Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 524/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1023/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1940 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach Besuch der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau W in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaues und nach postgradualem Zusatzstudium an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik die Berechtigungen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunden vom 30. Juni 1962 und 18. Juni 1966). Der Kläger war ab 15. August 1962 als Ingenieur wie folgt beschäftigt: bis 24. April 1973 bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Regler-Werke T, vom 14. Mai 1973 bis 31. Dezember 1976 bei dem VEB BMK Ingenieurhochbau B und vom 10. Januar 1977 bis 17. Mai 1988 bei dem VEB Wohnhochhaus- und Gesellschaftsbau im VEB Wohnungsbaukombinat B. Am 19. Mai 1988 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. In die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war der Kläger nicht einbezogen. Er hatte auch keine Versorgungszusage erhalten.
Mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 26. Oktober 2000 stellte die Beklagte nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeit vom 15. August 1962 bis 17. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Auf den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung höherer Entgelte erteilte die Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2009, mit dem sie die Berücksichtigung höherer Entgelte ablehnte. Da das AAÜG auf den Kläger, der am Stichtag (30. Juni 1990) im Beitrittsgebiet nicht mehr beschäftigt gewesen sei, keine Anwendung finde, seien zu Unrecht Zugehörigkeitszeiten zur AVTI festgestellt worden. Da eine Rücknahme der Feststellungsbescheide nicht mehr in Betracht komme, verbleibe es bei den objektiv rechtswidrig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Eine Berücksichtigung weiterer Entgelte sei indes gemäß § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ausgeschlossen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009).
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Feststellung der "Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. September 2000" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe darin zu Recht die Rechtswidrigkeit der ursprünglich erteilten Bescheide festgestellt, von deren Rücknahme angesichts der verstrichenen Frist des § 45 Abs. 3 SGB X aber abgesehen. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Dies folge aus § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Schriftsätze vom 14. Januar 2013, 20. Februar 2013 und 13. Mai 2013 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 festzustellen, dass der Bescheid vom 9. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 26. Mai 2000 rechtmäßig ist sowie die Beklagte zu verpflichten, weitere Arbeitsentgelte während der vorgemerkten Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Vormerkung weiterer tatsächlicher Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG besteht nicht.
Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist (§ 1 AAÜG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist das AAÜG, nach dem der Kläger die Feststellung weiterer Entgelte während der – von der Beklagten objektiv rechtswidrig vorgemerkten (vgl Bescheide vom 9. September 2000 und 26. Oktober 2000) - Zugehörigkeitszeiten zur AVTI vom 15. August 1962 bis 17. Mai 1988 begehrt, auf Personen schlechterdings nicht anwendbar, die – wie der Kläger - in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 – juris – mwN; BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – B 4 RA 238/05 B – juris).
Die Beklagte hat auch beanstandungsfrei davon abgesehen, den Bescheid vom 9. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2000 zurückzunehmen, weil die entsprechende Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X von zwei Jahren seit der Bekanntgabe bereits abgelaufen war. Demgemäß hat sie zutreffend verlautbart, dass es – den Kläger objektiv rechtswidrig begünstigend - bei den "rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG" verbleibt. Einen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Arbeitsentgelte nach Maßgabe des AAÜG kann der Kläger mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes hieraus indes nicht herleiten. Denn eine positive, objektiv rechtswidrige, die Beteiligten und auch das Gericht gleichwohl bindende (vgl § 77 SGG) Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG hatte die Beklagte in den Ausgangsbescheiden nicht getroffen.
Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger die Gleichstellung mit rentenversicherten DDR-Übersiedlern der Geburtsjahrgänge bis 1936 im Rahmen der Berechnung seiner Altersrente begehrt, enthalten die angefochtenen Bescheide hierzu keine überprüfbaren Verwaltungsentscheidungen. Eine entsprechende Klage, die der Kläger zuletzt beim SG nicht mehr aufrechterhalten hatte, wäre bereits unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1940 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach Besuch der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau W in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaues und nach postgradualem Zusatzstudium an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik die Berechtigungen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunden vom 30. Juni 1962 und 18. Juni 1966). Der Kläger war ab 15. August 1962 als Ingenieur wie folgt beschäftigt: bis 24. April 1973 bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Regler-Werke T, vom 14. Mai 1973 bis 31. Dezember 1976 bei dem VEB BMK Ingenieurhochbau B und vom 10. Januar 1977 bis 17. Mai 1988 bei dem VEB Wohnhochhaus- und Gesellschaftsbau im VEB Wohnungsbaukombinat B. Am 19. Mai 1988 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. In die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war der Kläger nicht einbezogen. Er hatte auch keine Versorgungszusage erhalten.
Mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 26. Oktober 2000 stellte die Beklagte nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeit vom 15. August 1962 bis 17. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Auf den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung höherer Entgelte erteilte die Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2009, mit dem sie die Berücksichtigung höherer Entgelte ablehnte. Da das AAÜG auf den Kläger, der am Stichtag (30. Juni 1990) im Beitrittsgebiet nicht mehr beschäftigt gewesen sei, keine Anwendung finde, seien zu Unrecht Zugehörigkeitszeiten zur AVTI festgestellt worden. Da eine Rücknahme der Feststellungsbescheide nicht mehr in Betracht komme, verbleibe es bei den objektiv rechtswidrig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Eine Berücksichtigung weiterer Entgelte sei indes gemäß § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ausgeschlossen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009).
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Feststellung der "Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. September 2000" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe darin zu Recht die Rechtswidrigkeit der ursprünglich erteilten Bescheide festgestellt, von deren Rücknahme angesichts der verstrichenen Frist des § 45 Abs. 3 SGB X aber abgesehen. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Dies folge aus § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Schriftsätze vom 14. Januar 2013, 20. Februar 2013 und 13. Mai 2013 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 festzustellen, dass der Bescheid vom 9. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 26. Mai 2000 rechtmäßig ist sowie die Beklagte zu verpflichten, weitere Arbeitsentgelte während der vorgemerkten Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Vormerkung weiterer tatsächlicher Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG besteht nicht.
Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist (§ 1 AAÜG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist das AAÜG, nach dem der Kläger die Feststellung weiterer Entgelte während der – von der Beklagten objektiv rechtswidrig vorgemerkten (vgl Bescheide vom 9. September 2000 und 26. Oktober 2000) - Zugehörigkeitszeiten zur AVTI vom 15. August 1962 bis 17. Mai 1988 begehrt, auf Personen schlechterdings nicht anwendbar, die – wie der Kläger - in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 – juris – mwN; BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – B 4 RA 238/05 B – juris).
Die Beklagte hat auch beanstandungsfrei davon abgesehen, den Bescheid vom 9. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2000 zurückzunehmen, weil die entsprechende Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X von zwei Jahren seit der Bekanntgabe bereits abgelaufen war. Demgemäß hat sie zutreffend verlautbart, dass es – den Kläger objektiv rechtswidrig begünstigend - bei den "rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG" verbleibt. Einen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Arbeitsentgelte nach Maßgabe des AAÜG kann der Kläger mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes hieraus indes nicht herleiten. Denn eine positive, objektiv rechtswidrige, die Beteiligten und auch das Gericht gleichwohl bindende (vgl § 77 SGG) Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG hatte die Beklagte in den Ausgangsbescheiden nicht getroffen.
Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger die Gleichstellung mit rentenversicherten DDR-Übersiedlern der Geburtsjahrgänge bis 1936 im Rahmen der Berechnung seiner Altersrente begehrt, enthalten die angefochtenen Bescheide hierzu keine überprüfbaren Verwaltungsentscheidungen. Eine entsprechende Klage, die der Kläger zuletzt beim SG nicht mehr aufrechterhalten hatte, wäre bereits unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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