L 4 R 1965/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3320/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1965/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1957 geborene Klägerin erlernte vom 1. September 1972 bis 31. August 1975 den Beruf der Bürokauffrau und war im Anschluss daran mit kurzen Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1981 bis 1985 und Zeiten der Schwangerschaft und Berücksichtigungszeiten wegen Geburt eines Sohnes als solche versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 4. November 1985 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt, zuletzt in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag an drei Tagen in der Woche. Ihr Aufgabengebiet als Mitarbeiterin im Verwaltungssekretariat und in der Behindertenbeförderung bestand nach der auf Veranlassung der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft in der Erfassung und Aktualisierung von Personendaten, der Planung und Änderung von Bustouren, der Angebotsaufforderung und Mitwirkung bei der Vergabe der Fahrleistungen, der Zusammenstellung der Beförderungsverträge und Ermittlung der Vergütungshöhe für Fahrleistung und Begleitpersonal und der Rechnungsprüfung und begleichung. Außerdem war sie Ansprechpartnerin für Schulen, Familien, Fahrpersonal, Verkehrsunternehmen und Behindertenwerkstätten und hatte die Abstimmung mit der Eingliederungshilfe als Kostenträger und allgemeine Sekretariatstätigkeiten zur Aufgabe. Sie war nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) in die Entgeltgruppe 5 eingestuft (Auskunft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 30. November 2011). Nach Beendigung der Lohnfortzahlung bezog sie zunächst vom 13. Oktober 2009 bis 29. Januar 2011 Krankengeld und im Anschluss daran bis 28. April 2012 Arbeitslosengeld. Seither bezieht sie keine Leistungen.

Am 3. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie fügte dem Antrag bei den vorläufigen Entlassbrief des Arztes für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. E., Rehabilitationskrankenhaus U., vom 26. April 2005 (Diagnosen: Chronisches Lendenwirbelsäulen [LWS]-Syndrom mit rezidivierenden Iliosakralgelenks [ISG]-Blockierungen, rechtskonvexe Brustwirbelsäule [BWS]-Skoliose, Patellaspitzensyndrom rechts, Zustand nach Carpaltunnel-Spaltung beidseits [rechts 2002, links 1996], psychosomatischer Erschöpfungszustand), die ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. S. vom 7. August 2008 zur Vorlage beim Arbeitgeber, wonach aufgrund der Erkrankungen der Klägerin zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung eine ergonomische Arbeitsposition ermöglicht werden sollte, und den Arztbrief des Dr. S. vom 13. November 2008 (Diagnosen: Depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung, mäßige Osteochondrose C4/5, chronisches Cervicalsyndrom bei HWS- und BWS-Blockierung), die Entlassbriefe des Arztes für Psychotherapeutische und Innere Medizin Dr. Schl., S.-klinik, vom 18. März 2009 und vom 10. Dezember 2009 (Diagnosen zuletzt: rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom). Die Beklagte erhob hierauf das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 25. Februar 2010. Die Gutachterin diagnostizierte eine Anpassungsstörung, einen Zustand nach inzwischen gebesserter depressiver Episode und eine Somatisierungsstörung und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Stress, Druck und Nachtarbeit noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes werde nahegelegt, eventuell auch im Rahmen einer innerbetrieblichen Umsetzung, wobei die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auch im Hinblick auf die kognitive Leistungsfähigkeit weiterhin zumutbar seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2010 die Rentengewährung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Die Klägerin erhob mit der Bitte, die Entscheidung nochmal zu überprüfen, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch nicht begründet und keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, sei eine Überprüfung nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen. Danach sei der Bescheid vom 29. März 2010 nicht zu beanstanden.

Am 23. September 2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Sie trug vor, sie leide nach wie vor unter unregelmäßigen Schmerzattacken, von denen der Kopf, der Nacken, der Kiefer und die Augen betroffen seien. Diese Schmerzzustände dauerten etwa ein bis zwei Tage. Die starken Schmerzen beeinflussten ihre Konzentrations- und Sehfähigkeit, was zur Folge habe, dass ihre körperliche und geistige Belastbarkeit stark herabgesetzt sei. Seit August 2010 führe sie eine Schmerztherapie durch, außerdem erhalte sie für die Wirbelsäule und die Schulter manuelle Physiotherapie und begebe sich, wenn die orthopädischen Beschwerden besonders heftig seien, in eine sogenannte Dorntherapie. Eine Psychotherapie finde derzeit nicht statt, da ihr die Psychotherapeutin im Universitätsklinikum Ulm erklärt habe, dass sie eine Psychotherapie während eines laufenden Rentenverfahrens nicht für sinnvoll erachte. Der Umfang der von ihr ausgeübten Computertätigkeit bei der bisherigen Tätigkeit habe etwa 90 vom Hundert (v.H.) betragen. An einem durchschnittlichen Arbeitstag seien rund fünf Stunden auf die Arbeit mit dem Computer angefallen. Die verbleibende Stunde sei beispielsweise mit Telefongesprächen oder Besprechungen mit Kolleginnen ausgefüllt gewesen. In den Teambesprechungen seien bei ihr Konzentrationsprobleme aufgetreten. Bei einer etwa zweistündigen Teamsitzung sei es ihr nur schwer oder auch gar nicht mehr möglich gewesen, den "Faden zu behalten" und auch noch nebenher zu protokollieren. Sie habe von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet, für diese Zeit habe auch eine Anwesenheitspflicht bestanden. Die Mittagspause habe in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr eingelegt werden können. Da sie sechs Stunden gearbeitet habe, sei eine Mittagspause nicht vorgesehen, nicht gesetzlich vorgeschrieben und im Team auch nicht möglich gewesen. Im Oktober/November 2010 mit dem Arbeitgeber geführte Gespräche mit Blick auf einen Arbeitsplatzwechsel seien erfolglos gewesen. Der Arbeitgeber habe ihr erklärt, dass alle Arbeitsplätze im Grunde gleich strukturiert seien, einen Arbeitsplatz, der ihren gesundheitlichen Anforderungen genügen könnte, gäbe es nicht.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Tätigkeiten im Leistungsbild des bisherigen Berufs (Hauptberuf) als Bürokauffrau seien weiterhin im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Aufgrund der Angaben des Arbeitgebers vom 30. November 2011 sei davon auszugehen, dass der Anteil der reinen Computerarbeit nicht den zeitlichen Umfang von drei bis vier Stunden täglich überschreite, der der Klägerin gesundheitlich möglich sei. Es sei eine Möglichkeit der Abwechslung verschiedener Tätigkeiten gegeben, auch solcher ohne fortdauernde Computertätigkeit oder sonstige erhöhte Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit.

Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen an. Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. teilte unter dem 1. März 2011 mit, dass sie die Klägerin seit 6. Oktober 2005 behandele, die letzte körperliche Untersuchung habe am 22. April 2010 stattgefunden. Dabei seien Myogelosen im Schulter-Nackenbereich, Leukozyten im Urin und ein erhöhtes Cholesterin festgestellt worden. Bezüglich einer im Jahr 2010 angestrebten psychotherapeutischen Intervention habe von Seiten der Klägerin keine Motivation bestanden. Insgesamt zeige sich eine Verbesserung ihrer Schmerzsymptomatik, sie wirke gelöster seit der Belastungsfaktor "Arbeitsplatz" weggefallen sei. Sie erscheine weniger niedergeschlagen und ihre Energie und ihr Antrieb nähmen zu, die Überforderungssituation sei gewichen. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwa sechs Stunden täglich verrichten. Die Ärztin fügte die Arztbriefe des Prof. Dr. G., Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Universitätsklinikum U., vom 11. März 2010 und 26. Oktober 2010 (Diagnose zuletzt: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge, Probleme am Arbeitsplatz) und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 15. Oktober 2010 (Diagnose: Somatoforme Schmerzstörung) bei. Arzt für Anästhesie Dr. Sc. (Auskunft vom 3. März 2011) gab unter Beifügung eigener Arztbriefe aus dem Jahr 2010 an, er habe die Klägerin im Zeitraum vom 19. August bis 2. Dezember 2010 behandelt und bei ihr ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Antriebsmangel und Konzentrationsmängel infolge der rezidivierenden, depressiven Störung wie auch das persistierende, somatoforme Schmerzsyndrom führten zu einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsleistung der Klägerin mit schneller Erschöpfbarkeit, insbesondere bei Arbeiten, die Konzentration und geistige Wachheit erforderten. Eine Tätigkeit in Teilzeit von maximal vier bis sechs Stunden ohne stärkere Beanspruchung von Konzentrationsvermögen mit abwechslungsreichen Bewegungsabläufen (Sitzen, Stehen, Gehen möglichst in ausgewogenem Wechsel, ohne Erfordernis von überwiegenden Bildschirmarbeiten) könne von der Klägerin verrichtet werden. Dr. S. berichtete unter dem 24. März 2011, dass er die Klägerin vom 19. Juni 2007 bis 27. Januar 2011 behandelt habe. Am 17. Dezember 2010 habe er bei der Klägerin insbesondere Beschwerden im Bereich der HWS und der Schulter, jeweils linksseitig betont, befundet. Rezidivierende Beschwerden im Bereich der HWS und der Schulter-Nackenmuskulatur beeinträchtigten die Fähigkeit, lange am PC sitzend tätig zu sein und Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen auszuführen. Die Frage, ob die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, bejahte er. Er fügte eigene Arztbriefe aus den Jahren 2007 bis 2010, Arztbriefe des Dr. Sc. und den Arztbrief des Arztes für Diagnostische Radiologie/Neuroradiologie Dr. P. vom 10. Juni 2010 über eine Magnetresonanztomographie des linken Schultergelenks am selben Tag (Beurteilung: bei mäßiger Arcoclaviculargelenksarthrose und subacromialer Enge Nachweis einer ödematösen Tendinose der Supraspinatussehne ohne Rupturzeichen, begleitende leichte Bursitis subdeltoidea sowie knöcherne Stressreaktion im ventralen Abschnitt des Tuberculum majus, geringer Gelenkerguss und Labrumdegeneration) bei.

Sodann erstattete Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. im Auftrag des Gerichts sein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. Oktober 2011. Der Sachverständige führte aus, bei der Klägerin bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Aktuell erfolge mitnichten eine suffiziente Therapie. Es werde weder eine Psychotherapie, wobei motivationale Faktoren von seiten der Klägerin sicherlich eine Rolle spielten, durchgeführt, noch erfolge eine regelmäßige Schmerztherapie, eine schmerzmodulierende antidepressive Therapie, selbst eine regelmäßige nervenärztliche Betreuung finde nicht statt. Aufgrund der genannten Gesundheitsstörungen sei die psychische Belastbarkeit der Klägerin deutlich herabgesetzt. Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten im Schichtbetrieb könnten nicht ausgeübt werden, desgleichen keine Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr. Die bisherige Tätigkeit einer Bürokauffrau, die nach den Angaben der Klägerin mit viel Computerarbeit verbunden sei, sei ihr wegen der zu beobachtenden Einschränkungen von Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Auffassungsgabe maximal drei bis vier Stunden am Tag möglich, danach seien Pausen von ein bis zwei Stunden erforderlich, bevor die Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne. Alle anderen Tätigkeiten, die die genannten Leistungseinschränkungen berücksichtigten, könnten von der Klägerin jedoch sechs Stunden und mehr werktäglich verrichtet werden. Besondere, von den betriebsüblichen Bedingungen abweichende Arbeitsbedingungen seien dabei nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 28. März 2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es (das SG) aus, die Klägerin sei insbesondere gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. W. vom 18. Oktober 2011 nicht erwerbsgemindert. Die Leistungseinschätzung des Dr. W., wonach der Klägerin Bürotätigkeiten mit überwiegender PC-Arbeit ohne Pausen drei bis vier Stunden und nach einer Pause von ein bis zwei Stunden erneut wieder möglich seien und leichte anspruchsvolle Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar seien, sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Berichte der behandelnden Ärzte stimmten mit dieser Leistungseinschätzung im Wesentlichen überein. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei sie in der Lage, ihren Beruf als Verwaltungsangestellte weiterhin auszuüben. Auch wenn sie in diesem Beruf überwiegend PC-Arbeit leisten müsse, könnten die von Dr. W. genannten Einschränkungen problemlos mit einer vollschichtigen Tätigkeit vereinbart werden. Es entspreche durchaus betriebsüblichen Bedingungen und sei auch mit den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten Anwesenheitszeiten an ihrem bisherigen Arbeitsplatz vereinbar, nach einer Tätigkeit von drei bis vier Stunden am Vormittag eine Mittagspause von ein bis zwei Stunden einzulegen und anschließend weitere drei bis vier Stunden zu arbeiten. Auf die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen würde, dass eine Mittagspause nicht mit der Arbeit im Team zu vereinbaren wäre, könnte sie nach dem oben dargestellten Ergebnis der medizinischen Ermittlungen den Beruf einer Verwaltungsanstellten an einem anderen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Gegen das am 25. April 2012 über ihren Bevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Mai 2012 Berufung eingelegt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihr, nachdem der Umfang der von ihr bei dieser Tätigkeit ausgeübten Computertätigkeit etwa 90 v.H. ihrer Arbeitszeit insgesamt ausmache und sie bei dem von ihr erreichten Umfang ihrer Tätigkeit von sechs Stunden keine Mittagspause einlegen könne, nach den Feststellungen von Dr. W. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Mittlerweile befinde sie sich bei der Diplompsychologin Fr.-Wa. in psychotherapeutischer Behandlung. Schließe man sich deren Ausführungen in der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft (hierzu im Folgenden) an, komme man zu der Frage, ob die von der Psychologin festgestellte massive Einschränkung ihrer Fähigkeit, Arbeiten am PC zu verrichten, dazu führe, dass sie auch die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte nicht mehr ausüben könne. Dies wäre dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Verwaltungsangestellten überwiegend von Arbeiten am Computer geprägt sei. Auch im Rahmen einer Tätigkeit als Registratorin müsse sie Bildschirmarbeit verrichten. Dies ergebe sich aus - beigefügten - der Berufsbeschreibung "Registrator/in" auf der Informationsseite "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. März 2012 und den Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2010 zu gewähren, hilfsweise zum Beweis ihres Vortrags, dass sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein medizinisches Gutachten, gegebenenfalls ergänzt durch ein arbeitstechnisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Berufung unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme des Dr. Schnabel vom 12. Dezember 2012, wonach - auch wenn die konkrete Situation gegebenenfalls unüberwindbare Ängste gegenüber dem letzten Arbeitsplatz auslösen möge -, dies eine Tätigkeit allgemein als Bürokauffrau oder in vergleichbaren Berufen des allgemeinen Arbeitsmarktes über sechs Stunden täglich nicht ausschließe, entgegengetreten. Ergänzend hat sie ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, wie hoch das Restleistungsvermögen im ausgeübten Beruf genau sei. Selbst bei einem unterstellten Restleistungsvermögen ohne überwiegende PC-Arbeit wäre die Klägerin auf die Tätigkeit einer Registratorin nach der Entgeltgruppe 3 TVöD in großen Behörden oder vergleichbaren Institutionen verweisbar.

Der Senat hat die Psychologin Fr.-Wa. als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat unter dem 25. November 2012 ausgeführt, dass sich die Klägerin seit 30. März 2012 einmal wöchentlich in ihrer Behandlung befinde. Die Klägerin bekomme beim Gedanken an die Büroarbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz Angst- und Panikattacken mit körperlichen Reaktionen, sie fühle sich durch die Arbeit am PC überfordert, eine Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz würde ihren psychischen Zustand verschlechtern. Ob die Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ca. sechs Stunden täglich verrichten könne, könne sie nicht beurteilen, da sie deren körperliche Leistungsfähigkeit nicht kenne. Die Klägerin sei nicht in der Lage, eine computerbasierte Arbeit mit verschiedenen Programmen zu übernehmen, da sich ihre Ängste seit Jahren aufgebaut hätten und sie sich überfordert fühle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 2 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin, wie das SG zutreffend entschieden hat, weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat entnimmt dies den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen, insbesondere dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dr. M. vom 25. Februar 2010, dem Gutachten des Dr. W. vom 18. Oktober 2011 und den sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. C. vom 1. März 2011, Dr. S. vom 24. März 2011, aber auch von Dr. Sc. vom 3. März 2011.

Die Klägerin leidet unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden. Dies entnimmt der Senat den Gutachten von Dr. M. und Dr. W. und den sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. C., Dr. Sc. und Dr. S. sowie der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft der Psychologin Fr.-Wa. vom 25. November 2012. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Sc. und des Dr. S. besteht darüber hinaus ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und Dr. S. nennt darüber hinaus noch eine Beeinträchtigung der linken Schulter aufgrund einer Arthrose und eines Impingementsyndroms sowie eine Bursitis links.

Aus den bei der Klägerin als rentenrelevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats qualitative Leistungseinschränkungen. Sie kann keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten verrichten und nicht unter Zeitdruck wie es Akkord- oder Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten im Schichtbetrieb erfordern, arbeiten. Auch Tätigkeiten, die mit vermehrtem Publikumsverkehr sowie Stress verbunden sind, kann sie nicht mehr verrichten und ausgeschlossen sind auch Tätigkeiten, die mit dauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen verbunden sind. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Gutachten von Dr. M. und Dr. W. und den sachverständigen Zeugenauskünften.

Die bei der Klägerin als rentenrelevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen führen nach Überzeugung des Senats jedoch zu keiner Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch dies folgt aus den Gutachten von Dr. M. und Dr. W. und den sachverständigen Zeugenauskünften. Soweit Dr. Sc. die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin nur noch eine Tätigkeit von vier bis sechs Stunden täglich verrichten könne, bedeutet dies nicht, dass sie nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Widerlegt wird diese Einschätzung auch nicht durch die vom Senat eingeholte sachverständige Zeugenauskunft der Psychologin Fr.-Wa. vom 25. November 2012. Psychologin Fr.-Wa. schildert insbesondere die Probleme der Klägerin mit Blick auf die Büroarbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz und führt aus, dass die Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz den psychischen Zustand der Klägerin verschlechtern würde, weshalb nach ihrer Ansicht eine Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Im Übrigen vermag die Psychologin die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu beurteilen. Mit Blick auf eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dieser von der Psychologin herausgearbeitete Gesichtspunkt aber nicht erheblich. Hinsichtlich einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ist darauf abzustellen, ob die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, sie also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann. Dies lässt die Psychologin offen, sie vermag dies nicht zu beurteilen.

2. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z.B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 R 35/93 -, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -, alle in Juris). Danach ist bisheriger Beruf der Klägerin die von ihr zuletzt verrichtete Tätigkeit als Verwaltungssekretärin.

Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit als Verwaltungssekretärin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr verrichten kann, weil sie sich an diesem bisherigen Arbeitslatz überfordert fühlt und sich diese Ängste seit Jahren aufgebaut haben. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Psychologin Fr.-Wa ... Auch Dr. M. regte in ihrem Gutachten bereits einen Arbeitsplatzwechsel an.

Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Denn auf die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Klägerin und die Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz mit Blick auf Kollegen und Vorgesetzte kommt es bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht entscheidend an. Abzustellen ist nicht darauf, ob eine Rückkehr der Klägerin an ihren bisherigen Arbeitsplatz noch möglich ist, sondern ob sie überhaupt noch als Verwaltungssekretärin arbeiten kann. Davon dass sie dazu noch in der Lage ist, ist der Senat indessen überzeugt. Auf einem anderen Arbeitsplatz kann die Klägerin noch Sekretariatsarbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Senat stützt sich insoweit auf das vom SG eingeholte Sachverständigengutachtens von Dr. W. vom 18. Oktober 2011, das Verwaltungsgutachtens von Dr. M. vom 25. Februar 2010 und die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. C., Dr. Sc. und Dr. S., aber auch der Psychologin Fr.-Wa ...

Im Vordergrund steht bei der Klägerin die eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die zu Einschränkungen auch im Bezug auf Aufmerksamkeit und Konzentration führt, weshalb sie wie dem Gutachten von Dr. W. zu entnehmen ist - Bürotätigkeiten mit überwiegender PC-Arbeit ohne Pausen nur noch drei bis vier Stunden verrichten kann, sodann eine Pause von ein bis zwei Stunden erforderlich ist, um dann die Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Verwaltungstätigkeiten sind wie allgemein bekannt ist, jedoch nicht zwingend mit überwiegender PC-Arbeit verbunden. Zu den Verwaltungstätigkeiten gehört beispielsweise auch die Entgegennahme von Telefonaten, der Empfang von Besuchern, das Erteilen von Auskünften, die Bearbeitung der Post, wozu das Öffnung der Post, die Postabfertigung, die Aktenvorlage und auch etwa die Faxbedienung gehört, die Verwaltung des Büromaterials und die Organisation von Terminen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht am PC zu verrichten sind. Solche Tätigkeiten kann die Klägerin nach den übereinstimmenden Ausführungen in den Gutachten und den sachverständigen Zeugenauskünften noch verrichten, denn hierbei handelt es sich um leichte Tätigkeiten, die nicht unter Zeitdruck auszuführen und nicht mit Schichtbetrieb verbunden sind. sind. Es kommt hierbei auch nicht zwangsläufig zu vermehrtem Publikumsverkehr und Stress und die Tätigkeit ist auch nicht mit überwiegenden Wirbelsäulenzwangshaltungen verbunden.

Aber auch wenn die Tätigkeit als Verwaltungssekretärin mit überwiegender PC-Tätigkeit verbunden wäre und nach drei- bis vierstündiger Tätigkeit keine Pause eingelegt werden könnte, wäre die Klägerin nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar ist und für die sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1984 - 13 RJ 35/93 -, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R -, alle in Juris) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeit dem unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildung- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 -, in juris). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinen bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der zunächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. Angelernte des oberen Bereichs sind zumutbar auf Tätigkeiten von nicht ganz geringem Wert verweisbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 -, in Juris). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 -, in Juris).

Die zuletzt von der Klägerin verrichtete Tätigkeit ist als Facharbeitertätigkeit anzusehen, denn die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau durchlaufen und in ihrem Berufsleben Tätigkeiten als Bürokauffrau bzw. Verwaltungsangestellte verrichtet.

Als solche kann die Klägerin zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernte Registratorin nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verwiesen werden.

Der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09, in Juris) zur "Verweisungstätigkeit" als Registrator Folgendes ausgeführt: "Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.

Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben."

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kommt es darauf, dass die Klägerin sich mit der PC-Tätigkeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz überfordert fühlt, nicht an. Bei der im Rahmen der Registratorentätigkeit erforderlichen PC-Kenntnisse handelt es sich um grundsätzliche Dinge, die ohne Vorkenntnisse innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen erlernt werden können. Damit wird die Klägerin, der auch nach dem Gutachten von Dr. W. noch PC-Tätigkeiten möglich sind, nicht überfordert.

Auch im Übrigen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis zehn kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG, Urteil vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Auch handelt es sich nicht um ausschließliche oder überwiegende PC-Tätigkeit. Das Aufgabenspektrum des Registrators geht weiter und beinhaltet auch die schriftliche Aktenanlage, das Aussondern von Altakten, die Beachtung der Aktenordnung und die Vergabe von Aktenzeichen. Dies sind Tätigkeiten, die ohne PC-Einsatz erfolgen.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt: "Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).

Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.

Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertrags¬parteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:

"Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."

Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.

Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.

Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu."

Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

3. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzukommen. Die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist nicht erforderlich. Auch wenn der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten nicht mehr möglich wäre, könnte sie - wie ausgeführt - auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden, weshalb der Senat von der Einholung eines weiteren Gutachtens mit Blick auf die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte absehen kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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