L 11 R 1163/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 R 147/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1163/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2010 zusteht.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit November 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, war aber seit seiner Einreise bei einem Bauunternehmen, zuletzt als Vorarbeiter im Kabel-, Tiefbau und im Außenanlagenbau, versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch; der Kläger ist seit November 2009 arbeitsunfähig geschrieben und bezog Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Ihm ist seit 16.02.2010 ein Grad der Behinderung iHv 60 zuerkannt.

Auf seinen Antrag vom 14.01.2010 hin gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 17.02.2010 bis zum 17.03.2010 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik K., N ... Der Entlassbericht vom 17.03.2010 teilt mit, der Kläger leide an Hüftarthrose beidseits bei Hüftnekrose beidseits, einem Morbus Menière rechts mit nicht persistierendem Schwindel und Anakusis rechts, einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom sowie einem HWS-Syndrom. Der Kläger wurde in seinem Beruf für nur noch unter drei Stunden leistungsfähig gehalten. Leichte Tätigkeiten gelegentlich im Stehen und Gehen, vorwiegend im Sitzen, in Tagesschicht bzw Früh-/Spätschicht seien ihm unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates sowie hinsichtlich von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren noch mehr als sechs Stunden täglich zumutbar.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sie halte ihn für teilweise erwerbsgemindert, weshalb er einen Rentenantrag stellen solle. Diesen Rentenantrag stellte der Kläger am 31.03.2010 bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 01.06.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines Leistungsfalles am 04.11.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2012. Mit seinem Widerspruch vom 14.06.2010 wandte sich der Kläger zunächst gegen die Befristung der Rente. Anwaltlich vertreten begehrte er dann am 17.06.2010 auch die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte gewährte dem Kläger dann mit Bescheid vom 22.09.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) ab dem 01.12.2009 bis zum 31.10.2021 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) und wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2010 den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem Kläger sei eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) von mehr als 10 kg und ohne Zwangshaltungen (zB überkopf, kniend) mindestens sechs Stunden täglich zumutbar.

Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2011 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, er sei nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden nachzugehen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 33 bis 71 der SG-Akte Bezug genommen. Dr. Y., Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Durchgangsarzt, hat dem SG unter dem Datum des 25.02.2011 mitgeteilt, durch die Veränderungen an beiden Hüftgelenken und der Wirbelsäule sei der Kläger nicht mehr in der Lage als Bauarbeiter zu 100 % zu arbeiten. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen und mit Pausen im Gehen zu erledigen. Schnelles Laufen, Springen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten in gebückter Stellung oder kopfüber müsse er meiden.

Der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie, Sportmedizin, Akkupunktur, H-Arzt, Dr. J. hat dem SG mit Schreiben vom 28.02.2011 mitgeteilt, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde lediglich durch Erkrankungen des orthopädischen Fachgebietes limitiert. Aufgrund der Erkrankung beider Hüftgelenke sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr durchführbar. Leichte körperliche Tätigkeiten und mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen und Gehen seien aber durchaus mit dem Krankheitsverlauf vereinbar.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat dem SG am 27.04.2011 geschrieben, der Kläger sei seit der Rehabilitation nicht mehr in seiner Sprechstunde gewesen, habe sich aber regelmäßig Überweisungsscheine zum Orthopäden bzw Chirurgen geholt.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Er könne noch leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.03.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Unter Vorlage von Attesten von Dr. S. und Dr. Y. hat er ausgeführt, beide Ärzte hätten festgestellt die Hüftgelenkserkrankungen beider Seiten, die Wirbelsäulenerkrankung sowie die Schwindelbeschwerden hätten sich verschlechtert, sodass auf jeden Fall jetzt volle Erwerbsminderung vorliege.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2010 in der Fassung des Bescheids vom 22.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Kläger hat Atteste von Dr. S. vom 16.05.2012 und Dr. Y. vom 08.05.2012 vorgelegt (dazu vgl Blatt 25 und 26 der Senatsakte). Dr. S. hat ausgeführt, der Kläger sei nie schwindelfrei, das rechte Ohr sei fast taub, links bestehe eine starke Hochtonschwerhörigkeit. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten mit häufigem Stellungswechsel auszuüben, bei denen eine Hörminderung nicht störe. Dr. Y. hat mitgeteilt, aufgrund der Erkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, mittel- bis schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Er dürfe keine schweren Gegenstände (nur bis 5 kg) heben, tragen und schleppen. Gemieden werden müssten Tätigkeiten in feuchten und kalten Räumen, ebenso häufiges Bücken und Aufrichten sowie gehäufte Zwangshaltungen in der Lendenwirbelsäule, insbesondere Oberkörpervorneige- und Rotationsbewegungen. Zu empfehlen seien leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens beim Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie, Osteologe DVO Dr. H ... Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 31 bis 50 der Senatsakte Bezug genommen. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 29.08.2012 angegeben, beim Kläger liege eine Hüftkopfnekrose beidseits mit sekundärer Koxarthrose beidseits sowie ein degeneratives Lumbalsyndrom ohne Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelreiz- oder ausfallsymptomatik vor. Der Kläger sei unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuführen.

Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 61 bis 88 der Senatsakte Bezug genommen. Dr. R. hat in ihrem Gutachten vom 15.02.2013 ausgeführt, auf nervenfachärztlichem Gebiet lägen keine krankheitsrelevanten Symptome bzw Gesundheitsstörungen vor, die die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkten. Diese werde ausschließlich durch das orthopädische Leiden bestimmt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuführen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist aber unbegründet.

Der Senat konnte, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten, und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1 SGG).

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.06.2010 in der Fassung des Bescheids vom 22.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2010. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Abs 2 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für diese Rente ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (vorwiegend im Sitzen bei gelegentlich möglichem Stehen und Umhergehen, unter Ausschluss von Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen, ständig vornüber geneigt, überkopf, in Kälte und Nässe, unter Zuglufteinwirkung, andauerndem/ständigem Treppensteigen sowie Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Die insoweit wesentlichen Leiden des Klägers liegen auf orthopädischem Fachgebiet.

Dort ist die Gesundheit des Klägers durch die von Dr. H. festgestellten Gesundheitsstörungen, eine Hüftkopfnekrose beidseits mit sekundärer Koxarthrose beidseits sowie ein degeneratives Lumbalsyndrom ohne Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelreiz- oder ausfallsymptomatik, beeinträchtigt. Aus diesen Gesundheitsstörungen folgen jedoch nur qualitative Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Art und der Schwere der möglichen Tätigkeiten, nicht jedoch hinsichtlich der Dauer der Tätigkeiten. So konnte Dr. H. darlegen, dass die Hüft- und Wirbelsäulenerkrankungen Arbeiten ausschließen, die mittelschwer und schwer sind sowie Tätigkeiten, die in ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen, ständig vornüber geneigt, überkopf, in Kälte und Nässe, unter Zuglufteinwirkung, andauerndem/ständigem Treppensteigen sowie Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten auszuführen sind. Leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen bei gelegentlich möglichem Stehen und Umhergehen seien dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.

Auf Grundlage der Ausführungen des Gutachters konnte der Senat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht feststellen, sich aber vielmehr davon überzeugen, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ohne Gefährdung seiner Gesundheit mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung durch die Auskünfte der behandelnden Ärzte bestätigt. Denn Dr. Y. und Dr. J. haben gegenüber dem SG den Kläger noch in der Lage gesehen, leichte Tätigkeiten zu verrichten. Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Attesten von Dr. Y. und Dr. S. wird deutlich, dass diese den Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gesehen haben, leichte Tätigkeiten zu verrichten. Auch konnte der Kläger Dr. R. berichten, er helfe seiner Ehefrau im Haushalt, soweit er sich nicht bücken müsse.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet konnte Dr. R. weder die Leistungsfähigkeit einschränkende Erkrankungen feststellen, noch ein auf einer Krankheit bzw Behinderung beruhendes eingeschränktes Leistungsvermögen. Zwar hat Dr. R. eine Anakusis rechts, mithin eine Schwerhörigkeit, festgestellt, konnte aber mitteilen, dass sich diese nicht auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. Auch Konzentrationsstörungen oder Aufmerksamkeitsstörungen konnte sie nicht feststellen. Auswirkungen des vom Kläger angegebenen und im Reha-Entlassbericht dargestellten Schwindels auf die Leistungsfähigkeit bestehen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. R. nicht. Dem entspricht auch, dass die behandelnden Ärzte eine Verschlechterung der Schwindelsymptomatik nicht darlegen konnten. Aus dem Entlassbericht vom 17.03.2010 ist zu entnehmen, dass der Kläger nach einer Gentamycin-Behandlung im Alltag gut zurechtkommt.

Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist dabei auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies konnte Dr. H. bestätigen; im Übrigen verfügt der Kläger über einen Führerschein und einen Pkw und kann so Arbeitsstellen erreichen.

Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transprotieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Reha- bzw Rentenantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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