L 11 KR 2238/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1633/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2238/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.04.2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen und Physiotherapie für die Vergangenheit ab 2008 sowie die Übernahme von Krankentransportleistungen für die Zukunft.

Die 1965 geborene Antragstellerin leidet an diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 vH anerkannt sowie seit 2004 das Merkzeichen "G" und seit 2006 zusätzlich das Merkzeichen "B". Seit 01.10.2009 ist sie bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Im Rahmen von Streitigkeiten über die Übernahme von Fahrtkosten mit dem Taxi holte die Antragsgegnerin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) sozialmedizinische Fallberatungen ein bei Dr. Sch. (Gutachten vom 26.10.2012 und 15.04.2013).

Am 11.04.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und ausgeführt, sie habe Anspruch auf Übernahme der Transportkosten nach den Krankentransport-Richtlinien. Ein gesicherter Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht möglich, denn sie könne sich auf den von ihr benutzten Rollator nicht setzen, es gebe in den Bussen auch keine Halterung, um den Rollator zu sichern. Die Antragstellerin hat die Verordnung einer Krankenbeförderung von Dr. K. vom 08.04.2013 vorgelegt, wonach sie zu Kontrolluntersuchungen ein Mal wöchentlich Hausarzt und Fachärzte aufsuchen müsse. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 17.04.2013 die Übernahme der Fahrtkosten nach der Verordnung von Dr. K. abgelehnt.

Mit Beschluss vom 19.04.2013 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestützt auf § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Soweit die Antragstellerin die Übernahme von Rechnungen für die Zeit 2008 bis 30.09.2009 begehre, sei die Antragsgegnerin schon nicht passiv legitimiert, da die Antragstellerin erst seit 01.10.2009 bei ihr versichert sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Nach § 60 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernehme die Krankenkasse die hier streitigen Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V festgelegt habe. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 der maßgebenden Krankentransport-Richtlinien könne die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Einen entsprechenden Nachweis habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Nach § 8 Abs 3 Satz 2 der Krankentransport-Richtlinien genehmigten die Krankenkassen auf ärztliche Verordnung Fahrten von Versicherten, die keinen Nachweis nach Abs 3 Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Einschränkung der Mobilität betroffen seien und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürften. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die mit den Merkzeichen "G" und "B" belegten Einschränkungen seien vom GBA gerade nicht als ausreichend erachtet worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität handele iSv § 8 Abs 3 Satz 2 Krankentransport-Richtlinien. Soweit die Antragstellerin zudem die Übernahme von Fahrtkosten ab 2008 begehre, fehle es an der Eilbedürftigkeit.

Gegen den ihr am 24.04.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.05.2013 (Montag) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nochmals auf die fehlende Sicherungsmöglichkeit ihres Rollators oder des ihr von der Antragsgegnerin 2012 bewilligten Leichtgewichtrollstuhls in öffentlichen Verkehrsmitteln hinweist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, ein Ausnahmefall nach den Krankentransport-Richtlinien liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der begehrten Fahrtkostenerstattungen jeweils ablehnende Bescheide verfasst, die nicht mit einem Widerspruch angegriffen worden seien. Für Fahrtkosten aus dem Jahr 2008 sei die Antragsgegnerin nicht zuständig, diese seien ohnehin bereits verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn die Antragstellerin hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 SGG nicht eingehalten. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 24.04.2013 zugestellt worden, die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete daher am Freitag, den 24.05.2013. Die Antragstellerin ist über die Beschwerdefrist im angefochtenen Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend belehrt worden. Eingegangen ist die Beschwerde per Fax erst am 27.05.2013 und damit nach Fristablauf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis (§ 67 Abs 1 SGG) sind weder ersichtlich, noch auf Nachfrage mit Hinweis auf die Fristversäumnis geltend gemacht worden.

Auch das an das SG am 22.04.2013 gerichtete Schreiben der Antragstellerin kann nicht als zulässige Beschwerde gewertet werden. Abgesehen davon, dass es lediglich die Ankündigung einer Beschwerde enthält, ist es eingegangen, bevor die Entscheidung des SG durch Zustellung mindestens an einen Beteiligten überhaupt wirksam geworden ist. Wird ein Rechtsmittel vor Verkündung bzw Zustellung eingelegt, ist es unzulässig. Eine Heilung bei späterer Entscheidung ist nicht möglich, das Rechtsmittel muss vielmehr neu eingelegt werden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, Vor § 143 RdNr 3c). Dies ist hier indes erst am 27.05.2013 und damit nicht fristgerecht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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