Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 4622/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Nachweis von Umständen, die das Vorliegen des von der Rechtsprechung zur Aus-füllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterbrechung“ im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB 6 entwickelten Tatbestandsmerkmals der Überbrückungszeit begründen können, bedarf des Vollbeweises. Eine Glaubhaftmachung solcher Umstände genügt nicht.
2. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsverfahren einem Ruhensantrag des Widerspruchsführers im Hinblick auf laufende Musterstreitverfahren nicht folgt, sondern das Widerspruchsverfahren stattdessen durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abschließt, „provoziert“ sie kein nachfolgendes Klageverfahren und gibt auch keine Veranlassung zur Klageerhebung, die eine Kostenerstattungspflicht der Behörde gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG aus Veranlassungsgesichtspunkten rechtfertigen würde. Denn insofern ist die Verwaltungsbe-hörde nicht verpflichtet, ein Widerspruchsverfahren allein auf einen Antrag des Wider-spruchsführers hin zum Ruhen zu bringen
2. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsverfahren einem Ruhensantrag des Widerspruchsführers im Hinblick auf laufende Musterstreitverfahren nicht folgt, sondern das Widerspruchsverfahren stattdessen durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abschließt, „provoziert“ sie kein nachfolgendes Klageverfahren und gibt auch keine Veranlassung zur Klageerhebung, die eine Kostenerstattungspflicht der Behörde gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG aus Veranlassungsgesichtspunkten rechtfertigen würde. Denn insofern ist die Verwaltungsbe-hörde nicht verpflichtet, ein Widerspruchsverfahren allein auf einen Antrag des Wider-spruchsführers hin zum Ruhen zu bringen
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung der von ihm bezogenen Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, so der Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich des von ihm im Klageverfahren eingereichten Zeugnisses in der Zeit vom 29. September 1966 bis 14. Mai 1970 als Buffethilfe und in der Zeit vom 15. Mai 1970 bis 31. Mai 1974 als Restaurant-Geschäftsführer bei der Firma W. versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit war er nach den in seinem Versicherungsverlauf als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 25. März 2008 von der Beklagten gespeicherten Zeiten vom 3. September 1974 bis 13. März 1975, vom 31. März bis 22. September 1975 sowie vom 30. September 1975 bis 26. Februar 1976 arbeitslos gemeldet. Ausweislich der von seinem Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragskarte der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin war der Kläger im Zeitraum vom 27. Februar bis 25. März 1976 wegen einer Lungenentzündung arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Sodann war er vom 13. April bis 15. Juli 1976 wiederum arbeitslos gemeldet. Vom 16. Juli bis 2. August 1976 bezog er erneut Krankengeld, weil er gemäß der Beitragskarte der IKK vom 3. Juli bis 2. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig war. Vom 4. bis 20. August 1976 war der Kläger nochmals arbeitslos gemeldet. Hiernach war er im Zeitraum vom 13. September bis 31. Dezember 1976 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Während des Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 habe der Kläger seinen Angaben zu Folge Arbeitslosengeld bezogen.
Am 28. Januar 2008 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. März 2008. Zugleich beantragte er die Ge-währung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Des Weiteren beantragte er "schon jetzt" gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Korrektur des Versicherungsverlaufs wegen dort auffälliger erheblicher Lücken.
Mit Rentenbescheid vom 25. März 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 1. März 2008 eine Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 611,80 Euro. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid über die Feststellung der bis dato vorgemerkten rentenrechtlichen Zeiten in Bezug auf die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Zeitraum vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) auf, weil diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Zeit wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Gegen den Rentenbescheid vom 25. März 2008 legte der Kläger am 8. April 2008 Widerspruch ein, den er unter anderem mit der Rechtshängigkeit von laufenden Musterprozessen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 in Bezug auf die zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner begründete. Mit Schriftsatz vom 23. April 2008 wies der Bevollmächtigte die Beklagte zudem darauf hin, dass der Kläger freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse sei. Mit Bescheid vom 28. April 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gemäß § 106 SGB VI ab dem 1. März 2008. Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tag die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung des gewährten Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ab dem 1. März 2008 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 739,65 Euro neu fest. Dieser Bescheid wurde gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.
Am 7. Mai 2008 legte der Kläger sodann Widerspruch gegen Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 über die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ein. Insofern fehle noch eine Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf einen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Mit Schriftsatz an die Beklagte vom 15. Mai 2008 machte der Bevollmächtigte zudem geltend, dass die Zeit vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 weiterhin als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen sei. Insoweit könne das Widerspruchsverfahren aber im Hinblick auf das am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren zum Az. B 5 KN 1/07 R zum Ruhen gebracht werden. Darüber hinaus seien die Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die Zeiten vom 27. Februar bis 25. März 1976 und 16. Juli bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Im Zeitraum nach dem Ende seiner Beschäftigung bei W. zum 31. Mai 1976 und bis zu seiner Arbeitslosmeldung am 3. September 1976 habe sich der Kläger eigeninitiativ zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit um eine Wiedereingliederung in den Kreis der Arbeitnehmer bemüht. Erst als er damit gescheitert sei, habe er sich am 3. September 1974 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Bei dem Zeitraum vom 1. Juni bis 2. September 1974 handele es sich somit um einen für die Feststellbarkeit der gesetzlich geforderten Unterbrechung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitslosigkeit unschädlichen Überbrückungstatbestand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 wies die Beklagte zum einen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. April 2008 in Bezug auf die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung zurück, weil der vom Kläger darüber hinaus begehrte Zuschuss zur Pflegeversicherung gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Zum anderen wies die Beklagte mit demselben Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 25. März 2008 zurück. Insoweit könnten die geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbro-chen worden sei. Zudem könne die Zeit der schulischen Ausbildung vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil diese Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit seiner hiergegen am 28. Juli 2008 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung seiner Altersrente. Darüber hinaus hat er zunächst auch weiterhin die Anerkennung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 begehrt. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentner gemäß § 106a SGB VI in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI unter Außerachtlassung des mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eingeführten zusätzlichen Beitrages nach § 241a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu gewähren. Dadurch, dass die Beklagte das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Begehren der Anrechnungszeit vor dem 17. Lebensjahr sowie der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wegen diesbezüglich anhängiger Musterprozesse nicht wie vom Kläger angeregt zum Ruhen gebracht, sondern vielmehr mit Widerspruchsbescheid hierüber entschieden habe, habe die Beklagte das hiesige Klageverfahren provoziert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2008 zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 über die Beitragspflicht der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zurückgenommen. Nach Entscheidung des Bun-dessozialgerichts mit Urteil vom 2. März 2010 zum Az. B 5 KN 1/07 R hat der Kläger zudem mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die Klage auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgenommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage nunmehr nur noch die Berücksichtigung der Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom 27. Februar bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. In der im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum vom 1. Juni 1974 bis 2. September 1974 liege ein so genannter Überbrü-ckungstatbestand vor, der den Anschluss der geltend gemachten Anrechnungszeiten an die versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers bei W. bis zum 31. Mai 1974 im Sinne einer Unter-brechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI gewährleiste. Die Voraussetzungen für einen Überbrü-ckungstatbestand hätten auf Grund der eigeninitiativen Bemühungen des Klägers um Arbeit vorgelegen. In Bezug auf den Nachweis der Umstände, deren Vorliegen einen Überbrückungstatbestand begründen können, sei eine Glaubhaftmachung ausreichend. Die Umstände seiner Bemühungen um Beschäftigung in dem fraglichen Zeitraum habe der Kläger durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 sowie jeweils einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht die Voraussetzungen für die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in den begehrten Zeiträumen für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen ... Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 ist – soweit über ihn im hiesigen Rechtsstreit noch zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (hierzu unter 1.) sowie der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit (hierzu unter 2.). Insofern sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entsprechenden Anrechnungszeit in den genannten Zeiträumen nicht erfüllt.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Zwar war der Kläger ausweislich der im Versicherungsverlauf der Beklagten gespeicherten Zeiten in dem geltend gemachten Zeitraum zumindest vom 3. September 1974 bis 13. März 1975, vom 31. März 1975 bis 22. September 1975, vom 30. September 1975 bis 26. Februar 1976, vom 13. April 1976 bis 15. Juli 1976 sowie vom 4. August 1976 bis 20. August 1976 arbeitslos gemeldet. Auch habe er seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Letztlich kann die Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI im geltend gemachten Zeitraum aber dahinstehen. Denn eine Anrechnungszeit nach dieser Vorschrift liegt gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Diese Voraussetzung gilt nur nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres, was für die hier streitgegenständliche Zeit jedoch nicht zutrifft. Die Voraussetzung der Unterbrechung ist für die hier geltend gemachte Anrechnungszeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 jedoch nicht erfüllt.
Denn eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit dergestalt voraus, dass eine hierzwischen etwaig bestehende Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstrecken darf. Ein Zwischenzeitraum, der sich über einen vollen Kalendermonat erstreckt, ist jedoch dann unschädlich, wenn dieser entweder seinerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder aber die Voraussetzungen eines so genannten Überbrückungstatbestandes erfüllt. Dann muss sich aber zumindest die erste dieser Zeiten unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anschließen (vgl. allgemein zum Tatbestandsmerkmal der Unterbrechung Gürt-ner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 72. Ergänzungsliefe-rung 2012, § 58 SGB VI Rdnr. 73 m.w.N.). Vorliegend endete die versicherungspflichtige Be-schäftigung des Klägers bei W. am 31. Mai 1974. Die hier geltend gemachte Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beginnt jedoch erst am 3. September 1974. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Der dazwischen liegende Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 stellt mangels Arbeitslosmeldung des Klägers selbst keine Anrechnungszeit dar. Demnach wäre die Voraussetzung des Anschlusses der hier fraglichen Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers im Sinne einer Unterbrechung dieser Beschäftigung grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI wäre hier jedoch dennoch gegeben, wenn die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 2. September 1974 eine so genannte Überbrückungszeit darstellen würde. Die Voraussetzungen einer solchen Überbrückungszeit sind hier jedoch nach Auffassung der Kammer mangels entsprechenden Nachweises hierüber nicht erfüllt.
Eine Überbrückungszeit gewährleistet den Anschluss, das heißt sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt. Das von der Rechtsprechung in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands oder der Überbrückungszeit dient insoweit der weiteren Ausfüllung des unbe-stimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (so BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, Az. B 13 R 8/07 R, Rdnr. 15 m.w.N. – zitiert nach juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annah-me liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (so BSG, a.a.O., Rdnr. 16). Bei der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit und der Sozialadäquanz zu berücksichtigen sind (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77).
Als Überbrückungszeiten kommen insofern grundsätzlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitssuche in Betracht, die keine Anrechnungszeiten sind, weil ihnen als unvollständige rentenrechtliche Zeiten ein Tatbestandsmerkmal zur Anrechnungszeit fehlt. Dies gilt ins-besondere für Zeiten, in denen eine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich war, jedoch nicht erfolgt ist (Gürtner, Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77 m.w.N.). Dies war vorliegend beim Kläger der Fall. Denn der Zeitraum 1. Juni bis 2. September 1974 ist deshalb selbst keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil sich der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet und auch kein Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Kläger war seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum aber beschäftigungslos und auf Arbeitssuche gewesen. Er habe sich zunächst nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, weil er noch nicht seine Papiere von W. erhalten habe. Dies sei erst später erfolgt. Er habe zunächst versucht, sich eigenständig um eine neue Beschäftigung zu bemühen. So habe er sich bei einem Steakhaus als Buffetier sowie bei einem Imbiss am M.Ufer beworben. Aus den ins Auge gefassten Beschäftigungen sei jedoch nichts geworden. Auch habe er sich für eine Tätigkeit bei einem Eierhändler am P.Platz interessiert. Dort habe man ihn jedoch für überqualifiziert gehalten. Erst als seine Eigenbemühungen der Arbeitssuche gescheitert waren, habe er sich ab dem 3. September 1976 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Grundsätzlich dürfte auf Grund der vom Kläger geschilderten Umstände im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 – sofern man diese als wahr unterstellt – das Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes in Betracht zu ziehen sein. Denn der Versuch, mit entsprechenden Eigenbemühungen die drohende Beschäftigungslosigkeit zu überwinden, dürfte als sozialadäquates Verhalten anzusehen sein, auf Grund dessen der Kläger grundsätzlich dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen gewesen sein dürfte (vgl. Bayerisches Landessozial-gericht (LSG), Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 22). Fraglich ist hier jedoch bereits nach dem Vortrag des Klägers, ob die von ihm geschilderten Eigenbemühungen von Art um Umfang her dergestalt waren, dass sie es überhaupt rechtfertigen würden, eine Überbrückungszeit von drei Monaten anzunehmen, mithin diesbezüglich als sozialadäquat anzusehen sind. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die durch die Überbrückungszeit zu schließende Lücke durch den Kläger unverschuldet entstanden ist. Dass sich der Kläger seinem Vortrag zu Folge nicht ohne seine Papiere von seinem letzten Arbeitgeber beim Arbeitsamt habe arbeitslos melden können oder wollen, überzeugt die Kammer nicht. Denn insoweit wurde dem Kläger zwar ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen das Arbeitszeugnis von W. erst mehrere Monate nach dem Ende seiner dortigen Beschäftigung, nämlich erst mit Schreiben vom 12. November 1974, übersandt. Seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt war aber bereits zuvor zum 3. September 1974 erfolgt und damit offenbar dann doch ohne Vorliegen eines Arbeitszeugnisses des letzten Arbeit-gebers. Letztlich kann die Frage, ob die vom Kläger geschilderten Eigenbemühungen zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit für die Annahme eines Überbrückungstatbestandes überhaupt ausreichen würden, jedoch dahinstehen, denn der Kläger konnte bereits einen hinrei-chenden Nachweis über die von ihm behaupteten Bemühungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 nicht erbringen. Insoweit konnte ein entsprechender Nachweis nach Auffassung der Kammer nicht mit der für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Überbrückungstatbestandes erforderlichen Gewissheit erbracht werden.
Denn grundsätzlich muss sich das Gericht im Wege des Vollbeweises die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 103 Rdnr. 6a). Maßgebend hierfür ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Demnach gilt eine Tat-sache als dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3b). Dies war hier jedoch in Bezug auf die von dem Kläger behaupteten eigenständigen Bemühungen zur Arbeitssuche im Zeitraum 1. Juni bis zum 2. September 1974 nicht der Fall. Weitere Beweismittel als seine eigene Aussage konnte der Kläger für die von ihm behaupteten Bemühungen nicht vorlegen. Insbesondere konnte der Kläger etwa keine seine Bemühungen nachweisenden entsprechenden Bewerbungs- oder Ablehnungsschreiben vorlegen. Denn insofern erfolgten die vom Kläger behaupteten Bemühungen der Arbeitssuche wohl ausschließlich mündlich mit den entsprechenden, von ihm seinerzeit ins Auge gefassten, potentiellen Arbeitgebern. Zwar ist die ge-richtliche Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, wobei das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stüt-zen und auf Grund seiner den Vollbeweis anspruchsbegründender Tatsachen als geführt anse-hen kann. Insoweit kommt auch der Beteiligtenvortrag als entsprechend ausreichende Erkennt-nisquelle in Betracht, wenn ihm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des jewei-ligen Einzelfalls die erforderliche Verlässlichkeit zuzuerkennen vermag (so LSG Niedersach-sen-Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, Rdnr. 84 – zitiert nach juris; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 4). Einzig der hier recht vage gebliebene diesbezügliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von dem tatsächlichen Vor-liegen der von ihm behaupteten eigenständigen Bemühungen der Arbeitssuche im Zeitraum 1. Juni bis zum 2. September 1974 überzeugen. Weitere Erkenntnisquellen, welche den Vortrag des Klägers stützen würden, lagen nicht vor. Insbesondere war für die Kammer entgegen des Vortrages des Bevollmächtigten nicht ersichtlich, weshalb sich aus der Tatsache, dass der Klä-ger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenversicherung im Zeitraum vom 16. März bis 18. Juni 1974 dort als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert war, ein Indiz dafür ergeben sollte, dass der Kläger tatsächlich Eigenbemühungen zur Überwindung der Be-schäftigungslosigkeit nach dem 31. Mai 1974 getätigt haben sollte. Denn insofern war er aus-weislich der Beitrittskarte in diesem Status bereits zuvor vom 16. November 1972 bis 15. März 1974 versichert. Hieraus folgt somit nicht, dass sich der Kläger etwa im Hinblick auf das bevorstehende Ende seiner Beschäftigung bei W. selbständig gemacht hätte, um sich als Selb-ständiger eine neue Beschäftigung zu suchen. Allein der Vortrag des Klägers war nach Auffas-sung der Kammer hier nicht geeignet, deren volle Überzeugung im Sinne des Vollbeweises von den von ihm behaupteten Eigenbemühungen der Arbeitssuche zu begründen.
Entgegen des Vortrages des Klägerbevollmächtigten reicht für den Nachweis der Umstände, die das Vorliegen einer Überbrückungszeit begründen würden, nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa eine Glaubhaftmachung aus. Hierbei handelt es sich um einen im Vergleich zum Vollbeweis geringeren Beweismaßstab. Als glaubhaft anzusehen ist eine Tatsache gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet insoweit mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt viel-mehr die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, während gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich sind. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden, denn ein solcher Grundsatz wäre dem Sozial-versicherungsrecht fremd (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2007, Az. L 4 RA 129/04, Rdnr. 26; Hessisches LSG, Urteil vom 18. April 2008, Az. L 5 R 326/07, Rdnr. 24 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Der Maßstab der Glaubhaftmachung gilt jedoch nur, wenn er im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus der Zweckbestimmung des Geset-zes ergibt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3d). Eine gesetzliche Anordnung kann es hier naturgemäß nicht geben, weil die Rechtsfigur der Überbrückungszeit in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen worden ist. Jedoch ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung dieser Rechtsfigur nicht, dass für die eine Überbrückungszeit rechtfertigen-den Umstände lediglich die Glaubhaftmachung ausreichend sein müsste. Denn wie bereits oben ausgeführt dient das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestandes der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Bei diesem handelt es sich um ein weiteres Tat-bestandsmerkmal der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Anrechnungszeiten gilt jedoch nach den allge-meinen Grundsätzen des Beweisrechts der Maßstab des Vollbeweises (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 21 für den Nachweis der Vorausset-zungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 27; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Feb-ruar 2011, Az. L 1 R 27/08, Rdnr. 26 für den Nachweis der Voraussetzungen einer Anrech-nungszeit im Beitrittsgebiet gemäß § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI – jeweils zitiert nach ju-ris). Eine Glaubhaftmachung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches muss dann aber auch für das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI gelten. Erfordert somit auch das Vorliegen der "Unterbrechung" in diesem Sinne einen Nachweis im Wege des Vollbeweises, kann nichts anderes für die Voraussetzun-gen eines allein der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs dienenden Überbrü-ckungstatbestandes gelten. Auch die Voraussetzungen der Umstände, welche eine Überbrü-ckungszeit begründen, müssen demnach im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2005, Az. L 22 RA 364/04, Rdnr. 36 ff. – zitiert nach juris, in dem der dort erkennende Senat die subjektive Ver-fügbarkeit für die Annahme einer Arbeitslosigkeit als Voraussetzung einer Überbrückungszeit als "nicht bewiesen" angesehen hat). Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem von dem Klägerbevollmächtigten insoweit benannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Feb-ruar 1981 zum Az. 4 RJ 127/79 (veröffentlicht in juris). In dieser Entscheidung äußert sich das Bundessozialgericht überhaupt nicht zu dem erforderlichen Beweismaßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit.
Konnte somit der erforderliche Nachweis über Umstände, welche die Annahme eines Überbrü-ckungstatbestandes begründen könnten, hier nicht erbracht werden, gehen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast etwaige Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit zu Lasten des Klägers, da er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer für ihn günstigen Rechtsnorm beruft (vgl. allgemein zur objektiven Beweislast: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rdnr. 19a). Denn ebenso wie in allen anderen Prozessordnungen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit beziehungswei-se des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tat-sache ein Recht herleiten will. Die objektive Beweislast knüpft nach der so genannten Norm-theorie, der auch die Rechtsprechung folgt, unmittelbar an die materiell-rechtliche Regelung an, in der festgelegt ist, welche Tatsachen vorliegen müssen, damit ein Anspruch begründet wird. Demzufolge unterliegt derjenige, der ein Anspruch geltend macht, im Prozess vor den Sozialgerichten, wenn dort nicht festgestellt werden kann, dass alle tatbestandlichen Voraus-setzungen der Anspruchsnorm vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1991, Az. 13/5 RJ 47/90, Rdnr. 28 – zitiert nach juris). Die materiell-rechtliche Bezugsnorm ist hier die des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Das Vorliegen einer Unterbrechung in diesem Sinne auf Grund des Vor-handenseins einer Überbrückungszeit stellt als Voraussetzung einer Anrechnungszeit eine für den Normadressatenkreis günstige Tatsache dar, deren Nichterweislichkeit nach dem Grund-satz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten geht.
Demnach ist hier der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 nach Auffassung der Kammer nicht als eine für die Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung unschädliche Überbrückungszeit anzuerkennen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 nicht erfüllt sind.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrech-nungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vor-schrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Zwar war der Kläger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenkasse im Zeitraum vom 27. Februar bis 25. März 1976 wegen einer Lungenentzündung und im Zeitraum vom 3. Juli bis 2. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig. Jedoch fehlt für das Vorliegen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in den jeweili-gen Zeiträumen wiederum die Voraussetzung, dass durch diese Zeiten gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist. Denn die Zeiten, die jeweils den genannten Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen, stellen selbst mangels Vorlie-gens einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf Grund der insoweit beste-henden schädlichen Lücke vom 1. Juni 1974 bis zum 2. September 1974 keine Anrechnungs-zeiten dar (siehe unter 1.). Demgemäß fehlt auch für die geltend gemachten Zeiten der Arbeits-unfähigkeit der für die Anerkennung als Anrechungszeit erforderliche Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Klage war von daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt insoweit dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Denn der Kläger ist mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 im Hinblick auf alle von ihm geltend gemachten Kla-gebegehren nicht durchgedrungen, so dass die Klage insgesamt keinen Erfolg hatte. Insoweit ist es vorliegend sachgerecht, dass er als derjenige, der unterliegt, auch die Kosten des Verfah-rens trägt. Das gilt nach Auffassung der Kammer hier sowohl in Bezug auf die verbliebenen streitigen Klagebegehren als auch auf die von dem Kläger bereits zuvor zurückgenommenen.
Zwar darf das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 Abs. 1 SGG nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen, sondern hat hierbei grundsätzlich alle Um-stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nach dem Veranlassungsprinzip auch einen obsiegenden Beteiligten zur Kostenerstattung ver-urteilen, soweit dieser Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12b). Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich vorliegend jedoch nichts anderes. Denn für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die hiesige Klageerhebung veranlasst hätte. Insbesondere hat die Beklagte entgegen der Auf-fassung des Klägers das hiesige Verfahren in Bezug auf die später von ihm zurückgenomme-nen Klagebegehren nicht etwa dadurch "provoziert", dass sie über den Widerspruch des Klä-gers mit Widerspruchsbescheid 17. Juli 2008 vollumfänglich entschieden hatte und das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf laufende Musterverfahren nicht teilweise zum Ruhen ge-bracht hatte. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Widerspruchsverfahren allein auf den Antrag des Klägers hin zum Ruhen zu bringen. Denn insofern ist ein Ruhen des Verwaltungs- und insbesondere auch des Widerspruchsverfahrens im Gesetz nicht geregelt. Auch wenn ein solches zuweilen praktiziert wird und auch zweckmä-ßig sein kann, ist ein Ruhen anders als im gerichtlichen Verfahren dort gesetzlich nicht vorge-sehen. Insofern kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung der für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf das Verwaltungsverfahren in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Ruhen des Verfahrens jedoch das Einverständnis beider Beteiligten voraus. Dementsprechend kann eine entsprechen-de Anwendung der Ruhensvorschrift im Verwaltungs- und insbesondere im Widerspruchsverfahren nicht weiter reichen als dies im gerichtlichen Verfahren der Fall wäre und zu einer et-waigen Verpflichtung der Verwaltungsbehörde führen, das Widerspruchsverfahren allein auf Antrag des Widerspruchsführers zum Ruhen zu bringen. Denn dann käme es auf das Einver-ständnis der Verwaltungsbehörde als zweiten Beteiligten des Verfahrens überhaupt nicht mehr an. Dem Antragsteller oder Widerspruchsführer wäre damit praktisch ein Wahlrecht einge-räumt, ob er das Verfahren zum Ruhen bringen möchte oder aber auf einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde besteht, die er gegebenenfalls sogar mit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durchsetzen könnte. Denn insofern steht es der Verwaltungsbehörde ohne Zustim-mung des Antragstellers oder Widerspruchsführers auch nicht zu, einseitig das Ruhen des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Dann aber darf auch der Antragsteller oder Widerspruchsführer nicht umgekehrt einseitig das Ruhen des Verfahrens von der Verwal-tungsbehörde verlangen können.
Darüber hinaus hätte aber auch die Auffassung, dass bei laufenden Musterstreitverfahren der Widerspruchsführer bei Erteilung eines Widerspruchsbescheides gleichsam gezwungen werde, Klage zu erheben und deshalb die Verwaltung zumindest einen Teil der Kosten des Klagever-fahrens zu tragen habe, eine ungerechtfertigte "Bevorteilung" des einem Musterverfahren "nachfolgenden" Widerspruchsführers zu Folge: Denn dieser muss grundsätzlich das Risiko, dass er mit seinem Begehren erfolglos bleibt und deshalb auch hinsichtlich einer Kostenerstat-tung für das Verfahren keinen Erfolg hat, ebenso tragen, wie derjenige, der das entsprechende Musterverfahren selbst führt. Sofern nämlich jener unterliegt, erhält er auch keine Kosten für das von ihm erfolglos angestrengte Verfahren. Gleiches muss dann aber auch für die ihm nach-folgenden Widerspruchsführer mit demselben Begehren gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese besser gestellt werden sollten, als derjenige, der das Musterverfahren selbst führt (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2008, Az. L 10 R 4433/08, Rdnr. 23, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2009, Az. L 8 R 203/08, Rdnr. 29 – jeweils zitiert nach juris).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung der von ihm bezogenen Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, so der Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich des von ihm im Klageverfahren eingereichten Zeugnisses in der Zeit vom 29. September 1966 bis 14. Mai 1970 als Buffethilfe und in der Zeit vom 15. Mai 1970 bis 31. Mai 1974 als Restaurant-Geschäftsführer bei der Firma W. versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit war er nach den in seinem Versicherungsverlauf als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 25. März 2008 von der Beklagten gespeicherten Zeiten vom 3. September 1974 bis 13. März 1975, vom 31. März bis 22. September 1975 sowie vom 30. September 1975 bis 26. Februar 1976 arbeitslos gemeldet. Ausweislich der von seinem Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragskarte der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin war der Kläger im Zeitraum vom 27. Februar bis 25. März 1976 wegen einer Lungenentzündung arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Sodann war er vom 13. April bis 15. Juli 1976 wiederum arbeitslos gemeldet. Vom 16. Juli bis 2. August 1976 bezog er erneut Krankengeld, weil er gemäß der Beitragskarte der IKK vom 3. Juli bis 2. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig war. Vom 4. bis 20. August 1976 war der Kläger nochmals arbeitslos gemeldet. Hiernach war er im Zeitraum vom 13. September bis 31. Dezember 1976 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Während des Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 habe der Kläger seinen Angaben zu Folge Arbeitslosengeld bezogen.
Am 28. Januar 2008 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. März 2008. Zugleich beantragte er die Ge-währung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Des Weiteren beantragte er "schon jetzt" gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Korrektur des Versicherungsverlaufs wegen dort auffälliger erheblicher Lücken.
Mit Rentenbescheid vom 25. März 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 1. März 2008 eine Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 611,80 Euro. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid über die Feststellung der bis dato vorgemerkten rentenrechtlichen Zeiten in Bezug auf die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Zeitraum vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) auf, weil diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Zeit wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Gegen den Rentenbescheid vom 25. März 2008 legte der Kläger am 8. April 2008 Widerspruch ein, den er unter anderem mit der Rechtshängigkeit von laufenden Musterprozessen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 in Bezug auf die zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner begründete. Mit Schriftsatz vom 23. April 2008 wies der Bevollmächtigte die Beklagte zudem darauf hin, dass der Kläger freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse sei. Mit Bescheid vom 28. April 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gemäß § 106 SGB VI ab dem 1. März 2008. Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tag die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung des gewährten Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ab dem 1. März 2008 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 739,65 Euro neu fest. Dieser Bescheid wurde gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.
Am 7. Mai 2008 legte der Kläger sodann Widerspruch gegen Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 über die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ein. Insofern fehle noch eine Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf einen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Mit Schriftsatz an die Beklagte vom 15. Mai 2008 machte der Bevollmächtigte zudem geltend, dass die Zeit vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 weiterhin als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen sei. Insoweit könne das Widerspruchsverfahren aber im Hinblick auf das am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren zum Az. B 5 KN 1/07 R zum Ruhen gebracht werden. Darüber hinaus seien die Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die Zeiten vom 27. Februar bis 25. März 1976 und 16. Juli bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Im Zeitraum nach dem Ende seiner Beschäftigung bei W. zum 31. Mai 1976 und bis zu seiner Arbeitslosmeldung am 3. September 1976 habe sich der Kläger eigeninitiativ zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit um eine Wiedereingliederung in den Kreis der Arbeitnehmer bemüht. Erst als er damit gescheitert sei, habe er sich am 3. September 1974 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Bei dem Zeitraum vom 1. Juni bis 2. September 1974 handele es sich somit um einen für die Feststellbarkeit der gesetzlich geforderten Unterbrechung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitslosigkeit unschädlichen Überbrückungstatbestand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 wies die Beklagte zum einen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. April 2008 in Bezug auf die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung zurück, weil der vom Kläger darüber hinaus begehrte Zuschuss zur Pflegeversicherung gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Zum anderen wies die Beklagte mit demselben Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 25. März 2008 zurück. Insoweit könnten die geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbro-chen worden sei. Zudem könne die Zeit der schulischen Ausbildung vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil diese Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit seiner hiergegen am 28. Juli 2008 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung seiner Altersrente. Darüber hinaus hat er zunächst auch weiterhin die Anerkennung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom 9. Februar 1959 bis 8. Februar 1960 begehrt. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentner gemäß § 106a SGB VI in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI unter Außerachtlassung des mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eingeführten zusätzlichen Beitrages nach § 241a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu gewähren. Dadurch, dass die Beklagte das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Begehren der Anrechnungszeit vor dem 17. Lebensjahr sowie der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wegen diesbezüglich anhängiger Musterprozesse nicht wie vom Kläger angeregt zum Ruhen gebracht, sondern vielmehr mit Widerspruchsbescheid hierüber entschieden habe, habe die Beklagte das hiesige Klageverfahren provoziert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2008 zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 über die Beitragspflicht der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zurückgenommen. Nach Entscheidung des Bun-dessozialgerichts mit Urteil vom 2. März 2010 zum Az. B 5 KN 1/07 R hat der Kläger zudem mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die Klage auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgenommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage nunmehr nur noch die Berücksichtigung der Zeit vom 3. September 1974 bis 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom 27. Februar bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. In der im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum vom 1. Juni 1974 bis 2. September 1974 liege ein so genannter Überbrü-ckungstatbestand vor, der den Anschluss der geltend gemachten Anrechnungszeiten an die versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers bei W. bis zum 31. Mai 1974 im Sinne einer Unter-brechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI gewährleiste. Die Voraussetzungen für einen Überbrü-ckungstatbestand hätten auf Grund der eigeninitiativen Bemühungen des Klägers um Arbeit vorgelegen. In Bezug auf den Nachweis der Umstände, deren Vorliegen einen Überbrückungstatbestand begründen können, sei eine Glaubhaftmachung ausreichend. Die Umstände seiner Bemühungen um Beschäftigung in dem fraglichen Zeitraum habe der Kläger durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 sowie jeweils einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht die Voraussetzungen für die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in den begehrten Zeiträumen für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen ... Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 ist – soweit über ihn im hiesigen Rechtsstreit noch zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (hierzu unter 1.) sowie der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit (hierzu unter 2.). Insofern sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entsprechenden Anrechnungszeit in den genannten Zeiträumen nicht erfüllt.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Zwar war der Kläger ausweislich der im Versicherungsverlauf der Beklagten gespeicherten Zeiten in dem geltend gemachten Zeitraum zumindest vom 3. September 1974 bis 13. März 1975, vom 31. März 1975 bis 22. September 1975, vom 30. September 1975 bis 26. Februar 1976, vom 13. April 1976 bis 15. Juli 1976 sowie vom 4. August 1976 bis 20. August 1976 arbeitslos gemeldet. Auch habe er seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Letztlich kann die Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI im geltend gemachten Zeitraum aber dahinstehen. Denn eine Anrechnungszeit nach dieser Vorschrift liegt gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Diese Voraussetzung gilt nur nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres, was für die hier streitgegenständliche Zeit jedoch nicht zutrifft. Die Voraussetzung der Unterbrechung ist für die hier geltend gemachte Anrechnungszeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 jedoch nicht erfüllt.
Denn eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit dergestalt voraus, dass eine hierzwischen etwaig bestehende Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstrecken darf. Ein Zwischenzeitraum, der sich über einen vollen Kalendermonat erstreckt, ist jedoch dann unschädlich, wenn dieser entweder seinerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder aber die Voraussetzungen eines so genannten Überbrückungstatbestandes erfüllt. Dann muss sich aber zumindest die erste dieser Zeiten unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anschließen (vgl. allgemein zum Tatbestandsmerkmal der Unterbrechung Gürt-ner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 72. Ergänzungsliefe-rung 2012, § 58 SGB VI Rdnr. 73 m.w.N.). Vorliegend endete die versicherungspflichtige Be-schäftigung des Klägers bei W. am 31. Mai 1974. Die hier geltend gemachte Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beginnt jedoch erst am 3. September 1974. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Der dazwischen liegende Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 stellt mangels Arbeitslosmeldung des Klägers selbst keine Anrechnungszeit dar. Demnach wäre die Voraussetzung des Anschlusses der hier fraglichen Zeit vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers im Sinne einer Unterbrechung dieser Beschäftigung grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI wäre hier jedoch dennoch gegeben, wenn die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 2. September 1974 eine so genannte Überbrückungszeit darstellen würde. Die Voraussetzungen einer solchen Überbrückungszeit sind hier jedoch nach Auffassung der Kammer mangels entsprechenden Nachweises hierüber nicht erfüllt.
Eine Überbrückungszeit gewährleistet den Anschluss, das heißt sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt. Das von der Rechtsprechung in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands oder der Überbrückungszeit dient insoweit der weiteren Ausfüllung des unbe-stimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (so BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, Az. B 13 R 8/07 R, Rdnr. 15 m.w.N. – zitiert nach juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annah-me liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (so BSG, a.a.O., Rdnr. 16). Bei der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit und der Sozialadäquanz zu berücksichtigen sind (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77).
Als Überbrückungszeiten kommen insofern grundsätzlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitssuche in Betracht, die keine Anrechnungszeiten sind, weil ihnen als unvollständige rentenrechtliche Zeiten ein Tatbestandsmerkmal zur Anrechnungszeit fehlt. Dies gilt ins-besondere für Zeiten, in denen eine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich war, jedoch nicht erfolgt ist (Gürtner, Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77 m.w.N.). Dies war vorliegend beim Kläger der Fall. Denn der Zeitraum 1. Juni bis 2. September 1974 ist deshalb selbst keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil sich der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet und auch kein Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Kläger war seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum aber beschäftigungslos und auf Arbeitssuche gewesen. Er habe sich zunächst nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, weil er noch nicht seine Papiere von W. erhalten habe. Dies sei erst später erfolgt. Er habe zunächst versucht, sich eigenständig um eine neue Beschäftigung zu bemühen. So habe er sich bei einem Steakhaus als Buffetier sowie bei einem Imbiss am M.Ufer beworben. Aus den ins Auge gefassten Beschäftigungen sei jedoch nichts geworden. Auch habe er sich für eine Tätigkeit bei einem Eierhändler am P.Platz interessiert. Dort habe man ihn jedoch für überqualifiziert gehalten. Erst als seine Eigenbemühungen der Arbeitssuche gescheitert waren, habe er sich ab dem 3. September 1976 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Grundsätzlich dürfte auf Grund der vom Kläger geschilderten Umstände im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 – sofern man diese als wahr unterstellt – das Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes in Betracht zu ziehen sein. Denn der Versuch, mit entsprechenden Eigenbemühungen die drohende Beschäftigungslosigkeit zu überwinden, dürfte als sozialadäquates Verhalten anzusehen sein, auf Grund dessen der Kläger grundsätzlich dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen gewesen sein dürfte (vgl. Bayerisches Landessozial-gericht (LSG), Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 22). Fraglich ist hier jedoch bereits nach dem Vortrag des Klägers, ob die von ihm geschilderten Eigenbemühungen von Art um Umfang her dergestalt waren, dass sie es überhaupt rechtfertigen würden, eine Überbrückungszeit von drei Monaten anzunehmen, mithin diesbezüglich als sozialadäquat anzusehen sind. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die durch die Überbrückungszeit zu schließende Lücke durch den Kläger unverschuldet entstanden ist. Dass sich der Kläger seinem Vortrag zu Folge nicht ohne seine Papiere von seinem letzten Arbeitgeber beim Arbeitsamt habe arbeitslos melden können oder wollen, überzeugt die Kammer nicht. Denn insoweit wurde dem Kläger zwar ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen das Arbeitszeugnis von W. erst mehrere Monate nach dem Ende seiner dortigen Beschäftigung, nämlich erst mit Schreiben vom 12. November 1974, übersandt. Seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt war aber bereits zuvor zum 3. September 1974 erfolgt und damit offenbar dann doch ohne Vorliegen eines Arbeitszeugnisses des letzten Arbeit-gebers. Letztlich kann die Frage, ob die vom Kläger geschilderten Eigenbemühungen zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit für die Annahme eines Überbrückungstatbestandes überhaupt ausreichen würden, jedoch dahinstehen, denn der Kläger konnte bereits einen hinrei-chenden Nachweis über die von ihm behaupteten Bemühungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 nicht erbringen. Insoweit konnte ein entsprechender Nachweis nach Auffassung der Kammer nicht mit der für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Überbrückungstatbestandes erforderlichen Gewissheit erbracht werden.
Denn grundsätzlich muss sich das Gericht im Wege des Vollbeweises die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 103 Rdnr. 6a). Maßgebend hierfür ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Demnach gilt eine Tat-sache als dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3b). Dies war hier jedoch in Bezug auf die von dem Kläger behaupteten eigenständigen Bemühungen zur Arbeitssuche im Zeitraum 1. Juni bis zum 2. September 1974 nicht der Fall. Weitere Beweismittel als seine eigene Aussage konnte der Kläger für die von ihm behaupteten Bemühungen nicht vorlegen. Insbesondere konnte der Kläger etwa keine seine Bemühungen nachweisenden entsprechenden Bewerbungs- oder Ablehnungsschreiben vorlegen. Denn insofern erfolgten die vom Kläger behaupteten Bemühungen der Arbeitssuche wohl ausschließlich mündlich mit den entsprechenden, von ihm seinerzeit ins Auge gefassten, potentiellen Arbeitgebern. Zwar ist die ge-richtliche Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, wobei das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stüt-zen und auf Grund seiner den Vollbeweis anspruchsbegründender Tatsachen als geführt anse-hen kann. Insoweit kommt auch der Beteiligtenvortrag als entsprechend ausreichende Erkennt-nisquelle in Betracht, wenn ihm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des jewei-ligen Einzelfalls die erforderliche Verlässlichkeit zuzuerkennen vermag (so LSG Niedersach-sen-Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, Rdnr. 84 – zitiert nach juris; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 4). Einzig der hier recht vage gebliebene diesbezügliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von dem tatsächlichen Vor-liegen der von ihm behaupteten eigenständigen Bemühungen der Arbeitssuche im Zeitraum 1. Juni bis zum 2. September 1974 überzeugen. Weitere Erkenntnisquellen, welche den Vortrag des Klägers stützen würden, lagen nicht vor. Insbesondere war für die Kammer entgegen des Vortrages des Bevollmächtigten nicht ersichtlich, weshalb sich aus der Tatsache, dass der Klä-ger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenversicherung im Zeitraum vom 16. März bis 18. Juni 1974 dort als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert war, ein Indiz dafür ergeben sollte, dass der Kläger tatsächlich Eigenbemühungen zur Überwindung der Be-schäftigungslosigkeit nach dem 31. Mai 1974 getätigt haben sollte. Denn insofern war er aus-weislich der Beitrittskarte in diesem Status bereits zuvor vom 16. November 1972 bis 15. März 1974 versichert. Hieraus folgt somit nicht, dass sich der Kläger etwa im Hinblick auf das bevorstehende Ende seiner Beschäftigung bei W. selbständig gemacht hätte, um sich als Selb-ständiger eine neue Beschäftigung zu suchen. Allein der Vortrag des Klägers war nach Auffas-sung der Kammer hier nicht geeignet, deren volle Überzeugung im Sinne des Vollbeweises von den von ihm behaupteten Eigenbemühungen der Arbeitssuche zu begründen.
Entgegen des Vortrages des Klägerbevollmächtigten reicht für den Nachweis der Umstände, die das Vorliegen einer Überbrückungszeit begründen würden, nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa eine Glaubhaftmachung aus. Hierbei handelt es sich um einen im Vergleich zum Vollbeweis geringeren Beweismaßstab. Als glaubhaft anzusehen ist eine Tatsache gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet insoweit mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt viel-mehr die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, während gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich sind. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden, denn ein solcher Grundsatz wäre dem Sozial-versicherungsrecht fremd (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2007, Az. L 4 RA 129/04, Rdnr. 26; Hessisches LSG, Urteil vom 18. April 2008, Az. L 5 R 326/07, Rdnr. 24 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Der Maßstab der Glaubhaftmachung gilt jedoch nur, wenn er im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus der Zweckbestimmung des Geset-zes ergibt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3d). Eine gesetzliche Anordnung kann es hier naturgemäß nicht geben, weil die Rechtsfigur der Überbrückungszeit in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen worden ist. Jedoch ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung dieser Rechtsfigur nicht, dass für die eine Überbrückungszeit rechtfertigen-den Umstände lediglich die Glaubhaftmachung ausreichend sein müsste. Denn wie bereits oben ausgeführt dient das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestandes der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Bei diesem handelt es sich um ein weiteres Tat-bestandsmerkmal der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Anrechnungszeiten gilt jedoch nach den allge-meinen Grundsätzen des Beweisrechts der Maßstab des Vollbeweises (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 21 für den Nachweis der Vorausset-zungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 27; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Feb-ruar 2011, Az. L 1 R 27/08, Rdnr. 26 für den Nachweis der Voraussetzungen einer Anrech-nungszeit im Beitrittsgebiet gemäß § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI – jeweils zitiert nach ju-ris). Eine Glaubhaftmachung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches muss dann aber auch für das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI gelten. Erfordert somit auch das Vorliegen der "Unterbrechung" in diesem Sinne einen Nachweis im Wege des Vollbeweises, kann nichts anderes für die Voraussetzun-gen eines allein der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs dienenden Überbrü-ckungstatbestandes gelten. Auch die Voraussetzungen der Umstände, welche eine Überbrü-ckungszeit begründen, müssen demnach im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2005, Az. L 22 RA 364/04, Rdnr. 36 ff. – zitiert nach juris, in dem der dort erkennende Senat die subjektive Ver-fügbarkeit für die Annahme einer Arbeitslosigkeit als Voraussetzung einer Überbrückungszeit als "nicht bewiesen" angesehen hat). Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem von dem Klägerbevollmächtigten insoweit benannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Feb-ruar 1981 zum Az. 4 RJ 127/79 (veröffentlicht in juris). In dieser Entscheidung äußert sich das Bundessozialgericht überhaupt nicht zu dem erforderlichen Beweismaßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit.
Konnte somit der erforderliche Nachweis über Umstände, welche die Annahme eines Überbrü-ckungstatbestandes begründen könnten, hier nicht erbracht werden, gehen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast etwaige Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit zu Lasten des Klägers, da er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer für ihn günstigen Rechtsnorm beruft (vgl. allgemein zur objektiven Beweislast: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rdnr. 19a). Denn ebenso wie in allen anderen Prozessordnungen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit beziehungswei-se des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tat-sache ein Recht herleiten will. Die objektive Beweislast knüpft nach der so genannten Norm-theorie, der auch die Rechtsprechung folgt, unmittelbar an die materiell-rechtliche Regelung an, in der festgelegt ist, welche Tatsachen vorliegen müssen, damit ein Anspruch begründet wird. Demzufolge unterliegt derjenige, der ein Anspruch geltend macht, im Prozess vor den Sozialgerichten, wenn dort nicht festgestellt werden kann, dass alle tatbestandlichen Voraus-setzungen der Anspruchsnorm vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1991, Az. 13/5 RJ 47/90, Rdnr. 28 – zitiert nach juris). Die materiell-rechtliche Bezugsnorm ist hier die des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Das Vorliegen einer Unterbrechung in diesem Sinne auf Grund des Vor-handenseins einer Überbrückungszeit stellt als Voraussetzung einer Anrechnungszeit eine für den Normadressatenkreis günstige Tatsache dar, deren Nichterweislichkeit nach dem Grund-satz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten geht.
Demnach ist hier der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. September 1974 nach Auffassung der Kammer nicht als eine für die Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung unschädliche Überbrückungszeit anzuerkennen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum vom 3. September 1974 bis zum 11. September 1976 nicht erfüllt sind.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 27. Februar 1976 bis 25. März 1976 und vom 3. Juli 1976 bis 2. August 1976 als Anrech-nungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vor-schrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Zwar war der Kläger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenkasse im Zeitraum vom 27. Februar bis 25. März 1976 wegen einer Lungenentzündung und im Zeitraum vom 3. Juli bis 2. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig. Jedoch fehlt für das Vorliegen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in den jeweili-gen Zeiträumen wiederum die Voraussetzung, dass durch diese Zeiten gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist. Denn die Zeiten, die jeweils den genannten Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen, stellen selbst mangels Vorlie-gens einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf Grund der insoweit beste-henden schädlichen Lücke vom 1. Juni 1974 bis zum 2. September 1974 keine Anrechnungs-zeiten dar (siehe unter 1.). Demgemäß fehlt auch für die geltend gemachten Zeiten der Arbeits-unfähigkeit der für die Anerkennung als Anrechungszeit erforderliche Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Klage war von daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt insoweit dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Denn der Kläger ist mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 im Hinblick auf alle von ihm geltend gemachten Kla-gebegehren nicht durchgedrungen, so dass die Klage insgesamt keinen Erfolg hatte. Insoweit ist es vorliegend sachgerecht, dass er als derjenige, der unterliegt, auch die Kosten des Verfah-rens trägt. Das gilt nach Auffassung der Kammer hier sowohl in Bezug auf die verbliebenen streitigen Klagebegehren als auch auf die von dem Kläger bereits zuvor zurückgenommenen.
Zwar darf das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 Abs. 1 SGG nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen, sondern hat hierbei grundsätzlich alle Um-stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nach dem Veranlassungsprinzip auch einen obsiegenden Beteiligten zur Kostenerstattung ver-urteilen, soweit dieser Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12b). Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich vorliegend jedoch nichts anderes. Denn für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die hiesige Klageerhebung veranlasst hätte. Insbesondere hat die Beklagte entgegen der Auf-fassung des Klägers das hiesige Verfahren in Bezug auf die später von ihm zurückgenomme-nen Klagebegehren nicht etwa dadurch "provoziert", dass sie über den Widerspruch des Klä-gers mit Widerspruchsbescheid 17. Juli 2008 vollumfänglich entschieden hatte und das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf laufende Musterverfahren nicht teilweise zum Ruhen ge-bracht hatte. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Widerspruchsverfahren allein auf den Antrag des Klägers hin zum Ruhen zu bringen. Denn insofern ist ein Ruhen des Verwaltungs- und insbesondere auch des Widerspruchsverfahrens im Gesetz nicht geregelt. Auch wenn ein solches zuweilen praktiziert wird und auch zweckmä-ßig sein kann, ist ein Ruhen anders als im gerichtlichen Verfahren dort gesetzlich nicht vorge-sehen. Insofern kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung der für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf das Verwaltungsverfahren in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Ruhen des Verfahrens jedoch das Einverständnis beider Beteiligten voraus. Dementsprechend kann eine entsprechen-de Anwendung der Ruhensvorschrift im Verwaltungs- und insbesondere im Widerspruchsverfahren nicht weiter reichen als dies im gerichtlichen Verfahren der Fall wäre und zu einer et-waigen Verpflichtung der Verwaltungsbehörde führen, das Widerspruchsverfahren allein auf Antrag des Widerspruchsführers zum Ruhen zu bringen. Denn dann käme es auf das Einver-ständnis der Verwaltungsbehörde als zweiten Beteiligten des Verfahrens überhaupt nicht mehr an. Dem Antragsteller oder Widerspruchsführer wäre damit praktisch ein Wahlrecht einge-räumt, ob er das Verfahren zum Ruhen bringen möchte oder aber auf einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde besteht, die er gegebenenfalls sogar mit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durchsetzen könnte. Denn insofern steht es der Verwaltungsbehörde ohne Zustim-mung des Antragstellers oder Widerspruchsführers auch nicht zu, einseitig das Ruhen des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Dann aber darf auch der Antragsteller oder Widerspruchsführer nicht umgekehrt einseitig das Ruhen des Verfahrens von der Verwal-tungsbehörde verlangen können.
Darüber hinaus hätte aber auch die Auffassung, dass bei laufenden Musterstreitverfahren der Widerspruchsführer bei Erteilung eines Widerspruchsbescheides gleichsam gezwungen werde, Klage zu erheben und deshalb die Verwaltung zumindest einen Teil der Kosten des Klagever-fahrens zu tragen habe, eine ungerechtfertigte "Bevorteilung" des einem Musterverfahren "nachfolgenden" Widerspruchsführers zu Folge: Denn dieser muss grundsätzlich das Risiko, dass er mit seinem Begehren erfolglos bleibt und deshalb auch hinsichtlich einer Kostenerstat-tung für das Verfahren keinen Erfolg hat, ebenso tragen, wie derjenige, der das entsprechende Musterverfahren selbst führt. Sofern nämlich jener unterliegt, erhält er auch keine Kosten für das von ihm erfolglos angestrengte Verfahren. Gleiches muss dann aber auch für die ihm nach-folgenden Widerspruchsführer mit demselben Begehren gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese besser gestellt werden sollten, als derjenige, der das Musterverfahren selbst führt (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2008, Az. L 10 R 4433/08, Rdnr. 23, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2009, Az. L 8 R 203/08, Rdnr. 29 – jeweils zitiert nach juris).
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