Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2090/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 366/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG), mit dem das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KR 2090/11 abgelehnte. Die Klage war auf Kostenerstattung für Blutzuckerteststreifen in Höhe von EUR 36,62 gerichtet.
Der am 1953 geborene Kläger ist pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten. Er leidet unter einem nicht insulinpflichtigen Diabetes Typ II, der mit einem Sulfonyl-Harnstoffpräparat behandelt wird.
Er beantragte mit Schreiben vom 18. Mai 2011, 10. und 20. Juni 2011 bei der Beklagten die Übernahme des "Mehrbedarfs" an Blutzuckerteststreifen gemäß der (beigefügten) privatärztlichen Verordnung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 13. Mai 2011 über 50 Contour Sensoren Bayer TTR Blutzuckerteststreifen. Er bekomme als Typ II-Diabetiker mit instabiler Stoffwechsellage nur 50 Teststreifen pro Quartal über die Krankenkasse, sein Hausarzt dürfe nicht mehr verordnen. Die medizinische Notwendigkeit der weiteren 50 Teststreifen ergebe sich daraus, dass der Arzt diese auf ein "grünes Rezept" verordnet habe. Die genannte Verordnung hatte der Kläger am 16. Mai 2011 für EUR 36,62 in der O.-Apotheke eingelöst. Der von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), Dr. St., stellte am 30. Mai 2011 fest, Vertragsärzte könnten Blutzuckerteststreifen verordnen, wenn eine instabile Blutzuckerlage vorliege. Blutzuckerschwankungen könnten beim Hinzutreten anderer Krankheiten oder bei neuer Einstellung auf bestimmte orale Antidiabetika auftreten, wenn vorübergehend häufigere Kontrollen des Blutzuckerspiegels sinnvoll seien. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit der Bemerkung, er möge mit seinem Arzt besprechen, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung auf Kassenrezept vorlägen, mit Schreiben vom 7. und 14. Juni 2011 mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 lehnte die Beklagte (sinngemäß) die Kostenerstattung ab. Eine Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse sei gemäß § 29 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) unzulässig. Die Verordnung liege in der Verantwortung des Vertragsarztes. Den Widerspruch vom 7. Juli 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 als "unbegründet" zurück. Der Widerspruch sei nicht statthaft, denn ein ablehnender Bescheid sei als Entscheidung über die Genehmigung eines Arzneimittels rechtlich unzulässig.
Der Kläger erhob am 2. August 2011 Klage zum SG und beantragte am 8. Januar 2013 Prozesskostenhilfe. Er leide an Diabetes II a, einer koronaren Herzerkrankung und anderen Krankheiten. Ihm sei ein Stent implantiert worden. Daher benötige er die Blutzuckerteststreifen zur Vorbeugung einer arteriellen Gefäßverengung. Da seine Krankheit unbestritten von einer fett- und zuckerreichen Ernährung komme und er zusätzlich Medikamente wegen Stoffwechselstörung und arterieller Erkrankung einnehme, sei festzustellen, dass die Krankheit sich ohne die für die Messung erforderlichen Teststreifen verschlimmere. Die Gefäßverengung könne einen Herzinfarkt auslösen. Dr. Hamm teilte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 2. November 2011 Nüchternblutzuckerwerte zwischen 116 und 178 mg% und HbA1c-Werte, zuletzt von 6,5% mit. Da zu keiner Zeit eine behandlungsbedürftige Hypoglykämie vorgelegen habe und keine Infekthäufung mit stark schwankenden Blutzuckerwerten vorgelegen habe, sei die Verordnung von 50 Blutzuckerteststreifen ausreichend gewesen. Vor dem Hintergrund der Diskussion über die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Teststreifen und angesichts der Befundlage sei die Verordnung nicht auf Kassenrezept erfolgt. Beigefügt war ein Artikel aus dem KVBW Verordnungsforum. Das SG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ab. Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Januar 2013 abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob ein Anspruch auf Versorgung mit den Teststreifen als Sachleistung bestanden habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil er vor Selbstbeschaffung keinen Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe.
Gegen den ihm am 17. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und macht geltend, seine Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen das Urteil vom 17. Januar 2013 hat der Kläger am 29. Januar 2013 Berufung eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (L 4 KR 434/13) verworfen hat.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2013 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 2 KR 2090/11 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des SG vom 15. Januar 2013 - nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, der u. a. auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 B -; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH -, vom 18. März 2011 - L 15 SO 42/11 B PKH -, vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - und vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. April 2011 - L 11 AS 221/11 B PKH -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - L 1 AL 212/09 B PKH -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - L 5 AS 227/10 B -; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; alle veröffentlicht in Juris; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 PKH B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - alle veröffentlicht in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 6i). Betrifft die in der Hauptsache geführte Klage - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren versagenden Beschluss somit ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die gesetzlichen Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG rechtfertigen keine abweichende Schlussfolgerung. Das LSG Baden-Württemberg führt hierzu im Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 B - (in Juris) Folgendes aus:
"Dafür, dass die in Nrn. 1 und 2 der Vorschrift normierten Beschwerdeausschlüsse, die Beschwerden gegen die Versagung von PKH betreffen, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit abschließend wären, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Annahme, aufgrund der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 könne die Ablehnung von PKH für Klageverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts (nunmehr) immer mit der Beschwerde angefochten werden, es sei denn, das Gericht habe ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint, widerspricht der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, die Landessozialgerichte zu entlasten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B - veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/7716, S. 13 f.]; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - beide veröffentlicht in Juris). Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z. B. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/034 - NJW 2005, 1659), geht der Senat weiterhin davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucks. 16/7716 S. 1, 2, 22), lediglich redaktionell unzureichend umgesetzt worden ist. Bereits bei der mit Wirkung zum 1. April 2008 erfolgten Änderung des § 172 Abs. 3 SGG war es der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern. Die Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist daher als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses zu verstehen, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse - auch den in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO geregelten - nicht berührt (so bereits Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - L 12 AS 3719/09 PKH-B - m.w.N.). Letztlich verleiht auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) erfolgte und mit Wirkung ab 11. August 2010 in Kraft getretene (Art. 12 Satz 1 des Änderungsgesetzes) Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG den in § 172 Abs. 3 SGG normierten Bestimmungen über den Beschwerdeausschluss bei PKH-Entscheidungen keinen abschließenden Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - L 12 AS 4439/10 B -). Denn diese Gesetzesänderung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1684 S. 26) ausschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und lässt keinen Rückschluss auf die hier streitige Frage des Beschwerdeausschlusses in auf Hauptsacheverfahren bezogenen Prozesskostenhilfeverfahren zu. Insbesondere die Formulierung in der Gesetzesbegründung, die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 1 solle den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Beschwerdeausschluss "sicherstellen", lässt offen, ob der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer erstmaligen gesetzlichen Regelung ausgeht oder lediglich den nach der hier vertretenen Auffassung in Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin geltenden Beschwerdeausschluss für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klarstellen wollte. Die Gesetzesbegründung, nach der durch die Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verhindert werden solle, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den (einstweiligen) Rechtsschutzverfahren selbst (BT-Drucks. a.a.O.), spricht jedenfalls dagegen, dass der Gesetzgeber im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde für Prozesskostenhilfe in Hauptsacheverfahren entgegen § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitern wollte (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 a.a.O. m.w.N.)."
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 15. Januar 2013 nicht statthaft, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein zulassungsfreies Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der Kosten für von ihm selbst beschaffte Blutzuckerteststreifen für EUR 36,62. Dies ist der Wert seiner Beschwer. Ein Betrag von über EUR 750,00 wird damit nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG), mit dem das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KR 2090/11 abgelehnte. Die Klage war auf Kostenerstattung für Blutzuckerteststreifen in Höhe von EUR 36,62 gerichtet.
Der am 1953 geborene Kläger ist pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten. Er leidet unter einem nicht insulinpflichtigen Diabetes Typ II, der mit einem Sulfonyl-Harnstoffpräparat behandelt wird.
Er beantragte mit Schreiben vom 18. Mai 2011, 10. und 20. Juni 2011 bei der Beklagten die Übernahme des "Mehrbedarfs" an Blutzuckerteststreifen gemäß der (beigefügten) privatärztlichen Verordnung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 13. Mai 2011 über 50 Contour Sensoren Bayer TTR Blutzuckerteststreifen. Er bekomme als Typ II-Diabetiker mit instabiler Stoffwechsellage nur 50 Teststreifen pro Quartal über die Krankenkasse, sein Hausarzt dürfe nicht mehr verordnen. Die medizinische Notwendigkeit der weiteren 50 Teststreifen ergebe sich daraus, dass der Arzt diese auf ein "grünes Rezept" verordnet habe. Die genannte Verordnung hatte der Kläger am 16. Mai 2011 für EUR 36,62 in der O.-Apotheke eingelöst. Der von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), Dr. St., stellte am 30. Mai 2011 fest, Vertragsärzte könnten Blutzuckerteststreifen verordnen, wenn eine instabile Blutzuckerlage vorliege. Blutzuckerschwankungen könnten beim Hinzutreten anderer Krankheiten oder bei neuer Einstellung auf bestimmte orale Antidiabetika auftreten, wenn vorübergehend häufigere Kontrollen des Blutzuckerspiegels sinnvoll seien. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit der Bemerkung, er möge mit seinem Arzt besprechen, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung auf Kassenrezept vorlägen, mit Schreiben vom 7. und 14. Juni 2011 mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 lehnte die Beklagte (sinngemäß) die Kostenerstattung ab. Eine Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse sei gemäß § 29 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) unzulässig. Die Verordnung liege in der Verantwortung des Vertragsarztes. Den Widerspruch vom 7. Juli 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 als "unbegründet" zurück. Der Widerspruch sei nicht statthaft, denn ein ablehnender Bescheid sei als Entscheidung über die Genehmigung eines Arzneimittels rechtlich unzulässig.
Der Kläger erhob am 2. August 2011 Klage zum SG und beantragte am 8. Januar 2013 Prozesskostenhilfe. Er leide an Diabetes II a, einer koronaren Herzerkrankung und anderen Krankheiten. Ihm sei ein Stent implantiert worden. Daher benötige er die Blutzuckerteststreifen zur Vorbeugung einer arteriellen Gefäßverengung. Da seine Krankheit unbestritten von einer fett- und zuckerreichen Ernährung komme und er zusätzlich Medikamente wegen Stoffwechselstörung und arterieller Erkrankung einnehme, sei festzustellen, dass die Krankheit sich ohne die für die Messung erforderlichen Teststreifen verschlimmere. Die Gefäßverengung könne einen Herzinfarkt auslösen. Dr. Hamm teilte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 2. November 2011 Nüchternblutzuckerwerte zwischen 116 und 178 mg% und HbA1c-Werte, zuletzt von 6,5% mit. Da zu keiner Zeit eine behandlungsbedürftige Hypoglykämie vorgelegen habe und keine Infekthäufung mit stark schwankenden Blutzuckerwerten vorgelegen habe, sei die Verordnung von 50 Blutzuckerteststreifen ausreichend gewesen. Vor dem Hintergrund der Diskussion über die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Teststreifen und angesichts der Befundlage sei die Verordnung nicht auf Kassenrezept erfolgt. Beigefügt war ein Artikel aus dem KVBW Verordnungsforum. Das SG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ab. Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Januar 2013 abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob ein Anspruch auf Versorgung mit den Teststreifen als Sachleistung bestanden habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil er vor Selbstbeschaffung keinen Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe.
Gegen den ihm am 17. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und macht geltend, seine Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen das Urteil vom 17. Januar 2013 hat der Kläger am 29. Januar 2013 Berufung eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (L 4 KR 434/13) verworfen hat.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2013 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 2 KR 2090/11 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des SG vom 15. Januar 2013 - nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, der u. a. auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 B -; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH -, vom 18. März 2011 - L 15 SO 42/11 B PKH -, vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - und vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. April 2011 - L 11 AS 221/11 B PKH -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - L 1 AL 212/09 B PKH -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - L 5 AS 227/10 B -; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; alle veröffentlicht in Juris; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 PKH B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - alle veröffentlicht in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 6i). Betrifft die in der Hauptsache geführte Klage - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren versagenden Beschluss somit ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die gesetzlichen Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG rechtfertigen keine abweichende Schlussfolgerung. Das LSG Baden-Württemberg führt hierzu im Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 B - (in Juris) Folgendes aus:
"Dafür, dass die in Nrn. 1 und 2 der Vorschrift normierten Beschwerdeausschlüsse, die Beschwerden gegen die Versagung von PKH betreffen, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit abschließend wären, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Annahme, aufgrund der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 könne die Ablehnung von PKH für Klageverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts (nunmehr) immer mit der Beschwerde angefochten werden, es sei denn, das Gericht habe ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint, widerspricht der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, die Landessozialgerichte zu entlasten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B - veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/7716, S. 13 f.]; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - beide veröffentlicht in Juris). Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z. B. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/034 - NJW 2005, 1659), geht der Senat weiterhin davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucks. 16/7716 S. 1, 2, 22), lediglich redaktionell unzureichend umgesetzt worden ist. Bereits bei der mit Wirkung zum 1. April 2008 erfolgten Änderung des § 172 Abs. 3 SGG war es der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern. Die Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist daher als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses zu verstehen, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse - auch den in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO geregelten - nicht berührt (so bereits Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - L 12 AS 3719/09 PKH-B - m.w.N.). Letztlich verleiht auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) erfolgte und mit Wirkung ab 11. August 2010 in Kraft getretene (Art. 12 Satz 1 des Änderungsgesetzes) Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG den in § 172 Abs. 3 SGG normierten Bestimmungen über den Beschwerdeausschluss bei PKH-Entscheidungen keinen abschließenden Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - L 12 AS 4439/10 B -). Denn diese Gesetzesänderung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1684 S. 26) ausschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und lässt keinen Rückschluss auf die hier streitige Frage des Beschwerdeausschlusses in auf Hauptsacheverfahren bezogenen Prozesskostenhilfeverfahren zu. Insbesondere die Formulierung in der Gesetzesbegründung, die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 1 solle den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Beschwerdeausschluss "sicherstellen", lässt offen, ob der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer erstmaligen gesetzlichen Regelung ausgeht oder lediglich den nach der hier vertretenen Auffassung in Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin geltenden Beschwerdeausschluss für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klarstellen wollte. Die Gesetzesbegründung, nach der durch die Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verhindert werden solle, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den (einstweiligen) Rechtsschutzverfahren selbst (BT-Drucks. a.a.O.), spricht jedenfalls dagegen, dass der Gesetzgeber im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde für Prozesskostenhilfe in Hauptsacheverfahren entgegen § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitern wollte (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 a.a.O. m.w.N.)."
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 15. Januar 2013 nicht statthaft, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein zulassungsfreies Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der Kosten für von ihm selbst beschaffte Blutzuckerteststreifen für EUR 36,62. Dies ist der Wert seiner Beschwer. Ein Betrag von über EUR 750,00 wird damit nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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