L 10 R 4904/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1449/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4904/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.

Die am 1959 geborene Klägerin absolvierte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Anschließend war sie - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis März 1983 bei den O.-Werken R. , im Notariat W. und in einem Gartenmarkt in H. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit entrichtete die Klägerin von August 1984 bis Dezember 1990 freiwillige Beiträge. In dieser Zeit unterstützte die Klägerin ihren als Versicherungsvertreter arbeitenden Ehemann, für den sie Bürotätigkeiten verrichtete. Ab 01.04.1991 war die Klägerin hauptberufliche Außendienstmitarbeiterin der W. Lebensversicherungs-AG (vgl. Vertrag vom 18.03.1991). In dieser Tätigkeit wurde die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Selbständige mit Bescheid vom 05.10.1999 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf der Beklagten vom 11.07.2012 (Bl. 32 LSG-Akte) Bezug genommen.

Am 11.12.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, eine Erwerbsminderung bestehe wegen Epilepsie und Bluthochdruck seit 1992; sie könne lediglich sehr leichte Arbeiten unter drei Stunden verrichten, der Haushalt sei bereits eine Herausforderung. In dem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten aufgrund Untersuchung der Klägerin im April 2009 diagnostizierte die Ärztin für Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie Dr. B. eine Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen und sekundärer Generalisierung sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit. Relevante pathologische Befunde auf neurologischem Fachgebiet erhob sie nicht. Wegen den nach den Angaben der Klägerin trotz medikamentöser Einstellung ca. ein bis zweimal im Monat auftretenden großen Anfällen kämen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen nicht in Betracht, jedoch könne die Klägerin die letzte berufliche Tätigkeit als Industriekauffrau weiterhin sechs Stunden und mehr ausüben. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. P. , der die Klägerin im März 2009 von internistischer Seite untersuchte, diagnostizierte einen arteriellen Hypertonus (gut eingestellt) sowie eine Hypercholesterinämie, wodurch das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nicht eingeschränkt sei. Aufgrund der Vigilanzminderung durch die antiepileptische Medikation erachtete er Arbeiten mit erhöhter geistig/psychischer Belastung, Arbeiten, die den Bewegungs- und Haltungsapparat fordern oder zu Gefährdungen führen können, nicht mehr für leidensgerecht.

Mit Bescheid vom 11.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit ihrem Leistungsvermögen könne sie sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in ihrem bisherigen Beruf als Industriekauffrau zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihr Leistungsvermögen sei seit dem ersten Auftreten der Krampfanfälle im Jahr 1992 aufgrund der schwerwiegenden neuropsychiatrischen Beschwerden auf weniger als drei Stunden täglich reduziert; dies habe auch zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt. Von diesem Leistungsvermögen gehe auch der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus. Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. und Dr. M. ein, die über die bekannten Erkrankungen berichteten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 19.04.2010 hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben.

Das SG hat Dr. R. und Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. R. hat von hausärztlichen Behandlungen seit Juli 1998 berichtet, wobei zuvor bereits zerebrale Krampfanfälle (fremdanamnestisch: Beginn 1992), Bluthochdruckbeschwerden sowie eine Anpassungsstörung bestanden hätten. Dr. M. , bei dem die Klägerin seit Juli 2008 in Behandlung steht, hat von der bekannten Epilepsie, einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie einer Anpassungsstörung berichtet und wegen der bestehenden inneren Unruhe, Schlafstörungen und einer depressiven Grundstimmung die Belastbarkeit im Rahmen einer leichten beruflichen Tätigkeit ohne größere geistige Beanspruchung und ohne Stress in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre auf drei bis maximal sechs Stunden täglich eingeschätzt. In einem weiteren Schreiben hat er mitgeteilt, in der erteilten Auskunft sei ihm ein Schreibfehler unterlaufen; die Klägerin sei nicht drei bis maximal sechs Stunden täglich belastbar, sondern lediglich drei bis unter sechs Stunden. Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2011 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten der Dr. B. und des Dr. P. abgewiesen. Eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertige sich im Hinblick auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte Dr. R. und Dr. M. nicht. Soweit Dr. M. die zunächst getroffene Leistungseinschätzung mit der Begründung revidiert habe, ihm sei ein Schreibfehler unterlaufen, habe er eine nachvollziehbare Begründung für seine Beurteilung nicht abgegeben. Schließlich habe er über Einschränkungen des Durchhaltevermögens gerade nicht berichtet.

Am 10.11.2011 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, sich auf die Einschätzung des Dr. P. und des Dr. M. gestützt und geltend gemacht, sie sei bereits nach 30 bis 45 Minuten nervlich so fertig, dass sie längere Ruhephasen benötige. Auch könne sie sich nicht konzentrieren. Ihr Leistungsvermögen sei spätestens seit Januar 1993 rentenrelevant eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.10.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie hat den Versicherungsverlauf vom 11.07.2012 vorgelegt und geltend gemacht, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei Eintritt des Leistungsfalls am 31.03.1992 erfüllt.

Auf die Mitteilung der Klägerin, von 1992 bis Januar 1993 bei Dr. R. und der Neurologin Dr. K. (Praxisvorgänger sei Dr. B. gewesen) in Behandlung gewesen zu sein, hat der Senat sich an Dr. K. und Dr. B. gewandt. Dr. B. hat mitgeteilt, seine Praxis mit den Patientenunterlagen am 01.07.2002 an Dr. K. übergeben zu haben. Dr. K. hat im Rahmen ihrer Auskunft als sachverständige Zeugin von Behandlungen der Klägerin zwischen Februar 2003 und Februar 2010 berichtet, wobei die Klägerin sie lediglich vertretungsweise zur Rezeptierung der Dauermedikation und Kontrolle des Carbamazepin-Spiegels im Blut aufgesucht habe.

Im Hinblick auf die Behandlungsunterlagen des Dr. B. hat die Klägerin zuletzt mitgeteilt, diese seien nach Auskunft der Dr. K. bei ihr anlässlich eines Wasserschadens vernichtet worden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt zu dem sie letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllte, voll oder teilweise (auch bei Berufsunfähigkeit) erwerbsgemindert war. Ihr steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit Beitragszeiten (Nr.1), beitragsfreien Zeiten (Nr.2), Zeiten die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt (Nr.3), Berücksichtigungszeiten (Nr. 4), Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 5) oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Nr. 6) (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 11.07.2012 entrichtete die Klägerin letztmals im März 1983 Pflichtbeiträge, weshalb sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) zum Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls im Jahr 1992 nicht mehr erfüllte.

Da die Klägerin vom 01.01.1984 bis Dezember 1990 jedoch ununterbrochen Anwartschaftserhaltungszeiten (Zeit der Arbeitslosigkeit bis Juli 1984, freiwillige Beiträge von August 1984 bis Dezember 1990) zurücklegte, erfüllt die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI noch bis Dezember 1990, so dass ihr Rente wegen Erwerbsminderung zustünde, wenn der Versicherungsfall spätestens im Folgemonat, d.h. im Januar 1991 eingetreten wäre. Dass der Versicherungsfall spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, macht die Klägerin selbst jedoch nicht geltend. Vielmehr sieht sie ihre berufliche Leistungsfähigkeit erst mit dem Auftreten der Epilepsieerkrankung, die sie auf das Jahr 1992 datiert, auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken.

Ungeachtet dessen steht der Klägerin die begehrte Rente aber selbst dann nicht zu, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die im Streit stehende Rente auch noch erfüllen würde, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31.03.1992 eingetreten wäre. Denn Hinweise darauf, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin bedingt durch das Auftreten der Epilepsie-Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken war, sind nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht belegt. Insbesondere ist schon nicht feststellbar, dass sich die in Rede stehende Erkrankung bereits in den ersten drei Monaten des Jahres 1992 manifestierte und nicht erst im weiteren Verlauf des Jahres, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der streitigen Erwerbsminderungsrente auch nach Auffassung der Beklagten nicht mehr erfüllt waren. Soweit die aktenkundigen medizinischen Unterlagen Aussagen zum Beginn der Erkrankung enthalten, wird lediglich das Jahr 1992 genannt, ohne dessen Zeitpunkt, bspw. nach Erstdiagnose oder Auftreten des ersten Anfalls näher zu spezifizieren. Medizinische Unterlagen, die zeitnah zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt erstellt wurden, sind nicht vorhanden und auch nicht mehr erreichbar. So betreut der behandelnde Hausarzt die Klägerin ausweislich seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge erst seit Juli 1998, also ab einem Zeitpunkt, zu dem die Epilepsie bereits seit Jahren bekannt war. Zum Krankheitsbeginn hat sich Dr. R. lediglich insoweit geäußert, als er fremdanamnestisch auf das Jahr 1992 datiert wurde. Bei Dr. M. stellte sich die Klägerin ausweislich seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge erstmals im Juli 2008 vor, so dass sich auch dieser zum Beginn der Erkrankung nicht zu äußern vermocht hat. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren Behandlungen im Jahr 1992 bis Januar 1993 bei Dr. R. und Dr. K. bzw. deren Praxisvorgänger Dr. B. geltend gemacht hat, steht dies hinsichtlich des Dr. R. in Widerspruch zu dessen Auskunft als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG, in der dieser den Behandlungsbeginn konkret mit dem 02.07.1998 angegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Auskunft insoweit fehlerhaft gewesen sein könnte, sieht der Senat nicht. Auch die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats, dass Dr. R. den Behandlungsbeginn abweichend bereits mit dem 02.07.1998 angegeben hat, nicht geltend gemacht, dass die Angaben des Dr. R. fehlerhaft gewesen seien. Was die Behandlungen durch Dr. B. bzw. dessen Praxisnachfolgerin Dr. K. anbelangt, haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass Dr. B. seine Praxis nebst Patientenunterlagen am 01.07.2002 an Dr. K. übergab und die Klägerin Dr. K. von Februar 2002 bis Februar 2010 als Vertreterin des Dr. M. aufsuchte, so dass dieser aus eigener Kenntnis ebenfalls keine Angaben zum Erkrankungsbeginn möglich sind. Im Hinblick auf die an Dr. K. weitergegebenen Behandlungsunterlagen des Dr. B. , der die Epilepsie-Erkrankung diagnostiziert haben soll, hat die Klägerin selbst vorgetragen, diese seien nach Auskunft der Dr. K. anlässlich eines Wasserschadens vernichtet worden.

Damit ist bereits nicht feststellbar, dass die von der Klägerin für den Eintritt der rentenrelevanten Leistungsminderung angeschuldigte Epilepsie spätestens am 31.03.1992 aufgetreten ist. Mangels medizinischer Dokumentation der seinerzeit von dieser Erkrankung ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen ist darüber hinaus auch nicht feststellbar, dass diese Erkrankung das Leistungsvermögen der Klägerin damals in einem rentenberechtigenden Ausmaß einschränkte. Gleichermaßen nicht feststellbar ist, ob eine solche rentenrelevante Einschränkung ununterbrochen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbesteht. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich zu Recht auf die Einschätzung des Dr. M. stützt, der ihr Leistungsvermögen derzeit auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken sieht. Offen bleiben können darüber hinaus auch die Gründe, derentwegen die Klägerin erst 16 Jahre nach Beginn der geltend gemachten rentenrelevanten Leistungsminderung eine Erwerbsminderungsrente beantragte. Entsprechendes gilt für die Frage, in welchem Umfang die Klägerin die zum 01.04.1991 aufgenommene selbständigen Tätigkeit zu dem vorliegend relevanten Zeitpunkt ausübte. Denn insoweit ist auffällig, dass die Klägerin noch im Jahr 1999, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits seit sieben Jahren ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestanden haben soll, lediglich die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte, nicht aber die Beendigung der Tätigkeit anzeigte.

Die Berufung der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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