Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 9399/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3043/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006, mit dem diese die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegekasse für den G. zum 01.01.2005 festgestellt und die bestehenden Beitragsrückstände mitgeteilt hat. Der Kläger begehrt ferner die Feststellung, dass er seit dem Jahr 1984 nicht der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Kranken- und der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger übernahm 1984 den elterlichen Gärtnereibetrieb. Ab dem 01.08.1984 wurde er von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Beitragspflicht herangezogen (Mitteilung über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse vom 05.07.1984). Er bestritt seine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und führte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Versicherungsträger bis hin zum Bundessozialgericht (BSG), in denen er vor allem geltend machte, sein Betrieb unterfalle nicht dem Landwirtschaftsbegriff. Zuletzt stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1993 fest, dass der Kläger weiterhin der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) unterliege, in das Mitgliedsverzeichnis der Krankenkasse (wieder) eingetragen und zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und Klage. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 17 Kr 2764/94, später geändert in S 4 Kr 2764/94) schlossen die Beteiligten am 21.11.1996 einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach die Beklagte den Kläger erst ab August 1993 zur Beitragszahlung heranzog und der Kläger seine Klage zurücknahm.
Der Kläger war ursprünglich bei der A. gesetzlich krankenversichert, später führte er seine Mitgliedschaft als freiwillige Krankenversicherung fort. Die A. beendete die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers. In einem anschließenden Rechtsstreit verwarf das BSG - mit Beschluss vom 27.03.2006 (- B 12 KR 28/05 -) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers; in diesem Beschluss legte das BSG zugrunde, dass die Versicherungspflicht bestands- und rechtskräftig festgestellt worden sei.
Nachdem der Kläger in verschiedenen, gegen die Heranziehung zur Beitragsentrichtung geführten Gerichtsverfahren geltend gemacht hatte, er habe die Bodenbewirtschaftung aufgegeben, führte die Beklagte am 26.09.2005 eine Betriebsbesichtigung beim Kläger durch.
In einem Anhörungsschreiben vom 24.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Betriebsbesichtigung am 26.09.2005 ergeben habe, dass eine gärtnerische Produktion zumindest an diesem Tag nicht mehr stattgefunden habe. Aufgrund des Erscheinungsbildes könne zugunsten des Klägers auch davon ausgegangen werden, dass nach dem 31.12.2004 keine versicherungspflichtige gärtnerische Produktion mehr stattgefunden habe. Es sei daher beabsichtigt, den Kläger aufgrund des Wegfalls der versicherungspflichtigen Grundlagen mit Wirkung vom 01.01.2005 aus der Versicherungspflicht der Alters-, Kranken- und Pflegekasse für den G. zu entlassen.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Unternehmertätigkeit aufgegeben habe, so dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem KVLG 1989 sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI nicht mehr vorliegen würden und der Kläger damit ab dem 01.01.2005 aus der Krankenkasse und Pflegekasse für den G. ausgeschieden sei. Sie teilte dem Kläger ferner mit, dass Beitragsrückstände in Höhe von 18.375,86 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten) bestünden. Ferner wurden ein Forderungsbescheid vom 04.03.2005, soweit er Forderungen aus dem Jahr 2005 enthält, sowie Forderungsbescheide vom 03.05.2005 und vom 04.07.2005 aufgehoben.
Dagegen erhob der Kläger am 23.06.2006 Widerspruch, mit dem er neben der Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2006 auch die Feststellung begehrte, dass er zu keinem Zeitpunkt Zwangsmitglied in der Krankenkasse/Pflegekasse für den G. gewesen sei. Er machte - wie schon in früheren Verfahren - geltend, die dieser Mitgliedschaft zu Grunde liegenden Normen seien verfassungswidrig. Außerdem trug er vor, er habe seine Betriebsflächen bereits am 02.02.2001 verkauft. Die Bewirtschaftung des Unternehmens sei kurze Zeit danach eingestellt worden. Der Betrieb sei im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.01.2004 an den Käufer übergeben worden. Seit Jahren habe er der G.-Berufsgenossenschaft gemeldet, dass keine Flächenbewirtschaftung mehr erfolge und die Produktion eingestellt sei. Dies sei bereits 2000 zu großen Teilen erfolgt. Für das Jahr 2001 habe er daher nur noch ca. 1.000 qm Landwirtschaftsfläche gemeldet. Die Bodenbewirtschaftung sei nur als ein Zubrot zum eigentlichen Geschäftsbetrieb anzusehen. Ferner verwies der Kläger darauf, er werde steuerrechtlich bereits seit - mindestens - 1995 als Gewerbebetrieb geführt, da er seitdem regelmäßig die "Zukaufsgrenze" überschritten habe. Nach seinen handschriftlichen Aufzeichnungen habe er diese Grenze auch zuvor seit 1984, außer im Jahre 1988, überschritten.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 09.11.2006 zurück. Sie führte aus, die Mitgliedschaft des Klägers ab dem 01.08.1984 habe zu Recht bestanden. Dies sei - zumindest für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 - rechtskräftig festgestellt. Die Mitgliedschaft habe erst zum 01.01.2005 geendet. In allen bisherigen Verfahren habe der Kläger zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Flächenbewirtschaftung entfallen sei. Zuletzt habe das BSG in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (B 12 KR 28/05 B) festgestellt, dass in dem - vorherigen - Verfahren vor dem LSG gerade nicht vorgetragen worden sei, dass der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit seit Veräußerung der Betriebsflächen im Oktober 2003 nicht mehr in der Bodenbewirtschaftung bestehe. Stattdessen habe sich der Kläger mit zahlreichen anderen Argumenten gegen die Versicherungspflicht gewandt, das einfachste Argument, nämlich die Aufgabe der Produktionsflächen, jedoch erst Mitte 2005 vorgebracht. Der Kläger habe nicht ausreichend an der Aufklärung der Frage, wann er die Urproduktion aufgegeben habe, mitgewirkt. Bei der Betriebsbesichtigung sei zwar festgestellt worden, dass schon länger keine erwerbsgärtnerische Produktion mehr stattgefunden habe. Es sei jedoch auch die Aussage des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu berücksichtigen, dass noch im August 2005 eine - wenn auch geringfügige - Pflanzenproduktion stattgefunden habe. Zu den Beitragsrückständen führte die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid aus, diese betrügen aktuell (Stand 28.08.2006) insgesamt 18.719,36 EUR (einschließlich 388,45 EUR Kosten, 6.246,12 EUR Säumniszuschlägen sowie 114,50 EUR monatlich lfd. Säumniszuschläge). Beigefügt war eine Berechnung der Beitragsrückstände und der weiteren Forderungen für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.12.2004.
Dagegen erhob der Kläger am 06.12.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte. Die Beklagten beanstande zu Unrecht, er sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Es bestehe Amtsermittlungspflicht. Die widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den vorangegangenen Verfahren beruhten möglicherweise auf reinen Übermittlungsfehlern zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten. Nach Abschluss des Kaufvertrags 2001 sei es zu einem längeren Rechtsstreit zwischen ihm und dem Käufer gekommen, hierbei habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Kaufvertrag hätte rückabgewickelt werden müssen. Im Herbst 2003 sei es zu einem Räumungsverkauf gekommen. Den Kaufvertrag vom 02.02.2001 werde er nicht vorlegen, da es sich um eine rein private Vereinbarung handele, die die Öffentlichkeit nichts angehe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger ferner ausführen lassen, er stelle auch die Versicherungspflicht dem Grunde nach in Streit. Durch die gesetzlichen Änderungen in den Grundlagen der Versicherungspflicht hätten sich die Umstände geändert. Die Existenzgrundlage des Klägers habe in dem gesamten Zeitraum nicht in der Bodenbewirtschaftung gelegen.
Das Sozialgericht zog die Sitzungsniederschrift aus dem Verfahren L 10 LW 2670/08 vom 29.10.2009 über die Vernehmung des Zeugen Sch. zur Frage der Beendigung der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger bei und hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung umfangreich an.
Mit Urteil vom 18.05.2010 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab.
Der Kläger habe geltend gemacht, in dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 22.05.2006 habe die Beklagte nicht nur das Ende seiner Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum 31.12.2004 festgestellt, sondern auch das Bestehen eben dieser Pflichtmitgliedschaften in der Zeit zuvor. Konkret habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass die Beklagte in dem Bescheid auch seine Pflichtmitgliedschaften ab 1984 bzw. August 1993 (Kranken-) und ab 1995 (Pflegeversicherung) festgestellt habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in dem Bescheid - erneut - Beiträge für diesen Zeitraum festgesetzt habe. Der Kläger begehre insoweit auch die Feststellung, während der ganzen Zeit nicht versicherungspflichtig gewesen zu sein. Die Klage sei in ihrem Anfechtungsteil mangels Klagebefugnis unzulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte nicht - erneut - seine Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vor dem 01.01.2005 festgestellt. Der Verfügungssatz des Bescheids beschränke sich auf eine Feststellung für die Zeit ab diesem Datum, nämlich auf die Feststellung, dass der Kläger seitdem nicht mehr der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege. Diese Entscheidung sei von Amts wegen aufgrund der Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ergangen. Sowohl aus der Überschrift des Bescheids vom 22.05.2006, in der allein von einer "Beendigung" der Mitgliedschaft die Rede sei, als auch aus der Begründung, in der darauf abgestellt werde, dass der Kläger seine Unternehmertätigkeit aufgegeben habe, ergebe sich, das lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft Regelungsgegenstand des Bescheides sei. Dass die Beklagte einen rückständigen Beitrag aus der Zeit vor 2005 genannt habe, bedeute nicht, dass sie damit erneut eine Versicherungspflicht in dieser Zeit festgestellt habe. Beitragsforderungen seien ein anderer Gegenstand als eine Versicherungspflicht. Zudem fehle es an einer Aufhebung früherer bestandskräftiger Feststellungen der Versicherungspflicht. Ohne diese könne es sich bei einer erneuten Feststellung der Versicherungspflicht allenfalls um eine wiederholende Verfügung handeln, gegen die neue Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gegeben seien. Auch im Widerspruchsbescheid sei nur über die Beendigung der Mitgliedschaft entschieden worden. Soweit die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entschieden habe, der Kläger sei ab dem 01.01.2005 nicht mehr versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sei der Bescheid dem Kläger nur günstig. Der Kläger kämpfe gerade darum, nicht und damit auch nicht mehr dieser Versicherungspflicht unterworfen zu sein. Aus einer begünstigenden Entscheidung könne sich keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ergeben.
Der Bescheid vom 22.05.2006 enthalte entgegen der Auffassung des Klägers auch keine erneute Festsetzung der rückständigen Beiträge, so dass die Anfechtungsklage auch insoweit mangels Beschwer des Klägers unzulässig sei. Die Mitteilung der noch ausstehenden Beiträge sei lediglich ein Hinweis der Beklagten, der keinen Verwaltungsakt darstelle. Diese habe die Beiträge fortlaufend festgesetzt und frühere Beitragsbescheide gerade nicht aufgehoben. Dagegen habe sie ausdrücklich die Beitragsbescheide aus dem Jahr 2005 aufgehoben, soweit diese Beiträge aus der Zeit nach dem 31.12.2004 betroffen hätten.
Die Klage sei - hinsichtlich der Versicherungspflicht - auch in ihrem Feststellungsteil unzulässig. Es fehle insoweit an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Auch vor einer Feststellungsklage müsse ein Antrags- und Widerspruchsverfahren hinsichtlich der begehrten Feststellung bei der Behörde durchgeführt werden. Einen solchen Feststellungsantrag habe der Kläger vor Erhebung dieser Klage bei den Beklagten nicht gestellt. Auch ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG sei insoweit nicht durchgeführt worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2010 Berufung eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 (L 10 LW 2670/08) hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau im Verfahren über die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde vom BSG mit Beschluss vom 28.04.2011(B 10 LW 1/11 B) als unzulässig verworfen.
Mit Verfügung vom 09.02.2011 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2011 hat der Kläger sodann seine Berufung unter Wiederholung der Ausführungen in früheren Verfahren begründen lassen. Das Sozialgericht habe den Zeitpunkt der Beendigung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verkannt. Dieser habe schon vor dem 01.01.2005 gelegen. Das Sozialgericht habe die Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Versicherungspflicht ab 1994 nicht gewürdigt. Ferner habe es keine Feststellung dahingehend getroffen, wann eine Existenzgrundlage aufgrund der Bodenbewirtschaftung vorgelegen habe. Er fühle sich in seinen Grundrechten verletzt. Zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen sei der Rechtsstreit an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 01.01.19984 nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt sowie
"die Zwangsmitgliedschaft des Klägers zum 01.08.1984 aufzuheben,
die unter Zwang seit 1984 beigetriebenen Beiträge zuzüglich einer Verzinsung nach den banküblichen Verzugszinsen mit Zins und Zinseszins zu erstatten,
die Zwangssicherung der Rente des Klägers bei der LVA, zum Zwecke der Sicherung der rechtswidrigen Beitragsansprüche der Beklagten, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zurück zu nehmen,
alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, für die Schädigung und ursächliche Zerstörung der Existenz des Klägers, für Kosten, Arbeitsaufwand und vor allem den seelischen Schmerz der nun über 25 Jahre dauernden Prozesse, Schadenersatz von jährlich 100.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist zusätzlich auf den Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 10 LW 2670/08, der den Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zur Alterskasse für den G. zum Gegenstand gehabt habe.
Mit Verfügung vom 15.03.2013 hat die Berichterstatterin erneut darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte des Sozialgerichts, der Berufungsakte des Senats sowie der Akte des Berufungsverfahrens L 10 LW 2670/08 Bezug genommen. II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Zunächst ist die im Schriftsatz vom 11.02.2011 vorgenommene Klageerweiterung - im sozialgerichtlichen Verfahren wurden diese Anträge noch nicht gestellt - nicht sachdienlich und damit unzulässig, soweit der Kläger damit verlangt,
"die Zwangsmitgliedschaft des Klägers zum 01.08.1984 aufzuheben,
die unter Zwang seit 1984 beigetriebenen Beiträge zuzüglich einer Verzinsung nach den banküblichen Verzugszinsen mit Zins und Zinseszins zu erstatten,
die Zwangssicherung der Rente des Klägers bei der LVA, zum Zwecke der Sicherung der rechtswidrigen Beitragsansprüche der Beklagten, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zurück zu nehmen,
alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, für die Schädigung und ursächliche Zerstörung der Existenz des Klägers, für Kosten, Arbeitsaufwand und vor allem den seelischen Schmerz der nun über 25 Jahre dauernden Prozesse, Schadenersatz von jährlich 100.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen."
Die Erweiterung des Klagantrags um diese Anträge ist schon deshalb nicht sachdienlich, weil sie mit den Regelungen des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids in keinem inneren Zusammenhang stehen. Der Bescheid vom 22.05.2006 trifft allein die Feststellung, dass der Kläger zum 01.01.2005 aus der Krankenkasse und der Pflegekasse für den G. ausgeschieden ist, weil er seine Unternehmertätigkeit aufgegeben hat, der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 begründet eingehend, warum dieser Zeitpunkt zutreffend ist. Von den Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGG kommt somit offensichtlich keine einzige auch nur annähernd in Betracht. Hinzu käme, dass auch eine erweiterte Klage mit diesen Prozessanträgen unzulässig wäre, weil den Anträgen weder Verwaltungsverfahren noch Vorverfahren vorausgegangen sind oder bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen vorliegen. Die Frage der Pflichtmitgliedsschaft des Klägers bei der Beklagten war bereits Gegenstand zahlreicher Bescheide und gerichtlicher Verfahren ebenso wie seine Verpflichtung zur Zahlung der satzungsgemäß geschuldeten Beiträge. Das Sozialgericht hat bereits in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, warum der angegriffene Bescheid weder eine erneute Feststellung über die Mitgliedschaft des Klägers in der Zeit vor dem 01.01.2005 noch eine erneute Beitragsfestsetzung enthält. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen seiner Entscheidung und sieht hierzu von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag des Klägers, "alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben", betrifft teilweise das Berufungsverfahren L 5 KR 3042/10, welches Beitragsbescheide vom 31.10.2003 und 07.01.2004 zum Gegenstand hat. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz beantragt hat, wird er dieses Begehren vor den zuständigen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen haben.
Das Sozialgericht hat die im Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2006 gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit damit das Ende der Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten ab dem 01.01.2005 festgestellt wurde. Diese Feststellung entspricht zumindest von diesem Zeitpunkt an allem, was der Kläger in zahlreichen vorhergehenden Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu erreichen versucht hat. Seinen Schriftsätzen ist auch im vorliegenden Verfahren an keiner Stelle zu entnehmen, dass er noch über den 01.01.2005 hinaus Mitglied bei der Beklagten bleiben wollte. Aus einer für ihn günstigen Entscheidung kann keine Beschwer abgeleitet werden. Auf die Ausführungen im Urteil des SG S. 10 wird insoweit Bezug genommen.
Unzulässig ist auch der erstinstanzlich gestellte und im Berufungsverfahren mit dem Antrag "der Klage ist stattzugegeben" (vgl. Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.2.2011) sinngemäß wiederholte Antrag, festzustellen, dass er seit dem 01.01.1984 nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt. Mit seinem Vorbringen zielt der Kläger letztlich darauf ab, die Frage seiner Versicherungspflicht - wie bereits in den zahlreichen zuvor geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - erneut dem Grunde nach zur Überprüfung zu stellen.
Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht die Klage als unzulässig mangels Vorverfahrens abgelehnt. Die Beklagte hat nämlich keine erneute grundsätzliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 getroffen. Hierzu hatte sie aufgrund der entsprechenden Feststellungsentscheidung vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 KVLG, die nach Rücknahme der Klage im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Klageverfahrens S 4 Kr 2764/94 bestandskräftig geworden war, im Zusammenhang mit der Beendigung dieser Versicherungspflicht auch keine Veranlassung.
Gegenstand der Regelung im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe der Bodenbewirtschaftung, nicht aber sonstige Fragen des Bestehens der Versicherungspflicht. Die Beklagte hat allein die tatsächlichen Veränderungen, nämlich die Aufgabe der Bodenbewirtschaftung, zum Anlass genommen, die Versicherungspflicht des Klägers zu beenden.
Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über den vom Kläger erhobenen Anspruch, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Allein sinnvoll wäre es gewesen, die Abänderung des Bescheides vom 22.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2006 dahingehend zu verlangen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bereits zu einem früheren Termin als dem 01.01.2005 geendet hat. Der Sachvortrag des Klägers, er habe sein Betriebsgrundstück zum 02.02.2001 verkauft und seine im Laufe des Verfahrens sich verfestigende Angabe, er habe bereits zu diesem Zeitpunkt keine Bodenbewirtschaftung mehr vorgenommen sowie seine weiteren Angaben, die auf einen Zeitpunkt im Jahre 2003 schließen lassen könnten, und auch seine Rüge der insoweit unterlassenen Amtsermittlungen durch das SG legen einen solchen Antrag nahe. Schließlich beschäftigt sich der Vortrag des Klägers (soweit er nicht allgemeine Ausführungen zum Gegenstand hat) mit dem Zeitpunkt und den Umständen der Betriebsaufgabe. Die Ausführungen im Widerspruchsverfahren geben den Standpunkt der Beklagten zu dieser Frage ausführlich wieder und auch die Beweiserhebungen des SG und die vom SG beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren L 10 LW 2670/08 betreffen ebenfalls diese Frage. Auf Grund des Vorbringens des Klägers geht der Senat daher von einem hilfsweise gestellten (Feststellungs-)Antrag aus, den Termin der Beendigung seiner Mitgliedschaft wegen zeitlich früherer Aufgabe der Bodenbewirtschaftung zeitlich zurückzuverlegen. Da das Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses bei der Beklagten - wie dargelegt - grundsätzlich bestandskräftig feststeht, kommt als sinnvoller Anknüpfungspunkt für eine Prüfung nach § 48 SGB X allein der mit Schriftsatz vom 24.08.2005 geltend gemachte Termin des Kaufvertrags vom 02.02.2001 als frühestmöglicher Zeitpunkt in Betracht. Über diese Frage konnte der Senat auch im Beschlusswege gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten geendet hat, war ausführlicher Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wie aus dem Protokoll vom 18.05.2010 hervorgeht, aber auch schon zuvor der schriftsätzlichen Ausführungen des Vertreters des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und der vom SG beigezogenen Protokolle über Beweisaufnahmen zu eben dieser Frage im Verfahren L 10 LW 2670/08. Zur Frage nach einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft und den hierfür erforderlichen Beweisen sowie den entsprechenden Mitteilungspflichten des Klägers hat die Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 umfangreiche Ausführungen gemacht. Schließlich hat die gleiche Frage bereits das BSG im Beschluss vom 27.03.2006 - B 12 KR 28/05 B Rn 8 sowie im Beschluss v. 28.04.2011 - B 10 LW 1/11 B Rn 1 und 5 beschäftigt. Neuer entscheidungserheblicher Vortrag ist somit nicht zu erwarten und ist auf die Ankündigung eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung vom Kläger weder erfolgt noch angekündigt worden.
Das sinngemäß dem Senat unterbreitete Begehren des Klägers auf Rückverlegung des Endes seiner Mitgliedschaft auf den 02.02.2001 oder einen anderen noch vor dem 01.01.2005 liegenden Zeitpunkt ist jedoch nicht begründet.
Alleinige Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Grundlage für die Versicherungspflicht des Klägers bei der Beklagten ist der Bescheid der Beklagten vom 12.08.1993, der bezüglich der Versicherungspflicht im Vergleich des Klägers mit der Beklagten vom 21.11.1996 in dem Verfahren S 4 KR 2764/94 keine Abänderung erfahren hat. Insoweit ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - mit der Aufgabe der Bodenbewirtschaftung seines Betriebes eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit der Einstellung der Bodenbewirtschaftung endete seine Eigenschaft als gärtnerischer Unternehmer und somit seine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 KVLG. Für den Eintritt anderer wesentlicher Änderungen noch vor dem 01.01.2005 bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat weder Urteile von BVerfG oder BSG noch konkrete Gesetzesänderungen benannt, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die Rechtslage in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der Beklagten habe sich geändert. Sein pauschaler und nicht näher substantiierter Vortrag, die gesetzlichen Grundlagen der Versicherungspflicht hätten sich geändert, kann deshalb nicht greifen. Aus dem gleichen Grund kommen auch die vom Kläger bereits in früheren Verfahren geltend gemachten und hier lediglich wiederholten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zum Tragen. Insoweit trägt der Kläger keine wesentliche Änderung, sondern nur eine Wiederholung seiner persönlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung vor.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten, dass die Eigenschaft des Klägers als gärtnerischer Unternehmer mit Produktionsbetrieb jedenfalls seit dem 01.01.2005 nicht (mehr) vorlag. Der Wegfall dieser Eigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt ist indes nicht bewiesen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier also die wesentliche Änderung zu einem früheren Zeitpunkt - müssen jedoch erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht erbracht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Allein maßgebend ist somit für die Beurteilung des Senats, ob vor dem 31.12.2004 insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Davon, dass die Bodenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens vor diesem Zeitpunkt aufgegeben oder so weit reduziert war, dass dadurch die Mindestgröße nicht mehr erreicht wurde, kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen.
Der Kläger selbst vermag keinen konkreten Zeitpunkt zu benennen, an dem er die Bodenbewirtschaftung eingestellt haben will bzw. zu dem die Bodenbewirtschaftung ein Niveau unterhalb der Mindestgröße erreicht haben soll. Er beschränkt sich vielmehr (vgl. die Berufungsbegründung) darauf, die Beendigung der gärtnerischen Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 zu behaupten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Kläger seine Angaben - die Betriebsflächen am 02.02.2001 verkauft, die Bewirtschaftung der Bodenflächen kurze Zeit danach eingestellt, die Betriebsflächen im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben zu haben (so die Klagebegründung vom 20.4.2007) - zu keinem Zeitpunkt mit Nachweisen untermauert hat; vielmehr verweigerte er gegenüber der Beklagten auf deren Anforderung hin ausdrücklich die Vorlage des behaupteten notariellen Kaufvertrages. Auch sonstige Urkunden, wie z. B. ein möglicherweise angefertigtes Übergabeprotokoll bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger informierte die Beklagte auch nicht zeitnah über diese behaupteten Veränderungen, was dann eine ebenfalls zeitnahe Prüfung ermöglicht hätte. Schon diese Umstände - unterlassene zeitnahe Information der Beklagten, Nichtvorlage von Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag erstellt und auf eine Veränderung der eigenen Bodenbewirtschaftung hindeuten würden - lassen durchschlagende Zweifel an der behaupteten früheren Einstellung der Bodenbewirtschaftung aufkommen. Deshalb vermag sich der Senat ebenso wenig wie die Beklagte und das Sozialgericht auf die Angaben des Klägers zu stützen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich zwar in zahlreichen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen die Versicherungspflicht und die daraus resultierende Verpflichtung zur Tragung von Beiträgen wendet, das einfachste, erfolgversprechendste und leicht durch Augenschein zu beweisende Argument hiergegen, nämlich die Betriebsaufgabe, aber erst mit jahrelanger Verspätung vorbringt. Wenn der Kläger trotz dauernder Beitragsbescheide - und -forderungen der Beklagten das Naheliegende, nämlich die unverzügliche Information der Beklagten von der Einstellung der Bodenbewirtschaftung unterlässt, so legt dies den Verdacht nahe, dass zu den hier vorgetragenen früheren Zeitpunkten weiterhin - entgegen seinem jetzigen Vorbringen - Bodenbewirtschaftung in nennenswertem Ausmaß von ihm betrieben wurde.
Auch seine übrigen Angaben im Klageverfahren lassen angesichts aufgetretener Widersprüche keine fundierte Beurteilung zu. Während er zunächst eine Einstellung der Produktion kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2001 behauptet, wird in einem Schreiben des Zeugen Sch. (vom 19.02.2008 an die G. BG - vom Kläger vorgelegt im Verfahren L 10 LW 2670/08 mit Schriftsatz vom 08.08.2008) ausdrücklich eine Bodenbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück bis einschließlich 31.10.2003 angegeben. Aufgeklärt hat der Kläger diesen Widerspruch nicht. Gleiches gilt für den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10.06.2005, wonach Pflanzen noch selbst gezogen würden. Schließlich meldete der Kläger unter dem Datum des 01.02.2002 noch 10 ar Freiland und 20,87 ar Hochglas, also Flächenbewirtschaftung (Bl. 32 SG-Akte).
Auch die Aussage des Zeugen Sch. führt nicht weiter. Dessen Aussage vom 29.10.2009 (Bl. 68 SG-Akte) ist insbesondere durch Erinnerungslücken, Gedächtnisprobleme und Widersprüche sowie dem ersichtlichen Bemühen, den Kläger zu unterstützen, gekennzeichnet, so dass dieser Aussage kein entscheidender Beweiswert zukommen kann. Die Vernehmung anderer Zeugen, insbesondere seiner Mitarbeiterinnen, hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung des SG zu gerichtlichem Protokoll abgelehnt.
Soweit der Kläger auf den Bescheid des Finanzamtes K./T. vom 05.11.2001 und die dort vermerkte Überschreitung der sogenannten Zukaufsgrenze verweist, führt dies nicht weiter. Denn diese Zukaufsgrenze sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang Bodenbewirtschaftung tatsächlich betrieben wurde. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt auf seine eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen Bezug nimmt, so lagen diese dem Senat zwar vor (Bl. 31 LSG-Akte), aus den aufgeführten Zahlenreihen lässt sich der Rückschluss auf eine Aufgabe der Bodenbewirtschaftung indes nicht ziehen, auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt Ende 2001, da unklar ist, welcher Umsatzanteil auf die Bodenbewirtschaftung entfällt.
Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Einstellung der Bodenbewirtschaftung inkonsistent, pauschal und vermeidet jede konkrete Festlegung. Da im vorliegenden Berufungsverfahren andere Beweismöglichkeiten nicht aufgezeigt wurden, ist ein Ansatz für weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht gegeben. Im Ergebnis lässt sich somit nicht feststellen, ob bzw. wann vor dem 31.12.2004 tatsächlich eine Einstellung der Bodenbewirtschaftung erfolgte bzw. ab wann die Bodenbewirtschaftung derart reduziert war, dass die Mindestgröße unterschritten wurde. Dies geht nach dem dargestellten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Die Berufung des Klägers hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006, mit dem diese die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegekasse für den G. zum 01.01.2005 festgestellt und die bestehenden Beitragsrückstände mitgeteilt hat. Der Kläger begehrt ferner die Feststellung, dass er seit dem Jahr 1984 nicht der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Kranken- und der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger übernahm 1984 den elterlichen Gärtnereibetrieb. Ab dem 01.08.1984 wurde er von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Beitragspflicht herangezogen (Mitteilung über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse vom 05.07.1984). Er bestritt seine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und führte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Versicherungsträger bis hin zum Bundessozialgericht (BSG), in denen er vor allem geltend machte, sein Betrieb unterfalle nicht dem Landwirtschaftsbegriff. Zuletzt stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1993 fest, dass der Kläger weiterhin der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) unterliege, in das Mitgliedsverzeichnis der Krankenkasse (wieder) eingetragen und zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und Klage. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 17 Kr 2764/94, später geändert in S 4 Kr 2764/94) schlossen die Beteiligten am 21.11.1996 einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach die Beklagte den Kläger erst ab August 1993 zur Beitragszahlung heranzog und der Kläger seine Klage zurücknahm.
Der Kläger war ursprünglich bei der A. gesetzlich krankenversichert, später führte er seine Mitgliedschaft als freiwillige Krankenversicherung fort. Die A. beendete die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers. In einem anschließenden Rechtsstreit verwarf das BSG - mit Beschluss vom 27.03.2006 (- B 12 KR 28/05 -) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers; in diesem Beschluss legte das BSG zugrunde, dass die Versicherungspflicht bestands- und rechtskräftig festgestellt worden sei.
Nachdem der Kläger in verschiedenen, gegen die Heranziehung zur Beitragsentrichtung geführten Gerichtsverfahren geltend gemacht hatte, er habe die Bodenbewirtschaftung aufgegeben, führte die Beklagte am 26.09.2005 eine Betriebsbesichtigung beim Kläger durch.
In einem Anhörungsschreiben vom 24.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Betriebsbesichtigung am 26.09.2005 ergeben habe, dass eine gärtnerische Produktion zumindest an diesem Tag nicht mehr stattgefunden habe. Aufgrund des Erscheinungsbildes könne zugunsten des Klägers auch davon ausgegangen werden, dass nach dem 31.12.2004 keine versicherungspflichtige gärtnerische Produktion mehr stattgefunden habe. Es sei daher beabsichtigt, den Kläger aufgrund des Wegfalls der versicherungspflichtigen Grundlagen mit Wirkung vom 01.01.2005 aus der Versicherungspflicht der Alters-, Kranken- und Pflegekasse für den G. zu entlassen.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Unternehmertätigkeit aufgegeben habe, so dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem KVLG 1989 sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI nicht mehr vorliegen würden und der Kläger damit ab dem 01.01.2005 aus der Krankenkasse und Pflegekasse für den G. ausgeschieden sei. Sie teilte dem Kläger ferner mit, dass Beitragsrückstände in Höhe von 18.375,86 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten) bestünden. Ferner wurden ein Forderungsbescheid vom 04.03.2005, soweit er Forderungen aus dem Jahr 2005 enthält, sowie Forderungsbescheide vom 03.05.2005 und vom 04.07.2005 aufgehoben.
Dagegen erhob der Kläger am 23.06.2006 Widerspruch, mit dem er neben der Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2006 auch die Feststellung begehrte, dass er zu keinem Zeitpunkt Zwangsmitglied in der Krankenkasse/Pflegekasse für den G. gewesen sei. Er machte - wie schon in früheren Verfahren - geltend, die dieser Mitgliedschaft zu Grunde liegenden Normen seien verfassungswidrig. Außerdem trug er vor, er habe seine Betriebsflächen bereits am 02.02.2001 verkauft. Die Bewirtschaftung des Unternehmens sei kurze Zeit danach eingestellt worden. Der Betrieb sei im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.01.2004 an den Käufer übergeben worden. Seit Jahren habe er der G.-Berufsgenossenschaft gemeldet, dass keine Flächenbewirtschaftung mehr erfolge und die Produktion eingestellt sei. Dies sei bereits 2000 zu großen Teilen erfolgt. Für das Jahr 2001 habe er daher nur noch ca. 1.000 qm Landwirtschaftsfläche gemeldet. Die Bodenbewirtschaftung sei nur als ein Zubrot zum eigentlichen Geschäftsbetrieb anzusehen. Ferner verwies der Kläger darauf, er werde steuerrechtlich bereits seit - mindestens - 1995 als Gewerbebetrieb geführt, da er seitdem regelmäßig die "Zukaufsgrenze" überschritten habe. Nach seinen handschriftlichen Aufzeichnungen habe er diese Grenze auch zuvor seit 1984, außer im Jahre 1988, überschritten.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 09.11.2006 zurück. Sie führte aus, die Mitgliedschaft des Klägers ab dem 01.08.1984 habe zu Recht bestanden. Dies sei - zumindest für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 - rechtskräftig festgestellt. Die Mitgliedschaft habe erst zum 01.01.2005 geendet. In allen bisherigen Verfahren habe der Kläger zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Flächenbewirtschaftung entfallen sei. Zuletzt habe das BSG in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (B 12 KR 28/05 B) festgestellt, dass in dem - vorherigen - Verfahren vor dem LSG gerade nicht vorgetragen worden sei, dass der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit seit Veräußerung der Betriebsflächen im Oktober 2003 nicht mehr in der Bodenbewirtschaftung bestehe. Stattdessen habe sich der Kläger mit zahlreichen anderen Argumenten gegen die Versicherungspflicht gewandt, das einfachste Argument, nämlich die Aufgabe der Produktionsflächen, jedoch erst Mitte 2005 vorgebracht. Der Kläger habe nicht ausreichend an der Aufklärung der Frage, wann er die Urproduktion aufgegeben habe, mitgewirkt. Bei der Betriebsbesichtigung sei zwar festgestellt worden, dass schon länger keine erwerbsgärtnerische Produktion mehr stattgefunden habe. Es sei jedoch auch die Aussage des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu berücksichtigen, dass noch im August 2005 eine - wenn auch geringfügige - Pflanzenproduktion stattgefunden habe. Zu den Beitragsrückständen führte die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid aus, diese betrügen aktuell (Stand 28.08.2006) insgesamt 18.719,36 EUR (einschließlich 388,45 EUR Kosten, 6.246,12 EUR Säumniszuschlägen sowie 114,50 EUR monatlich lfd. Säumniszuschläge). Beigefügt war eine Berechnung der Beitragsrückstände und der weiteren Forderungen für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.12.2004.
Dagegen erhob der Kläger am 06.12.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte. Die Beklagten beanstande zu Unrecht, er sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Es bestehe Amtsermittlungspflicht. Die widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den vorangegangenen Verfahren beruhten möglicherweise auf reinen Übermittlungsfehlern zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten. Nach Abschluss des Kaufvertrags 2001 sei es zu einem längeren Rechtsstreit zwischen ihm und dem Käufer gekommen, hierbei habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Kaufvertrag hätte rückabgewickelt werden müssen. Im Herbst 2003 sei es zu einem Räumungsverkauf gekommen. Den Kaufvertrag vom 02.02.2001 werde er nicht vorlegen, da es sich um eine rein private Vereinbarung handele, die die Öffentlichkeit nichts angehe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger ferner ausführen lassen, er stelle auch die Versicherungspflicht dem Grunde nach in Streit. Durch die gesetzlichen Änderungen in den Grundlagen der Versicherungspflicht hätten sich die Umstände geändert. Die Existenzgrundlage des Klägers habe in dem gesamten Zeitraum nicht in der Bodenbewirtschaftung gelegen.
Das Sozialgericht zog die Sitzungsniederschrift aus dem Verfahren L 10 LW 2670/08 vom 29.10.2009 über die Vernehmung des Zeugen Sch. zur Frage der Beendigung der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger bei und hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung umfangreich an.
Mit Urteil vom 18.05.2010 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab.
Der Kläger habe geltend gemacht, in dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 22.05.2006 habe die Beklagte nicht nur das Ende seiner Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum 31.12.2004 festgestellt, sondern auch das Bestehen eben dieser Pflichtmitgliedschaften in der Zeit zuvor. Konkret habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass die Beklagte in dem Bescheid auch seine Pflichtmitgliedschaften ab 1984 bzw. August 1993 (Kranken-) und ab 1995 (Pflegeversicherung) festgestellt habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in dem Bescheid - erneut - Beiträge für diesen Zeitraum festgesetzt habe. Der Kläger begehre insoweit auch die Feststellung, während der ganzen Zeit nicht versicherungspflichtig gewesen zu sein. Die Klage sei in ihrem Anfechtungsteil mangels Klagebefugnis unzulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte nicht - erneut - seine Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vor dem 01.01.2005 festgestellt. Der Verfügungssatz des Bescheids beschränke sich auf eine Feststellung für die Zeit ab diesem Datum, nämlich auf die Feststellung, dass der Kläger seitdem nicht mehr der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege. Diese Entscheidung sei von Amts wegen aufgrund der Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ergangen. Sowohl aus der Überschrift des Bescheids vom 22.05.2006, in der allein von einer "Beendigung" der Mitgliedschaft die Rede sei, als auch aus der Begründung, in der darauf abgestellt werde, dass der Kläger seine Unternehmertätigkeit aufgegeben habe, ergebe sich, das lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft Regelungsgegenstand des Bescheides sei. Dass die Beklagte einen rückständigen Beitrag aus der Zeit vor 2005 genannt habe, bedeute nicht, dass sie damit erneut eine Versicherungspflicht in dieser Zeit festgestellt habe. Beitragsforderungen seien ein anderer Gegenstand als eine Versicherungspflicht. Zudem fehle es an einer Aufhebung früherer bestandskräftiger Feststellungen der Versicherungspflicht. Ohne diese könne es sich bei einer erneuten Feststellung der Versicherungspflicht allenfalls um eine wiederholende Verfügung handeln, gegen die neue Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gegeben seien. Auch im Widerspruchsbescheid sei nur über die Beendigung der Mitgliedschaft entschieden worden. Soweit die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entschieden habe, der Kläger sei ab dem 01.01.2005 nicht mehr versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sei der Bescheid dem Kläger nur günstig. Der Kläger kämpfe gerade darum, nicht und damit auch nicht mehr dieser Versicherungspflicht unterworfen zu sein. Aus einer begünstigenden Entscheidung könne sich keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ergeben.
Der Bescheid vom 22.05.2006 enthalte entgegen der Auffassung des Klägers auch keine erneute Festsetzung der rückständigen Beiträge, so dass die Anfechtungsklage auch insoweit mangels Beschwer des Klägers unzulässig sei. Die Mitteilung der noch ausstehenden Beiträge sei lediglich ein Hinweis der Beklagten, der keinen Verwaltungsakt darstelle. Diese habe die Beiträge fortlaufend festgesetzt und frühere Beitragsbescheide gerade nicht aufgehoben. Dagegen habe sie ausdrücklich die Beitragsbescheide aus dem Jahr 2005 aufgehoben, soweit diese Beiträge aus der Zeit nach dem 31.12.2004 betroffen hätten.
Die Klage sei - hinsichtlich der Versicherungspflicht - auch in ihrem Feststellungsteil unzulässig. Es fehle insoweit an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Auch vor einer Feststellungsklage müsse ein Antrags- und Widerspruchsverfahren hinsichtlich der begehrten Feststellung bei der Behörde durchgeführt werden. Einen solchen Feststellungsantrag habe der Kläger vor Erhebung dieser Klage bei den Beklagten nicht gestellt. Auch ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG sei insoweit nicht durchgeführt worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2010 Berufung eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 (L 10 LW 2670/08) hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau im Verfahren über die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde vom BSG mit Beschluss vom 28.04.2011(B 10 LW 1/11 B) als unzulässig verworfen.
Mit Verfügung vom 09.02.2011 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2011 hat der Kläger sodann seine Berufung unter Wiederholung der Ausführungen in früheren Verfahren begründen lassen. Das Sozialgericht habe den Zeitpunkt der Beendigung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verkannt. Dieser habe schon vor dem 01.01.2005 gelegen. Das Sozialgericht habe die Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Versicherungspflicht ab 1994 nicht gewürdigt. Ferner habe es keine Feststellung dahingehend getroffen, wann eine Existenzgrundlage aufgrund der Bodenbewirtschaftung vorgelegen habe. Er fühle sich in seinen Grundrechten verletzt. Zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen sei der Rechtsstreit an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 01.01.19984 nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt sowie
"die Zwangsmitgliedschaft des Klägers zum 01.08.1984 aufzuheben,
die unter Zwang seit 1984 beigetriebenen Beiträge zuzüglich einer Verzinsung nach den banküblichen Verzugszinsen mit Zins und Zinseszins zu erstatten,
die Zwangssicherung der Rente des Klägers bei der LVA, zum Zwecke der Sicherung der rechtswidrigen Beitragsansprüche der Beklagten, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zurück zu nehmen,
alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, für die Schädigung und ursächliche Zerstörung der Existenz des Klägers, für Kosten, Arbeitsaufwand und vor allem den seelischen Schmerz der nun über 25 Jahre dauernden Prozesse, Schadenersatz von jährlich 100.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist zusätzlich auf den Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 10 LW 2670/08, der den Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zur Alterskasse für den G. zum Gegenstand gehabt habe.
Mit Verfügung vom 15.03.2013 hat die Berichterstatterin erneut darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte des Sozialgerichts, der Berufungsakte des Senats sowie der Akte des Berufungsverfahrens L 10 LW 2670/08 Bezug genommen. II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Zunächst ist die im Schriftsatz vom 11.02.2011 vorgenommene Klageerweiterung - im sozialgerichtlichen Verfahren wurden diese Anträge noch nicht gestellt - nicht sachdienlich und damit unzulässig, soweit der Kläger damit verlangt,
"die Zwangsmitgliedschaft des Klägers zum 01.08.1984 aufzuheben,
die unter Zwang seit 1984 beigetriebenen Beiträge zuzüglich einer Verzinsung nach den banküblichen Verzugszinsen mit Zins und Zinseszins zu erstatten,
die Zwangssicherung der Rente des Klägers bei der LVA, zum Zwecke der Sicherung der rechtswidrigen Beitragsansprüche der Beklagten, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zurück zu nehmen,
alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, für die Schädigung und ursächliche Zerstörung der Existenz des Klägers, für Kosten, Arbeitsaufwand und vor allem den seelischen Schmerz der nun über 25 Jahre dauernden Prozesse, Schadenersatz von jährlich 100.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen."
Die Erweiterung des Klagantrags um diese Anträge ist schon deshalb nicht sachdienlich, weil sie mit den Regelungen des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids in keinem inneren Zusammenhang stehen. Der Bescheid vom 22.05.2006 trifft allein die Feststellung, dass der Kläger zum 01.01.2005 aus der Krankenkasse und der Pflegekasse für den G. ausgeschieden ist, weil er seine Unternehmertätigkeit aufgegeben hat, der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 begründet eingehend, warum dieser Zeitpunkt zutreffend ist. Von den Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGG kommt somit offensichtlich keine einzige auch nur annähernd in Betracht. Hinzu käme, dass auch eine erweiterte Klage mit diesen Prozessanträgen unzulässig wäre, weil den Anträgen weder Verwaltungsverfahren noch Vorverfahren vorausgegangen sind oder bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen vorliegen. Die Frage der Pflichtmitgliedsschaft des Klägers bei der Beklagten war bereits Gegenstand zahlreicher Bescheide und gerichtlicher Verfahren ebenso wie seine Verpflichtung zur Zahlung der satzungsgemäß geschuldeten Beiträge. Das Sozialgericht hat bereits in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, warum der angegriffene Bescheid weder eine erneute Feststellung über die Mitgliedschaft des Klägers in der Zeit vor dem 01.01.2005 noch eine erneute Beitragsfestsetzung enthält. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen seiner Entscheidung und sieht hierzu von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag des Klägers, "alle noch im Raum schwebenden Forderungs- und Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben", betrifft teilweise das Berufungsverfahren L 5 KR 3042/10, welches Beitragsbescheide vom 31.10.2003 und 07.01.2004 zum Gegenstand hat. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz beantragt hat, wird er dieses Begehren vor den zuständigen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen haben.
Das Sozialgericht hat die im Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2006 gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit damit das Ende der Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten ab dem 01.01.2005 festgestellt wurde. Diese Feststellung entspricht zumindest von diesem Zeitpunkt an allem, was der Kläger in zahlreichen vorhergehenden Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu erreichen versucht hat. Seinen Schriftsätzen ist auch im vorliegenden Verfahren an keiner Stelle zu entnehmen, dass er noch über den 01.01.2005 hinaus Mitglied bei der Beklagten bleiben wollte. Aus einer für ihn günstigen Entscheidung kann keine Beschwer abgeleitet werden. Auf die Ausführungen im Urteil des SG S. 10 wird insoweit Bezug genommen.
Unzulässig ist auch der erstinstanzlich gestellte und im Berufungsverfahren mit dem Antrag "der Klage ist stattzugegeben" (vgl. Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.2.2011) sinngemäß wiederholte Antrag, festzustellen, dass er seit dem 01.01.1984 nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und landwirtschaftlichen Pflegeversicherung unterliegt. Mit seinem Vorbringen zielt der Kläger letztlich darauf ab, die Frage seiner Versicherungspflicht - wie bereits in den zahlreichen zuvor geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - erneut dem Grunde nach zur Überprüfung zu stellen.
Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht die Klage als unzulässig mangels Vorverfahrens abgelehnt. Die Beklagte hat nämlich keine erneute grundsätzliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 getroffen. Hierzu hatte sie aufgrund der entsprechenden Feststellungsentscheidung vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 KVLG, die nach Rücknahme der Klage im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Klageverfahrens S 4 Kr 2764/94 bestandskräftig geworden war, im Zusammenhang mit der Beendigung dieser Versicherungspflicht auch keine Veranlassung.
Gegenstand der Regelung im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe der Bodenbewirtschaftung, nicht aber sonstige Fragen des Bestehens der Versicherungspflicht. Die Beklagte hat allein die tatsächlichen Veränderungen, nämlich die Aufgabe der Bodenbewirtschaftung, zum Anlass genommen, die Versicherungspflicht des Klägers zu beenden.
Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über den vom Kläger erhobenen Anspruch, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Allein sinnvoll wäre es gewesen, die Abänderung des Bescheides vom 22.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2006 dahingehend zu verlangen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bereits zu einem früheren Termin als dem 01.01.2005 geendet hat. Der Sachvortrag des Klägers, er habe sein Betriebsgrundstück zum 02.02.2001 verkauft und seine im Laufe des Verfahrens sich verfestigende Angabe, er habe bereits zu diesem Zeitpunkt keine Bodenbewirtschaftung mehr vorgenommen sowie seine weiteren Angaben, die auf einen Zeitpunkt im Jahre 2003 schließen lassen könnten, und auch seine Rüge der insoweit unterlassenen Amtsermittlungen durch das SG legen einen solchen Antrag nahe. Schließlich beschäftigt sich der Vortrag des Klägers (soweit er nicht allgemeine Ausführungen zum Gegenstand hat) mit dem Zeitpunkt und den Umständen der Betriebsaufgabe. Die Ausführungen im Widerspruchsverfahren geben den Standpunkt der Beklagten zu dieser Frage ausführlich wieder und auch die Beweiserhebungen des SG und die vom SG beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren L 10 LW 2670/08 betreffen ebenfalls diese Frage. Auf Grund des Vorbringens des Klägers geht der Senat daher von einem hilfsweise gestellten (Feststellungs-)Antrag aus, den Termin der Beendigung seiner Mitgliedschaft wegen zeitlich früherer Aufgabe der Bodenbewirtschaftung zeitlich zurückzuverlegen. Da das Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses bei der Beklagten - wie dargelegt - grundsätzlich bestandskräftig feststeht, kommt als sinnvoller Anknüpfungspunkt für eine Prüfung nach § 48 SGB X allein der mit Schriftsatz vom 24.08.2005 geltend gemachte Termin des Kaufvertrags vom 02.02.2001 als frühestmöglicher Zeitpunkt in Betracht. Über diese Frage konnte der Senat auch im Beschlusswege gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten geendet hat, war ausführlicher Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wie aus dem Protokoll vom 18.05.2010 hervorgeht, aber auch schon zuvor der schriftsätzlichen Ausführungen des Vertreters des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und der vom SG beigezogenen Protokolle über Beweisaufnahmen zu eben dieser Frage im Verfahren L 10 LW 2670/08. Zur Frage nach einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft und den hierfür erforderlichen Beweisen sowie den entsprechenden Mitteilungspflichten des Klägers hat die Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 umfangreiche Ausführungen gemacht. Schließlich hat die gleiche Frage bereits das BSG im Beschluss vom 27.03.2006 - B 12 KR 28/05 B Rn 8 sowie im Beschluss v. 28.04.2011 - B 10 LW 1/11 B Rn 1 und 5 beschäftigt. Neuer entscheidungserheblicher Vortrag ist somit nicht zu erwarten und ist auf die Ankündigung eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung vom Kläger weder erfolgt noch angekündigt worden.
Das sinngemäß dem Senat unterbreitete Begehren des Klägers auf Rückverlegung des Endes seiner Mitgliedschaft auf den 02.02.2001 oder einen anderen noch vor dem 01.01.2005 liegenden Zeitpunkt ist jedoch nicht begründet.
Alleinige Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Grundlage für die Versicherungspflicht des Klägers bei der Beklagten ist der Bescheid der Beklagten vom 12.08.1993, der bezüglich der Versicherungspflicht im Vergleich des Klägers mit der Beklagten vom 21.11.1996 in dem Verfahren S 4 KR 2764/94 keine Abänderung erfahren hat. Insoweit ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - mit der Aufgabe der Bodenbewirtschaftung seines Betriebes eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit der Einstellung der Bodenbewirtschaftung endete seine Eigenschaft als gärtnerischer Unternehmer und somit seine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 KVLG. Für den Eintritt anderer wesentlicher Änderungen noch vor dem 01.01.2005 bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat weder Urteile von BVerfG oder BSG noch konkrete Gesetzesänderungen benannt, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die Rechtslage in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der Beklagten habe sich geändert. Sein pauschaler und nicht näher substantiierter Vortrag, die gesetzlichen Grundlagen der Versicherungspflicht hätten sich geändert, kann deshalb nicht greifen. Aus dem gleichen Grund kommen auch die vom Kläger bereits in früheren Verfahren geltend gemachten und hier lediglich wiederholten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zum Tragen. Insoweit trägt der Kläger keine wesentliche Änderung, sondern nur eine Wiederholung seiner persönlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung vor.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten, dass die Eigenschaft des Klägers als gärtnerischer Unternehmer mit Produktionsbetrieb jedenfalls seit dem 01.01.2005 nicht (mehr) vorlag. Der Wegfall dieser Eigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt ist indes nicht bewiesen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier also die wesentliche Änderung zu einem früheren Zeitpunkt - müssen jedoch erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht erbracht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Allein maßgebend ist somit für die Beurteilung des Senats, ob vor dem 31.12.2004 insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Davon, dass die Bodenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens vor diesem Zeitpunkt aufgegeben oder so weit reduziert war, dass dadurch die Mindestgröße nicht mehr erreicht wurde, kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen.
Der Kläger selbst vermag keinen konkreten Zeitpunkt zu benennen, an dem er die Bodenbewirtschaftung eingestellt haben will bzw. zu dem die Bodenbewirtschaftung ein Niveau unterhalb der Mindestgröße erreicht haben soll. Er beschränkt sich vielmehr (vgl. die Berufungsbegründung) darauf, die Beendigung der gärtnerischen Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 zu behaupten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Kläger seine Angaben - die Betriebsflächen am 02.02.2001 verkauft, die Bewirtschaftung der Bodenflächen kurze Zeit danach eingestellt, die Betriebsflächen im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben zu haben (so die Klagebegründung vom 20.4.2007) - zu keinem Zeitpunkt mit Nachweisen untermauert hat; vielmehr verweigerte er gegenüber der Beklagten auf deren Anforderung hin ausdrücklich die Vorlage des behaupteten notariellen Kaufvertrages. Auch sonstige Urkunden, wie z. B. ein möglicherweise angefertigtes Übergabeprotokoll bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger informierte die Beklagte auch nicht zeitnah über diese behaupteten Veränderungen, was dann eine ebenfalls zeitnahe Prüfung ermöglicht hätte. Schon diese Umstände - unterlassene zeitnahe Information der Beklagten, Nichtvorlage von Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag erstellt und auf eine Veränderung der eigenen Bodenbewirtschaftung hindeuten würden - lassen durchschlagende Zweifel an der behaupteten früheren Einstellung der Bodenbewirtschaftung aufkommen. Deshalb vermag sich der Senat ebenso wenig wie die Beklagte und das Sozialgericht auf die Angaben des Klägers zu stützen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich zwar in zahlreichen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen die Versicherungspflicht und die daraus resultierende Verpflichtung zur Tragung von Beiträgen wendet, das einfachste, erfolgversprechendste und leicht durch Augenschein zu beweisende Argument hiergegen, nämlich die Betriebsaufgabe, aber erst mit jahrelanger Verspätung vorbringt. Wenn der Kläger trotz dauernder Beitragsbescheide - und -forderungen der Beklagten das Naheliegende, nämlich die unverzügliche Information der Beklagten von der Einstellung der Bodenbewirtschaftung unterlässt, so legt dies den Verdacht nahe, dass zu den hier vorgetragenen früheren Zeitpunkten weiterhin - entgegen seinem jetzigen Vorbringen - Bodenbewirtschaftung in nennenswertem Ausmaß von ihm betrieben wurde.
Auch seine übrigen Angaben im Klageverfahren lassen angesichts aufgetretener Widersprüche keine fundierte Beurteilung zu. Während er zunächst eine Einstellung der Produktion kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2001 behauptet, wird in einem Schreiben des Zeugen Sch. (vom 19.02.2008 an die G. BG - vom Kläger vorgelegt im Verfahren L 10 LW 2670/08 mit Schriftsatz vom 08.08.2008) ausdrücklich eine Bodenbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück bis einschließlich 31.10.2003 angegeben. Aufgeklärt hat der Kläger diesen Widerspruch nicht. Gleiches gilt für den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10.06.2005, wonach Pflanzen noch selbst gezogen würden. Schließlich meldete der Kläger unter dem Datum des 01.02.2002 noch 10 ar Freiland und 20,87 ar Hochglas, also Flächenbewirtschaftung (Bl. 32 SG-Akte).
Auch die Aussage des Zeugen Sch. führt nicht weiter. Dessen Aussage vom 29.10.2009 (Bl. 68 SG-Akte) ist insbesondere durch Erinnerungslücken, Gedächtnisprobleme und Widersprüche sowie dem ersichtlichen Bemühen, den Kläger zu unterstützen, gekennzeichnet, so dass dieser Aussage kein entscheidender Beweiswert zukommen kann. Die Vernehmung anderer Zeugen, insbesondere seiner Mitarbeiterinnen, hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung des SG zu gerichtlichem Protokoll abgelehnt.
Soweit der Kläger auf den Bescheid des Finanzamtes K./T. vom 05.11.2001 und die dort vermerkte Überschreitung der sogenannten Zukaufsgrenze verweist, führt dies nicht weiter. Denn diese Zukaufsgrenze sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang Bodenbewirtschaftung tatsächlich betrieben wurde. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt auf seine eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen Bezug nimmt, so lagen diese dem Senat zwar vor (Bl. 31 LSG-Akte), aus den aufgeführten Zahlenreihen lässt sich der Rückschluss auf eine Aufgabe der Bodenbewirtschaftung indes nicht ziehen, auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt Ende 2001, da unklar ist, welcher Umsatzanteil auf die Bodenbewirtschaftung entfällt.
Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Einstellung der Bodenbewirtschaftung inkonsistent, pauschal und vermeidet jede konkrete Festlegung. Da im vorliegenden Berufungsverfahren andere Beweismöglichkeiten nicht aufgezeigt wurden, ist ein Ansatz für weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht gegeben. Im Ergebnis lässt sich somit nicht feststellen, ob bzw. wann vor dem 31.12.2004 tatsächlich eine Einstellung der Bodenbewirtschaftung erfolgte bzw. ab wann die Bodenbewirtschaftung derart reduziert war, dass die Mindestgröße unterschritten wurde. Dies geht nach dem dargestellten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Die Berufung des Klägers hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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