Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 4423/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1786/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Gl" vor dem Sozialgericht Mannheim.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Rechtsstreit klagte der Kläger auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" (Gehörlosigkeit). Der Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 25.05.2009 und Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 ab. Der Kläger erhob dagegen am 22.12.2009 Klage zum SG, die das SG nach Einholung von HNO-ärztlichen Gutachten von Dr. Z. vom 24.02.2011 und Dr. B. vom Juni 2012 sowie Anhörung des behandelnden HNO-Arztes Dr. B. als sachverständigen Zeugen (Aussage vom 15.07.2011) mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 abwies. Dagegen hat der Kläger am 18.03.2013 Berufung eingelegt.
Am 17.06.2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H. und legte dazu eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Viertes Kapitel vor.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 wies das SG den Kläger darauf hin, dass Rechtsanwalt K. in den Ruhestand getreten sei und bat ihn um Mitteilung, welchen anderen Rechtsanwalt er mit seiner Vertretung beauftragen wolle.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15.07.2010 die Beiordnung von Rechtsanwalt S., M ...
Das SG wies den Kläger nunmehr darauf hin, dass ein Rechtsanwalt S. unter der vom Kläger angegebenen Adresse nicht existiere und bat den Kläger um Überprüfung seiner Angaben. Der Kläger gab darauf hin, dass der Rechtsanwalt S. heiße, nicht S. wie ursprünglich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11.01.2008 (eingegangen beim SG am 29.07.2010) bestellte sich Rechtsanwalt S. für den Kläger und beantragte Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde. Er teilte sodann mit Schreiben vom 11.01.2008 (eingegangen beim SG am 23.08.2010) mit, dass eine Vertretung des Klägers nicht beabsichtigt sei. Weitere Zustellungen sollten direkt an den Kläger erfolgen. Einen anderen Rechtsanwalt benannte der Kläger in der Folge nicht, er machte selbst Ausführungen zu den eingeholten ärztlichen Unterlagen.
Mit Beschluss vom 27.02.2013 lehnte das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der Kläger das Verfahren selbst geführt habe und keinen anderen Rechtsanwalt benannt habe.
Gegen den ihm am 07.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.03.2013 Beschwerde eingelegt. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts von Amts wegen beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SSG -) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft. Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, ist vorliegend nicht einschlägig. Das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sondern die Notwendigkeit der Prozesskostenhilfe als solche verneint, weil der Kläger sich selbst vertreten hat.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG geltend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei (ein Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann Prozesskostenhilfe, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 122 ZPO sind die Kosten der Prozessführung die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Gerichtskosten fallen für den Kläger im hier angestrengten Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen nach § 183 Satz 1 SGG nicht an, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich die Kosten eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts betreffen kann (Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 73a Rn. 9).
Einen Rechtsanwalt hat der Kläger nicht mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Sozialgericht beauftragt. Die von ihm benannten Rechtsanwälte waren nicht zu seiner Vertretung im Rechtsstreit bereit. Nachdem das SG den Kläger auf die fehlende Bereitschaft von Rechtsanwalt S. zur Vertretung hingewiesen hatte, benannte der Kläger keinen anderen Rechtsanwalt und vertrat sich selbst. Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG hat der Kläger erst für das Berufungsverfahren gestellt.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist somit durch den Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 beendet, ohne dass dem Kläger Kosten der Prozessführung entstanden wären, für die ein Bedarf an Prozesskostenhilfe bestünde.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Gl" vor dem Sozialgericht Mannheim.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Rechtsstreit klagte der Kläger auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" (Gehörlosigkeit). Der Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 25.05.2009 und Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 ab. Der Kläger erhob dagegen am 22.12.2009 Klage zum SG, die das SG nach Einholung von HNO-ärztlichen Gutachten von Dr. Z. vom 24.02.2011 und Dr. B. vom Juni 2012 sowie Anhörung des behandelnden HNO-Arztes Dr. B. als sachverständigen Zeugen (Aussage vom 15.07.2011) mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 abwies. Dagegen hat der Kläger am 18.03.2013 Berufung eingelegt.
Am 17.06.2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H. und legte dazu eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Viertes Kapitel vor.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 wies das SG den Kläger darauf hin, dass Rechtsanwalt K. in den Ruhestand getreten sei und bat ihn um Mitteilung, welchen anderen Rechtsanwalt er mit seiner Vertretung beauftragen wolle.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15.07.2010 die Beiordnung von Rechtsanwalt S., M ...
Das SG wies den Kläger nunmehr darauf hin, dass ein Rechtsanwalt S. unter der vom Kläger angegebenen Adresse nicht existiere und bat den Kläger um Überprüfung seiner Angaben. Der Kläger gab darauf hin, dass der Rechtsanwalt S. heiße, nicht S. wie ursprünglich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11.01.2008 (eingegangen beim SG am 29.07.2010) bestellte sich Rechtsanwalt S. für den Kläger und beantragte Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde. Er teilte sodann mit Schreiben vom 11.01.2008 (eingegangen beim SG am 23.08.2010) mit, dass eine Vertretung des Klägers nicht beabsichtigt sei. Weitere Zustellungen sollten direkt an den Kläger erfolgen. Einen anderen Rechtsanwalt benannte der Kläger in der Folge nicht, er machte selbst Ausführungen zu den eingeholten ärztlichen Unterlagen.
Mit Beschluss vom 27.02.2013 lehnte das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der Kläger das Verfahren selbst geführt habe und keinen anderen Rechtsanwalt benannt habe.
Gegen den ihm am 07.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.03.2013 Beschwerde eingelegt. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts von Amts wegen beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SSG -) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft. Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, ist vorliegend nicht einschlägig. Das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sondern die Notwendigkeit der Prozesskostenhilfe als solche verneint, weil der Kläger sich selbst vertreten hat.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG geltend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei (ein Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann Prozesskostenhilfe, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 122 ZPO sind die Kosten der Prozessführung die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Gerichtskosten fallen für den Kläger im hier angestrengten Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen nach § 183 Satz 1 SGG nicht an, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich die Kosten eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts betreffen kann (Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 73a Rn. 9).
Einen Rechtsanwalt hat der Kläger nicht mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Sozialgericht beauftragt. Die von ihm benannten Rechtsanwälte waren nicht zu seiner Vertretung im Rechtsstreit bereit. Nachdem das SG den Kläger auf die fehlende Bereitschaft von Rechtsanwalt S. zur Vertretung hingewiesen hatte, benannte der Kläger keinen anderen Rechtsanwalt und vertrat sich selbst. Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG hat der Kläger erst für das Berufungsverfahren gestellt.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist somit durch den Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 beendet, ohne dass dem Kläger Kosten der Prozessführung entstanden wären, für die ein Bedarf an Prozesskostenhilfe bestünde.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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