Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1208/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1571/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin absolvierte in der früheren DDR nach dortigen Ausbildungsvorschriften die Ausbildung zur Hauswirtschafterin, welche aber nach Angaben der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird. Sie arbeitete in der Folgezeit als Reinigungskraft, Zimmermädchen und Haushaltshilfe. Sie bezieht seit 01.01.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Die Klägerin leidet an einer tuberösen Sklerose mit Folgeerscheinungen, an einem Zustand nach Dekompressions-Operation einer Cervikalstenose C1/C2 sowie einer Anpassungsstörung. Daneben bestehen noch weitere Erkrankungen auf dem orthopädischen bzw. neurologischen Fachgebiet (u.a. degenerative Knochenskelettbeschwerden, Schwellung/Schmerzen am rechten Arm unklarer Genese, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, Verdacht auf leichte Minderbegabung im Rahmen der Grunderkrankung der tuberösen Hirnsklerose) sowie ein Aortenaneurysma.
Im Anschluss an eine Dekompressions-Operation C1/C2 wegen Cervikalstenose erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitszentrum B. W. im Frühjahr 2007, aus welchem die Klägerin arbeitsunfähig bei allerdings binnen zwölf Wochen zu erwartender Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und bei vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer privaten Haushaltshilfe entlassen wurde.
Den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 10.06.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2008 ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. H.-Z., Internistin/Sozialmedizinerin, die, nach ambulanter Untersuchung im Dezember 2008, zur Diagnose einer tuberösen Sklerose mit Manifestation an zahlreichen Organsystemen sowie der bereits genannten operativen Beseitigung einer Cervikalstenose gelangte. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken und besondere Verletzungsgefahr ausüben; die letzte berufliche Tätigkeit könne sie nur noch drei bis unter sechsstündig täglich ausüben. Hierauf gestützt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 07.04.2009 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. hat ausgeführt, die Klägerin könne auf Grund ihrer stark eingeschränkten zeitlichen und psychischen Belastbarkeit keine drei Stunden täglich arbeiten. Prof. Dr. F., Klinikum der Universität M., hat bei der Klägerin als typische Manifestation der tuberösen Sklerose die Angiomyolipome beider Nieren (Mischtumore mit Blutungsrisiko) im Vordergrund stehend gesehen. Diese bedingen nach seiner Einschätzung allerdings keine Einschränkung für die Erledigung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dr. G., Facharzt für Neurochirurgie, hat in seiner Stellungnahme bezüglich der voroperierten Halswirbelsäule den im Gutachten von Frau Dr. H.-Z. erhobenen Befunden sowie der dortigen Leistungseinschätzung zugestimmt.
Auf der Grundlage einer Untersuchung der Klägerin im April 2010 hat Dr. M. ein internistisch-kardiologisches Gutachten erstattet. Er hat die Klägerin unter Berücksichtigung der tuberösen Sklerose mit Folgeerscheinungen sowie einer nicht objektivierbaren allgemeinen Schwäche bei längerer körperlicher Belastung - bei der Ergometrie hat die Klägerin 50, 75 und 100 Watt über jeweils zwei Minuten geleistet - für in der Lage erachtet, sowohl in ihrem letzten Beruf als Haushaltshilfe über sechs Stunden täglich tätig zu sein, wie auch leichte körperliche Tätigkeiten mit der Bewältigung bis zu 10 kg Gewicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Lediglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie gleichförmige Körperhaltungen sind danach als ungünstig anzusehen. Das Sozialgericht hat abschließend noch die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K. schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat ausgeführt, bei der Klägerin lägen eine depressive Stimmungslage, Antriebsminderung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen vor; die Klägerin sei nicht in der Lage, Arbeiten von Erwerbswert auch nur teilschichtig auszuüben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 03.02.2012 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es sich auf das Gutachten des Dr. M., das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H.-Z., die sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. sowie den Reha-Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums B. W. gestützt. Die tuberöse Sklerose bedinge keine funktionellen Folgeerscheinungen wesentlicher Art, wie sich der Begutachtung durch Dr. M. entnehmen lasse. So habe sich dort keine Lungenfunktionsstörung und auch keine, die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung der Nierenfunktion gezeigt. Die von der Klägerin geklagte allgemeine Schwäche habe sich nicht objektivieren lassen; vielmehr habe die Klägerin im Rahmen der ergometrischen Untersuchung 50, 75 und 100 Watt über jeweils zwei Minuten leisten können. Aus dem Zustand nach Beseitigung einer Cervikalstenose resultierten (nur) qualitative Leistungseinschränkungen. Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie häufiges Bücken solle vermieden werden. Letztlich lägen auch auf psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens führten. Die Einschätzung von Dr. K. könne das Gericht nicht überzeugen. So sei die Klägerin durchaus in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihren Haushalt zu bewältigen, sie habe Hobbys und gehe am Wochenende Spazieren, Wandern oder Radfahren und besuche Freunde.
Gegen das ihr am 19.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2012 Berufung eingelegt. Sie lässt zur Begründung vortragen, sie sei auf Grund der Auswirkungen ihrer tuberösen Sklerose, des Aortenaneurysmas sowie der Depressionen auch in ihrem zeitlichen Leistungsvermögen rentenrelevant eingeschränkt und bereits nach zwei Stunden leichter Tätigkeit im Haushalt so erschöpft, dass keine weitere Tätigkeit mehr ausgeführt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.02.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 zu verurteilen, ihr ab 01.06.2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugin angehört. Diese hat von einer geringfügigen Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin seit ihrer Auskunft gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn vom Oktober 2012 berichtet. Auf Grund der chronisch-depressiven Erkrankung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und posttraumatischer Belastungsstörung, welche weitgehend therapieresistent sei, sei es der Klägerin nicht möglich, auch nur teilschichtig Arbeiten von Erwerbswert zu erbringen.
Der Senat hat weiterhin ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. M., Ärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, auf Grund einer Untersuchung der Klägerin am 15.11.2012 eingeholt. Die Sachverständige ist von einer Anpassungsstörung bei problematischer finanzieller und beruflicher Situation und angegebenen Schmerzzuständen ausgegangen. Daneben hat sie bei der Klägerin eine Schwellung und Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese, möglicherweise Medikamentennebenwirkung und ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom gesehen sowie einen Verdacht auf eine leichte Minderbegabung geäußert. Auf Grund dessen seien der Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und von schwerem Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg unter Beachtung der Schwellneigung und der Schmerzen im rechten Arm zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen einer Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des Geburtsdatums der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausscheidet; einen solchen Anspruch macht die Klägerin auch nicht geltend.
Dass bei der Klägerin eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß durch die Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet, insbesondere durch die tuberöse Sklerose und ihre Manifestation an den Organsystemen sowie auf Grund des Zustands nach operativer Beseitigung einer Cervikalstenose nicht vorliegt, hat das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise (insbesondere Gutachten von Dr. M. und Dr. H.-Z. sowie sachverständige Zeugenaussage des Dr. G.) zutreffend dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit die im Berufungsverfahren als sachverständige Zeugin vernommene Dr. K. von einem aufgehobenen Leistungsvermögen der Klägerin berichtet hat, ist diese Einschätzung durch das nachfolgend von Amts wegen in Auftrag gegebene nervenfachärztliche Gutachten von Dr. M. nicht bestätigt worden. Diese hat bei der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet eine Anpassungsstörung bei problematischer finanzieller und beruflicher Situation und angegebenen Schmerzzuständen festgestellt; daneben auf neurologischem Fachgebiet noch eine Schwellung und Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese mit diesbezüglich leichter reversibler Funktionsstörung, ein beidseitiges operativ behebbares Karpaltunnelsyndrom mit Schmerzen und Paraesthesien in den Händen sowie einen Verdacht auf eine leichte Minderbegabung geäußert. Auf Grund der von ihr erhobenen Befunde hat die Sachverständige die Anpassungsstörung für den Senat überzeugend als eher leicht eingestuft. So ist ausweislich des von ihr erhobenen Tagesablaufs die Fähigkeit zur Tagesgestaltung erhalten; gleiches gilt für die Alltagskompetenz. Der psychiatrische Untersuchungsbefund berichtet nur von einer leicht verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit bei allenfalls gedrückter Stimmung und fehlender Antriebsstörung. Zutreffend verweist die Sachverständige darauf, dass die psychiatrische Behandlung in der Vergangenheit bei in den letzten Jahren unveränderter Medikation niedrigfrequent erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehbar, dass die Anpassungsstörung keine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt; lediglich in qualitativer Hinsicht sind Stress, Druck und Nachtarbeit sowie erhöhte oder hohe Anforderungen an das Kontakt- und Kommunikationsvermögen, überwiegender Publikumsverkehr und hohe oder überhöhte Verantwortung für Personen und Sachwerte zu vermeiden. Angesichts der nunmehr aufgenommenen psychotherapeutischen Behandlung und bei insgesamt güns¬tiger Behandlungsprognose ist, wie Dr. M. gleichfalls überzeugend dargestellt hat, im Übrigen mit einer Remission der Anpassungsstörung innerhalb der nächsten Monate zu rech¬nen.
Auch die von Dr. M. festgestellten neurologischen Erkrankungen bedingen keine quantitative Leistungsminderung, nachdem seitens der operierten Cervikalstenose schon keine neurologischen Einbußen mehr feststellbar sind, die Schwellung/Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese lediglich eine leichte Funktionsstörung des rechten Gebrauchsarms bei anzunehmender Reversibilität bedingen und auch das beidseitige Karpaltunnelsyndrom keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen verursacht. So ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben u.a. gegenüber Dr. M. in der Lage, ihren Hobbys "Malen, Stricken, Häckeln" nachzugehen. Der Senat folgt Dr. M. auch insoweit, als sie abweichend von Dr. M. das qualitative Leistungsvermögen der Klägerin weitergehend insoweit reduziert sieht, als auf Grund der neurologischen bzw. orthopädischen Beschwerden ein Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg vermieden werden sollte. Im Übrigen sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie in gleichförmiger Körperhaltung zu vermeiden. Mit diesen qualitativen Einschränkungen wird auch dem Aortenaneurysma ausreichend Rechnung getragen; der Sachverständige Dr. M. hat dieses als geringfügig bis leicht beschrieben und die Notwendigkeit therapeutischer Konsequenzen verneint. Über die bereits orthopädischerseits gebotene Vermeidung schwerer, ggfs. auch mittelschwerer Tätigkeiten hinaus resultieren aus dieser Erkrankung keine weiteren Einschränkungen.
Letztlich haben damit sämtliche im Laufe des Verwaltungs- und der Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter in zeitlicher Hinsicht kein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen gesehen. Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin absolvierte in der früheren DDR nach dortigen Ausbildungsvorschriften die Ausbildung zur Hauswirtschafterin, welche aber nach Angaben der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird. Sie arbeitete in der Folgezeit als Reinigungskraft, Zimmermädchen und Haushaltshilfe. Sie bezieht seit 01.01.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Die Klägerin leidet an einer tuberösen Sklerose mit Folgeerscheinungen, an einem Zustand nach Dekompressions-Operation einer Cervikalstenose C1/C2 sowie einer Anpassungsstörung. Daneben bestehen noch weitere Erkrankungen auf dem orthopädischen bzw. neurologischen Fachgebiet (u.a. degenerative Knochenskelettbeschwerden, Schwellung/Schmerzen am rechten Arm unklarer Genese, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, Verdacht auf leichte Minderbegabung im Rahmen der Grunderkrankung der tuberösen Hirnsklerose) sowie ein Aortenaneurysma.
Im Anschluss an eine Dekompressions-Operation C1/C2 wegen Cervikalstenose erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitszentrum B. W. im Frühjahr 2007, aus welchem die Klägerin arbeitsunfähig bei allerdings binnen zwölf Wochen zu erwartender Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und bei vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer privaten Haushaltshilfe entlassen wurde.
Den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 10.06.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2008 ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. H.-Z., Internistin/Sozialmedizinerin, die, nach ambulanter Untersuchung im Dezember 2008, zur Diagnose einer tuberösen Sklerose mit Manifestation an zahlreichen Organsystemen sowie der bereits genannten operativen Beseitigung einer Cervikalstenose gelangte. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken und besondere Verletzungsgefahr ausüben; die letzte berufliche Tätigkeit könne sie nur noch drei bis unter sechsstündig täglich ausüben. Hierauf gestützt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 07.04.2009 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. hat ausgeführt, die Klägerin könne auf Grund ihrer stark eingeschränkten zeitlichen und psychischen Belastbarkeit keine drei Stunden täglich arbeiten. Prof. Dr. F., Klinikum der Universität M., hat bei der Klägerin als typische Manifestation der tuberösen Sklerose die Angiomyolipome beider Nieren (Mischtumore mit Blutungsrisiko) im Vordergrund stehend gesehen. Diese bedingen nach seiner Einschätzung allerdings keine Einschränkung für die Erledigung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dr. G., Facharzt für Neurochirurgie, hat in seiner Stellungnahme bezüglich der voroperierten Halswirbelsäule den im Gutachten von Frau Dr. H.-Z. erhobenen Befunden sowie der dortigen Leistungseinschätzung zugestimmt.
Auf der Grundlage einer Untersuchung der Klägerin im April 2010 hat Dr. M. ein internistisch-kardiologisches Gutachten erstattet. Er hat die Klägerin unter Berücksichtigung der tuberösen Sklerose mit Folgeerscheinungen sowie einer nicht objektivierbaren allgemeinen Schwäche bei längerer körperlicher Belastung - bei der Ergometrie hat die Klägerin 50, 75 und 100 Watt über jeweils zwei Minuten geleistet - für in der Lage erachtet, sowohl in ihrem letzten Beruf als Haushaltshilfe über sechs Stunden täglich tätig zu sein, wie auch leichte körperliche Tätigkeiten mit der Bewältigung bis zu 10 kg Gewicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Lediglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie gleichförmige Körperhaltungen sind danach als ungünstig anzusehen. Das Sozialgericht hat abschließend noch die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K. schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat ausgeführt, bei der Klägerin lägen eine depressive Stimmungslage, Antriebsminderung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen vor; die Klägerin sei nicht in der Lage, Arbeiten von Erwerbswert auch nur teilschichtig auszuüben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 03.02.2012 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es sich auf das Gutachten des Dr. M., das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H.-Z., die sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. sowie den Reha-Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums B. W. gestützt. Die tuberöse Sklerose bedinge keine funktionellen Folgeerscheinungen wesentlicher Art, wie sich der Begutachtung durch Dr. M. entnehmen lasse. So habe sich dort keine Lungenfunktionsstörung und auch keine, die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung der Nierenfunktion gezeigt. Die von der Klägerin geklagte allgemeine Schwäche habe sich nicht objektivieren lassen; vielmehr habe die Klägerin im Rahmen der ergometrischen Untersuchung 50, 75 und 100 Watt über jeweils zwei Minuten leisten können. Aus dem Zustand nach Beseitigung einer Cervikalstenose resultierten (nur) qualitative Leistungseinschränkungen. Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie häufiges Bücken solle vermieden werden. Letztlich lägen auch auf psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens führten. Die Einschätzung von Dr. K. könne das Gericht nicht überzeugen. So sei die Klägerin durchaus in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihren Haushalt zu bewältigen, sie habe Hobbys und gehe am Wochenende Spazieren, Wandern oder Radfahren und besuche Freunde.
Gegen das ihr am 19.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2012 Berufung eingelegt. Sie lässt zur Begründung vortragen, sie sei auf Grund der Auswirkungen ihrer tuberösen Sklerose, des Aortenaneurysmas sowie der Depressionen auch in ihrem zeitlichen Leistungsvermögen rentenrelevant eingeschränkt und bereits nach zwei Stunden leichter Tätigkeit im Haushalt so erschöpft, dass keine weitere Tätigkeit mehr ausgeführt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.02.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 zu verurteilen, ihr ab 01.06.2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugin angehört. Diese hat von einer geringfügigen Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin seit ihrer Auskunft gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn vom Oktober 2012 berichtet. Auf Grund der chronisch-depressiven Erkrankung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und posttraumatischer Belastungsstörung, welche weitgehend therapieresistent sei, sei es der Klägerin nicht möglich, auch nur teilschichtig Arbeiten von Erwerbswert zu erbringen.
Der Senat hat weiterhin ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. M., Ärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, auf Grund einer Untersuchung der Klägerin am 15.11.2012 eingeholt. Die Sachverständige ist von einer Anpassungsstörung bei problematischer finanzieller und beruflicher Situation und angegebenen Schmerzzuständen ausgegangen. Daneben hat sie bei der Klägerin eine Schwellung und Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese, möglicherweise Medikamentennebenwirkung und ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom gesehen sowie einen Verdacht auf eine leichte Minderbegabung geäußert. Auf Grund dessen seien der Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und von schwerem Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg unter Beachtung der Schwellneigung und der Schmerzen im rechten Arm zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen einer Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des Geburtsdatums der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausscheidet; einen solchen Anspruch macht die Klägerin auch nicht geltend.
Dass bei der Klägerin eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß durch die Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet, insbesondere durch die tuberöse Sklerose und ihre Manifestation an den Organsystemen sowie auf Grund des Zustands nach operativer Beseitigung einer Cervikalstenose nicht vorliegt, hat das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise (insbesondere Gutachten von Dr. M. und Dr. H.-Z. sowie sachverständige Zeugenaussage des Dr. G.) zutreffend dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit die im Berufungsverfahren als sachverständige Zeugin vernommene Dr. K. von einem aufgehobenen Leistungsvermögen der Klägerin berichtet hat, ist diese Einschätzung durch das nachfolgend von Amts wegen in Auftrag gegebene nervenfachärztliche Gutachten von Dr. M. nicht bestätigt worden. Diese hat bei der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet eine Anpassungsstörung bei problematischer finanzieller und beruflicher Situation und angegebenen Schmerzzuständen festgestellt; daneben auf neurologischem Fachgebiet noch eine Schwellung und Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese mit diesbezüglich leichter reversibler Funktionsstörung, ein beidseitiges operativ behebbares Karpaltunnelsyndrom mit Schmerzen und Paraesthesien in den Händen sowie einen Verdacht auf eine leichte Minderbegabung geäußert. Auf Grund der von ihr erhobenen Befunde hat die Sachverständige die Anpassungsstörung für den Senat überzeugend als eher leicht eingestuft. So ist ausweislich des von ihr erhobenen Tagesablaufs die Fähigkeit zur Tagesgestaltung erhalten; gleiches gilt für die Alltagskompetenz. Der psychiatrische Untersuchungsbefund berichtet nur von einer leicht verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit bei allenfalls gedrückter Stimmung und fehlender Antriebsstörung. Zutreffend verweist die Sachverständige darauf, dass die psychiatrische Behandlung in der Vergangenheit bei in den letzten Jahren unveränderter Medikation niedrigfrequent erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehbar, dass die Anpassungsstörung keine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt; lediglich in qualitativer Hinsicht sind Stress, Druck und Nachtarbeit sowie erhöhte oder hohe Anforderungen an das Kontakt- und Kommunikationsvermögen, überwiegender Publikumsverkehr und hohe oder überhöhte Verantwortung für Personen und Sachwerte zu vermeiden. Angesichts der nunmehr aufgenommenen psychotherapeutischen Behandlung und bei insgesamt güns¬tiger Behandlungsprognose ist, wie Dr. M. gleichfalls überzeugend dargestellt hat, im Übrigen mit einer Remission der Anpassungsstörung innerhalb der nächsten Monate zu rech¬nen.
Auch die von Dr. M. festgestellten neurologischen Erkrankungen bedingen keine quantitative Leistungsminderung, nachdem seitens der operierten Cervikalstenose schon keine neurologischen Einbußen mehr feststellbar sind, die Schwellung/Schmerzen im rechten Arm unklarer Genese lediglich eine leichte Funktionsstörung des rechten Gebrauchsarms bei anzunehmender Reversibilität bedingen und auch das beidseitige Karpaltunnelsyndrom keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen verursacht. So ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben u.a. gegenüber Dr. M. in der Lage, ihren Hobbys "Malen, Stricken, Häckeln" nachzugehen. Der Senat folgt Dr. M. auch insoweit, als sie abweichend von Dr. M. das qualitative Leistungsvermögen der Klägerin weitergehend insoweit reduziert sieht, als auf Grund der neurologischen bzw. orthopädischen Beschwerden ein Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg vermieden werden sollte. Im Übrigen sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie in gleichförmiger Körperhaltung zu vermeiden. Mit diesen qualitativen Einschränkungen wird auch dem Aortenaneurysma ausreichend Rechnung getragen; der Sachverständige Dr. M. hat dieses als geringfügig bis leicht beschrieben und die Notwendigkeit therapeutischer Konsequenzen verneint. Über die bereits orthopädischerseits gebotene Vermeidung schwerer, ggfs. auch mittelschwerer Tätigkeiten hinaus resultieren aus dieser Erkrankung keine weiteren Einschränkungen.
Letztlich haben damit sämtliche im Laufe des Verwaltungs- und der Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter in zeitlicher Hinsicht kein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen gesehen. Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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