Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 541/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 60/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Verpflichtung der Beklagten, bei dem Rentenversicherungsträger eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu melden.
Die Klägerin sprach am 8. November 2007 persönlich bei der Beklagten vor. Ihr wurde eine Bescheinigung über diese persönliche Vorsprache ausgehändigt, in der festgestellt wurde, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dass aus diesem Grund auf eine formelle Antragstellung verzichtet werde.
Die Klägerin sprach am 12. August 2009 erneut persönlich bei der Beklagten vor und erhielt einen Termin für den 18. August 2009. Zu einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten kam es dann jedoch bereits schon am 14. August 2009. Dem hierzu gefertigten Vermerk lässt sich folgender Vortrag der Klägerin entnehmen: Sie habe sich am 8. November 2007 persönlich gemeldet, um in Arbeit vermittelt zu werden. Sie sei an die ARGE verwiesen worden, die sie jedoch ebenfalls abgelehnt hätte. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass auch die Möglichkeit einer Aufnahme als arbeitslos ohne Leistungsbezug bestanden habe bzw. habe gedacht, dass sie arbeitssuchend ohne Leistungsbezug aufgenommen worden sei. Sie sei jetzt bei einem Anwalt gewesen, der sie darauf hingewiesen habe, dass es damals schon möglich gewesen wäre, sie als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug aufzunehmen, bzw. dass es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, sie diesbezüglich zu beraten. Sie stellte einen Antrag auf Bescheinigung der Zeit ab 8. November 2007 als arbeitssuchend.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 lehnte die Beklagte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine Arbeitserlaubnis für den deutschen Arbeitsmarkt besessen und daher dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 mit der Begründung als unzulässig, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. August 2009 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, da es keine eigenständige Regelung enthalten habe.
Die Klägerin hat am 15. Oktober 2009 Klage erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass sie bereits am 8. November 2007 nach Erhalt einer Freizügigkeitsbescheinigung bei der Beklagten gewesen sei und sich dort als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet sowie eine Arbeitserlaubnis begehrt habe. Sie sei jedoch lediglich an die ARGE verwiesen worden. Erst in dem Gespräch vom 14. August 2009 habe sie erfahren, dass sie bei der Beklagten nicht als arbeitssuchend registriert worden sei. In diesem Gespräch habe sie auch erfahren, dass Sie eine Arbeitsberechtigung nur von der Ausländerbehörde bekomme. Sie habe diese noch am gleichen Tag dort erstellen lassen und der Beklagten vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin in der Zeit von November 2007 bis August 2009 nicht bei der Beklagten gemeldet habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2010, der Klägerin zugestellt am 6. Juli 2010, mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. August 2009 zwar um einen Verwaltungsakt handele, dieser jedoch zu Recht ergangen sei, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen ab dem 8. November 2007 habe. Denn sie habe nicht über die hierfür erforderliche Arbeitserlaubnis verfügt.
Die hiergegen am 14. Juli 2010 eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, dass ihr das Fehlen einer Arbeitserlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. Denn sie habe bereits am 8. November 2007 die Freizügigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt und um Information gebeten, was weiter erforderlich sei. Die Beklagte hätte daher selbst die Arbeitserlaubnis einholen oder ihr sagen müssen, das und wo sie selbst dies zu tun habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes vom 29. Juni 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 8. November 2007 bis 13. August 2009 dem zuständigen Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Anrechnungszeit liege nicht vor, da die Klägerin wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht verfügbar gewesen und auch die Voraussetzung der Nahtlosigkeit des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sei. Zudem wäre bei wirksamer Arbeitssuchendmeldung die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nach 3 Monaten einzustellen gewesen.
Das Gericht hat am 7. September 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Ehemann der Klägerin hat erklärt, dass die Klägerin im März 2007 nach Deutschland gekommen sei und er sich bei der Beklagten erkundigt habe, was für eine Arbeitsvermittlung notwendig sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass hierfür ein Sprachkurs unabdingbar sei. Einen solchen habe die Klägerin sodann bis November 2007 durchgeführt.
Die Klägerin hat im Anschluss an den Erörterungstermin Teilnahmebescheinigungen für Sprachkurse im Zeitraum von November 2007 bis Juli 2008 sowie ein Zertifikat vom 1. September 2008 eingereicht.
Das Gericht hat am 1. März 2013 einen weiteren Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auf das Protokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, die Beklagte im Rahmen eines Leistungsklage zur Meldung der Zeit vom 8. November 2007 bis 13. August 2009 an den zuständigen Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu verurteilen (dazu unter 1.). Um dieses Ziel zu erreichen, wendet sich die Klägerin mit Hilfe einer Anfechtungsklage auch gegen das Schreiben vom 14. August 2009, mit dem die Erteilung einer Bescheinigung über die Zeit ab 8. November 2007 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug abgelehnt wurde (dazu unter 2.). Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Zeit ab 14. August 2009 nicht im Streit steht, da die Klägerin sich an diesem Tag unzweifelhaft persönlich bei der Beklagten auch arbeitssuchend gemeldet und eine Arbeitserlaubnis vorgelegt hat.
Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren kann die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht durchdringen.
1. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin für die Leistungsklage im Hinblick darauf, dass eine Meldung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 193 SGB VI der Beklagten gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger keine verbindliche Wirkung entfaltet, überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Meldung zusteht (vgl. hierzu im Einzelnen: Sächsisches LSG, Urteil vom 21.04.2010 – L 1 AL 175/09, juris).
Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin sich am 8. November 2007 bei der Beklagten tatsächlich als arbeitssuchend gemeldet hat. Eine solche Meldung ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Das Gericht hält es zwar für möglich, dass eine solche Meldung erfolgt ist. Allerdings sprechen auch gewichtige Umstände gegen diese Annahme. Dies führt dazu, dass das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass eine entsprechende Meldung erfolgt ist.
Fest steht nach Ansicht des Gerichtes, dass die Klägerin sich am 8. November 2007 persönlich bei der Beklagten gemeldet hat. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Bescheinigung. Dem Inhalt der Bescheinigung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich die Klägerin als arbeitssuchend gemeldet hat. Vielmehr wird – im Hinblick auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine formelle Antragstellung verzichtet wurde. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Klägerin gar nicht in das System der Beklagten aufgenommen wurde. Die Klägerin hat nach dem Inhalt der Gesprächsvermerke vom 14. August 2009 auch nicht zweifelsfrei angegeben, sie habe sich am 8. November 2007 arbeitssuchend gemeldet. Vielmehr schwankt die Formulierung zwischen dem Vortrag, sich arbeitssuchend gemeldet zu haben und dem Vortrag, die Beklagte habe sie auf die Möglichkeit einer solchen Meldung nicht aufmerksam gemacht (was impliziert, dass eine solche Meldung gerade nicht vorgenommen wurde). Erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Meldung als arbeitssuchend hat das Gericht auch aufgrund ihres Verhaltens in der Folgezeit. Die Klägerin hat sich nämlich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – in der Folgezeit bis August 2009 – also knapp 2 Jahre – kein einziges Mal bei der Beklagten gemeldet. Dies wäre jedoch bei einer ernsthaften Meldung als arbeitssuchend zu erwarten und nach der Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung auch rechtlich erforderlich gewesen. Gerade wenn es um die Annahme einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geht, ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck zwar im Wege eines sozialen Ausgleichs zur Abmilderung rentenversicherungsrechtlicher Nachteile eine solche Anrechnungszeit gewährt, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Diese Vergünstigung soll aber gerade nur solchen Versicherten zukommen, die sich selbst solidarisch verhalten, also vorbehaltlos nach Arbeit suchen, die mithin nicht nur arbeitslos und erwerbsfähig, sondern auch bemüht sind, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wieder zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass die Klägerin sich knapp 2 Jahre lang nach der angeblichen Meldung als arbeitssuchend nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, deutet klar darauf hin, dass sie ein solches Bestreben nicht hatte. Denn dann wäre auch unaufgefordert, einfach aus der Motivation heraus, die Arbeitssuche aktiv mitzugestalten, eine aktive Kontaktaufnahme mit der Beklagten in regelmäßigen Abständen zu erwarten gewesen. Letztlich bestätigt die Klägerin auch selbst, dass sie zumindest bis zur erneuten Kontaktaufnahme im August 2009 kein solches Bestreben hatte. Denn wie ihr Ehemann im Erörterungstermin am 1. März 2013 vorgetragen hat, hatte sie erst im August 2009 den Wunsch "ein bisschen etwas hinzu zuverdienen" und hat daher dann die Beklagte erneut aufgesucht. Über die Art und Weise der Arbeitsvermittlung in der vorherigen Zeit habe sie sich keine Gedanken gemacht. Das Verhalten der Klägerin ist bei Annahme einer Meldung als arbeitssuchend am 8. November 2007 selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man anerkennen wollte, dass die Klägerin offensichtlich bis Juli 2008 Sprachkurse besucht hatte und ggf. der Meinung war, in dieser Zeit sich nicht um einen Arbeitsplatz bemühen zu müssen. Denn sie hat selbst ein gutes Jahr lang nach Abschluss der Sprachkurse keinen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen.
Die Meldung als arbeitssuchend kann auch nicht im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Denn mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein ggf. vorliegendes Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Die durch die fehlende Meldung als arbeitssuchend unterbliebene Arbeitsvermittlung kann gerade nicht im Nachhinein korrigiert werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene bei erfolgter Vermittlung eine Beschäftigung mit entsprechender Erbringung von Rentenversicherungsbeiträgen erlangt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte am 8. November 2007 verpflichtet war, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Meldung als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug hinzuweisen und ob sie dies getan hat.
Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob die weitere Voraussetzung der so genannten Nahtlosigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) für die Meldung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorlag. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind jedoch auch diesbezüglich Zweifel berechtigt. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegt eine Anrechnungszeit nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag im März 2007 nach Deutschland eingereist. Sie hat im Erörterungstermin vom 7. September 2011 angegeben, in der Zeit bis zum 8. November 2007 einen Sprachkurs besucht zu haben. Ihr ist dann vom Gericht aufgegeben worden, für diesen Sprachkurs Belege einzureichen. Übersandt wurden jedoch nur die genannten Bescheinigungen für die Zeit ab Ende November 2007. Auch wenn der Ehemann der Klägerin im Erörterungstermin vom 1. März 2013 angeben hat, es handele sich um ein Versehen, bleiben derzeit – unabhängig von der Frage, ob das Absolvieren eines Sprachkurses für die Nahtlosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI anerkennenswert wäre – Zweifel daran, dass tatsächlich ein Sprachkurs in der Zeit von März bis November 2007 absolviert wurde.
2. Auch die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2009 bleibt ohne Erfolg.
Zwar handelt es sich bei diesem Schreiben – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – um einen Verwaltungsakt. Denn es wird eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Antrages der Klägerin getroffen. Auch äußerlich gliedert sich das Schreiben in den für einen Verwaltungsakt typischen Aufbau von Verfügungssatz und Begründung. Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern, sondern führt nur zu der längeren Rechtsbehelfsfrist des § 66 SGG.
Aus Vorstehendem ergibt sich jedoch, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die von der Klägerin begehrte Bescheinigung auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Verpflichtung der Beklagten, bei dem Rentenversicherungsträger eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu melden.
Die Klägerin sprach am 8. November 2007 persönlich bei der Beklagten vor. Ihr wurde eine Bescheinigung über diese persönliche Vorsprache ausgehändigt, in der festgestellt wurde, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dass aus diesem Grund auf eine formelle Antragstellung verzichtet werde.
Die Klägerin sprach am 12. August 2009 erneut persönlich bei der Beklagten vor und erhielt einen Termin für den 18. August 2009. Zu einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten kam es dann jedoch bereits schon am 14. August 2009. Dem hierzu gefertigten Vermerk lässt sich folgender Vortrag der Klägerin entnehmen: Sie habe sich am 8. November 2007 persönlich gemeldet, um in Arbeit vermittelt zu werden. Sie sei an die ARGE verwiesen worden, die sie jedoch ebenfalls abgelehnt hätte. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass auch die Möglichkeit einer Aufnahme als arbeitslos ohne Leistungsbezug bestanden habe bzw. habe gedacht, dass sie arbeitssuchend ohne Leistungsbezug aufgenommen worden sei. Sie sei jetzt bei einem Anwalt gewesen, der sie darauf hingewiesen habe, dass es damals schon möglich gewesen wäre, sie als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug aufzunehmen, bzw. dass es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, sie diesbezüglich zu beraten. Sie stellte einen Antrag auf Bescheinigung der Zeit ab 8. November 2007 als arbeitssuchend.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 lehnte die Beklagte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine Arbeitserlaubnis für den deutschen Arbeitsmarkt besessen und daher dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 mit der Begründung als unzulässig, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. August 2009 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, da es keine eigenständige Regelung enthalten habe.
Die Klägerin hat am 15. Oktober 2009 Klage erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass sie bereits am 8. November 2007 nach Erhalt einer Freizügigkeitsbescheinigung bei der Beklagten gewesen sei und sich dort als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet sowie eine Arbeitserlaubnis begehrt habe. Sie sei jedoch lediglich an die ARGE verwiesen worden. Erst in dem Gespräch vom 14. August 2009 habe sie erfahren, dass sie bei der Beklagten nicht als arbeitssuchend registriert worden sei. In diesem Gespräch habe sie auch erfahren, dass Sie eine Arbeitsberechtigung nur von der Ausländerbehörde bekomme. Sie habe diese noch am gleichen Tag dort erstellen lassen und der Beklagten vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin in der Zeit von November 2007 bis August 2009 nicht bei der Beklagten gemeldet habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2010, der Klägerin zugestellt am 6. Juli 2010, mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. August 2009 zwar um einen Verwaltungsakt handele, dieser jedoch zu Recht ergangen sei, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen ab dem 8. November 2007 habe. Denn sie habe nicht über die hierfür erforderliche Arbeitserlaubnis verfügt.
Die hiergegen am 14. Juli 2010 eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, dass ihr das Fehlen einer Arbeitserlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. Denn sie habe bereits am 8. November 2007 die Freizügigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt und um Information gebeten, was weiter erforderlich sei. Die Beklagte hätte daher selbst die Arbeitserlaubnis einholen oder ihr sagen müssen, das und wo sie selbst dies zu tun habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes vom 29. Juni 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 8. November 2007 bis 13. August 2009 dem zuständigen Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Anrechnungszeit liege nicht vor, da die Klägerin wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht verfügbar gewesen und auch die Voraussetzung der Nahtlosigkeit des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sei. Zudem wäre bei wirksamer Arbeitssuchendmeldung die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nach 3 Monaten einzustellen gewesen.
Das Gericht hat am 7. September 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Ehemann der Klägerin hat erklärt, dass die Klägerin im März 2007 nach Deutschland gekommen sei und er sich bei der Beklagten erkundigt habe, was für eine Arbeitsvermittlung notwendig sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass hierfür ein Sprachkurs unabdingbar sei. Einen solchen habe die Klägerin sodann bis November 2007 durchgeführt.
Die Klägerin hat im Anschluss an den Erörterungstermin Teilnahmebescheinigungen für Sprachkurse im Zeitraum von November 2007 bis Juli 2008 sowie ein Zertifikat vom 1. September 2008 eingereicht.
Das Gericht hat am 1. März 2013 einen weiteren Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auf das Protokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, die Beklagte im Rahmen eines Leistungsklage zur Meldung der Zeit vom 8. November 2007 bis 13. August 2009 an den zuständigen Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu verurteilen (dazu unter 1.). Um dieses Ziel zu erreichen, wendet sich die Klägerin mit Hilfe einer Anfechtungsklage auch gegen das Schreiben vom 14. August 2009, mit dem die Erteilung einer Bescheinigung über die Zeit ab 8. November 2007 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug abgelehnt wurde (dazu unter 2.). Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Zeit ab 14. August 2009 nicht im Streit steht, da die Klägerin sich an diesem Tag unzweifelhaft persönlich bei der Beklagten auch arbeitssuchend gemeldet und eine Arbeitserlaubnis vorgelegt hat.
Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren kann die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht durchdringen.
1. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin für die Leistungsklage im Hinblick darauf, dass eine Meldung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 193 SGB VI der Beklagten gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger keine verbindliche Wirkung entfaltet, überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Meldung zusteht (vgl. hierzu im Einzelnen: Sächsisches LSG, Urteil vom 21.04.2010 – L 1 AL 175/09, juris).
Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin sich am 8. November 2007 bei der Beklagten tatsächlich als arbeitssuchend gemeldet hat. Eine solche Meldung ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Das Gericht hält es zwar für möglich, dass eine solche Meldung erfolgt ist. Allerdings sprechen auch gewichtige Umstände gegen diese Annahme. Dies führt dazu, dass das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass eine entsprechende Meldung erfolgt ist.
Fest steht nach Ansicht des Gerichtes, dass die Klägerin sich am 8. November 2007 persönlich bei der Beklagten gemeldet hat. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Bescheinigung. Dem Inhalt der Bescheinigung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich die Klägerin als arbeitssuchend gemeldet hat. Vielmehr wird – im Hinblick auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine formelle Antragstellung verzichtet wurde. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Klägerin gar nicht in das System der Beklagten aufgenommen wurde. Die Klägerin hat nach dem Inhalt der Gesprächsvermerke vom 14. August 2009 auch nicht zweifelsfrei angegeben, sie habe sich am 8. November 2007 arbeitssuchend gemeldet. Vielmehr schwankt die Formulierung zwischen dem Vortrag, sich arbeitssuchend gemeldet zu haben und dem Vortrag, die Beklagte habe sie auf die Möglichkeit einer solchen Meldung nicht aufmerksam gemacht (was impliziert, dass eine solche Meldung gerade nicht vorgenommen wurde). Erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Meldung als arbeitssuchend hat das Gericht auch aufgrund ihres Verhaltens in der Folgezeit. Die Klägerin hat sich nämlich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – in der Folgezeit bis August 2009 – also knapp 2 Jahre – kein einziges Mal bei der Beklagten gemeldet. Dies wäre jedoch bei einer ernsthaften Meldung als arbeitssuchend zu erwarten und nach der Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung auch rechtlich erforderlich gewesen. Gerade wenn es um die Annahme einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geht, ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck zwar im Wege eines sozialen Ausgleichs zur Abmilderung rentenversicherungsrechtlicher Nachteile eine solche Anrechnungszeit gewährt, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Diese Vergünstigung soll aber gerade nur solchen Versicherten zukommen, die sich selbst solidarisch verhalten, also vorbehaltlos nach Arbeit suchen, die mithin nicht nur arbeitslos und erwerbsfähig, sondern auch bemüht sind, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wieder zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass die Klägerin sich knapp 2 Jahre lang nach der angeblichen Meldung als arbeitssuchend nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, deutet klar darauf hin, dass sie ein solches Bestreben nicht hatte. Denn dann wäre auch unaufgefordert, einfach aus der Motivation heraus, die Arbeitssuche aktiv mitzugestalten, eine aktive Kontaktaufnahme mit der Beklagten in regelmäßigen Abständen zu erwarten gewesen. Letztlich bestätigt die Klägerin auch selbst, dass sie zumindest bis zur erneuten Kontaktaufnahme im August 2009 kein solches Bestreben hatte. Denn wie ihr Ehemann im Erörterungstermin am 1. März 2013 vorgetragen hat, hatte sie erst im August 2009 den Wunsch "ein bisschen etwas hinzu zuverdienen" und hat daher dann die Beklagte erneut aufgesucht. Über die Art und Weise der Arbeitsvermittlung in der vorherigen Zeit habe sie sich keine Gedanken gemacht. Das Verhalten der Klägerin ist bei Annahme einer Meldung als arbeitssuchend am 8. November 2007 selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man anerkennen wollte, dass die Klägerin offensichtlich bis Juli 2008 Sprachkurse besucht hatte und ggf. der Meinung war, in dieser Zeit sich nicht um einen Arbeitsplatz bemühen zu müssen. Denn sie hat selbst ein gutes Jahr lang nach Abschluss der Sprachkurse keinen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen.
Die Meldung als arbeitssuchend kann auch nicht im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Denn mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein ggf. vorliegendes Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Die durch die fehlende Meldung als arbeitssuchend unterbliebene Arbeitsvermittlung kann gerade nicht im Nachhinein korrigiert werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene bei erfolgter Vermittlung eine Beschäftigung mit entsprechender Erbringung von Rentenversicherungsbeiträgen erlangt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte am 8. November 2007 verpflichtet war, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Meldung als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug hinzuweisen und ob sie dies getan hat.
Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob die weitere Voraussetzung der so genannten Nahtlosigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) für die Meldung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorlag. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind jedoch auch diesbezüglich Zweifel berechtigt. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegt eine Anrechnungszeit nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag im März 2007 nach Deutschland eingereist. Sie hat im Erörterungstermin vom 7. September 2011 angegeben, in der Zeit bis zum 8. November 2007 einen Sprachkurs besucht zu haben. Ihr ist dann vom Gericht aufgegeben worden, für diesen Sprachkurs Belege einzureichen. Übersandt wurden jedoch nur die genannten Bescheinigungen für die Zeit ab Ende November 2007. Auch wenn der Ehemann der Klägerin im Erörterungstermin vom 1. März 2013 angeben hat, es handele sich um ein Versehen, bleiben derzeit – unabhängig von der Frage, ob das Absolvieren eines Sprachkurses für die Nahtlosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI anerkennenswert wäre – Zweifel daran, dass tatsächlich ein Sprachkurs in der Zeit von März bis November 2007 absolviert wurde.
2. Auch die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2009 bleibt ohne Erfolg.
Zwar handelt es sich bei diesem Schreiben – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – um einen Verwaltungsakt. Denn es wird eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Antrages der Klägerin getroffen. Auch äußerlich gliedert sich das Schreiben in den für einen Verwaltungsakt typischen Aufbau von Verfügungssatz und Begründung. Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern, sondern führt nur zu der längeren Rechtsbehelfsfrist des § 66 SGG.
Aus Vorstehendem ergibt sich jedoch, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die von der Klägerin begehrte Bescheinigung auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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