Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 2351/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1229/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.
Die 1951 geborene Klägerin stellte erstmals am 11.09.1991 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Mit Bescheid vom 28.11.1991 stellte das Versorgungsamt F. als Behinderung "Wirbelsäulensyndrom, Struma" mit einem GdB von weniger als 20 fest. Der Verschlimmerungsantrag vom 20.09.2001 war ebenso wie der Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den der Bevollmächtigte der Klägerin am 10.05.2005 mit dem Ziel stellte, für die Zeit von 1991 bis 2001 einen GdB 20 und für die Zeit von 2001 bis 2005 einen GdB von 40 festzustellen (zuletzt durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.09.2077 - L 1 SB 5434/06 -), erfolglos. Der Verschlimmerungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.04.2007 wurde mit Bescheid vom 18.09.2008 wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, der trotz Mahnungen nicht begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2009 - S 10 SB 1487/09 - abgewiesen. Die dagegen vom Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung endete mit dem gerichtlichen Vergleich vom 16.06.2010 (L 3 SB 4214/09). Danach waren sich die Beteiligten einig, dass die Klägerin mittlerweile ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen sei und sich der Bescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2009 im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung erledigt habe. Der Beklagte erklärte sich in dem geschlossenen Vergleich bereit, über den Antrag der Klägerin vom 27.04.2007 in der Sache zu entscheiden. Das Landratsamt O. - Amt für Soziales und Versorgung - (VA) zog u. a. den Reha-Entlassungsbericht der M.-Klinik B. B. vom 08.11.2001, die Arztberichte des Internisten und Facharztes für Rheumatologie Dr. M. L. vom 17.06.2004 und vom 22.04.2005, den Reha-Entlassungsbericht der R.klinik A., B. K., vom 22.12.2008 sowie den Befundbericht des die Klägerin behandelnden Hausarztes Dr. B. vom 24.08.2010 bei, dem weitere Arztberichte beigefügt waren. Mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.09.2010 wurden diese Arztunterlagen ausgewertet.
Mit Bescheid vom 07.09.2010 stellte das VA fest, dass eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten ist und dass der GdB 30 seit 27.04.2007 beträgt. An Funktionsbeeinträchtigungen wurden festgestellt: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks, Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, entzündlich-rheumatische Erkrankung (Teil-GdB 20) und Schilddrüsenvergrößerung (Teil-GdB 10). Die von der Klägerin geltend gemachte Gesundheitsstörung "Gicht" bedinge keine Funktionsbeeinträchtigung bzw. keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 und stelle deshalb keine Behinderung im Sinne des SGB IX dar.
Auf den dagegen vom Bevollmächtigten der Klägerin am 27.09.2010 eingelegten Widerspruch holte das VA den Befundbericht des Dr. B. vom 10.03.2011 ein, dem weitere Facharztberichte beigefügt waren. Mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.04.2011 wurden die Arztberichte ausgewertet. Es wurde vorgeschlagen, das Wirbelsäulenleiden unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde mit einem höheren GdB, nämlich mit einem Teil-GdB von 30, zu bewerten. Die Gicht sollte mit einem Teil-GdB von 10 beurteilt werden. Der Gesamt-GdB betrage nunmehr 40.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als der GdB nunmehr 40 seit 27.04.2007 betrage. Es bestehe weiterhin eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit i.S. des § 33b Einkommenssteuergesetz. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 05.05.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin einen GdB von wenigstens 50 anzuerkennen. Zur Begründung machte der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, der Beklagte sei nicht ausreichend auf den gestellten Antrag eingegangen. Da im Rahmen des § 48 SGB X aber auch für die Vergangenheit eine entsprechende rückwirkende Änderung von Bescheiden möglich sei, sei diese Frage mitumfasst und Gegenstand des Verfahrens. In der Tat brauche man kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, denn es reiche ja, wenn man den Bescheid vom 1991 und aus dem Jahr 2001 abändere. Zur Begründung verweise er auf seine bislang gemachten umfangreichen Ausführungen sowie auf seinen Schriftsatz vom 08.06.2009 sowie auf seinen an das LSG Baden-Württemberg zum Aktenzeichen L 1 SB 5434/06 gerichteten Schriftsatz vom 10.04.2007, den er mit Schreiben vom 08.06.2009 rezipiert habe. Er müsse doch darum bitten, jetzt, das Verfahren hier nicht bis ins Jahr 2050 laufen zu lassen und realistisch die Dinge anzugehen. Es liege ja ein Bandscheibenschaden in der Lendenwirbelsäule vor und eine "erheblichste" degenerative Veränderung in der Halswirbelsäule mit muskulären Dysbalancen und Gelenkdysfunktionen, wie sich dies aus dem Reha-Entlassungsbericht aus Dezember 2008 ergebe. Ferner bestünden Dorsalgien bei fixierter Brustwirbelsäulenkyphose und all das habe sich nicht gebessert. Die Brustwirbelsäulenproblematik ergebe sich aus dem Reha-Entlassungsbericht Mai 2006. Er verweise auf das Attest des Dr. B. vom 07.11.2008, wonach der Teil-GdB für die Wirbelsäule mit 50% eingeschätzt worden sei. Die entzündlich-rheumatische Erkrankung sei mit einem Teil-GdB von 40 zu beurteilen. Der Teil-GdB für die Schilddrüsenerkrankung (Struma) und das rechte Schultergelenk betrage seines Erachtens jeweils 20. Hinzu käme eine Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks. Man komme ohne Probleme und ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Gesamtschau der verschiedenen Behinderungen auf einen Gesamt-GdB von 70%. Die Klägerin legte eine Auflistung ärztlicher Behandlungen zu Gesundheitsstörungen vor.
Der Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen.
Das SG ernannte am 05.07.2011 Prof. Dr. S. - Leitender Arzt der Schmerztherapie der Orthopädischen Klinik der Universität H. - zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn, über die Klägerin ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten.
Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 29.07.2011 Einwände gegen die Begutachtung durch Prof. Dr. S. und beantragte, diesen von seinem Gutachtensauftrag zu befreien. Zur Begründung gab er an, Prof. Dr. S. sei aus berufsgenossenschaftlichen Verfahren mit seinen Stellungnahmen bekannt und er halte die Gutachten von Prof. Dr. S. für inakzeptabel. Zu ihm gingen seine Mandanten nicht.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 wies das SG den Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin auf Ablehnung des Gutachters zurück, teilte der Klägerin mit, dass nicht beabsichtigt sei, einen anderen Gutachter von Amts wegen zu beauftragen und gab der Klägerin Gelegenheit, bis zum 31.08.2011 mitzuteilen, ob sie ihrer Obliegenheit zur Begutachtung nachkomme oder einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Eine Äußerung hierzu ging von Seiten der Klägerin nicht ein.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, Streitgegenstand sei der Antrag der Klägerin vom 25.04.2007, bei der Beklagten eingegangen am 27.04.2007, wegen Verschlimmerung ihrer Beschwerden auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Es handele sich um einen Antrag gemäß § 48 SGB X. Die Klage sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Befunde sei der Beklagte zu Recht zu einem Gesamt-GdB von 40 gelangt. Mangels Mitwirkung der Klägerin an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens habe das SG nicht feststellen können, dass bei der Klägerin die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt wäre.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 22.03.2012 Berufung eingelegt.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob der Bevollmächtigte der Klägerin befugt ist, als Rentenberater die Klägerin im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren zu vertreten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.12.2012 ist der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass er als Prozessbevollmächtigter das vorliegende Berufungsverfahren zu Ende führen könne, da er das Mandat vor seiner Registrierung nach dem RDG erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte hat trotz Fristsetzung und gewährter Fristverlängerung sowie auf richterliche Verfügung mit Hinweis auf § 106 a Absatz 3 SGG mit Fristsetzung bis 02.04.2013 zur Berufungsbegründung die Berufung nicht begründet.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 zu verurteilen, den GdB mit wenigstens 50 ab 27. April 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 07.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011, mit dem dem Verschlimmerungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben worden ist, indem der GdB mit 40 seit 27.04.2007 festgestellt und im Übrigen die Feststellung eines höheren GdB abgelehnt worden ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 seit 27.04.2007.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 14.03.2012 die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat ausführlich und zutreffend begründet, dass die Klage unbegründet ist, da - außer im Bereich der Wirbelsäule - keine wesentliche Änderung der anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist und die Verschlimmerung im Bereich der Wirbelsäule berechtigt, den bislang hierfür festgestellten Teil-GdB-Wert von 20 auf 30 zu erhöhen, weshalb der Gesamt-GdB von bislang 30 ab 27.04.2007 auf 40 zu Recht vom Beklagten festgestellt worden ist.
Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Der Senat sieht sich nicht gedrängt, die vom SG für notwendig erachtete Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch Einholung eines Gutachtens im Berufungsverfahren nachzuholen. Das SG hat bei seiner Entscheidung, von der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. abzurücken, zu Recht berücksichtigt, dass es die Klägerin abgelehnt hat, sich durch den vom SG zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmten Orthopäden Prof. Dr. S. - Leitender Arzt der Schmerztherapie der Orthopädischen Klinik der Universität H. - untersuchen zu lassen, weshalb das SG mangels Mitwirkung der Klägerin an der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht feststellen konnte, ob inzwischen eine weitere wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung bei der Klägerin eingetreten ist. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. S. durch das SG erfolgte - ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids - wegen dessen besonderer Eignung als Spezialist für Schmerzerkrankungen, weshalb auch für den Senat kein Anlass für eine andere Gutachterauswahl bestanden hätte. Eine Erklärung dazu, ob die Klägerin nunmehr bereit ist, sich im Berufungsverfahren durch Prof. Dr. S. begutachten zu lassen, bzw. die Benennung eines anderen Sachverständigen mit der besonderen Eignung des Prof. Dr. S., ist durch die Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren auch sonst keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die für den Senat Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Desweiteren hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweispflichtig ist für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung und dass angesichts der bei ihr liegenden Beweislast die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu ihren Lasten geht.
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass die Bescheide vom 11.09.1991 und 17.12.2001 in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide im Rahmen ihres Antrags nach § 48 SGBX vom 27.04.2007 zu ändern sind, besteht hierauf - unabhängig von den hierzu gemachten Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt - kein Anspruch. Hierüber wurde bereits im Klageverfahren vor dem SG mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2006 - S 10 SB 875/06 - und dem hiergegen gerichteten Berufungsverfahren durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.09.2007 - L 1 SB 5434/06 - entschieden und die Klage der Klägerin abgewiesen sowie ihre Berufung zurückgewiesen. Anlass, hiervon im vorliegenden Berufungsverfahren abzuweichen, besteht für den Senat nicht. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die ein von den genannten Entscheidungen abweichendes Urteil rechtfertigt. Der Senat schließt sich vielmehr nach eigener Prüfung voll umfänglich den genannten Entscheidungen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.
Die 1951 geborene Klägerin stellte erstmals am 11.09.1991 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Mit Bescheid vom 28.11.1991 stellte das Versorgungsamt F. als Behinderung "Wirbelsäulensyndrom, Struma" mit einem GdB von weniger als 20 fest. Der Verschlimmerungsantrag vom 20.09.2001 war ebenso wie der Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den der Bevollmächtigte der Klägerin am 10.05.2005 mit dem Ziel stellte, für die Zeit von 1991 bis 2001 einen GdB 20 und für die Zeit von 2001 bis 2005 einen GdB von 40 festzustellen (zuletzt durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.09.2077 - L 1 SB 5434/06 -), erfolglos. Der Verschlimmerungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.04.2007 wurde mit Bescheid vom 18.09.2008 wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, der trotz Mahnungen nicht begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2009 - S 10 SB 1487/09 - abgewiesen. Die dagegen vom Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung endete mit dem gerichtlichen Vergleich vom 16.06.2010 (L 3 SB 4214/09). Danach waren sich die Beteiligten einig, dass die Klägerin mittlerweile ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen sei und sich der Bescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2009 im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung erledigt habe. Der Beklagte erklärte sich in dem geschlossenen Vergleich bereit, über den Antrag der Klägerin vom 27.04.2007 in der Sache zu entscheiden. Das Landratsamt O. - Amt für Soziales und Versorgung - (VA) zog u. a. den Reha-Entlassungsbericht der M.-Klinik B. B. vom 08.11.2001, die Arztberichte des Internisten und Facharztes für Rheumatologie Dr. M. L. vom 17.06.2004 und vom 22.04.2005, den Reha-Entlassungsbericht der R.klinik A., B. K., vom 22.12.2008 sowie den Befundbericht des die Klägerin behandelnden Hausarztes Dr. B. vom 24.08.2010 bei, dem weitere Arztberichte beigefügt waren. Mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.09.2010 wurden diese Arztunterlagen ausgewertet.
Mit Bescheid vom 07.09.2010 stellte das VA fest, dass eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten ist und dass der GdB 30 seit 27.04.2007 beträgt. An Funktionsbeeinträchtigungen wurden festgestellt: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks, Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, entzündlich-rheumatische Erkrankung (Teil-GdB 20) und Schilddrüsenvergrößerung (Teil-GdB 10). Die von der Klägerin geltend gemachte Gesundheitsstörung "Gicht" bedinge keine Funktionsbeeinträchtigung bzw. keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 und stelle deshalb keine Behinderung im Sinne des SGB IX dar.
Auf den dagegen vom Bevollmächtigten der Klägerin am 27.09.2010 eingelegten Widerspruch holte das VA den Befundbericht des Dr. B. vom 10.03.2011 ein, dem weitere Facharztberichte beigefügt waren. Mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.04.2011 wurden die Arztberichte ausgewertet. Es wurde vorgeschlagen, das Wirbelsäulenleiden unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde mit einem höheren GdB, nämlich mit einem Teil-GdB von 30, zu bewerten. Die Gicht sollte mit einem Teil-GdB von 10 beurteilt werden. Der Gesamt-GdB betrage nunmehr 40.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als der GdB nunmehr 40 seit 27.04.2007 betrage. Es bestehe weiterhin eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit i.S. des § 33b Einkommenssteuergesetz. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 05.05.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin einen GdB von wenigstens 50 anzuerkennen. Zur Begründung machte der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, der Beklagte sei nicht ausreichend auf den gestellten Antrag eingegangen. Da im Rahmen des § 48 SGB X aber auch für die Vergangenheit eine entsprechende rückwirkende Änderung von Bescheiden möglich sei, sei diese Frage mitumfasst und Gegenstand des Verfahrens. In der Tat brauche man kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, denn es reiche ja, wenn man den Bescheid vom 1991 und aus dem Jahr 2001 abändere. Zur Begründung verweise er auf seine bislang gemachten umfangreichen Ausführungen sowie auf seinen Schriftsatz vom 08.06.2009 sowie auf seinen an das LSG Baden-Württemberg zum Aktenzeichen L 1 SB 5434/06 gerichteten Schriftsatz vom 10.04.2007, den er mit Schreiben vom 08.06.2009 rezipiert habe. Er müsse doch darum bitten, jetzt, das Verfahren hier nicht bis ins Jahr 2050 laufen zu lassen und realistisch die Dinge anzugehen. Es liege ja ein Bandscheibenschaden in der Lendenwirbelsäule vor und eine "erheblichste" degenerative Veränderung in der Halswirbelsäule mit muskulären Dysbalancen und Gelenkdysfunktionen, wie sich dies aus dem Reha-Entlassungsbericht aus Dezember 2008 ergebe. Ferner bestünden Dorsalgien bei fixierter Brustwirbelsäulenkyphose und all das habe sich nicht gebessert. Die Brustwirbelsäulenproblematik ergebe sich aus dem Reha-Entlassungsbericht Mai 2006. Er verweise auf das Attest des Dr. B. vom 07.11.2008, wonach der Teil-GdB für die Wirbelsäule mit 50% eingeschätzt worden sei. Die entzündlich-rheumatische Erkrankung sei mit einem Teil-GdB von 40 zu beurteilen. Der Teil-GdB für die Schilddrüsenerkrankung (Struma) und das rechte Schultergelenk betrage seines Erachtens jeweils 20. Hinzu käme eine Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks. Man komme ohne Probleme und ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Gesamtschau der verschiedenen Behinderungen auf einen Gesamt-GdB von 70%. Die Klägerin legte eine Auflistung ärztlicher Behandlungen zu Gesundheitsstörungen vor.
Der Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen.
Das SG ernannte am 05.07.2011 Prof. Dr. S. - Leitender Arzt der Schmerztherapie der Orthopädischen Klinik der Universität H. - zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn, über die Klägerin ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten.
Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 29.07.2011 Einwände gegen die Begutachtung durch Prof. Dr. S. und beantragte, diesen von seinem Gutachtensauftrag zu befreien. Zur Begründung gab er an, Prof. Dr. S. sei aus berufsgenossenschaftlichen Verfahren mit seinen Stellungnahmen bekannt und er halte die Gutachten von Prof. Dr. S. für inakzeptabel. Zu ihm gingen seine Mandanten nicht.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 wies das SG den Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin auf Ablehnung des Gutachters zurück, teilte der Klägerin mit, dass nicht beabsichtigt sei, einen anderen Gutachter von Amts wegen zu beauftragen und gab der Klägerin Gelegenheit, bis zum 31.08.2011 mitzuteilen, ob sie ihrer Obliegenheit zur Begutachtung nachkomme oder einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Eine Äußerung hierzu ging von Seiten der Klägerin nicht ein.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, Streitgegenstand sei der Antrag der Klägerin vom 25.04.2007, bei der Beklagten eingegangen am 27.04.2007, wegen Verschlimmerung ihrer Beschwerden auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Es handele sich um einen Antrag gemäß § 48 SGB X. Die Klage sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Befunde sei der Beklagte zu Recht zu einem Gesamt-GdB von 40 gelangt. Mangels Mitwirkung der Klägerin an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens habe das SG nicht feststellen können, dass bei der Klägerin die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt wäre.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 22.03.2012 Berufung eingelegt.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob der Bevollmächtigte der Klägerin befugt ist, als Rentenberater die Klägerin im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren zu vertreten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.12.2012 ist der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass er als Prozessbevollmächtigter das vorliegende Berufungsverfahren zu Ende führen könne, da er das Mandat vor seiner Registrierung nach dem RDG erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte hat trotz Fristsetzung und gewährter Fristverlängerung sowie auf richterliche Verfügung mit Hinweis auf § 106 a Absatz 3 SGG mit Fristsetzung bis 02.04.2013 zur Berufungsbegründung die Berufung nicht begründet.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 zu verurteilen, den GdB mit wenigstens 50 ab 27. April 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 07.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011, mit dem dem Verschlimmerungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben worden ist, indem der GdB mit 40 seit 27.04.2007 festgestellt und im Übrigen die Feststellung eines höheren GdB abgelehnt worden ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 seit 27.04.2007.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 14.03.2012 die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat ausführlich und zutreffend begründet, dass die Klage unbegründet ist, da - außer im Bereich der Wirbelsäule - keine wesentliche Änderung der anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist und die Verschlimmerung im Bereich der Wirbelsäule berechtigt, den bislang hierfür festgestellten Teil-GdB-Wert von 20 auf 30 zu erhöhen, weshalb der Gesamt-GdB von bislang 30 ab 27.04.2007 auf 40 zu Recht vom Beklagten festgestellt worden ist.
Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Der Senat sieht sich nicht gedrängt, die vom SG für notwendig erachtete Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch Einholung eines Gutachtens im Berufungsverfahren nachzuholen. Das SG hat bei seiner Entscheidung, von der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. abzurücken, zu Recht berücksichtigt, dass es die Klägerin abgelehnt hat, sich durch den vom SG zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmten Orthopäden Prof. Dr. S. - Leitender Arzt der Schmerztherapie der Orthopädischen Klinik der Universität H. - untersuchen zu lassen, weshalb das SG mangels Mitwirkung der Klägerin an der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht feststellen konnte, ob inzwischen eine weitere wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung bei der Klägerin eingetreten ist. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. S. durch das SG erfolgte - ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids - wegen dessen besonderer Eignung als Spezialist für Schmerzerkrankungen, weshalb auch für den Senat kein Anlass für eine andere Gutachterauswahl bestanden hätte. Eine Erklärung dazu, ob die Klägerin nunmehr bereit ist, sich im Berufungsverfahren durch Prof. Dr. S. begutachten zu lassen, bzw. die Benennung eines anderen Sachverständigen mit der besonderen Eignung des Prof. Dr. S., ist durch die Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren auch sonst keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die für den Senat Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Desweiteren hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweispflichtig ist für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung und dass angesichts der bei ihr liegenden Beweislast die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu ihren Lasten geht.
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass die Bescheide vom 11.09.1991 und 17.12.2001 in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide im Rahmen ihres Antrags nach § 48 SGBX vom 27.04.2007 zu ändern sind, besteht hierauf - unabhängig von den hierzu gemachten Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt - kein Anspruch. Hierüber wurde bereits im Klageverfahren vor dem SG mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2006 - S 10 SB 875/06 - und dem hiergegen gerichteten Berufungsverfahren durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.09.2007 - L 1 SB 5434/06 - entschieden und die Klage der Klägerin abgewiesen sowie ihre Berufung zurückgewiesen. Anlass, hiervon im vorliegenden Berufungsverfahren abzuweichen, besteht für den Senat nicht. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die ein von den genannten Entscheidungen abweichendes Urteil rechtfertigt. Der Senat schließt sich vielmehr nach eigener Prüfung voll umfänglich den genannten Entscheidungen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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