Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2208/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung sinngemäß gegen sämtliche Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), die in von ihm betriebenen Verfahren in den letzten sechs Monaten vor der Berufungseinlegung ergangen sind.
In dem beim SG unter dem Az. S 11 AS 2913/11 anhängig gewesenen Klageverfahren begehrte der Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2001 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Regelleistung in Höhe von 550,00 EUR, der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe und eines Mehrbedarfs für Hundehaltung. Außerdem begehrte der Kläger einen Zuschuss für den Kauf einer neuen Matratze.
Mit Bescheid vom 31.05.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 646,23 EUR monatlich (Regelleistung: 364,00 EUR; KdU: 282,23 EUR [Grundmiete: 243,00 EUR; Nebenkosten: 33,00 EUR; Abfallgebühren: 6,23 EUR]). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.06.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Regelleistung müsse seines Erachtens 550,00 EUR monatlich betragen. Als Mehrbedarf mache er zudem Kosten für Hundehaltung in Höhe von 289,00 EUR monatlich geltend. Außerdem seien die KdU in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Letztlich benötige er einen Zuschuss für den Kauf einer neuen Matratze in Höhe von 400,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2011 wies der Beklagten den Widerspruch zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2012 erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag auf insgesamt 691,23 EUR. Mit Bescheid vom 04.10.2011 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.11.2011 auf. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurück.
Der gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2012 beim SG am 07.07.2012 erhobenen Klage (S 11 AS 2913/11) hat das SG mit Urteil vom 22.03.2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung von KdU für den Monat Juni 2011 in Höhe von insgesamt 391,23, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 346,23 und für die Zeit von August bis Oktober 2011 in Höhe von 431,23 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 22.03.2012 ist dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde am 31.03.2012 zugestellt worden.
In dem Klageverfahren S 11 AS 3627/11 begehrte der Kläger die Erstattung von Kosten für Online-Bewerbungen sowie die Kosten für die Anschaffung eines Computers nebst Monitor und Scanner.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 04.08.2011 die Übernahme der Kosten für Online-Bewerbungen in Höhe von insgesamt 210,00 EUR. Mit Bescheid vom 09.08.2011 lehnte der Beklagte die begehrte Kostenerstattung ab. Mit seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger auch die Kosten für die Anschaffung eines Computers nebst Monitor und Scanner geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 29.08.2011 erhobenen Klage (S 11 AS 3627/11) hat das SG mit weiterem Urteil vom 22.03.2012, dem Kläger zugestellt am 30.03.2012 abgewiesen. Mit Beschluss vom 25.06.2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen (L 7 AS 1914/12).
Mit beim SG am 16.05.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.05.2012 hat der Kläger "Berufung in allen Fällen der letzten 6 Monate" eingelegt. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Aufforderung des Senats, mitzuteilen, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richtet, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Rastatt über die Betreuung des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne zur Frage, ob der Kläger prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären bzw. den Kläger hierzu persönlich anzuhören. Dementsprechend war auch kein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG zu bestellen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers könnten sich aus dem Umstand ergeben, dass dieser weiterhin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht ist und bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 11.07.2012 ein Betreuer u. a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt worden ist (Az. 6 XVII 120/12). Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers und lassen sich diese auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig ausräumen, ist grundsätzlich von Prozessunfähigkeit auszugehen und ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Abs. 1 SGG zu bestellen (BSG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146, 148 m.w.N.). Hiervon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn sich Klage und Berufung als offensichtlich haltlos erweisen (BSG a.a.O.). Obwohl eine solche Ausnahme, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind, nur Fälle einer schlechthin aussichtslosen, in der Sache abwegigen Rechtsverfolgung erfasst, ist eine derartige Fallkonstellation hier zu bejahen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben des Klägers überhaupt als eine gegen eine oder mehrere bestimmte Gerichtsentscheidungen gerichtete Berufung zu werten ist. Offensichtlich ging es dem Kläger vor allem darum, im Hinblick auf in der Vergangenheit möglicherweise versäumte Prozesshandlungen vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) zu beantragen. Jedenfalls kann, nachdem der Kläger während des gesamten Berufungsverfahrens nicht bereit gewesen ist, sein Begehren näher zu präzisieren, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, ob und wenn ja welche Entscheidung des SG er mit der Berufung angreifen will. Selbst wenn man davon ausgeht, die Berufung richte sich gegen das in dem Verfahren S 11 AS 2913/11 ergangene Urteil vom 22.03.2012, wäre die Berufung, wie unten noch näher auszuführen ist, wegen Verfristung unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis erweist sich das Begehren des Klägers deshalb als offensichtlich haltlos im Sinne der obigen Ausführungen.
Die Berufung ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann ob und ggf. gegen welches Urteil sie gerichtet ist. Gemäß § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine Sollvorschrift; ein Verstoß gegen die in § 151 Abs. 3 SGG normierte Obliegenheit des Berufungsführers, den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu präzisieren, führt aber gleichwohl zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn Gericht - und ggf. der Prozessgegner - aufgrund der unvollständigen Angaben nicht in die Lage versetzt werden, sich Gewissheit über die Identität des angegriffenen Urteils zu verschaffen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 151 Rdnr. 11b m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat weder angegeben, gegen welchen Prozessgegner sich seine Berufung richten soll, noch hat er das Rechtsgebiet benannt, in dem gegen ihn mit der Berufung anfechtbare Entscheidungen ergangen sein sollen. Die alleinige Angabe, dass sein Schriftsatz "für die letzten 6 Monate für alle Verfahren aus dem SG Karlsruhe für die Berufung" gelten solle, lässt eine Konkretisierung auch nur des Rechtsverhältnisses auf das sich die Erklärungen beziehen sollen, nicht zu. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht bereit gewesen ist, sein Begehren näher zu präzisieren, bleibt letztlich offen, ob und wenn ja welche konkreten Prozesserklärungen er abgeben wollte; die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen damit ersichtlich nicht vor.
Selbst wenn man die Berufung des Klägers auf das in dem Verfahren S 11 AS 2913/11 ergangene Urteil vom 22.03.2012 bezieht, wäre die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil vom 22.03.2012 ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 31.03.2012 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat begann somit am 01.04.2012 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 30. April 2012 (§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der per Telefax am 16.05.2012 übermittelte Schriftsatz vom 15.05.2012 ist demgemäß erst nach Fristablauf beim SG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da dieser nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung sinngemäß gegen sämtliche Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), die in von ihm betriebenen Verfahren in den letzten sechs Monaten vor der Berufungseinlegung ergangen sind.
In dem beim SG unter dem Az. S 11 AS 2913/11 anhängig gewesenen Klageverfahren begehrte der Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2001 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Regelleistung in Höhe von 550,00 EUR, der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe und eines Mehrbedarfs für Hundehaltung. Außerdem begehrte der Kläger einen Zuschuss für den Kauf einer neuen Matratze.
Mit Bescheid vom 31.05.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 646,23 EUR monatlich (Regelleistung: 364,00 EUR; KdU: 282,23 EUR [Grundmiete: 243,00 EUR; Nebenkosten: 33,00 EUR; Abfallgebühren: 6,23 EUR]). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.06.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Regelleistung müsse seines Erachtens 550,00 EUR monatlich betragen. Als Mehrbedarf mache er zudem Kosten für Hundehaltung in Höhe von 289,00 EUR monatlich geltend. Außerdem seien die KdU in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Letztlich benötige er einen Zuschuss für den Kauf einer neuen Matratze in Höhe von 400,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2011 wies der Beklagten den Widerspruch zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2012 erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag auf insgesamt 691,23 EUR. Mit Bescheid vom 04.10.2011 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.11.2011 auf. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurück.
Der gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2012 beim SG am 07.07.2012 erhobenen Klage (S 11 AS 2913/11) hat das SG mit Urteil vom 22.03.2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung von KdU für den Monat Juni 2011 in Höhe von insgesamt 391,23, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 346,23 und für die Zeit von August bis Oktober 2011 in Höhe von 431,23 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 22.03.2012 ist dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde am 31.03.2012 zugestellt worden.
In dem Klageverfahren S 11 AS 3627/11 begehrte der Kläger die Erstattung von Kosten für Online-Bewerbungen sowie die Kosten für die Anschaffung eines Computers nebst Monitor und Scanner.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 04.08.2011 die Übernahme der Kosten für Online-Bewerbungen in Höhe von insgesamt 210,00 EUR. Mit Bescheid vom 09.08.2011 lehnte der Beklagte die begehrte Kostenerstattung ab. Mit seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger auch die Kosten für die Anschaffung eines Computers nebst Monitor und Scanner geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 29.08.2011 erhobenen Klage (S 11 AS 3627/11) hat das SG mit weiterem Urteil vom 22.03.2012, dem Kläger zugestellt am 30.03.2012 abgewiesen. Mit Beschluss vom 25.06.2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen (L 7 AS 1914/12).
Mit beim SG am 16.05.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.05.2012 hat der Kläger "Berufung in allen Fällen der letzten 6 Monate" eingelegt. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Aufforderung des Senats, mitzuteilen, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richtet, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Rastatt über die Betreuung des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne zur Frage, ob der Kläger prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären bzw. den Kläger hierzu persönlich anzuhören. Dementsprechend war auch kein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG zu bestellen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers könnten sich aus dem Umstand ergeben, dass dieser weiterhin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht ist und bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 11.07.2012 ein Betreuer u. a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt worden ist (Az. 6 XVII 120/12). Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers und lassen sich diese auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig ausräumen, ist grundsätzlich von Prozessunfähigkeit auszugehen und ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Abs. 1 SGG zu bestellen (BSG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146, 148 m.w.N.). Hiervon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn sich Klage und Berufung als offensichtlich haltlos erweisen (BSG a.a.O.). Obwohl eine solche Ausnahme, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind, nur Fälle einer schlechthin aussichtslosen, in der Sache abwegigen Rechtsverfolgung erfasst, ist eine derartige Fallkonstellation hier zu bejahen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben des Klägers überhaupt als eine gegen eine oder mehrere bestimmte Gerichtsentscheidungen gerichtete Berufung zu werten ist. Offensichtlich ging es dem Kläger vor allem darum, im Hinblick auf in der Vergangenheit möglicherweise versäumte Prozesshandlungen vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) zu beantragen. Jedenfalls kann, nachdem der Kläger während des gesamten Berufungsverfahrens nicht bereit gewesen ist, sein Begehren näher zu präzisieren, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, ob und wenn ja welche Entscheidung des SG er mit der Berufung angreifen will. Selbst wenn man davon ausgeht, die Berufung richte sich gegen das in dem Verfahren S 11 AS 2913/11 ergangene Urteil vom 22.03.2012, wäre die Berufung, wie unten noch näher auszuführen ist, wegen Verfristung unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis erweist sich das Begehren des Klägers deshalb als offensichtlich haltlos im Sinne der obigen Ausführungen.
Die Berufung ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann ob und ggf. gegen welches Urteil sie gerichtet ist. Gemäß § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine Sollvorschrift; ein Verstoß gegen die in § 151 Abs. 3 SGG normierte Obliegenheit des Berufungsführers, den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu präzisieren, führt aber gleichwohl zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn Gericht - und ggf. der Prozessgegner - aufgrund der unvollständigen Angaben nicht in die Lage versetzt werden, sich Gewissheit über die Identität des angegriffenen Urteils zu verschaffen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 151 Rdnr. 11b m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat weder angegeben, gegen welchen Prozessgegner sich seine Berufung richten soll, noch hat er das Rechtsgebiet benannt, in dem gegen ihn mit der Berufung anfechtbare Entscheidungen ergangen sein sollen. Die alleinige Angabe, dass sein Schriftsatz "für die letzten 6 Monate für alle Verfahren aus dem SG Karlsruhe für die Berufung" gelten solle, lässt eine Konkretisierung auch nur des Rechtsverhältnisses auf das sich die Erklärungen beziehen sollen, nicht zu. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht bereit gewesen ist, sein Begehren näher zu präzisieren, bleibt letztlich offen, ob und wenn ja welche konkreten Prozesserklärungen er abgeben wollte; die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen damit ersichtlich nicht vor.
Selbst wenn man die Berufung des Klägers auf das in dem Verfahren S 11 AS 2913/11 ergangene Urteil vom 22.03.2012 bezieht, wäre die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil vom 22.03.2012 ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 31.03.2012 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat begann somit am 01.04.2012 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 30. April 2012 (§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der per Telefax am 16.05.2012 übermittelte Schriftsatz vom 15.05.2012 ist demgemäß erst nach Fristablauf beim SG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da dieser nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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