L 12 SF 1317/12 EK PKH

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 SF 1317/12 EK PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Verfahren, die erst nach rechtskräftigem Abschluss eines vorangegangenen Verfahrens eingeleitet werden und denselben Gegenstand betreffen, sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG i.V.m. § 202 SGG von dem ersten Verfahren unabhängiger, eigenständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage; dies gilt auch für Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG im Verhältnis zum vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren. Damit ist jedes dieser Verfahren im Hinblick auf die materielle Ausschlussfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG bzw. nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) gesondert zu prüfen.

2. Im Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Eintritt der Rechtskraft bis zur Entscheidung über diese Beschwerde gehemmt. Ob diese hemmende Wirkung auch dann eintritt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt und stattdessen lediglich Prozesskostenhilfe für deren beabsichtigte Einlegung beantragt worden ist, konnte offen bleiben, dürfte aber anzunehmen sein.

3. Ist Streitgegenstand einer beabsichtigten Entschädigungsklage allein ein Antrag auf Entschädigung durch Geldzahlung, so fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn dieser Anspruch deshalb ausgeschlossen ist, weil gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere durch Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach Absatz 4 der Vorschrift.
Der Antrag des Antragstellers vom 21. August 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 SGG mit dem Ziel einer Entschädigung von 21.600 Euro zuzüglich Zinsen wegen überlanger Verfahrensdauer.

In dem Ausgangsverfahren S 3 KR 438/95 machte der Antragsteller bei seiner Krankenkasse (B.) die Erstattung zusätzlicher Materialkosten für eine Zahnkrone in Höhe von 185,16 DM geltend. Die am 17. März 1995 erhobene Klage wurde durch das am 11. Oktober 1996 zugestellte Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Sozialgericht die Berufung mit Beschluss vom 11. Dezember 1996 zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen L 3 KR 10/97 vor dem Thüringer Landessozialgericht anhängig geworden und mit Zustellung des Urteils an den Antragstellerbevollmächtigten am 23. Mai 2002 durch Zurückweisung der Berufung abgeschlossen worden. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 lehnte das Bundessozialgericht (BSG) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und verwarf die zugleich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (B 1 KR 30/02 B).

Am 28. Juni 2004 beantragte der Antragsteller unter dem Aktenzeichen L 6 KR 516/04 WA die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens beim Thüringer Landessozialgericht wegen des Ergebnisses eines von ihm parallel geführten weiteren Rechtsstreits gegen die AOK. Mit am 11. August 2005 an ihn zugestelltem Urteil verwarf das Thüringer Landessozialgericht die Wiederaufnahmeklage als unzulässig. Mit Beschluss vom 24. April 2006 lehnte das BSG die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab (B 1 KR 18/05 BH). Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 wies es darüber hinaus eine Gegenvorstellung als unbegründet zurück (B 1 KR 6/06 BH).

Unter dem 18. Januar 2008 beantragte der Antragsteller unter dem Aktenzeichen L 6 KR 54/08 WA erneut Wiederaufnahme des gegen die B. gerichteten Verfahrens beim Thüringer Landessozialgericht. In der Zeit vom 17. Juni 2008 bis 25. August 2011 fanden keine, das Verfahren fördernden Handlungen des Landessozialgerichts statt. Mit am 18. Oktober 2011 zugestelltem Urteil verwarf es die Wiederaufnahmeklage schließlich als unzulässig. Das BSG lehnte unter dem Aktenzeichen B 1 KR 18/11 BH am 21. Februar 2012 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab. Unter dem Aktenzeichen B 1 KR 2/12 C wies es eine Anhörungsrüge mit Beschluss vom 2. Mai 2012 als unbegründet ab.

Am 21. August 2012 hat der Antragsteller seinen Antrag vom 3. Juni 2012 (betreffend die Verfahren L 10 AL 99/10 ZVW und L 10 AL 100/10 ZVW) auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf angemessene Entschädigung von 21.600 Euro zuzüglich 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Antragstellung hinsichtlich der o.g. Ausgangsverfahren erweitert. Diesbezüglich verwies er auf eine Individualbeschwerde vor dem E. mit dem Aktenzeichen 53044/10, welche nach Inkrafttreten der Vorschriften des § 198 ff. GVG nun nicht mehr zulässig sei. Er ist der Auffassung, die Verfahrensdauer habe 18 Jahre betragen und sei damit überlang i.S.d. Gesetzes. Multipliziert mit 1.200 Euro pro Jahr ergebe sich die genannte Forderung.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen.

Dem Senat haben die Verfahrensakten S 3 KR 438/95, L 3 KR 10/97, L 6 KR 516/04 WA und L 6 KR 54/08 WA bei seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Der zulässige, auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gerichtete Antrag ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es zur Überzeugung des Senats bereits an derartigen hinreichenden Erfolgsaussichten.

1.) Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei den im Tatbestand aufgeführten Ausgangsverfahren anders als der Antragsteller meint, nicht um ein einheitliches im März 1995 beginnendes und im Mai 2012 endendes Verfahren im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung von Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 SGG handelt, sondern um drei Verfahren, die mit Blick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen sind. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG i.V.m. § 202 SGG ist Gegenstand der Entschädigungsklage das Verfahren von seiner Einleitung durch Antrag oder Klage bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Damit sind einerseits Zeiten des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens von der Berücksichtigung ausgeschlossen, und andererseits Verfahren, die denselben Gegenstand betreffen und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens neu eingeleitet werden. Dies gilt insbesondere für Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG (Ott in Steinbeiss-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangem Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 Rn. 54). Nicht anders als in Verfahren vor dem EGMR (z.B. Urteil vom 7. Juni 2012 - 65210/09, Rn. 70) tritt nach den Vorschriften der §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 SGG mit Eintritt der Rechtskraft eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein. Wäre dies anders, so hätte es der Antragsteller bzw. Antragsteller in der Hand, die materielle Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG bzw. nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) zu umgehen.

Dabei ist zu beachten, dass in dem Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Eintritt der Rechtskraft bis zur Entscheidung über diese Beschwerde gehemmt ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage, 2012, § 141 Rn. 2d; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 179 Rn. 2a). Ob diese hemmende Wirkung auch dann eintritt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt worden ist und stattdessen lediglich Prozesskostenhilfe für deren beabsichtigte Einlegung beantragt wurde, kann hier dahingestellt bleiben, denn auch in diesem Fall bestehen nach dem Folgenden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Entschädigungsklage mit dem Ziel, 21.600 Euro Entschädigung zu erhalten.

Nur vorsorglich sei an dieser Stelle erwähnt, dass Verfahrensabschnitte, die nicht vor einem Gericht des nach § 200 GVG i.V.m. § 202 SGG passiv legitimierten Freistaates Thüringen stattgefunden haben, wie solche vor dem BSG, nicht in die Zuständigkeit des Thüringer Landessozialgerichts als Entschädigungsgericht fallen. Eine solche Klage scheiterte schon an der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes. Diesbezüglich sind sowohl Anträge auf Prozesskostenhilfe als auch die Klageerhebung selbst an das BSG zu richten.

2.) Die beabsichtigte Entschädigungsklage mit dem Ausgangsverfahren S 3 KR 438/95 und L 3 KR 10/97 ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ohne Aussichten auf Erfolg, denn die Klage ist auch im Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr fristgerecht. Ist ein Rechtssuchender wegen Mittellosigkeit daran gehindert, ein Rechtsmittel einzulegen, so muss er aber den Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist einlegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 Rn. 7b); nichts anderes kann bei Leistungsklagen wie der Entschädigungsklage nach § 198 GVG i.V.m. § 202 SGG gelten. Im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird auf Nachholung der Klageerhebung innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 SGG Wiedereinsetzung gewährt.

Hier ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Übergangsfrist nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) eingegangen; eine Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen. Nach diesem Artikel gilt das Verfahren nach den §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 SGG bei im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war oder noch werden konnte, nur dann, wenn die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG i.V.m. § 202 SGG spätestens am 3. Juni 2012 erhoben worden ist.

Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller mit Aktenzeichen genannte Individualbeschwerde vor dem E. tatsächlich auch die Verfahren S 3 KR 438/95 und L 3 KR 10/97 betrifft, denn jedenfalls ist der Prozesskostenhilfeantrag - und damit der mögliche Zeitpunkt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht bis zum 3. Juni 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingegangen. Eingegangen ist er vielmehr erst mit Schreiben vom 21. August 2012. Dabei ist auch nicht etwa auf den vom Antragsteller in Bezug genommenen Antrag vom 3. Juni 2012 abzustellen; denn bei einer Änderung eines Prozesskostenhilfeantrages, ist entsprechend § 99 SGG, wie bei Klageänderung, auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags abzustellen, soweit damit Fristen gewahrt werden sollen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 99 Rn. 13a). Es handelt sich insbesondere auch nicht etwa um eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, denn mit Einbeziehung der Ausgangsverfahren gegen die B. wird ein völlig neuer Streitgegenstand eingeführt. Hier wahrt ein Klage- bzw. Antragseingang am 21. August 2012 jedenfalls nicht mehr die Frist.

3.) Entsprechend dem oben zu 2 Gesagten ist auch die das Wiederaufnahmeverfahren L 6 KR 516/04 WA betreffende, beabsichtigte Klageerhebung nicht mehr fristgerecht. Das spätestens im Juli 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hätte ebenfalls, wenn es tatsächlich Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Individualbeschwerde gewesen sein sollte, bis zum Stichtag am 3. Juni 2012 eingegangen sein müssen. Auch hier ist der Prozesskostenhilfeantrag - und damit der mögliche Zeitpunkt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - am 21. August 2012 und damit verspätet eingegangen.

4.) Anders könnte sich der Sachverhalt nur bezüglich des zweiten Wiederaufnahmeverfahrens L 6 KR 54/08 WA darstellen, wenn hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft auf die Entscheidung des BSG zur Prozesskostenhilfe am 21. Februar 2012 abgestellt wird. Ohne dass hier der genaue Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses geprüft werden müsste, wäre der Antrag jedenfalls in Anwendung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG innerhalb der sechsmonatigen materiellen Ausschlussfrist am 21. August 2012 eingegangen. Es mag dahingestellt bleiben, ob - wofür einiges spricht - auf diese Entscheidung des BSG abgestellt wird, denn jedenfalls fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigungszahlung in Höhe von 21.600 Euro auch dann.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 SGG wird angemessen entschädigt, wer infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 SGG vermutet zwar einen Nachteil, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Allerdings kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG hierfür eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Letzteres ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall, denn nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles erscheint es ausreichend, lediglich die unangemessene Dauer des Verfahrens nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 SGG festzustellen, und nicht geboten, zur beantragten Entschädigung in Höhe von 21.600 Euro zu verurteilen, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand geworden ist.

Das Verfahren L 6 KR 54/08 WA enthält einen Zeitraum vom 17. Juni 2008 bis 25. August 2011, in welchem keine das Verfahren fördernden Handlungen durch das Landessozialgericht vorgenommen worden sind. Auch wenn der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung, es handelte sich um einen Streitwert von 185,16 DM, am untersten Ende anzusiedeln ist, ist vor dem Hintergrund, dass größere Schwierigkeiten angesichts eines bereits durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens aktenkundig nicht erkennbar sind, ein Zeitraum der Untätigkeit von 38 Monaten als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 2 GVG i.V.m. § 202 SGG zu werten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in diesem Zeitraum auch vom anwaltlich vertretenen Antragsteller keinerlei Aktivitäten unternommen wurden, dass Gericht zum Handeln zu bewegen (kein "Dulden und Liquidieren").

Allerdings erscheint dem Senat für die psychischen Folgen gerade des zweiten Wiederaufnahmeverfahrens, gut eineinhalb Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen ersten Wiederaufnahmeverfahrens, eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 SGG als ausreichende und angemessene Wiedergutmachung. Hierfür spricht insbesondere der geringfügige materielle Nachteil, um den der Antragsteller gestritten hat, und der im Ergebnis der Verfahren rechtskräftig verneint worden ist, sowie seine eigene Untätigkeit im Prozess, welche keinen Hinweis darauf gibt, ob er sich des Verfahrens überhaupt noch bewusst gewesen ist. Dem hier in Rede stehenden zweiten Wiederaufnahmeverfahren sind zudem ein vollständiges Klage- und Berufungsverfahren sowie entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG und ein erstes Wiederaufnahmeverfahren vorausgegangen, in welchen alle materiellen Gesichtspunkte erschöpfend geprüft worden sind.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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