L 1 AS 1887/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 4594/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1887/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen die Zahlung von Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 sowie für die Jahre 2008/2009 streitig.

Die 1969 in Bosnien und Herzegowina geborene Klägerin lebt seit 1992 in Deutschland. Die Stadt F. erteilte ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie bezog bis 31.12.2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Auf ihren Antrag vom 14.10.2004 hin gewährte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagter bezeichnet) ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 682,07 EUR. Mit dem Beklagten schloss sie am 08.02.2006 eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Beklagte u.a. verpflichtete, ihr ein Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu unterbreiten (Ziffer 1a der Eingliederungsvereinbarung).

Vom 01.03.2006 bis einschließlich 16.11.2006 arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit beim R.-V. in F. und erhielt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 EUR pro Stunde. Die Tätigkeit war zunächst bis zum 31.08.2006 befristet und wurde im September 2006 vom Beklagten bis zum 28.02.2007 verlängert. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II rückwirkend ab dem 01.01.2006 ganz aufgehoben hatte, da die Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe (von einer Rückerstattung wurde abgesehen), meldete der R.-V. am 16.11.2006 die Klägerin bei dem Beklagten ab. Die Maßnahme habe beendet werden müssen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr habe. Die Klägerin wurde vom Beklagten im Rahmen eines Telefonats am 20.11.2006 darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Leistungsaufhebung auch nicht mehr im Rahmen der Arbeitsgelegenheit arbeiten müsse. Sie solle dies aber ihrem Arbeitgeber mitteilen und nicht einfach von der Arbeit fern bleiben. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie sich umgehend beim Sozialamt melden solle.

Vom 01.12.2006 bis 31.07.2007 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wobei die Bewilligung jedoch mit Bescheid der Stadt F. vom 10.07.2007 mit Wirkung ab dem 01.08.2007 aufgehoben wurde, da die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aufgrund einer Bleiberechtsregelung erteilt worden sei, die sie nicht ausdrücklich wegen ihrer Eigenschaft als Kriegsflüchtling begünstige. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sie Leistungen nach dem SGB II bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen könne.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2007 wieder Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2007. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei, soweit nicht bereits im Rahmen einer Familienversicherung Versicherungsschutz bestehe. Die Klägerin sei bei der AOK B.-W. vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 pflichtversichert. In diesem Zeitraum würden auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt. Seither steht die Klägerin ununterbrochen im Leistungsbezug beim Beklagten.

Nachdem sich die Klägerin am 20.03.2008 beim Beklagten nach den Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 erkundigt hatte, meldete dieser die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2006 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) nachträglich an und führte die entsprechenden Beiträge wieder ab. Der Klägerin wurde dies zunächst mündlich und sodann auch schriftlich (Schreiben des Beklagten vom 06.07.2009) bestätigt. Den Antrag der Klägerin vom 20.08.2009, die Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 rückwirkend zu übernehmen, lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26.08.2009 ohne Begründung ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne.

Am 10.09.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sie vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit neun Monate lang im Rahmen eines Zwei-Euro-Jobs gearbeitet habe. Gleichzeitig beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, dass ihre Akte bei der DRV nicht mehr gelöscht werde. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der DRV und der Krankenkasse nachzuweisen, dass sie vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 neun Monate und in den Jahren 2008 und 2009 nochmals insgesamt ein Jahr gearbeitet habe. Während dieser Zeiten habe sie in einer Reha-Werkstatt gearbeitet. Ihr würden auch drei Monate Rentenversicherungszeiten (Dezember 2006 bis Februar 2007) fehlen, da sie wegen des Beklagten ihre Arbeit bei der Reha-Werkstatt habe kündigen müssen. Im Erörterungstermin vom 22.10.2010 hat die Klägerin u.a. angegeben, sie habe einen Brief von der "LVA" bekommen, in dem stehe, dass das Arbeitsamt Beiträge mit dem Vermerk "mit Arbeit" nachbewilligt habe. Es stünde aber nicht darin, für welchen Zeitraum genau. Dies wolle sie aber, da sie sichergehen wolle, dass das Arbeitsamt ihr das nicht wieder entziehe. Es solle nachgewiesen sein, für welchen Zeitraum sie genau gearbeitet habe (Niederschrift vom 22.10.2010, Bl. 22 der SG-Akte).

Bereits während des Klageverfahrens hatte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2009 auch die rückwirkende Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2006 erklärt und die entsprechenden Beiträge an die AOK B.-W. abgeführt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werde.

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es auch nach Durchführung des Erörterungstermins nicht möglich sei, das Vorbringen der Klägerin bzw. das mit ihrer Klage verfolgte Ziel vollumfänglich zu erfassen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Wesentlichen die Zahlung der Kranken- wie auch der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2006 und für die Jahre 2008/2009 begehre. Diesbezüglich sei die Klage aber schon unzulässig. Hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge sei ihrem Begehren bereits vor Klageerhebung mit Bescheid vom 06.07.2009 entsprochen worden. Hinsichtlich der ausstehenden Krankenversicherungsbeiträge fehle es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.08.2009 habe die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Im Übrigen habe sich auch dieses Begehren durch den anerkennenden Bescheid vom 05.11.2009 erledigt. Soweit die Klägerin begehre, dass der Beklagte der DRV und der Krankenkasse nachweisen solle, dass sie vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 neun Monate und in den Jahren 2008 und 2009 nochmals insgesamt ein Jahr gearbeitet habe, handele es sich um eine echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG, da die Klägerin eine Leistung begehre, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes liege. Hierbei fehle es schon an der formellen Beschwer der Klägerin und damit an der Klagebefugnis. Denn der vorliegenden Akte lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin diesbezüglich einen Antrag beim Beklagten gestellt habe, mit dem sie keinen Erfolg gehabt habe. Daher sei auch diese Klage unzulässig. Ihr Antrag festzustellen, dass sie vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 arbeitslos und in dieser Zeit neun Monate lang gearbeitet und einen Zwei-Euro-Job ausgeübt habe, sei ebenfalls unzulässig. Für dieses Begehren bestehe schon keine statthafte Klageart zur Verfügung, da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SGG nicht erfüllt seien. Insbesondere begehre sie nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Hiergegen richtet sich die am 23.04.2012 beim SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren. Ergänzend macht sie geltend, der Beklagte habe "35 Paragraf für behinderte Menschen" nicht beachtet.

Die Klägerin beantragt wörtlich (Bl. 2 der LSG-Akte),

"- den Gerichtsbescheid vom 16.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dass für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 und für die Jahre 2008/2009 sowohl Kranken- wie auch Rentenversicherungsbeiträge vom Beklagten bezahlt werden, - festzustellen, dass sie vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 arbeitslos war und in dieser Zeit neun Monate lang gearbeitet und einen Zwei-Euro-Job hatte, - den Beklagten zu verpflichten, dass ihre Akte bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht mehr gelöscht wird, - den Beklagten zu verpflichten, der Deutschen Rentenversicherung und der Krankenkasse nachzuweisen, dass sie neun Monate gearbeitet habe während der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.11.2006 und in den Jahren 2008 und 2009 nochmals insgesamt ein Jahr."

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Begründung hat er Übersichten aus dem Auszahlungsprogramm vorgelegt, aus denen die Meldezeiten zur Rentenversicherung seit 2005 hervorgehen (Bl. 18/19 der LSG-Akte). Die ordnungsgemäße Durchführung der Rentenversicherung werde damit nachgewiesen. Soweit es der Klägerin darum gehe, auch die Aufwandsentschädigung aus der Arbeitsgelegenheit als Beitragszahlung berücksichtigt zu erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass Arbeitsgelegenheiten kein Beschäftigungsverhältnis im sozialvericherungsrechtlichen Sinne darstellten und die Aufwandsentschädigung nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sei. Diesbezüglich hat der Beklagte ein Informationsblatt der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vorgelegt.

Im Erörterungstermin vom 29.01.2013 hat die Klägerin erklärt, sie habe in der Reha-Werkstatt neun Monate gearbeitet und auf Druck des Beklagten dort gekündigt. Sie wolle ihr Arbeitsgeld haben, dass sie nicht bekommen habe. Auch wolle sie für drei Monate Rentenversicherungsbeiträge und ihr Arbeitslosengeld. Denn sie habe nur vom AsylbLG gelebt. Darüber hinaus wolle sie alles haben, worauf sie ein Recht habe. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 24/25 der LSG-Akte).

Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin vom 01.03. bis 16.11.2006 beim R.-V. in F. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gearbeitet habe. Entsprechende Auszüge aus dem Beratungsprogramm hat der Beklagte vorgelegt. In der Zeit vom 01.12.2006 bis 31.07.2007 habe die Stadt F. Leistungen nach dem AsylbLG gewährt. Während dieses Bezuges bestehe keine Rentenversicherungspflicht. Für die Zeit davor sei die Klägerin zur Rentenversicherung angemeldet worden. Der Beklagte hat darüber hinaus weitere Beratungsvermerke vorgelegt (Bl. 30 bis 34 der LSG-Akte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat zutreffend erkannt, dass die im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) von der Klägerin geltend gemachten Klagebegehren insgesamt unzulässig sind. Da sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Klageverfahren beruft, das das SG hinreichend berücksichtigt hat, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er sich der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich anschließt.

Im Hinblick auf das ergänzende Berufungsvorbringen weist der Senat darauf hin, dass auch nach Durchführung des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich ist, was die Klägerin unter "§ 35 Paragraf für behinderte Menschen" versteht.

Der Beklagte hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die besonderen Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung) kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Personen in einer Arbeitsgelegenheit erhalten kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung, sondern lediglich eine Mehraufwandsentschädigung, die keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich demnach nicht aus einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, sondern allein aus § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, wonach versicherungspflichtig auch Personen waren, die Arbeitslosengeld II bezogen. Die Klägerin war daher nur im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung über ihren Bezug von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig. Aus der ihr ursprünglich erteilten Zusage, wonach die Arbeitsgelegenheit bis zum 28.02.2007 verlängert werde (hierbei dürfte es sich um die von der Klägerin geltend gemachte Lücke von Dezember 2006 bis Februar 2007 handeln) ändert hieran nichts. Denn ab dem 01.12.2006 bezog die Klägerin von der Stadt F. Leistungen nach dem AsylbLG. Soweit die Klägerin im Erörterungstermin auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld thematisiert hat, weist der Senat darauf hin, dass eine Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit keine Versicherungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auslöst (vgl. hierzu Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Zweite Auflage 2008, § 16 Rn. 245), so dass auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann.

Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, darauf hinzuwirken, dass ihre Akte bei der DRV nicht mehr gelöscht wird, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass - unabhängig von der Unzulässigkeit auch dieses Antrages (mangels vorherigen Antrages beim Beklagten im Verwaltungsverfahren) - sich dieses Klagebegehren gegen den falschen Beklagten richtet und die diesbezügliche Klage wegen der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten auch unbegründet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 05.11.2009 die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2006 bewilligt und entsprechende Beiträge an die AOK B.-W. abgeführt hat.
Rechtskraft
Aus
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