Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 712/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2682/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistung einer Lebensversicherung in Höhe von 44.092,19 EUR.
Der 1945 geborene Kläger war seit Juni 1983 im Gaststättenbetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Diese schloss im Dezember 1988 als Versicherungsnehmerin mit Wirkung zum 01.11.1988 für den Kläger eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einem Anspruch auf die Auszahlung des Kapitals im 65. Lebensjahr ab. Nach einer im Frühjahr 1989 aufgetretenen schweren Herzerkrankung konnte der Kläger seine Tätigkeit nicht fortsetzen, worauf seine Ehefrau die Gaststätte im Jahr 1991 aufgab. Der Kläger war ab 1991 bei der Gemeinde H. im Bereich der Abwasserentsorgung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 23.03.2010 teilte die G. Lebensversicherung AG der Beklagten mit, sie habe im November 2009 dem Kläger ein einmaliges Alterskapital in Höhe von 44.092,19 EUR ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 30.04.2011 setzte die Beklagte daraufhin monatliche Beiträge zur KV und PV aus einem monatlichen Betrag von 367,43 EUR in Höhe von insgesamt 61,91 EUR (KV 54.75 EUR, PV 7,16 EUR) fest. Einen dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 zurück. In einem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (S 4 KR 57/11) schlossen die Beteiligten am 25.03.2011 einen Vergleich, in dem sich die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen über die Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Beitragsverpflichtung unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtete.
Mit Bescheid vom 12.10.2011 setzte die Beklagte erneut für die Dauer von 120 Monaten beginnend ab Dezember 2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem monatsanteiligen Kapitalbetrag in Höhe von 367,43 EUR fest. Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R - werde an der Beitragsverpflichtung des Klägers festgehalten. Nach diesem Urteil komme es entscheidend darauf an, ob der Versicherte die Versicherungsnehmereigenschaft übernommen habe.
Den am 10.11.2011 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es zu keiner Änderung des Versicherungsvertrages gekommen sei, da er aufgrund seiner vorangegangenen Erkrankung, die zur Beendigung der Tätigkeit bei seiner Ehefrau, zur Umschulung und zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gemeinde H. geführt habe, mit Risikoaufschlägen oder sogar mit der Kündigung der Versicherung hätte rechnen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 zurück. Der Widerspruchsbescheid erging auch im Namen der Pflegeversicherung.
Am 29.02.2012 erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht Mannheim und machte geltend, seit seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis sei der Versicherungsvertrag nicht mehr als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung einzustufen. Seine Ehefrau habe lediglich die erste Jahresprämie gezahlt. Anschließend habe der Kläger die Versicherungsbeiträge bis zur Auszahlung aus eigenen Mitteln bestritten. Das Festhalten an der Einstufung als betriebliche Altersversorgung mit der Folge der Beitragspflicht halte er für treuwidrig, da es aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich sei, dass die vorgesehene Altersversorgung durch die Lebensversicherung ausschließlich privater Natur gewesen sei, zumal es sich um ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gehandelt habe, welches nach kurzer Zeit schon wieder beendet gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.05.2012 ab. Die Beklagte habe zu Recht das auf 120 Monate aufgeteilte Alterskapital zur Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Die Beitragspflicht der Kapitalabfindung ergebe sich hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung aus §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Danach würden Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen und damit als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung zählten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich auch im Falle des Klägers, denn die Kapitallebensversicherung sei durch seine Ehefrau als frühere Arbeitgeberin für ihn abgeschlossen worden. Dass der Kläger die Beiträge später selbst weiter gezahlt hat, ändere grundsätzlich nichts am Charakter einer Direktversicherung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -). Diese Rechtslage sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Direktversicherungen bestehe, soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, wonach es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden sei, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst anzusehen, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt werde. Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag ließen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Diese Abgrenzung führe noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren seien (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7). Ein Ende der betrieblichen Altersversorgung liege erst dann vor, wenn Kapitalleistungen auf Prämien beruhten, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe; solche Kapitalleistungen würden dann nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -). Der Kläger sei aber während der gesamten Vertragslaufdauer nicht anstelle seiner Ehefrau als seiner früheren Arbeitgeberin selbst in die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eingetreten.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und den erstinstanzlichen Verfahren und lässt ergänzend vortragen, aus Gründen der Einzelfall-Gerechtigkeit dürfe die Kapitallebensversicherung hier nicht als eine betriebliche Altersversorgung angesehen werden. Aufgrund des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sei der Vertragsschluss zwar formell eine Direktversicherung gewesen, doch habe sie natürlich ausschließlich der privaten zusätzlichen Altersvorsorge des Klägers gedient. Der Kläger und die Ehefrau hätten damals auch gleich nach Bezahlung der Erstprämie erwogen, den Vertrag offiziell auf den Kläger als Versicherungsnehmer umzustellen, wobei man lediglich deshalb davon Abstand nahm, weil aufgrund der schweren Herzerkrankung zu befürchten gewesen sei, dass bei einer Vertragsumstellung die Lebensversicherung das Versicherungsverhältnis entweder ganz kündigen oder allenfalls gegen ganz hohe Zusatzbeiträge weiterführen werde. Dies sei der einzige Grund gewesen, weshalb es nicht kurzfristig nach Vertragsschluss zur Umgestaltung der Lebensversicherung gekommen sei. Diese Fallkonstellation sei zumindest gleichwertig mit der Konstellation, in der nach kurzer Versicherungszeit die Verträge auf den Arbeitnehmer umgeschrieben würden, der dann selbst die Beiträge weiter zahle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem Urteil des BSG vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R- seien nur insoweit Beiträge aus einer Kapitalleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung festzusetzen, als der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Tatsächlich sei der Vertrag von dem Kläger nicht übernommen worden. Der Hinweis, dass in der Vergangenheit erwogen worden sei, den Versicherungsvertrag auf den Kläger zu übertragen, helfe nicht weiter. Für die gesamte Dauer sei die Ehefrau des Klägers Versicherungsnehmerin geblieben. Die Kapitalleistung sei somit in voller Höhe beitragspflichtig.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24.01.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2013 nochmals vortragen lassen, dass er die ursprünglich als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung mindestens 24 Jahre aus eigenen Mitteln weitergeführt und dies auch beim Finanzamt so angegeben habe. Außer der fehlenden Umschreibung gebe es keinerlei Gründe, den Kläger anders zu behandeln als solche Inhaber von betrieblichen Altersversorgungen, die nach gewisser Zeit die Altersversorgung in eine private Versicherung hätten umschreiben lassen. Einen Umschreibungsgrund habe es für den Kläger nicht gegeben. Er sei ab 1991 noch bis zur Frühverrentung für 10 Jahre bei der Gemeinde H. beschäftigt gewesen, die die betriebliche Altersversorgung dann, wenn es der Kläger beansprucht hätte, übernommen hätte.
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2013 darauf hingewiesen, dass an dem im Schreiben vom 24.01.2013 angekündigten Verfahren festgehalten werde, da der Kläger ohne die Umschreibung der Lebensversicherung die Konditionen der betrieblichen Altersversorgung weiterhin in Anspruch genommen habe. Auf die Entrichtung der Beiträge aus eigenen Mitteln komme es nicht an.
Der Kläger hat dazu mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2013 vortragen lassen, die Umschreibung der Lebensversicherung sei zwar wegen des Risikos höherer Beiträge unterblieben, jedoch nicht im Verhältnis zur Lebensversicherung, sondern aufgrund innerer Erwägungen. Der Kläger sei faktisch Inhaber der Lebensversicherung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.02.2013 und vom 19.04.2013 haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Verfahrensweise abzurücken.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 23.05.2012 abgewiesen.
Der angefochtene Beitragsbescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.01.2012 ist formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlung der G. Lebensversicherung AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zugleich im Namen der Pflegeversicherung ergeht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlung unterlag dem Grunde nach der Beitragspflicht, da der Kläger bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert war.
Der Beitragsbescheid vom 12.10.2011 beruht auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichtes und hält ebenfalls die Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 für zutreffend. Er nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, der eine Abweichung von der typisierenden Bewertung der Lebensversicherung nach dem formellen Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Einzelfallentscheidung fordert, noch auszuführen:
Der Kläger hat sich den institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über die gesamte Laufzeit des Vertrages zunutze gemacht. Eine Abweichung von der in der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommenen Typisierung, die das BVerfG ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - ), ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Kapitalzahlung der G. Lebensversicherung AG handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruht auf einer Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die die Ehefrau des Klägers als seine Arbeitgeberin zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist allein der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der G. Lebensversicherung AG vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, wer die Beiträge gezahlt hat. Eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge ist erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, veröffentlicht in Juris). Der Kläger ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmer geworden. Auf die von ihm geltend gemachten Gründe, aus denen eine Umschreibung der Versicherung auf ihn unterblieben ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht an. Sie lassen letztlich aber sogar erkennen, dass er an den Konditionen des institutionellen Rahmen der Betriebsrente gerade festhalten wollte, um die bei einer Umschreibung befürchteten höheren Beiträge aufgrund von Risikozuschlägen zu vermeiden. Dass sich der Kläger selbst als Inhaber der Versicherung gesehen hat, bleibt ebenfalls ohne Bedeutung, da dies in der förmlichen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses keinen Niederschlag gefunden hat.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistung einer Lebensversicherung in Höhe von 44.092,19 EUR.
Der 1945 geborene Kläger war seit Juni 1983 im Gaststättenbetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Diese schloss im Dezember 1988 als Versicherungsnehmerin mit Wirkung zum 01.11.1988 für den Kläger eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einem Anspruch auf die Auszahlung des Kapitals im 65. Lebensjahr ab. Nach einer im Frühjahr 1989 aufgetretenen schweren Herzerkrankung konnte der Kläger seine Tätigkeit nicht fortsetzen, worauf seine Ehefrau die Gaststätte im Jahr 1991 aufgab. Der Kläger war ab 1991 bei der Gemeinde H. im Bereich der Abwasserentsorgung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 23.03.2010 teilte die G. Lebensversicherung AG der Beklagten mit, sie habe im November 2009 dem Kläger ein einmaliges Alterskapital in Höhe von 44.092,19 EUR ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 30.04.2011 setzte die Beklagte daraufhin monatliche Beiträge zur KV und PV aus einem monatlichen Betrag von 367,43 EUR in Höhe von insgesamt 61,91 EUR (KV 54.75 EUR, PV 7,16 EUR) fest. Einen dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 zurück. In einem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (S 4 KR 57/11) schlossen die Beteiligten am 25.03.2011 einen Vergleich, in dem sich die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen über die Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Beitragsverpflichtung unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtete.
Mit Bescheid vom 12.10.2011 setzte die Beklagte erneut für die Dauer von 120 Monaten beginnend ab Dezember 2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem monatsanteiligen Kapitalbetrag in Höhe von 367,43 EUR fest. Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R - werde an der Beitragsverpflichtung des Klägers festgehalten. Nach diesem Urteil komme es entscheidend darauf an, ob der Versicherte die Versicherungsnehmereigenschaft übernommen habe.
Den am 10.11.2011 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es zu keiner Änderung des Versicherungsvertrages gekommen sei, da er aufgrund seiner vorangegangenen Erkrankung, die zur Beendigung der Tätigkeit bei seiner Ehefrau, zur Umschulung und zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gemeinde H. geführt habe, mit Risikoaufschlägen oder sogar mit der Kündigung der Versicherung hätte rechnen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 zurück. Der Widerspruchsbescheid erging auch im Namen der Pflegeversicherung.
Am 29.02.2012 erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht Mannheim und machte geltend, seit seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis sei der Versicherungsvertrag nicht mehr als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung einzustufen. Seine Ehefrau habe lediglich die erste Jahresprämie gezahlt. Anschließend habe der Kläger die Versicherungsbeiträge bis zur Auszahlung aus eigenen Mitteln bestritten. Das Festhalten an der Einstufung als betriebliche Altersversorgung mit der Folge der Beitragspflicht halte er für treuwidrig, da es aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich sei, dass die vorgesehene Altersversorgung durch die Lebensversicherung ausschließlich privater Natur gewesen sei, zumal es sich um ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gehandelt habe, welches nach kurzer Zeit schon wieder beendet gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.05.2012 ab. Die Beklagte habe zu Recht das auf 120 Monate aufgeteilte Alterskapital zur Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Die Beitragspflicht der Kapitalabfindung ergebe sich hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung aus §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Danach würden Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen und damit als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung zählten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich auch im Falle des Klägers, denn die Kapitallebensversicherung sei durch seine Ehefrau als frühere Arbeitgeberin für ihn abgeschlossen worden. Dass der Kläger die Beiträge später selbst weiter gezahlt hat, ändere grundsätzlich nichts am Charakter einer Direktversicherung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -). Diese Rechtslage sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Direktversicherungen bestehe, soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, wonach es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden sei, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst anzusehen, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt werde. Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag ließen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Diese Abgrenzung führe noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren seien (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7). Ein Ende der betrieblichen Altersversorgung liege erst dann vor, wenn Kapitalleistungen auf Prämien beruhten, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe; solche Kapitalleistungen würden dann nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -). Der Kläger sei aber während der gesamten Vertragslaufdauer nicht anstelle seiner Ehefrau als seiner früheren Arbeitgeberin selbst in die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eingetreten.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und den erstinstanzlichen Verfahren und lässt ergänzend vortragen, aus Gründen der Einzelfall-Gerechtigkeit dürfe die Kapitallebensversicherung hier nicht als eine betriebliche Altersversorgung angesehen werden. Aufgrund des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sei der Vertragsschluss zwar formell eine Direktversicherung gewesen, doch habe sie natürlich ausschließlich der privaten zusätzlichen Altersvorsorge des Klägers gedient. Der Kläger und die Ehefrau hätten damals auch gleich nach Bezahlung der Erstprämie erwogen, den Vertrag offiziell auf den Kläger als Versicherungsnehmer umzustellen, wobei man lediglich deshalb davon Abstand nahm, weil aufgrund der schweren Herzerkrankung zu befürchten gewesen sei, dass bei einer Vertragsumstellung die Lebensversicherung das Versicherungsverhältnis entweder ganz kündigen oder allenfalls gegen ganz hohe Zusatzbeiträge weiterführen werde. Dies sei der einzige Grund gewesen, weshalb es nicht kurzfristig nach Vertragsschluss zur Umgestaltung der Lebensversicherung gekommen sei. Diese Fallkonstellation sei zumindest gleichwertig mit der Konstellation, in der nach kurzer Versicherungszeit die Verträge auf den Arbeitnehmer umgeschrieben würden, der dann selbst die Beiträge weiter zahle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem Urteil des BSG vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R- seien nur insoweit Beiträge aus einer Kapitalleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung festzusetzen, als der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Tatsächlich sei der Vertrag von dem Kläger nicht übernommen worden. Der Hinweis, dass in der Vergangenheit erwogen worden sei, den Versicherungsvertrag auf den Kläger zu übertragen, helfe nicht weiter. Für die gesamte Dauer sei die Ehefrau des Klägers Versicherungsnehmerin geblieben. Die Kapitalleistung sei somit in voller Höhe beitragspflichtig.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24.01.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2013 nochmals vortragen lassen, dass er die ursprünglich als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung mindestens 24 Jahre aus eigenen Mitteln weitergeführt und dies auch beim Finanzamt so angegeben habe. Außer der fehlenden Umschreibung gebe es keinerlei Gründe, den Kläger anders zu behandeln als solche Inhaber von betrieblichen Altersversorgungen, die nach gewisser Zeit die Altersversorgung in eine private Versicherung hätten umschreiben lassen. Einen Umschreibungsgrund habe es für den Kläger nicht gegeben. Er sei ab 1991 noch bis zur Frühverrentung für 10 Jahre bei der Gemeinde H. beschäftigt gewesen, die die betriebliche Altersversorgung dann, wenn es der Kläger beansprucht hätte, übernommen hätte.
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2013 darauf hingewiesen, dass an dem im Schreiben vom 24.01.2013 angekündigten Verfahren festgehalten werde, da der Kläger ohne die Umschreibung der Lebensversicherung die Konditionen der betrieblichen Altersversorgung weiterhin in Anspruch genommen habe. Auf die Entrichtung der Beiträge aus eigenen Mitteln komme es nicht an.
Der Kläger hat dazu mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2013 vortragen lassen, die Umschreibung der Lebensversicherung sei zwar wegen des Risikos höherer Beiträge unterblieben, jedoch nicht im Verhältnis zur Lebensversicherung, sondern aufgrund innerer Erwägungen. Der Kläger sei faktisch Inhaber der Lebensversicherung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.02.2013 und vom 19.04.2013 haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Verfahrensweise abzurücken.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 23.05.2012 abgewiesen.
Der angefochtene Beitragsbescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.01.2012 ist formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlung der G. Lebensversicherung AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zugleich im Namen der Pflegeversicherung ergeht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlung unterlag dem Grunde nach der Beitragspflicht, da der Kläger bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert war.
Der Beitragsbescheid vom 12.10.2011 beruht auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichtes und hält ebenfalls die Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 für zutreffend. Er nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, der eine Abweichung von der typisierenden Bewertung der Lebensversicherung nach dem formellen Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Einzelfallentscheidung fordert, noch auszuführen:
Der Kläger hat sich den institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über die gesamte Laufzeit des Vertrages zunutze gemacht. Eine Abweichung von der in der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommenen Typisierung, die das BVerfG ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - ), ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Kapitalzahlung der G. Lebensversicherung AG handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruht auf einer Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die die Ehefrau des Klägers als seine Arbeitgeberin zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist allein der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der G. Lebensversicherung AG vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, wer die Beiträge gezahlt hat. Eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge ist erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, veröffentlicht in Juris). Der Kläger ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmer geworden. Auf die von ihm geltend gemachten Gründe, aus denen eine Umschreibung der Versicherung auf ihn unterblieben ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht an. Sie lassen letztlich aber sogar erkennen, dass er an den Konditionen des institutionellen Rahmen der Betriebsrente gerade festhalten wollte, um die bei einer Umschreibung befürchteten höheren Beiträge aufgrund von Risikozuschlägen zu vermeiden. Dass sich der Kläger selbst als Inhaber der Versicherung gesehen hat, bleibt ebenfalls ohne Bedeutung, da dies in der förmlichen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses keinen Niederschlag gefunden hat.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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