Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2268/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2488/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur darlehensweisen Gewährung von 2.646,09 EUR zur Begleichung von Rückständen aus Gaslieferungen im Jahr 2012, die angefallen sind, weil die Antragsteller, die insofern bereits geleisteten Zahlungen des Antragsgegners anderweitig verwendet haben, nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren - Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 erhoben haben, wovon allerdings auch das SG in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgegangen ist, sodass sich insofern keine neuen rechtserheblichen Aspekte ergeben.
Auch mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie die von dem Antragsgegner bewilligten und gewährten Beträge für Abschläge für Gas gezwungenermaßen für "lebensnotwendige Medikamente" verwendet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 197 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur darlehensweisen Gewährung von 2.646,09 EUR zur Begleichung von Rückständen aus Gaslieferungen im Jahr 2012, die angefallen sind, weil die Antragsteller, die insofern bereits geleisteten Zahlungen des Antragsgegners anderweitig verwendet haben, nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren - Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 erhoben haben, wovon allerdings auch das SG in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgegangen ist, sodass sich insofern keine neuen rechtserheblichen Aspekte ergeben.
Auch mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie die von dem Antragsgegner bewilligten und gewährten Beträge für Abschläge für Gas gezwungenermaßen für "lebensnotwendige Medikamente" verwendet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 197 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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