sind nicht zu erstatten. Sie sind in § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG geregelt. Danach werden die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders ge-nannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Be-gleitung tatsächlich notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2009 - L 6 SF 408/05 und vom 8. Februar 2000 – L 6 B 60/99 SF; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 7 Rdnr. 7.15). Dem Gutachtens des Dr. D. vom 15. März 2011 sind keine Anhalts-punkte für die Notwendigkeit zu entnehmen. Der Erinnerungsführer selbst hat keine Nach-weise einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgelegt. Dies erscheint ange-sichts seines Vortrags, er sei nur bei seinem Hausarzt in Behandlung, auch unwahrscheinlich. Die Unterlagen des Sozialgerichts Meiningen belegen ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Begleitung. Die entsprechende Behauptung im Attest des Dr. M. vom 14. November 2011 enthält keine nachvollziehbare Begründung. Im Übrigen hat sich Dr. D. in seinem Gutachten gerade nicht dessen Einschätzung des Leistungsvermögens angeschlossen und eine Major-Depression verneint. Letztendlich existiert für die beantragte pauschale Entschädigung von 75,00 Euro zudem keine Rechtsgrundlage.

Zusätzlich erhält der Erinnerungsführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 20 JVEG in Höhe von 12 Euro (3,00 Euro x 4 Stunden). Nach dieser Vorschrift erhalten Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädi-gung zu gewähren ist, es sei denn ihm ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Ein solcher Nachteil kann bei dem Erinnerungsführer unterstellt werden.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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