Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 23 R 254/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 74/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 261/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Qualifikationsgruppeneinstufung für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Anlage 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1948 in KT. (Russland) geborene Kläger siedelte am 10. April 1989 in die Bundesrepublik über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (ausgestellt vom Kreis DF. – Kreisausschuss - am 7. Juni 1989). Der Kläger erwarb nach Absolvierung eines 3-jährigen Lehrgangs im Fachbereich "Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung" am Bautechnikum KM. am 16. März 1970 die Qualifikation als Techniker-Mechaniker (Diplom "U" Nr. 524517). Dieses Diplom wurde durch Bescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 als der deutschen Gesellenprüfung im Metallbauer-Handwerk vergleichbarer Abschluss anerkannt. Den Eintragungen in seinem am 23. Oktober 1963 ausgestellten russischen Arbeitsbuch zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet wie folgt beschäftigt:
Zeitraum Art der Beschäftigung Beschäftigungsbetrieb
3.9.1963 - 20.10.1970 Schlosser
- 3.9.1963 Einstellung als Lehrling
- 23.4.1965 Verleihung 2. Rang als Bauschlosser
- 20.10.1966 Verleihung 3. Rang als Bauschlosser
- 1.8.1968 Verleihung 4. Rang als Montageschlosser
- 2.2.1970 Verleihung 5. Rang als Montageschlosser KT.er Verwaltung RT. "XY."
2.11.1970 – 20.3.1972 Monteur 5. und 6. Ranges KT.er Verwaltung RT. "XY." - Betriebsteil EF.
10.4.1972 – 9.6.1972 Montageschlosser XY1. Montage-Verwaltung "HP."
15.6.1972 – 1.8.1973 Monteur 5. Ranges Spezialverwaltung "IZ." des Ministeriums für Industriebau-Werkstoffe
16.8.1973 – 12.11.1973 Montageschlosser
- 16.8.1963 Einstellung als Montageschlosser 5. Ranges
- 6.10.1973 Verleihung 6. Rang als Montageschlosser Reparatur-Montage-Spezialverwaltung RT. "AE." KT.
12.11.1973 - 11.9.1974 stellvertretender Meister Reparatur-Montage-Spezialver-waltung RT. "AE." KT.
8.10.1974 – 24.2.1989 Reparaturschlosser
- Einstellung als Reparaturschlosser 5. Ranges
- ab 1.5.1975 Reparaturschlosser 6. Ranges
- 1. 6.1976 Verleihung der Qualifikation eines Gasschweißers für Propan-Butan
- 25.10.1976 Verleihung des 5. Qualifikationsranges eines Einrichters für Glasautomaten und Halbautomaten Glasfabrik KT.
Der Kläger stellte am 11. August 2004 einen Antrag auf Anerkennung der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er legte zum Nachweis u. a. das Diplom über den Abschluss als Techniker-Mechaniker vom 16. März 1970, einen Auszug aus den Prüfungsunterlagen des Bautechnikums KM. vom 16. März 1970, den Anerkennungsbescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 sowie einen übersetzten Auszug des russischen Arbeitsbuches vor. Ferner gab er an, sowohl die Schule als auch das Bautechnikum im Abendstudium absolviert zu haben.
Durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 stellte die Beklagte auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1997 verbindlich fest und übernahm dabei die vom Kläger in Russland zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG wie folgt in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung:
Beschäftigungszeit Qualifikationsgruppe Wirtschaftsbereich Anerkennungsumfang
3.9.1963 - 22.4.1965 Zeit der Berufsausbildung 5/6
23.4.1965 – 15.3.1970 5 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) 5/6
16.3.1970 – 20.10.1970 4 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) 5/6 2.11.1970 – 9.6.1972 4 11 (Bauwirtschaft) 5/6
15.6.1972 – 31.7.1973 4 04 (Baumaterialienindustrie) 5/6
16.8.1973 – 11.9.1974 4 02 (chemische Industrie) 5/6
8.10.1974 – 24.2.1989 4 08 (Leichtindustrie) 5/6
Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2004 Widerspruch und machte geltend, dass ihm bereits ab dem 21. Oktober 1966 die Qualifikationsgruppe 4 zustehe, weil er ab diesem Zeitpunkt als Schlosser mit entsprechender beruflicher Ausbildung tätig gewesen sei. Des Weiteren begehrte er die Zuordnung der von ihm vom 2. November 1970 bis 20. März 1972, vom 11. November 1973 bis 10. September 1974 und vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2, weil er in diesen Zeiträumen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als "Techniker-Mechaniker" verfügt und in eigener Entscheidungsbefugnis tätig gewesen sei. Darüber hinaus beanstandete der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Wirtschaftsbereichszuordnung für einzelne Beschäftigungszeiträume. Letztlich legte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Nachweis der ebenfalls geltend gemachten ungekürzten Anrechnung der in der Glashütte KT. zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Bescheinigung der Personalabteilung der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 15. Februar 2005 über krankheitsbedingte Fehlzeiten vor.
Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 zurück und führte zur Begründung aus, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Einstufung der vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten sei unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitsbuch und nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen des FRG vorgenommen worden und rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die geltend gemachte Anerkennung der in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeiten als ungekürzte Beitragszeit als auch für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Wirtschaftsbereichszuordnung. In Bezug auf die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppeneinstufung führte die Beklagte aus, dass der Kläger erst mit dem Erwerb des Diploms als Techniker-Mechaniker am 16. März 1970 einen formalen Abschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erworben habe und seine Tätigkeit zuvor daher zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden sei. Soweit der Kläger für einzelne Zeiträume die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 begehre, könne dem nicht stattgegeben werden, weil er weder über einen dieser Qualifikationsgruppe entsprechenden Abschluss verfüge, noch eine dem entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Vielmehr belege sowohl die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung als auch die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2005 gewählte Funktionsbezeichnung, dass der Kläger als Vorarbeiter bzw. Brigadier und somit als Facharbeiter tätig gewesen sei.
Mit der am 23. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren weiter, nahm allerdings in der Folge mit am 13. Februar 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 die Klage in Bezug auf die zunächst begehrte ungekürzte Anrechnung der in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie hinsichtlich der für die Zeiten vom 3. September 1963 bis 20. März 1972 und vom 8. Oktober 1874 bis 24. Februar 1989 begehrten Änderung der Wirtschaftsbereichszuordnung und in Bezug auf die Einstufung der Beschäftigungszeit als Schlosserlehrling (3. September 1963 bis 22. April 1965) zurück. Im Übrigen hielt der Kläger an seinem Begehren fest und machte nunmehr die Zuordnung der vom 11. November 1973 bis 10. September 1974 und vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI geltend. Zur Begründung trug der Kläger insoweit vor, er habe zum einen mit dem Erwerb der Qualifikation als "Techniker-Mechaniker" am 16. März 1970 einen der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Abschluss erreicht. Dem Abschluss sei eine vom 1. September 1965 bis 16. März 1970 dauernde und im Wege des Abendstudiums absolvierte Ausbildung am Bautechnikum vorausgegangen, die der eines staatlich geprüften Technikers in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen habe. Der Umstand, dass das erworbene Diplom durch die Handwerkskammer ID. "nur" der deutschen Gesellenprüfung im Metallbauer-Handwerk gleichgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil in Bezug auf die Qualifikationsgruppeneinstufung allein die Art der Ausbildung und der erworbene Abschluss nach den Rechtsverhältnissen im Herkunftsgebiet maßgebend seien. Zum anderen habe er in den genannten Zeiträumen auch eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Unter anderem sei er vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 als Gruppenteamleiter bzw. verantwortlicher Auftragsführer in der Glasfabrik KT. tätig gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit zwei komplexe Unterbrigaden mit einer Gesamtstärke von 15 Personen - bestehend aus Instandsetzungsschlossern und Schweißern - geführt, wobei er eigene Entscheidungsbefugnisse besessen und andere Arbeiter eingesetzt sowie verantwortlich unterwiesen habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er sowohl Verwaltungsfunktionen als auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrgenommen. Diese Tätigkeit als Brigadier sei nicht mit derjenigen eines Vorarbeiters vergleichbar. Seine teilweise anderslautenden Angaben im Rahmen des Kontenklärungsantrags seien darauf zurückzuführen, dass er hierbei die Eintragungen im russischen Arbeitsbuch zugrunde gelegt habe, ohne die tatsächlichen Verhältnisse näher darzustellen. Zum Nachweis legte der Kläger eine Schilderung der betrieblichen Organisation der Glasfabrik KT. sowie der in diesem Betrieb von ihm ausgeübten Tätigkeit eine detaillierte Darstellung seines beruflichen Werdegangs und eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Arbeitskollegen QQ. vom 9. Januar 2006 vor.
Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass die vom Kläger vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 zurückgelegte Beschäftigungszeit unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Nachweise zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden sei. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Brigadier rechtfertige nicht seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3, weil Brigadiere vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und daher eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister vergleichbar seien. Dies werde letztlich durch die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und die Erklärung seines Arbeitskollegen QQ. bestätigt. Da der Kläger somit tatsächlich keine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit verrichtet habe, sei auch unerheblich, ob das Diplom als Techniker-Mechaniker einen dieser Qualifikationsgruppe entsprechenden formalen Abschluss darstelle. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben von 1974 bis 1989 durchgehend als Reparaturschlosser und somit Facharbeiter tätig gewesen. Die vom 12. November 1973 bis 11. September 1974 ausgeübte Beschäftigung als stellvertretender Meister habe ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung und dem erzielten Verdienst ebenfalls der eines Brigadiers bzw. Vorarbeiters entsprochen und sei daher zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden. Dies werde durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2005 bestätigt, ausweislich derer der Kläger nicht – wie von ihm behauptet – als verantwortlicher Auftragsführer, sondern als verantwortlicher Auftragsausführer beschäftigt war.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. August 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend ab 1. April 2004 und durch weiteren Bescheid vom 4. August 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006, welche durch Bescheid vom 29. November 2006 zunächst bis 30. September 2009 und weiteren Bescheid vom 8. Juli 2009 letztlich bis zum 30. September 2012 weitergewährt wurde. Aufgrund des zum 23. Juli 2007 erfolgten Umzuges des Klägers in das Beitrittsgebiet berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. August 2007 unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte-Ost neu, hob die Bescheide vom 4. August 2005 und 29. November 2006 in Bezug auf die Rentenhöhe mit Wirkung zum 1. August 2007 teilweise auf und forderte die für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 entstandene Überzahlung (107,70 EUR) zurück (Bescheid vom 25. Oktober 2007).
Das Sozialgericht hat die im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit gerichtete Klage nach einem rechtlichen Hinweis zur Qualifikationsgruppeneinstufung durch Urteil vom 1. Dezember 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis für die Verrichtung einer höherwertigen und der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Tätigkeit erbracht. Vielmehr sei er ausweislich der vorgelegten Unterlagen für die Auftragsausführung verantwortlich gewesen und habe keine Führungsfunktion wahrgenommen. Zudem belege auch die Bescheinigung der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989, dass das dem Kläger zuerkannte Diplom der Qualifikation eines Gesellen und nicht eines Meisters vergleichbar sei. Da der Kläger keine höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, komme auch eine Einstufung in die begehrte Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Januar 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 22. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der er zunächst – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - die Anerkennung der Zeiten vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit (Schriftsatz vom 19. Februar 2010) und nach erfolgtem gerichtlichen Hinweis zum Streitgegenstand die Zuordnung der im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 ausgeübten Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI geltend gemacht hat. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Brigade von 15 verantwortlichen Arbeitern (Vorarbeitern) in Führungsfunktion geleitet habe und insoweit u. a. für die Einteilung der Arbeitsaufgaben, den Austausch mit der Werksleitung, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, die Gewährleistung des Arbeitsablaufs und der Qualitätskontrolle verantwortlich gewesen sei. Dabei habe er die Personalverantwortung für zwei Schichten getragen. Er selbst sei direkt dem Oberingenieur unterstellt gewesen. Sein Aufgabenbereich sei über das Tätigkeitsbild eines Vorarbeiters bzw. Brigadiers hinausgegangen und habe dem eines Meisters entsprochen. Soweit er selbst Arbeiten ausgeführt habe, habe es sich um verantwortungsvolle komplizierte Tätigkeiten gehandelt, die er ausschließlich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz habe lösen können. Ihm sei daher die Meisterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuzusprechen. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger eine aktuelle Übersetzung der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2010 (Übersetzung nach ISO-Norm vom 15. Oktober 2010) sowie eine weitere Bescheinigung der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 11. Mai 2010 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 2. August 2005, der Bescheide vom 4. August 2005 und 29. November 2006 – jeweils in der Fassung durch die Bescheide vom 25. Oktober 2007, 16. August 2012 und 11. September 2012 - des Bescheides vom 8. Juli 2009 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012 sowie unter Änderung des Bescheides vom 30. Januar 2012 in der Fassung durch den Bescheid vom 12. September 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung, für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab 1. Oktober 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zuordnung der in Russland vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beitragszeit in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und führt ergänzend aus, dass auch die aktuell vom Kläger vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung und die erneute Beschreibung der von ihm verrichteten Aufgaben letztlich seine Tätigkeit als Brigadier bzw. Vorarbeiter im streitgegenständlichen Zeitraum belege. Darüber hinaus werde durch die Eintragungen im Arbeitsbuch belegt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Reparaturschlosser der Lohngruppe 5 bzw. 6 und somit als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 25. Januar 2012 – zunächst vorschussweise – anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Nachdem der Kläger erklärt hat, keine Rente aus Russland zu beziehen, hat die Beklagte die Altersrente durch weiteren Bescheid vom 30. Januar 2012 in unveränderter Höhe endgültig festgestellt und bewilligt.
Aufgrund eines vom Kläger am 16. März 2011 gestellten Antrages auf Überprüfung der ergangenen Leistungsfeststellungsbescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat die Beklagte für das Jahr 2000 weitere Pflichtbeitragszeiten anerkannt und dementsprechend die dem Kläger gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Bescheide vom 16. August 2012 (Rente nach Entgeltpunkten-West) und 11. September 2012 (Rente nach Entgeltpunkten-Ost) neu festgestellt und die sich ergebende Nachzahlung beziffert. Des Weiteren hat die Beklagte vor dem Hintergrund der berücksichtigten weiteren Beitragszeiten für das Jahr 2000 die dem Kläger bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Oktober 2011 durch Bescheid vom 12. September 2012 neu festgestellt und auch insoweit eine Nachzahlung veranlasst.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 i. V. m. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Neuberechnung der ihm bewilligten Rente(n) unter Zuordnung der im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Die im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch geltend gemachte ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten (6/6-Anerkennung) und die Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 3. September 1963 bis 20. März 1972 zum Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) sowie der vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeit zum Wirtschaftsbereich 04 (Baumaterialienindustrie) ist hingegen nicht mehr streitgegenständlich, nachdem der Kläger die Klage insoweit mit am 13. Februar 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 zurückgenommen hat. Diese Klagerücknahme betraf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands und war daher wirksam (zum teilbaren Streitgegenstand bei FRG-Zeiten: BSG vom 16. März 1989 – 4/11a RA 70/87 – BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55).
Dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Darmstadt am 1. Dezember 2009 gleichwohl und ausschließlich die ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG beantragt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten mit 6/6-Werten war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Wirtschaftsbereichszuordnung nicht mehr streitgegenständlich, weil der Rechtsstreit insoweit aufgrund der zuvor mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 wirksam erklärten Klagerücknahme bereits seine Erledigung gefunden hatte (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG) und nicht mehr rechtshängig gewesen ist. Insoweit konnte seitens des Sozialgerichts keine Sachentscheidung mehr ergehen, denn das Gericht darf nach § 123 SGG nur über die vom Kläger erhobenen und aufrechterhaltenen Ansprüche entscheiden. Die Auslegung der in Bezug auf den Streitgegenstand widersprüchlichen erstinstanzlichen Entscheidung ergibt letztlich auch, dass das Sozialgericht trotz des im Tatbestand und im Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2009 fehlerhaft aufgenommenen Antrages auf Anerkennung der Zeiten vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit in der Sache ausschließlich über die Einstufung der vom Kläger in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 3 und somit zutreffend nur über den nach erklärter teilweiser Klagerücknahme noch rechtshängigen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat (zur Auslegung von Urteilen vgl. BSG vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 5/99 R). Denn das Sozialgericht hat sich in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung der vom Kläger in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 3 auseinander gesetzt. Zuvor hatte es insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis erteilt, welcher sich ebenfalls allein auf die Qualifikationsgruppeneinstufung bezogen hat. Mit dieser Eingrenzung des Streitgegenstands hat das Sozialgericht letztlich auch dem Willen der Beteiligten Rechnung getragen. An den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten anderslautenden Antrag war das Gericht nicht gebunden. Vielmehr ist der Antrag entsprechend dem wirklichen Willen der Beteiligten auszulegen. Dabei kommt das streitgegenständliche Begehren nicht allein in den gestellten Anträgen zum Ausdruck, sondern wird im Wesentlichen auch durch den Klagegrund - das prozessuale Begehren – bestimmt (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 m. w. N.). Dieses war vorliegend unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers ausschließlich auf die Neuberechnung der ihm gewährten Rente(n) unter Zuordnung der im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 3 gerichtet. Angesichts dieses - auch im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen - Vorbringens kann letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der erneuten Beantragung der Anerkennung ungekürzter Beitragszeiten im Termin zur mündlichen Verhandlung die zuvor durch Schriftsatz vom 10. Februar 2006 erklärte Klagerücknahme widerrufen oder anfechten wollte, zumal die (teilweise) Klagerücknahme als Prozesserklärung – von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - weder angefochten noch widerrufen werden kann (zu den Ausnahmen, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl., § 102 RdNr. 7c m. w. N.).
Die erneute Beantragung der ungekürzten Anrechnung der vom Kläger im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegte Beschäftigungszeiten in der Berufungsschrift vom 19. Februar 2010 ist als offenkundige Unrichtigkeit anzusehen, welche nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis zur prozessualen Rechtslage durch Schriftsatz vom 21. Februar 2012 im Sinne des eingangs umschriebenen Streitgegenstands klargestellt worden ist.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand sind Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bescheid vom 2. August 2005 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2004, der Bescheid vom 4. August 2005 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006 und der Bescheid vom 29. November 2006, mit dem diese volle Erwerbsminderungsrente zunächst bis zum 30. September 2009 weitergewährt wurde, jeweils in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007, mit dem die vorherigen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. August 2007 aufgrund eines Umzuges des Klägers in das Beitrittsgebiet nach den Entgeltpunkten-Ost neu berechnet worden ist, sowie in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012, durch welche die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund einer im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X berücksichtigten weiteren Pflichtbeitragszeit im Jahr 2000 neu festgestellt wurde. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 8. Juli 2009 über die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2006 hinaus bis zum 30. September 2012 in der Fassung durch die Neufeststellungsbescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012 Verfahrensgegenstand. Ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist letztlich der Bescheid vom 30. Januar 2012, mit welchem dem Kläger ab 1. Oktober 2011 anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden ist, in der Fassung durch den insoweit im Überprüfungsverfahren ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 12. September 2012.
Hingegen ist der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist der Vormerkungsbescheid durch die genannten Leistungsfeststellungsbescheide ersetzt worden, welche nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Denn die im Vormerkungsbescheid getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1997 - insbesondere zur Bewertung der vom Kläger in Russland zurückgelegten Beitragszeiten – sind vollumfänglich in den genannten Rentenbescheiden übernommen worden. Mit dieser vollständigen Übernahme der versicherungsrechtlichen Feststellungen hat der Vormerkungsbescheid die ihm zukommende Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (BSG vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R; Senatsurteil vom 26. Oktober 2012 – L 5 R 323/11). Der Vormerkungsbescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG a. a. O.). Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers sind die genannten Leistungsfeststellungsbescheide jedoch nur noch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 streitgegenständlich.
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Vielmehr ist die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden vorgenommene Zuordnung dieser Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 ist wirksam und ohne wesentliche Verfahrensfehler zustande gekommen. Zwar ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Streitgegenstand widersprüchlich, weil der im Tatbestand aufgenommene Antrag auf die ungekürzte Anrechnung der vom Kläger vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten und somit auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes gerichtet ist, hinsichtlich dessen die Klage bereits zurückgenommen worden und der daher nicht mehr anhängig war, während sich die Entscheidungsgründe ausschließlich auf die Einstufung der Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI beschäftigen, was letztlich dem schriftsätzlich vorgebrachten Begehren des Klägers entspricht. Wie bereits dargelegt, können diese Unklarheiten jedoch vorliegend im Wege der Auslegung der Entscheidung anhand der Gründe und des Protokolls zur mündlichen Verhandlung beseitigt werden und führen nicht zur Wirkungslosigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BSG vom 19. Juli 1983 – 6 RKa 11/82; BSG vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 5/99 R).
Das Urteil ist letztlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beitragszeit zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI abgelehnt. Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihm in Russland zurückgelegten Beitragszeiten das FRG Anwendung (§ 1 Buchstabe a FRG).
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübten Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32; BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-)Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz BR-Drucks. 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern, wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung sieht das Gesetz eine differenzierte Betrachtung vor: Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Darüber hinaus können Versicherte nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI auch dann einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Nach dem in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI geregelten Ergänzungstatbestand kann somit das für die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 1 grundsätzlich erforderliche Qualifikationsmerkmal der Absolvierung eines Ausbildungsgangs mit formalem Abschluss durch den Erwerb der für eine höherwertige Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen langjähriger Berufserfahrung ersetzt werden (vgl.: BSG vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Im Rahmen der nach Anlage 13 zum SGB VI vorzunehmenden und vorliegend streitgegenständlichen Qualifikationsgruppeneinstufung muss der jeweilige Sachverhalt unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. dazu Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers 1995, S. 354 mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m. w. N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu prüfen welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird.
Die für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebenden tatsächlichen Umstände sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG glaubhaft zu machen. Eine Tatsache gilt in diesem Sinne als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis), welcher erst dann geführt ist, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144), ist demgegenüber insoweit nicht erforderlich. Kommen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist in Anwendung der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend ist die vorliegend die durch die Beklagte in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden vorgenommene Einstufung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI rechtmäßig. Hingegen sind - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Zuordnung der in diesem Zeitraum ausgeübten Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Die in den streitgegenständlichen Bescheiden für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI ist für Facharbeiter vorgesehen, d. h. für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind (Variante 1) oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Variante 2).
Hingegen gilt die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppe 3 für Meister, d.h. für Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen (Variante 1) bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde (Variante 2). Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die keinen Meisterabschluss haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI sind die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 somit nur erfüllt, wenn die betreffende Person nach Absolvierung und erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Besitz eines formalen Qualifikationsnachweises als Meister ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 1) oder ihr eine solche Qualifikation (förmlich) aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt wurde, ohne dass dem eine entsprechende Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme vorausgegangen ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 2). Anders als in den Fällen der auf Satz 2 der Anlage 13 SGB VI gestützten Qualifikationsgruppeneinstufung (Einstufung ohne formalen Qualifikationsnachweis aufgrund langjähriger Berufserfahrung) setzt die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI i. V. m. der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 einen formalen Akt der Zuerkennung der Meisterqualifikation im Herkunftsgebiet voraus. Im Unterschied zur 1. Variante der Qualifikationsgruppe 3 erfolgt diese Zuerkennung jedoch ohne vorherige Absolvierung einer entsprechenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ("Meisterausbildung").
Der Kläger hat ausgehend von seinen Angaben im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens und unter Berücksichtigung der von ihm vorlegten Ausbildungsnachweise im Herkunftsgebiet in der Zeit von 1965 bis 1970 einen Lehrgang der Fachrichtung "Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung" am Bau-Technikum KM. absolviert und am 16. März 1970 mit dem Diplom "Techniker-Mechaniker" erfolgreich abgeschlossen (Diplom der Stadt KM. vom 16. März 1970). Unter Berücksichtigung des seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Berufsausbildungssystems hat der Kläger mit diesem Abschluss eine Qualifikation der sogenannten mittleren Berufsausbildungsebene erworben. Das Niveau der Berufsbildung in der Sowjetunion wurde seinerzeit grundsätzlich in drei Ebenen eingeteilt: die Hochschulausbildung an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen, die mittlere Berufsbildung an Fachschulen oder mittleren Lehranstalten (Technika) und die an Berufsschulen erworbene untere Berufsausbildung (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 360 ff.). Der Bildungsauftrag der auch als "Technikerniveau" bezeichneten mittleren Berufsbildung an Fachschulen bzw. an Technika bestand darin, "qualifizierte Spezialisten" mit fundierten theoretischen Kenntnissen" und "praktischen beruflichen Fertigkeiten" auszubilden (vgl. "Ordnung für die mittleren Fachschulen der UdSSR" vom 22. Januar 1969 abgedruckt in: Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 52). Dabei umfasste die Bezeichnung "qualifizierte Spezialisten mit mittlerer Fachausbildung" sowohl "gehobene" Fachkader und mittlere Leitungskader, als auch bestimmte komplizierte Arbeiterberufe, die sich durch ihre Anforderungen aus dem üblichen Arbeiterniveau deutlich herausgehoben haben (Göring, a. a. O., S. 52 f.).
Zur Ebene der mittleren Berufsbildung gehörten grundsätzlich auch Meister. Dies setzte jedoch neben dem Technikerabschluss die Absolvierung einer weiterführenden Ausbildung an einer Meisterschule von im Regelfall 3-jähriger Dauer voraus. Diese formelle Meisterausbildung war in der ehemaligen Sowjetunion lediglich in einem eng begrenzten Zeitraum Ende der 60er Jahre bis Ende der 70er Jahre institutionalisiert und im Übrigen auf den sogenannten Industrie- bzw. Werkmeister beschränkt, weil in der ehemaligen Sowjetunion ein Handwerk als besonders organisierter Wirtschaftszweig nicht existierte (Göring, a. a. O., S. 153 f.; Müller, a. a. O., S. 361).
Hiervon ausgehend hat im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet somit grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, eine formelle Meisterausbildung zu absolvieren und einen entsprechenden (formalen) Abschluss zu erwerben. Allerdings hat der Kläger keine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme (Meisterschule) absolviert und verfügt demzufolge auch nicht über einen formalen Abschluss im Sinne von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der 1. Variante der Qualifikationsgruppe 3. Dem Kläger ist die Meisterqualifikation auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung im Herkunftsgebiet zuerkannt worden, so dass auch die Voraussetzungen von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 nicht erfüllt sind. Der Kläger hat eine solche förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation weder behauptet, noch durch entsprechende Unterlagen und Belege nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen in der ehemaligen Sowjetunion eine solche formale Zuerkennung ohne vorherige Qualifizierungsmaßnahme erfolgen konnte.
Vielmehr vertritt der Kläger die Auffassung, dass er die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung im höherwertigen Beruf erworben hat und daher die im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet ausgeübte Tätigkeit auch ohne förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation auf der Grundlage von Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen ist. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, weil die maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 im Herkunftsgebiet verrichteten Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind.
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelte Erfüllung der Qualifikationsmerkmale aufgrund langjähriger Berufserfahrung ohne formalen Abschluss im Anwendungsbereich der Qualifikationsgruppe 3 überhaupt Geltung beanspruchen kann (so die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung R 2.3.1.5.3. Qualifikationsgruppe 3 – Meister), oder ob die in der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 vorgesehene Möglichkeit der formalen Zuerkennung der Meisterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung auf der Grundlage von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI dies als lex specialis ausschließt (so LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2012 – L 10 R 618/07). Denn die vom Gesetz an die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geknüpften Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI können Versicherte einer Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe 5 zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten der angestrebten höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Im Rahmen des in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelten Ergänzungstatbestands ersetzt das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI in Verbindung mit den ersten vier Qualifikationsgruppen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "langjährigen Berufserfahrung" zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Allerdings lässt sich aus der Gesetzessystematik ableiten, dass für die Ausfüllung des Begriffs der "langjährigen Berufserfahrung" kein Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebiets vorgeschrieben ist, denn dies hätte der Gesetzgeber - wie im Text der Qualifikationsgruppe 3 - mit einem Hinweis auf die "gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet" zum Ausdruck gebracht. Mithin unterscheiden sich trotz identischer Wortwahl die Begriffe "langjährige Berufserfahrung" im Text der Qualifikationsgruppe 3 (als Bestandteil des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI) einerseits und in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI andererseits. Daher bedarf das in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI genannten Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" nach der gesetzgeberischen Konzeption einer eigenständigen Wertung. Hierbei kann auf das Rechtsgefüge der noch bis zum 31. Dezember 1991 für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebenden Leistungsgruppen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 23. Mai 2003 – L 13 RJ 1086/00). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der einzelnen Leistungsgruppen nach Anlage 1A und B zu § 22 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung kam es u. a. auf die Berufserfahrung bzw. die Dauer der Berufstätigkeit an. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe ist eine Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wird, der ausreicht, um die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine vollwertige Ausübung des höherwertigen Berufs auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln (BSG vom 23. September 2004 – B 4 RA 48/02 R). Die Höherstufung nach Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt somit grundsätzlich voraus, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (Senatsurteil vom 5. November 2010 – L 5 R 395/00). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger dauert, als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildungsdauer, ist insoweit – entsprechend den Zugangsvoraussetzungen zur sogenannten Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz BBiG – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Senatsurteil a. a. O.). Da jedoch die Qualifikationsgruppen die Berufswelt in der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137), sind auch bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsgriffs der "langjährigen Berufserfahrung" im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI die Verhältnisse im Beitrittsgebiet - d. h. die dort regelmäßig vorgeschriebene Dauer der Ausbildung für einen bestimmten Beruf - zu berücksichtigen (in diesem Sinne Senatsurteil vom 23. Mai 2003 – 13 RJ 1086/00). Bezogen auf die Qualifikationsgruppe 3 ist insoweit die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister (Meister-Verordnung DDR) vom 27. Juni 1273 (GBl. DDR I, S. 342) maßgebend. Danach beinhaltete die Meisterausbildung in der ehemaligen DDR eine sogenannte Grundlagenausbildung (§ 5 Meister-Verordnung DDR), die nach zweiglichen und technologischen Erfordernissen differenzierte Fachbildung (§ 6 Meister-Verordnung DDR) und die auf den Einsatz als Meister orientierte Spezialisierung im Rahmen eines Meisterpraktikums (§ 7 Meister-Verordnung DDR). Die Meisterausbildung umfasste mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren (§ 8 Abs. 2 Meister-Verordnung DDR). Hiervon ausgehend käme die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nur und erst dann in Betracht, wenn der Kläger mindestens 4 Jahre ohne Unterbrechungen in dem höherwertigen Beruf tätig gewesen ist, d. h. als Meister gearbeitet hat und im Rahmen dieser Tätigkeit die mit der Grundlagenbildung, der Fachbildung und dem Meisterpraktikums vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Geht man davon aus, dass die Ende der 60er bis Ende der 70er Jahre in der ehemaligen Sowjetunion noch institutionalisierten Meisterkurse im Regelfall 3 Jahre umfassten (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153), wäre eine langjährige Berufserfahrung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 erst nach 6-jähriger Tätigkeit im höherwertigen Beruf als Meister anzunehmen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen war dieser jedoch weder über einen Zeitraum von 4 Jahren noch von 6 Jahren als Meister tätig und hat somit eine langjährige Berufserfahrung in diesem höherwertigen Beruf nicht glaubhaft machen können.
Ausweislich der Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch wurde er am 3. September 1963 als Schlosserlehrling eingestellt und war ab April 1965 als Bauschlosser bzw. Montageschlosser tätig. Aufgrund der erworbenen beruflichen Erfahrung und unter Berücksichtigung des im März 1970 zuerkannten Technikerdiploms wurde der Kläger in den Folgezeitenräumen tariflich höher eingruppiert. Die Vergütung erfolgte seit Februar 1970 im Wesentlichen nach der Tarifgruppe 5 bzw. 6 was der Entlohnung für hochqualifizierte Arbeiter entsprach (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Ungeachtet der tariflichen Höhergruppierung wurde der Kläger jedoch - ausgehend von den Feststellungen im Arbeitsbuch - unverändert als Bau- bzw. Reparaturschlosser und Monteur beschäftigt. Lediglich im Zeitraum vom 12. November 1973 bis 11. September 1974 und somit für die Dauer von 11 Monaten war der Kläger nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als "stellvertretender Meister" tätig. Ob der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich eine dem Meisterberuf vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat oder als "Stellvertreter" lediglich untergeordnete und gerade nicht dem Aufgabenbereich des Meisters zuzuordnende Arbeiten ausgeführt hat, kann aufgrund der zu diesem Beschäftigungszeitraum fehlenden konkreten Angaben nicht festgestellt werden. Dies ist jedoch im Ergebnis ohne Relevanz für die begehrte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3, weil der Kläger auch bei unterstellter Ausübung einer Meistertätigkeit diese lediglich für die Dauer von 11 Monaten und somit nicht "langjährig" in dem für die Qualifikationsgruppe 3 erforderlichen Sinne verrichtet hat. Denn der Kläger war den Angaben im vorgelegten Arbeitsbuch zufolge im Anschluss an seine Tätigkeit als stellvertretender Meister in der Zeit vom 8. Oktober 1974 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederum als Reparaturschlosser bzw. ab 25. Oktober 1976 als Einrichter für Glasautomaten und Halbautomaten tätig und hat somit wieder eine dem mittleren Berufsbildungsniveau zuzuordnende Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Dies folgt nicht nur aus den Eintragungen im Arbeitsbuch, sondern wird durch die Erstangaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, denen ein besonders hoher Beweiswert beizumessen ist, die eidesstaatliche Versicherung des Zeugen QQ. und die vom Kläger vorgelegten Nachweise – insbesondere die Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." als Nachfolgeunternehmen der Glasfabrik KT. vom 15. Februar 2005 und 11. März 2010 bestätigt.
Ausweislich der Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 15. Februar 2005 und 11. März 2010 war der Kläger ab 1. Mai 1975 bis zum 24. Februar 1989 als Brigadier bei der Glasfabrik KT. beschäftigt. Als Brigadier wurden in der ehemaligen Sowjetunion üblicherweise Absolventen der mittleren Fachschule (Technika) eingesetzt, welche im Rahmen betrieblicher oder überbetrieblicher Fortbildungskurse von etwa 100 Stunden Dauer diese Zusatzfunktion erworben haben. Allerdings waren Brigadiere noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und sind daher in ihrer Tätigkeit eher einem Vorarbeiter als einem Werk- oder Industriemeister vergleichbar (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153 f.; Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Dementsprechend sind die zeitweise in der ehemaligen Sowjetunion üblichen Brigadierlehrgänge – unterstellt, der Kläger hätte eine entsprechende Qualifizierung absolviert - grundsätzlich nicht als zum Erwerb der Meisterqualifikation dienende Qualifizierungsmaßnahme anzusehen (VerbKomm FRG, § 22 Rdnr. 7.23; Zuordnung der Werte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten – Allgemeine Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1997, S. 237) und ist daher eine tatsächlich langjährig ausgeübte Tätigkeit als Brigadier nicht geeignet, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu begründen.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten, denn die vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen sowie dessen eigene Einlassung bestätigen letztlich, dass die von ihm ab 1. Mai 1975 ausgeübte Tätigkeit nach Art und Umfang der eines qualifizierten Vorarbeiters (mit Brigadierfunktion), nicht aber der eines Meisters entsprochen hat.
Hinsichtlich der vom Kläger bei der Firma KT. ausgeübten Tätigkeit wird in der am 15. Februar 2005 durch das Nachfolgeunternehmen ausgestellten Bescheinigung angegeben, dass der Kläger "in der Zeitperiode vom 1. Mai 1975 bis zum 24. Februar 1989 zum Verantwortlichen Auftragsausführer ernannt worden war, und zwar zwecks Vorbereitung und Durchführung von Instandsetzung der Mechanikanlagen von Glasschmelzofen während dessen Überholung im Kaltzustand". Ferner wird bescheinigt, dass er diese Tätigkeit in der Funktion als Brigadier einer aus 15 Instandsetzungsschlossern und Schweißern bestehenden Brigade verrichtet hat. Unerheblich ist dabei, ob der Inhalt der Originalbescheinigung dahingehend zu übersetzen ist, dass der Kläger als "verantwortlicher Auftragsausführer" (so die Übersetzung vom 21. Februar 2005), als "verantwortlicher Auftragsführer" oder als "Verantwortlicher für Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an mechanischen Anlagen des Glasschmelzofens" (so die Übersetzung nach ISO-Norm vom 15. Oktober 2010) bzw. als verantwortlicher Mitarbeiter für die Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Anlagen während der Reparaturzeit des Glasschmelzofens" (so die Bescheinigung der Staatlichen Aktiengesellschaft KA. vom 11. März 2010) tätig gewesen ist, weil letztlich die Art der verrichteten Tätigkeit und nicht deren Bezeichnung für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebend ist. Die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in der Glasfabrik KT. verrichtete Tätigkeit – wie sie in der Bescheinigung vom 11. März 2010 beschrieben und vom Kläger schriftsätzlich dargestellt worden ist (Schriftsatz vom 10. Februar 2006 - Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) hat jedoch nicht der eines Meisters, sondern eines besonders qualifizierten Vorarbeiters entsprochen. Ausweislich der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. März 2010 zählten zum Aufgabenbereich des Klägers seinerzeit die eigenständige Aufstellung des Arbeitsplans bzw. dessen Korrektur, die Bestellung von Material und Ersatzteilen, die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen, die Stellung von Anträge auf Lohnauszahlung für die Brigade sowie die Anfertigung von Rechenschaftsberichten für den Hausingenieur. Daneben hat der Kläger nach eigenen Angaben bei komplizierten Aufgabenstellungen selbst mitgearbeitet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 10. Februar 2006 geschilderten Arbeitsabläufe belegen ebenfalls, dass er nach dem Beginn der Arbeit bis zur Mittagspause überwiegend koordinative und organisatorische Aufgaben erledigt hat (Materialanforderung, Arbeitseinteilung, Qualitätskontrolle, Besprechungen), während er nach der Mittagspause bis zum Ende des Arbeitstages selbst mitgearbeitet hat. Hiervon ausgehend ist der Kläger die Hälfte seiner täglichen Beschäftigungszeit als – wenngleich hochqualifizierter - Arbeiter tätig gewesen ist. Zudem unterlag er den Weisungen des Oberingenieurs. Dies entspricht in typischer Weise dem Tätigkeitsspektrum eines Vorarbeiters. Da der Senat die vom Kläger geschilderten dienstlichen Aufgaben und Tätigkeitsabläufe grundsätzlich als wahr unterstellt, ist eine Vernehmung der zum Beleg dieser Abläufe benannten Zeugen QQ. und WW. nicht erforderlich, zumal der als Zeuge benannte Arbeitskollege QQ. im Verfahren bereits eine eidesstattliche Versicherung in Schriftform vorgelegt hat, in welcher er bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis Frühjahr 1989 als Gruppenleiter (Meister) eines Teams von 15 Schlossern und Schweißern in der KT.er Glasfabrik tätig gewesen ist und er selbst als Schlosser im Team des Klägers gearbeitet hat (eidesstattliche Versicherung vom 9. Januar 2006). Diese Aussage bestätigt die bereits bekannten und vom Kläger selbst im Detail geschilderten Umstände seiner Tätigkeit in der Glasfabrik KT. Dass der Zeuge die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Meistertätigkeit bezeichnet hat, ist dabei für den Senat ohne Bedeutung, weil es sich insoweit nicht um eine für den Senat bindende rechtliche Wertung im Hinblick auf die Qualifikationsgruppeneinstufung, sondern um eine laienhafte subjektive Umschreibung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit aus der Sicht eines Arbeitskollegen handelt, bei welcher zudem nicht auszuschließen ist, dass der Begriff des Meisters im Sinne einer Funktionsbezeichnung verwendet wurde.
Im Ergebnis stehen somit die in Bezug auf den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum ausgestellten Arbeitgeberbescheinigungen im Einklang mit den Eintragungen im Arbeitsbuch, so dass der Kläger lediglich von November 1973 bis Oktober 1974 als stellvertretender Meister und nachfolgend wieder als Reparaturschlosser in der Funktion eines Brigadiers beschäftigt war. Dass die Eintragungen im Arbeitsbuch nicht vollständig die faktische Situation der vom Kläger verrichteten beruflichen Tätigkeit wiedergeben, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 22. April 2008 behauptet, kann zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden. Zum einen hat der Kläger selbst in dem von ihm im Rahmen des Kontenklärungsverfahren eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen "Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG)" (V 710) vom 28. September 2004 die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen bestätigt bzw. übernommen, ohne insoweit eine Korrektur vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Formular darauf hingewiesen wurde, dass alle Tätigkeiten mit der genauen Berufsbezeichnung anzugeben sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen ungeprüft - übernommen werden sollen, findet sich im Antragsformular - anders als vom Kläger behauptet - nicht. Diesen Erstangaben des Klägers im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, weil sie ohne Rücksicht auf bzw. ohne Kenntnis von der insoweit maßgebenden Rechtslage getätigt werden und somit am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass die entscheidungsrelevanten Umstände und Tatsachen objektiv geschildert werden und die tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsgebiet wiedergeben. Zudem hat der Kläger an anderer Stelle seine im Kontenklärungsverfahren getätigten Angaben bestätigt. Unter anderem hat er in dem von ihm erstellten Lebenslauf vom 10. März 2004 angegeben, dass er lediglich von August 1973 bis September 1974 als Meister tätig gewesen ist und in der Folgezeit vom Oktober 1974 bis Februar 1989 wieder als Schlosser und Vorarbeiter gearbeitet hat.
Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Klägers zur erfolgten Entlohnung belegt. Der Kläger hat während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 nach eigenen Angaben einen monatlichen Verdienst in Höhe von 300 Rubel erhalten. Weder war die Ernennung zum "Verantwortlichen Mitarbeiter zur Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Ausrüstungen in der Reparaturzeit des Glaskochofens" ab 1. Mai 1975 und die damit verbundene Funktion als Brigadier mit einer Gehaltssteigerung verbunden, noch hat der Kläger einen Verdienst erzielt, der dem in der Zeit der Beschäftigung als stellvertretender Meister entsprochen hätte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der vom Kläger zum Nachweis vorgelegten rumänischen Versicherungsunterlagen kann es daher nicht als glaubhaft angesehen werden, dass er im Herkunftsgebiet eine langjährige Berufserfahrung als Meister erworben hat und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Weiterreichende Gesichtspunkte, welche für die Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Frage der Qualifikationsgruppeneinstufung von Bedeutung wären, sind vom Kläger weder vorgetragen noch unter Angabe von Beweismitteln aufgezeigt worden. Daher hält der Senat den streitrelevanten Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und weitere Ermittlungen nicht für geboten. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen ist – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, weil die Tatsachen, zu deren Beweis die Zeugen QQ. und WW. benannt worden sind, vom Senat als wahr unterstellt und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt worden sind. Auch die Einholung eines vom Kläger angeregten Berufsgruppengutachtens ist vorliegend nicht geboten. Ein solches Gutachten soll nach Auffassung des Klägers belegen, dass der von ihm erworbene Abschluss als "Techniker-Mechaniker" nicht dem eines Gesellen für das Metallbauer-Handwerk vergleichbar ist – wie im Bescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 festgestellt – sondern eher dem eines staatlich geprüften Technikers nach deutschem Recht entspricht. Ein solches Gutachten wäre im vorliegenden Fall nur dann zu veranlassen, wenn es auf diese Vergleichbarkeit mit einem bestimmten bundesdeutschen Abschluss für die streitgegenständliche Beurteilung der Qualifikationsgruppeneinstufung ankäme. Dies ist jedoch im Anwendungsbereich der Anlage 13 zum SGB VI gerade nicht der Fall. Maßgebend für die Qualifikationsgruppeneinstufung sind vielmehr primär die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern und deren Vergleichbarkeit mit den für die Berufsbildung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet, weil die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137; vgl. zum Maßstab auch BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 61/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Nach bundesdeutschem Recht erstellten Gleichwertigkeitsbescheinigungen kann vor diesem Hintergrund allenfalls eine Indizwirkung bei der Einstufung einer im Herkunftsgebiet ausgeübten Tätigkeit in die in Anlage 13 zum SGB VI geregelten Qualifikationsgruppen beigemessen werden, weil sie ausschließlich die aktuellen Verhältnisse der heutigen Bundesrepublik widerspiegeln und daher von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines Berufsgruppengutachtens zum Vergleich der vom Kläger erworbenen Qualifikation mit den nach bundesdeutschem Recht möglichen Qualifikationen für das vorliegend geltend gemachte Begehren nicht zielführend.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Qualifikationsgruppeneinstufung für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Anlage 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1948 in KT. (Russland) geborene Kläger siedelte am 10. April 1989 in die Bundesrepublik über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (ausgestellt vom Kreis DF. – Kreisausschuss - am 7. Juni 1989). Der Kläger erwarb nach Absolvierung eines 3-jährigen Lehrgangs im Fachbereich "Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung" am Bautechnikum KM. am 16. März 1970 die Qualifikation als Techniker-Mechaniker (Diplom "U" Nr. 524517). Dieses Diplom wurde durch Bescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 als der deutschen Gesellenprüfung im Metallbauer-Handwerk vergleichbarer Abschluss anerkannt. Den Eintragungen in seinem am 23. Oktober 1963 ausgestellten russischen Arbeitsbuch zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet wie folgt beschäftigt:
Zeitraum Art der Beschäftigung Beschäftigungsbetrieb
3.9.1963 - 20.10.1970 Schlosser
- 3.9.1963 Einstellung als Lehrling
- 23.4.1965 Verleihung 2. Rang als Bauschlosser
- 20.10.1966 Verleihung 3. Rang als Bauschlosser
- 1.8.1968 Verleihung 4. Rang als Montageschlosser
- 2.2.1970 Verleihung 5. Rang als Montageschlosser KT.er Verwaltung RT. "XY."
2.11.1970 – 20.3.1972 Monteur 5. und 6. Ranges KT.er Verwaltung RT. "XY." - Betriebsteil EF.
10.4.1972 – 9.6.1972 Montageschlosser XY1. Montage-Verwaltung "HP."
15.6.1972 – 1.8.1973 Monteur 5. Ranges Spezialverwaltung "IZ." des Ministeriums für Industriebau-Werkstoffe
16.8.1973 – 12.11.1973 Montageschlosser
- 16.8.1963 Einstellung als Montageschlosser 5. Ranges
- 6.10.1973 Verleihung 6. Rang als Montageschlosser Reparatur-Montage-Spezialverwaltung RT. "AE." KT.
12.11.1973 - 11.9.1974 stellvertretender Meister Reparatur-Montage-Spezialver-waltung RT. "AE." KT.
8.10.1974 – 24.2.1989 Reparaturschlosser
- Einstellung als Reparaturschlosser 5. Ranges
- ab 1.5.1975 Reparaturschlosser 6. Ranges
- 1. 6.1976 Verleihung der Qualifikation eines Gasschweißers für Propan-Butan
- 25.10.1976 Verleihung des 5. Qualifikationsranges eines Einrichters für Glasautomaten und Halbautomaten Glasfabrik KT.
Der Kläger stellte am 11. August 2004 einen Antrag auf Anerkennung der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er legte zum Nachweis u. a. das Diplom über den Abschluss als Techniker-Mechaniker vom 16. März 1970, einen Auszug aus den Prüfungsunterlagen des Bautechnikums KM. vom 16. März 1970, den Anerkennungsbescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 sowie einen übersetzten Auszug des russischen Arbeitsbuches vor. Ferner gab er an, sowohl die Schule als auch das Bautechnikum im Abendstudium absolviert zu haben.
Durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 stellte die Beklagte auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1997 verbindlich fest und übernahm dabei die vom Kläger in Russland zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG wie folgt in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung:
Beschäftigungszeit Qualifikationsgruppe Wirtschaftsbereich Anerkennungsumfang
3.9.1963 - 22.4.1965 Zeit der Berufsausbildung 5/6
23.4.1965 – 15.3.1970 5 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) 5/6
16.3.1970 – 20.10.1970 4 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) 5/6 2.11.1970 – 9.6.1972 4 11 (Bauwirtschaft) 5/6
15.6.1972 – 31.7.1973 4 04 (Baumaterialienindustrie) 5/6
16.8.1973 – 11.9.1974 4 02 (chemische Industrie) 5/6
8.10.1974 – 24.2.1989 4 08 (Leichtindustrie) 5/6
Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2004 Widerspruch und machte geltend, dass ihm bereits ab dem 21. Oktober 1966 die Qualifikationsgruppe 4 zustehe, weil er ab diesem Zeitpunkt als Schlosser mit entsprechender beruflicher Ausbildung tätig gewesen sei. Des Weiteren begehrte er die Zuordnung der von ihm vom 2. November 1970 bis 20. März 1972, vom 11. November 1973 bis 10. September 1974 und vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2, weil er in diesen Zeiträumen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als "Techniker-Mechaniker" verfügt und in eigener Entscheidungsbefugnis tätig gewesen sei. Darüber hinaus beanstandete der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Wirtschaftsbereichszuordnung für einzelne Beschäftigungszeiträume. Letztlich legte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Nachweis der ebenfalls geltend gemachten ungekürzten Anrechnung der in der Glashütte KT. zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Bescheinigung der Personalabteilung der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 15. Februar 2005 über krankheitsbedingte Fehlzeiten vor.
Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 zurück und führte zur Begründung aus, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Einstufung der vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten sei unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitsbuch und nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen des FRG vorgenommen worden und rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die geltend gemachte Anerkennung der in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeiten als ungekürzte Beitragszeit als auch für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Wirtschaftsbereichszuordnung. In Bezug auf die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppeneinstufung führte die Beklagte aus, dass der Kläger erst mit dem Erwerb des Diploms als Techniker-Mechaniker am 16. März 1970 einen formalen Abschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erworben habe und seine Tätigkeit zuvor daher zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden sei. Soweit der Kläger für einzelne Zeiträume die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 begehre, könne dem nicht stattgegeben werden, weil er weder über einen dieser Qualifikationsgruppe entsprechenden Abschluss verfüge, noch eine dem entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Vielmehr belege sowohl die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung als auch die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2005 gewählte Funktionsbezeichnung, dass der Kläger als Vorarbeiter bzw. Brigadier und somit als Facharbeiter tätig gewesen sei.
Mit der am 23. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren weiter, nahm allerdings in der Folge mit am 13. Februar 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 die Klage in Bezug auf die zunächst begehrte ungekürzte Anrechnung der in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie hinsichtlich der für die Zeiten vom 3. September 1963 bis 20. März 1972 und vom 8. Oktober 1874 bis 24. Februar 1989 begehrten Änderung der Wirtschaftsbereichszuordnung und in Bezug auf die Einstufung der Beschäftigungszeit als Schlosserlehrling (3. September 1963 bis 22. April 1965) zurück. Im Übrigen hielt der Kläger an seinem Begehren fest und machte nunmehr die Zuordnung der vom 11. November 1973 bis 10. September 1974 und vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI geltend. Zur Begründung trug der Kläger insoweit vor, er habe zum einen mit dem Erwerb der Qualifikation als "Techniker-Mechaniker" am 16. März 1970 einen der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Abschluss erreicht. Dem Abschluss sei eine vom 1. September 1965 bis 16. März 1970 dauernde und im Wege des Abendstudiums absolvierte Ausbildung am Bautechnikum vorausgegangen, die der eines staatlich geprüften Technikers in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen habe. Der Umstand, dass das erworbene Diplom durch die Handwerkskammer ID. "nur" der deutschen Gesellenprüfung im Metallbauer-Handwerk gleichgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil in Bezug auf die Qualifikationsgruppeneinstufung allein die Art der Ausbildung und der erworbene Abschluss nach den Rechtsverhältnissen im Herkunftsgebiet maßgebend seien. Zum anderen habe er in den genannten Zeiträumen auch eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Unter anderem sei er vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 als Gruppenteamleiter bzw. verantwortlicher Auftragsführer in der Glasfabrik KT. tätig gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit zwei komplexe Unterbrigaden mit einer Gesamtstärke von 15 Personen - bestehend aus Instandsetzungsschlossern und Schweißern - geführt, wobei er eigene Entscheidungsbefugnisse besessen und andere Arbeiter eingesetzt sowie verantwortlich unterwiesen habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er sowohl Verwaltungsfunktionen als auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrgenommen. Diese Tätigkeit als Brigadier sei nicht mit derjenigen eines Vorarbeiters vergleichbar. Seine teilweise anderslautenden Angaben im Rahmen des Kontenklärungsantrags seien darauf zurückzuführen, dass er hierbei die Eintragungen im russischen Arbeitsbuch zugrunde gelegt habe, ohne die tatsächlichen Verhältnisse näher darzustellen. Zum Nachweis legte der Kläger eine Schilderung der betrieblichen Organisation der Glasfabrik KT. sowie der in diesem Betrieb von ihm ausgeübten Tätigkeit eine detaillierte Darstellung seines beruflichen Werdegangs und eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Arbeitskollegen QQ. vom 9. Januar 2006 vor.
Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass die vom Kläger vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 zurückgelegte Beschäftigungszeit unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Nachweise zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden sei. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Brigadier rechtfertige nicht seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3, weil Brigadiere vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und daher eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister vergleichbar seien. Dies werde letztlich durch die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und die Erklärung seines Arbeitskollegen QQ. bestätigt. Da der Kläger somit tatsächlich keine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit verrichtet habe, sei auch unerheblich, ob das Diplom als Techniker-Mechaniker einen dieser Qualifikationsgruppe entsprechenden formalen Abschluss darstelle. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben von 1974 bis 1989 durchgehend als Reparaturschlosser und somit Facharbeiter tätig gewesen. Die vom 12. November 1973 bis 11. September 1974 ausgeübte Beschäftigung als stellvertretender Meister habe ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung und dem erzielten Verdienst ebenfalls der eines Brigadiers bzw. Vorarbeiters entsprochen und sei daher zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden. Dies werde durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2005 bestätigt, ausweislich derer der Kläger nicht – wie von ihm behauptet – als verantwortlicher Auftragsführer, sondern als verantwortlicher Auftragsausführer beschäftigt war.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. August 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend ab 1. April 2004 und durch weiteren Bescheid vom 4. August 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006, welche durch Bescheid vom 29. November 2006 zunächst bis 30. September 2009 und weiteren Bescheid vom 8. Juli 2009 letztlich bis zum 30. September 2012 weitergewährt wurde. Aufgrund des zum 23. Juli 2007 erfolgten Umzuges des Klägers in das Beitrittsgebiet berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. August 2007 unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte-Ost neu, hob die Bescheide vom 4. August 2005 und 29. November 2006 in Bezug auf die Rentenhöhe mit Wirkung zum 1. August 2007 teilweise auf und forderte die für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 entstandene Überzahlung (107,70 EUR) zurück (Bescheid vom 25. Oktober 2007).
Das Sozialgericht hat die im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit gerichtete Klage nach einem rechtlichen Hinweis zur Qualifikationsgruppeneinstufung durch Urteil vom 1. Dezember 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis für die Verrichtung einer höherwertigen und der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Tätigkeit erbracht. Vielmehr sei er ausweislich der vorgelegten Unterlagen für die Auftragsausführung verantwortlich gewesen und habe keine Führungsfunktion wahrgenommen. Zudem belege auch die Bescheinigung der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989, dass das dem Kläger zuerkannte Diplom der Qualifikation eines Gesellen und nicht eines Meisters vergleichbar sei. Da der Kläger keine höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, komme auch eine Einstufung in die begehrte Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Januar 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 22. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der er zunächst – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - die Anerkennung der Zeiten vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit (Schriftsatz vom 19. Februar 2010) und nach erfolgtem gerichtlichen Hinweis zum Streitgegenstand die Zuordnung der im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 ausgeübten Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI geltend gemacht hat. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Brigade von 15 verantwortlichen Arbeitern (Vorarbeitern) in Führungsfunktion geleitet habe und insoweit u. a. für die Einteilung der Arbeitsaufgaben, den Austausch mit der Werksleitung, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, die Gewährleistung des Arbeitsablaufs und der Qualitätskontrolle verantwortlich gewesen sei. Dabei habe er die Personalverantwortung für zwei Schichten getragen. Er selbst sei direkt dem Oberingenieur unterstellt gewesen. Sein Aufgabenbereich sei über das Tätigkeitsbild eines Vorarbeiters bzw. Brigadiers hinausgegangen und habe dem eines Meisters entsprochen. Soweit er selbst Arbeiten ausgeführt habe, habe es sich um verantwortungsvolle komplizierte Tätigkeiten gehandelt, die er ausschließlich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz habe lösen können. Ihm sei daher die Meisterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuzusprechen. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger eine aktuelle Übersetzung der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2010 (Übersetzung nach ISO-Norm vom 15. Oktober 2010) sowie eine weitere Bescheinigung der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 11. Mai 2010 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 2. August 2005, der Bescheide vom 4. August 2005 und 29. November 2006 – jeweils in der Fassung durch die Bescheide vom 25. Oktober 2007, 16. August 2012 und 11. September 2012 - des Bescheides vom 8. Juli 2009 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012 sowie unter Änderung des Bescheides vom 30. Januar 2012 in der Fassung durch den Bescheid vom 12. September 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung, für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab 1. Oktober 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zuordnung der in Russland vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beitragszeit in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und führt ergänzend aus, dass auch die aktuell vom Kläger vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung und die erneute Beschreibung der von ihm verrichteten Aufgaben letztlich seine Tätigkeit als Brigadier bzw. Vorarbeiter im streitgegenständlichen Zeitraum belege. Darüber hinaus werde durch die Eintragungen im Arbeitsbuch belegt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Reparaturschlosser der Lohngruppe 5 bzw. 6 und somit als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 25. Januar 2012 – zunächst vorschussweise – anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Nachdem der Kläger erklärt hat, keine Rente aus Russland zu beziehen, hat die Beklagte die Altersrente durch weiteren Bescheid vom 30. Januar 2012 in unveränderter Höhe endgültig festgestellt und bewilligt.
Aufgrund eines vom Kläger am 16. März 2011 gestellten Antrages auf Überprüfung der ergangenen Leistungsfeststellungsbescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat die Beklagte für das Jahr 2000 weitere Pflichtbeitragszeiten anerkannt und dementsprechend die dem Kläger gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Bescheide vom 16. August 2012 (Rente nach Entgeltpunkten-West) und 11. September 2012 (Rente nach Entgeltpunkten-Ost) neu festgestellt und die sich ergebende Nachzahlung beziffert. Des Weiteren hat die Beklagte vor dem Hintergrund der berücksichtigten weiteren Beitragszeiten für das Jahr 2000 die dem Kläger bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Oktober 2011 durch Bescheid vom 12. September 2012 neu festgestellt und auch insoweit eine Nachzahlung veranlasst.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 i. V. m. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Neuberechnung der ihm bewilligten Rente(n) unter Zuordnung der im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Die im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch geltend gemachte ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten (6/6-Anerkennung) und die Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 3. September 1963 bis 20. März 1972 zum Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) sowie der vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeit zum Wirtschaftsbereich 04 (Baumaterialienindustrie) ist hingegen nicht mehr streitgegenständlich, nachdem der Kläger die Klage insoweit mit am 13. Februar 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 zurückgenommen hat. Diese Klagerücknahme betraf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands und war daher wirksam (zum teilbaren Streitgegenstand bei FRG-Zeiten: BSG vom 16. März 1989 – 4/11a RA 70/87 – BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55).
Dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Darmstadt am 1. Dezember 2009 gleichwohl und ausschließlich die ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG beantragt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten mit 6/6-Werten war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Wirtschaftsbereichszuordnung nicht mehr streitgegenständlich, weil der Rechtsstreit insoweit aufgrund der zuvor mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 wirksam erklärten Klagerücknahme bereits seine Erledigung gefunden hatte (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG) und nicht mehr rechtshängig gewesen ist. Insoweit konnte seitens des Sozialgerichts keine Sachentscheidung mehr ergehen, denn das Gericht darf nach § 123 SGG nur über die vom Kläger erhobenen und aufrechterhaltenen Ansprüche entscheiden. Die Auslegung der in Bezug auf den Streitgegenstand widersprüchlichen erstinstanzlichen Entscheidung ergibt letztlich auch, dass das Sozialgericht trotz des im Tatbestand und im Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2009 fehlerhaft aufgenommenen Antrages auf Anerkennung der Zeiten vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 als ungekürzte Beitragszeit in der Sache ausschließlich über die Einstufung der vom Kläger in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 3 und somit zutreffend nur über den nach erklärter teilweiser Klagerücknahme noch rechtshängigen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat (zur Auslegung von Urteilen vgl. BSG vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 5/99 R). Denn das Sozialgericht hat sich in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung der vom Kläger in der Glasfabrik KT. zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 3 auseinander gesetzt. Zuvor hatte es insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis erteilt, welcher sich ebenfalls allein auf die Qualifikationsgruppeneinstufung bezogen hat. Mit dieser Eingrenzung des Streitgegenstands hat das Sozialgericht letztlich auch dem Willen der Beteiligten Rechnung getragen. An den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten anderslautenden Antrag war das Gericht nicht gebunden. Vielmehr ist der Antrag entsprechend dem wirklichen Willen der Beteiligten auszulegen. Dabei kommt das streitgegenständliche Begehren nicht allein in den gestellten Anträgen zum Ausdruck, sondern wird im Wesentlichen auch durch den Klagegrund - das prozessuale Begehren – bestimmt (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 m. w. N.). Dieses war vorliegend unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers ausschließlich auf die Neuberechnung der ihm gewährten Rente(n) unter Zuordnung der im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 3 gerichtet. Angesichts dieses - auch im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen - Vorbringens kann letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der erneuten Beantragung der Anerkennung ungekürzter Beitragszeiten im Termin zur mündlichen Verhandlung die zuvor durch Schriftsatz vom 10. Februar 2006 erklärte Klagerücknahme widerrufen oder anfechten wollte, zumal die (teilweise) Klagerücknahme als Prozesserklärung – von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - weder angefochten noch widerrufen werden kann (zu den Ausnahmen, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl., § 102 RdNr. 7c m. w. N.).
Die erneute Beantragung der ungekürzten Anrechnung der vom Kläger im Herkunftsgebiet vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 zurückgelegte Beschäftigungszeiten in der Berufungsschrift vom 19. Februar 2010 ist als offenkundige Unrichtigkeit anzusehen, welche nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis zur prozessualen Rechtslage durch Schriftsatz vom 21. Februar 2012 im Sinne des eingangs umschriebenen Streitgegenstands klargestellt worden ist.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand sind Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bescheid vom 2. August 2005 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2004, der Bescheid vom 4. August 2005 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006 und der Bescheid vom 29. November 2006, mit dem diese volle Erwerbsminderungsrente zunächst bis zum 30. September 2009 weitergewährt wurde, jeweils in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007, mit dem die vorherigen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 1. August 2007 aufgrund eines Umzuges des Klägers in das Beitrittsgebiet nach den Entgeltpunkten-Ost neu berechnet worden ist, sowie in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012, durch welche die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund einer im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X berücksichtigten weiteren Pflichtbeitragszeit im Jahr 2000 neu festgestellt wurde. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 8. Juli 2009 über die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2006 hinaus bis zum 30. September 2012 in der Fassung durch die Neufeststellungsbescheide vom 16. August 2012 und 11. September 2012 Verfahrensgegenstand. Ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist letztlich der Bescheid vom 30. Januar 2012, mit welchem dem Kläger ab 1. Oktober 2011 anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden ist, in der Fassung durch den insoweit im Überprüfungsverfahren ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 12. September 2012.
Hingegen ist der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist der Vormerkungsbescheid durch die genannten Leistungsfeststellungsbescheide ersetzt worden, welche nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Denn die im Vormerkungsbescheid getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1997 - insbesondere zur Bewertung der vom Kläger in Russland zurückgelegten Beitragszeiten – sind vollumfänglich in den genannten Rentenbescheiden übernommen worden. Mit dieser vollständigen Übernahme der versicherungsrechtlichen Feststellungen hat der Vormerkungsbescheid die ihm zukommende Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (BSG vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R; Senatsurteil vom 26. Oktober 2012 – L 5 R 323/11). Der Vormerkungsbescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG a. a. O.). Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers sind die genannten Leistungsfeststellungsbescheide jedoch nur noch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 streitgegenständlich.
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Vielmehr ist die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden vorgenommene Zuordnung dieser Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 ist wirksam und ohne wesentliche Verfahrensfehler zustande gekommen. Zwar ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Streitgegenstand widersprüchlich, weil der im Tatbestand aufgenommene Antrag auf die ungekürzte Anrechnung der vom Kläger vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten und somit auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes gerichtet ist, hinsichtlich dessen die Klage bereits zurückgenommen worden und der daher nicht mehr anhängig war, während sich die Entscheidungsgründe ausschließlich auf die Einstufung der Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI beschäftigen, was letztlich dem schriftsätzlich vorgebrachten Begehren des Klägers entspricht. Wie bereits dargelegt, können diese Unklarheiten jedoch vorliegend im Wege der Auslegung der Entscheidung anhand der Gründe und des Protokolls zur mündlichen Verhandlung beseitigt werden und führen nicht zur Wirkungslosigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BSG vom 19. Juli 1983 – 6 RKa 11/82; BSG vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 5/99 R).
Das Urteil ist letztlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beitragszeit zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI abgelehnt. Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihm in Russland zurückgelegten Beitragszeiten das FRG Anwendung (§ 1 Buchstabe a FRG).
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübten Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32; BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-)Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz BR-Drucks. 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern, wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung sieht das Gesetz eine differenzierte Betrachtung vor: Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Darüber hinaus können Versicherte nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI auch dann einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Nach dem in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI geregelten Ergänzungstatbestand kann somit das für die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 1 grundsätzlich erforderliche Qualifikationsmerkmal der Absolvierung eines Ausbildungsgangs mit formalem Abschluss durch den Erwerb der für eine höherwertige Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen langjähriger Berufserfahrung ersetzt werden (vgl.: BSG vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Im Rahmen der nach Anlage 13 zum SGB VI vorzunehmenden und vorliegend streitgegenständlichen Qualifikationsgruppeneinstufung muss der jeweilige Sachverhalt unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. dazu Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers 1995, S. 354 mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m. w. N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu prüfen welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird.
Die für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebenden tatsächlichen Umstände sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG glaubhaft zu machen. Eine Tatsache gilt in diesem Sinne als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis), welcher erst dann geführt ist, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144), ist demgegenüber insoweit nicht erforderlich. Kommen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist in Anwendung der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend ist die vorliegend die durch die Beklagte in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden vorgenommene Einstufung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI rechtmäßig. Hingegen sind - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Zuordnung der in diesem Zeitraum ausgeübten Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Die in den streitgegenständlichen Bescheiden für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI ist für Facharbeiter vorgesehen, d. h. für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind (Variante 1) oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Variante 2).
Hingegen gilt die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppe 3 für Meister, d.h. für Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen (Variante 1) bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde (Variante 2). Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die keinen Meisterabschluss haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI sind die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 somit nur erfüllt, wenn die betreffende Person nach Absolvierung und erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Besitz eines formalen Qualifikationsnachweises als Meister ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 1) oder ihr eine solche Qualifikation (förmlich) aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt wurde, ohne dass dem eine entsprechende Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme vorausgegangen ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 2). Anders als in den Fällen der auf Satz 2 der Anlage 13 SGB VI gestützten Qualifikationsgruppeneinstufung (Einstufung ohne formalen Qualifikationsnachweis aufgrund langjähriger Berufserfahrung) setzt die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI i. V. m. der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 einen formalen Akt der Zuerkennung der Meisterqualifikation im Herkunftsgebiet voraus. Im Unterschied zur 1. Variante der Qualifikationsgruppe 3 erfolgt diese Zuerkennung jedoch ohne vorherige Absolvierung einer entsprechenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ("Meisterausbildung").
Der Kläger hat ausgehend von seinen Angaben im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens und unter Berücksichtigung der von ihm vorlegten Ausbildungsnachweise im Herkunftsgebiet in der Zeit von 1965 bis 1970 einen Lehrgang der Fachrichtung "Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung" am Bau-Technikum KM. absolviert und am 16. März 1970 mit dem Diplom "Techniker-Mechaniker" erfolgreich abgeschlossen (Diplom der Stadt KM. vom 16. März 1970). Unter Berücksichtigung des seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Berufsausbildungssystems hat der Kläger mit diesem Abschluss eine Qualifikation der sogenannten mittleren Berufsausbildungsebene erworben. Das Niveau der Berufsbildung in der Sowjetunion wurde seinerzeit grundsätzlich in drei Ebenen eingeteilt: die Hochschulausbildung an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen, die mittlere Berufsbildung an Fachschulen oder mittleren Lehranstalten (Technika) und die an Berufsschulen erworbene untere Berufsausbildung (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 360 ff.). Der Bildungsauftrag der auch als "Technikerniveau" bezeichneten mittleren Berufsbildung an Fachschulen bzw. an Technika bestand darin, "qualifizierte Spezialisten" mit fundierten theoretischen Kenntnissen" und "praktischen beruflichen Fertigkeiten" auszubilden (vgl. "Ordnung für die mittleren Fachschulen der UdSSR" vom 22. Januar 1969 abgedruckt in: Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 52). Dabei umfasste die Bezeichnung "qualifizierte Spezialisten mit mittlerer Fachausbildung" sowohl "gehobene" Fachkader und mittlere Leitungskader, als auch bestimmte komplizierte Arbeiterberufe, die sich durch ihre Anforderungen aus dem üblichen Arbeiterniveau deutlich herausgehoben haben (Göring, a. a. O., S. 52 f.).
Zur Ebene der mittleren Berufsbildung gehörten grundsätzlich auch Meister. Dies setzte jedoch neben dem Technikerabschluss die Absolvierung einer weiterführenden Ausbildung an einer Meisterschule von im Regelfall 3-jähriger Dauer voraus. Diese formelle Meisterausbildung war in der ehemaligen Sowjetunion lediglich in einem eng begrenzten Zeitraum Ende der 60er Jahre bis Ende der 70er Jahre institutionalisiert und im Übrigen auf den sogenannten Industrie- bzw. Werkmeister beschränkt, weil in der ehemaligen Sowjetunion ein Handwerk als besonders organisierter Wirtschaftszweig nicht existierte (Göring, a. a. O., S. 153 f.; Müller, a. a. O., S. 361).
Hiervon ausgehend hat im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet somit grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, eine formelle Meisterausbildung zu absolvieren und einen entsprechenden (formalen) Abschluss zu erwerben. Allerdings hat der Kläger keine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme (Meisterschule) absolviert und verfügt demzufolge auch nicht über einen formalen Abschluss im Sinne von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der 1. Variante der Qualifikationsgruppe 3. Dem Kläger ist die Meisterqualifikation auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung im Herkunftsgebiet zuerkannt worden, so dass auch die Voraussetzungen von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 nicht erfüllt sind. Der Kläger hat eine solche förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation weder behauptet, noch durch entsprechende Unterlagen und Belege nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen in der ehemaligen Sowjetunion eine solche formale Zuerkennung ohne vorherige Qualifizierungsmaßnahme erfolgen konnte.
Vielmehr vertritt der Kläger die Auffassung, dass er die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung im höherwertigen Beruf erworben hat und daher die im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet ausgeübte Tätigkeit auch ohne förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation auf der Grundlage von Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen ist. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, weil die maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 im Herkunftsgebiet verrichteten Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind.
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelte Erfüllung der Qualifikationsmerkmale aufgrund langjähriger Berufserfahrung ohne formalen Abschluss im Anwendungsbereich der Qualifikationsgruppe 3 überhaupt Geltung beanspruchen kann (so die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung R 2.3.1.5.3. Qualifikationsgruppe 3 – Meister), oder ob die in der 2. Variante der Qualifikationsgruppe 3 vorgesehene Möglichkeit der formalen Zuerkennung der Meisterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung auf der Grundlage von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI dies als lex specialis ausschließt (so LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2012 – L 10 R 618/07). Denn die vom Gesetz an die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geknüpften Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI können Versicherte einer Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe 5 zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten der angestrebten höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Im Rahmen des in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelten Ergänzungstatbestands ersetzt das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI in Verbindung mit den ersten vier Qualifikationsgruppen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "langjährigen Berufserfahrung" zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Allerdings lässt sich aus der Gesetzessystematik ableiten, dass für die Ausfüllung des Begriffs der "langjährigen Berufserfahrung" kein Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebiets vorgeschrieben ist, denn dies hätte der Gesetzgeber - wie im Text der Qualifikationsgruppe 3 - mit einem Hinweis auf die "gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet" zum Ausdruck gebracht. Mithin unterscheiden sich trotz identischer Wortwahl die Begriffe "langjährige Berufserfahrung" im Text der Qualifikationsgruppe 3 (als Bestandteil des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI) einerseits und in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI andererseits. Daher bedarf das in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI genannten Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" nach der gesetzgeberischen Konzeption einer eigenständigen Wertung. Hierbei kann auf das Rechtsgefüge der noch bis zum 31. Dezember 1991 für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebenden Leistungsgruppen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 23. Mai 2003 – L 13 RJ 1086/00). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der einzelnen Leistungsgruppen nach Anlage 1A und B zu § 22 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung kam es u. a. auf die Berufserfahrung bzw. die Dauer der Berufstätigkeit an. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe ist eine Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wird, der ausreicht, um die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine vollwertige Ausübung des höherwertigen Berufs auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln (BSG vom 23. September 2004 – B 4 RA 48/02 R). Die Höherstufung nach Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt somit grundsätzlich voraus, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (Senatsurteil vom 5. November 2010 – L 5 R 395/00). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger dauert, als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildungsdauer, ist insoweit – entsprechend den Zugangsvoraussetzungen zur sogenannten Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz BBiG – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Senatsurteil a. a. O.). Da jedoch die Qualifikationsgruppen die Berufswelt in der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137), sind auch bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsgriffs der "langjährigen Berufserfahrung" im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI die Verhältnisse im Beitrittsgebiet - d. h. die dort regelmäßig vorgeschriebene Dauer der Ausbildung für einen bestimmten Beruf - zu berücksichtigen (in diesem Sinne Senatsurteil vom 23. Mai 2003 – 13 RJ 1086/00). Bezogen auf die Qualifikationsgruppe 3 ist insoweit die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister (Meister-Verordnung DDR) vom 27. Juni 1273 (GBl. DDR I, S. 342) maßgebend. Danach beinhaltete die Meisterausbildung in der ehemaligen DDR eine sogenannte Grundlagenausbildung (§ 5 Meister-Verordnung DDR), die nach zweiglichen und technologischen Erfordernissen differenzierte Fachbildung (§ 6 Meister-Verordnung DDR) und die auf den Einsatz als Meister orientierte Spezialisierung im Rahmen eines Meisterpraktikums (§ 7 Meister-Verordnung DDR). Die Meisterausbildung umfasste mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren (§ 8 Abs. 2 Meister-Verordnung DDR). Hiervon ausgehend käme die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nur und erst dann in Betracht, wenn der Kläger mindestens 4 Jahre ohne Unterbrechungen in dem höherwertigen Beruf tätig gewesen ist, d. h. als Meister gearbeitet hat und im Rahmen dieser Tätigkeit die mit der Grundlagenbildung, der Fachbildung und dem Meisterpraktikums vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Geht man davon aus, dass die Ende der 60er bis Ende der 70er Jahre in der ehemaligen Sowjetunion noch institutionalisierten Meisterkurse im Regelfall 3 Jahre umfassten (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153), wäre eine langjährige Berufserfahrung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 erst nach 6-jähriger Tätigkeit im höherwertigen Beruf als Meister anzunehmen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen war dieser jedoch weder über einen Zeitraum von 4 Jahren noch von 6 Jahren als Meister tätig und hat somit eine langjährige Berufserfahrung in diesem höherwertigen Beruf nicht glaubhaft machen können.
Ausweislich der Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch wurde er am 3. September 1963 als Schlosserlehrling eingestellt und war ab April 1965 als Bauschlosser bzw. Montageschlosser tätig. Aufgrund der erworbenen beruflichen Erfahrung und unter Berücksichtigung des im März 1970 zuerkannten Technikerdiploms wurde der Kläger in den Folgezeitenräumen tariflich höher eingruppiert. Die Vergütung erfolgte seit Februar 1970 im Wesentlichen nach der Tarifgruppe 5 bzw. 6 was der Entlohnung für hochqualifizierte Arbeiter entsprach (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Ungeachtet der tariflichen Höhergruppierung wurde der Kläger jedoch - ausgehend von den Feststellungen im Arbeitsbuch - unverändert als Bau- bzw. Reparaturschlosser und Monteur beschäftigt. Lediglich im Zeitraum vom 12. November 1973 bis 11. September 1974 und somit für die Dauer von 11 Monaten war der Kläger nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als "stellvertretender Meister" tätig. Ob der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich eine dem Meisterberuf vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat oder als "Stellvertreter" lediglich untergeordnete und gerade nicht dem Aufgabenbereich des Meisters zuzuordnende Arbeiten ausgeführt hat, kann aufgrund der zu diesem Beschäftigungszeitraum fehlenden konkreten Angaben nicht festgestellt werden. Dies ist jedoch im Ergebnis ohne Relevanz für die begehrte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3, weil der Kläger auch bei unterstellter Ausübung einer Meistertätigkeit diese lediglich für die Dauer von 11 Monaten und somit nicht "langjährig" in dem für die Qualifikationsgruppe 3 erforderlichen Sinne verrichtet hat. Denn der Kläger war den Angaben im vorgelegten Arbeitsbuch zufolge im Anschluss an seine Tätigkeit als stellvertretender Meister in der Zeit vom 8. Oktober 1974 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederum als Reparaturschlosser bzw. ab 25. Oktober 1976 als Einrichter für Glasautomaten und Halbautomaten tätig und hat somit wieder eine dem mittleren Berufsbildungsniveau zuzuordnende Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Dies folgt nicht nur aus den Eintragungen im Arbeitsbuch, sondern wird durch die Erstangaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, denen ein besonders hoher Beweiswert beizumessen ist, die eidesstaatliche Versicherung des Zeugen QQ. und die vom Kläger vorgelegten Nachweise – insbesondere die Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." als Nachfolgeunternehmen der Glasfabrik KT. vom 15. Februar 2005 und 11. März 2010 bestätigt.
Ausweislich der Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft "KA." vom 15. Februar 2005 und 11. März 2010 war der Kläger ab 1. Mai 1975 bis zum 24. Februar 1989 als Brigadier bei der Glasfabrik KT. beschäftigt. Als Brigadier wurden in der ehemaligen Sowjetunion üblicherweise Absolventen der mittleren Fachschule (Technika) eingesetzt, welche im Rahmen betrieblicher oder überbetrieblicher Fortbildungskurse von etwa 100 Stunden Dauer diese Zusatzfunktion erworben haben. Allerdings waren Brigadiere noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und sind daher in ihrer Tätigkeit eher einem Vorarbeiter als einem Werk- oder Industriemeister vergleichbar (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153 f.; Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Dementsprechend sind die zeitweise in der ehemaligen Sowjetunion üblichen Brigadierlehrgänge – unterstellt, der Kläger hätte eine entsprechende Qualifizierung absolviert - grundsätzlich nicht als zum Erwerb der Meisterqualifikation dienende Qualifizierungsmaßnahme anzusehen (VerbKomm FRG, § 22 Rdnr. 7.23; Zuordnung der Werte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten – Allgemeine Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1997, S. 237) und ist daher eine tatsächlich langjährig ausgeübte Tätigkeit als Brigadier nicht geeignet, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu begründen.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten, denn die vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen sowie dessen eigene Einlassung bestätigen letztlich, dass die von ihm ab 1. Mai 1975 ausgeübte Tätigkeit nach Art und Umfang der eines qualifizierten Vorarbeiters (mit Brigadierfunktion), nicht aber der eines Meisters entsprochen hat.
Hinsichtlich der vom Kläger bei der Firma KT. ausgeübten Tätigkeit wird in der am 15. Februar 2005 durch das Nachfolgeunternehmen ausgestellten Bescheinigung angegeben, dass der Kläger "in der Zeitperiode vom 1. Mai 1975 bis zum 24. Februar 1989 zum Verantwortlichen Auftragsausführer ernannt worden war, und zwar zwecks Vorbereitung und Durchführung von Instandsetzung der Mechanikanlagen von Glasschmelzofen während dessen Überholung im Kaltzustand". Ferner wird bescheinigt, dass er diese Tätigkeit in der Funktion als Brigadier einer aus 15 Instandsetzungsschlossern und Schweißern bestehenden Brigade verrichtet hat. Unerheblich ist dabei, ob der Inhalt der Originalbescheinigung dahingehend zu übersetzen ist, dass der Kläger als "verantwortlicher Auftragsausführer" (so die Übersetzung vom 21. Februar 2005), als "verantwortlicher Auftragsführer" oder als "Verantwortlicher für Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an mechanischen Anlagen des Glasschmelzofens" (so die Übersetzung nach ISO-Norm vom 15. Oktober 2010) bzw. als verantwortlicher Mitarbeiter für die Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Anlagen während der Reparaturzeit des Glasschmelzofens" (so die Bescheinigung der Staatlichen Aktiengesellschaft KA. vom 11. März 2010) tätig gewesen ist, weil letztlich die Art der verrichteten Tätigkeit und nicht deren Bezeichnung für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebend ist. Die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in der Glasfabrik KT. verrichtete Tätigkeit – wie sie in der Bescheinigung vom 11. März 2010 beschrieben und vom Kläger schriftsätzlich dargestellt worden ist (Schriftsatz vom 10. Februar 2006 - Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) hat jedoch nicht der eines Meisters, sondern eines besonders qualifizierten Vorarbeiters entsprochen. Ausweislich der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. März 2010 zählten zum Aufgabenbereich des Klägers seinerzeit die eigenständige Aufstellung des Arbeitsplans bzw. dessen Korrektur, die Bestellung von Material und Ersatzteilen, die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen, die Stellung von Anträge auf Lohnauszahlung für die Brigade sowie die Anfertigung von Rechenschaftsberichten für den Hausingenieur. Daneben hat der Kläger nach eigenen Angaben bei komplizierten Aufgabenstellungen selbst mitgearbeitet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 10. Februar 2006 geschilderten Arbeitsabläufe belegen ebenfalls, dass er nach dem Beginn der Arbeit bis zur Mittagspause überwiegend koordinative und organisatorische Aufgaben erledigt hat (Materialanforderung, Arbeitseinteilung, Qualitätskontrolle, Besprechungen), während er nach der Mittagspause bis zum Ende des Arbeitstages selbst mitgearbeitet hat. Hiervon ausgehend ist der Kläger die Hälfte seiner täglichen Beschäftigungszeit als – wenngleich hochqualifizierter - Arbeiter tätig gewesen ist. Zudem unterlag er den Weisungen des Oberingenieurs. Dies entspricht in typischer Weise dem Tätigkeitsspektrum eines Vorarbeiters. Da der Senat die vom Kläger geschilderten dienstlichen Aufgaben und Tätigkeitsabläufe grundsätzlich als wahr unterstellt, ist eine Vernehmung der zum Beleg dieser Abläufe benannten Zeugen QQ. und WW. nicht erforderlich, zumal der als Zeuge benannte Arbeitskollege QQ. im Verfahren bereits eine eidesstattliche Versicherung in Schriftform vorgelegt hat, in welcher er bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis Frühjahr 1989 als Gruppenleiter (Meister) eines Teams von 15 Schlossern und Schweißern in der KT.er Glasfabrik tätig gewesen ist und er selbst als Schlosser im Team des Klägers gearbeitet hat (eidesstattliche Versicherung vom 9. Januar 2006). Diese Aussage bestätigt die bereits bekannten und vom Kläger selbst im Detail geschilderten Umstände seiner Tätigkeit in der Glasfabrik KT. Dass der Zeuge die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Meistertätigkeit bezeichnet hat, ist dabei für den Senat ohne Bedeutung, weil es sich insoweit nicht um eine für den Senat bindende rechtliche Wertung im Hinblick auf die Qualifikationsgruppeneinstufung, sondern um eine laienhafte subjektive Umschreibung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit aus der Sicht eines Arbeitskollegen handelt, bei welcher zudem nicht auszuschließen ist, dass der Begriff des Meisters im Sinne einer Funktionsbezeichnung verwendet wurde.
Im Ergebnis stehen somit die in Bezug auf den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum ausgestellten Arbeitgeberbescheinigungen im Einklang mit den Eintragungen im Arbeitsbuch, so dass der Kläger lediglich von November 1973 bis Oktober 1974 als stellvertretender Meister und nachfolgend wieder als Reparaturschlosser in der Funktion eines Brigadiers beschäftigt war. Dass die Eintragungen im Arbeitsbuch nicht vollständig die faktische Situation der vom Kläger verrichteten beruflichen Tätigkeit wiedergeben, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 22. April 2008 behauptet, kann zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden. Zum einen hat der Kläger selbst in dem von ihm im Rahmen des Kontenklärungsverfahren eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen "Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG)" (V 710) vom 28. September 2004 die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen bestätigt bzw. übernommen, ohne insoweit eine Korrektur vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Formular darauf hingewiesen wurde, dass alle Tätigkeiten mit der genauen Berufsbezeichnung anzugeben sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen ungeprüft - übernommen werden sollen, findet sich im Antragsformular - anders als vom Kläger behauptet - nicht. Diesen Erstangaben des Klägers im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, weil sie ohne Rücksicht auf bzw. ohne Kenntnis von der insoweit maßgebenden Rechtslage getätigt werden und somit am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass die entscheidungsrelevanten Umstände und Tatsachen objektiv geschildert werden und die tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsgebiet wiedergeben. Zudem hat der Kläger an anderer Stelle seine im Kontenklärungsverfahren getätigten Angaben bestätigt. Unter anderem hat er in dem von ihm erstellten Lebenslauf vom 10. März 2004 angegeben, dass er lediglich von August 1973 bis September 1974 als Meister tätig gewesen ist und in der Folgezeit vom Oktober 1974 bis Februar 1989 wieder als Schlosser und Vorarbeiter gearbeitet hat.
Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Klägers zur erfolgten Entlohnung belegt. Der Kläger hat während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 8. Oktober 1974 bis 24. Februar 1989 nach eigenen Angaben einen monatlichen Verdienst in Höhe von 300 Rubel erhalten. Weder war die Ernennung zum "Verantwortlichen Mitarbeiter zur Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Ausrüstungen in der Reparaturzeit des Glaskochofens" ab 1. Mai 1975 und die damit verbundene Funktion als Brigadier mit einer Gehaltssteigerung verbunden, noch hat der Kläger einen Verdienst erzielt, der dem in der Zeit der Beschäftigung als stellvertretender Meister entsprochen hätte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der vom Kläger zum Nachweis vorgelegten rumänischen Versicherungsunterlagen kann es daher nicht als glaubhaft angesehen werden, dass er im Herkunftsgebiet eine langjährige Berufserfahrung als Meister erworben hat und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Weiterreichende Gesichtspunkte, welche für die Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Frage der Qualifikationsgruppeneinstufung von Bedeutung wären, sind vom Kläger weder vorgetragen noch unter Angabe von Beweismitteln aufgezeigt worden. Daher hält der Senat den streitrelevanten Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und weitere Ermittlungen nicht für geboten. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen ist – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, weil die Tatsachen, zu deren Beweis die Zeugen QQ. und WW. benannt worden sind, vom Senat als wahr unterstellt und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt worden sind. Auch die Einholung eines vom Kläger angeregten Berufsgruppengutachtens ist vorliegend nicht geboten. Ein solches Gutachten soll nach Auffassung des Klägers belegen, dass der von ihm erworbene Abschluss als "Techniker-Mechaniker" nicht dem eines Gesellen für das Metallbauer-Handwerk vergleichbar ist – wie im Bescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 festgestellt – sondern eher dem eines staatlich geprüften Technikers nach deutschem Recht entspricht. Ein solches Gutachten wäre im vorliegenden Fall nur dann zu veranlassen, wenn es auf diese Vergleichbarkeit mit einem bestimmten bundesdeutschen Abschluss für die streitgegenständliche Beurteilung der Qualifikationsgruppeneinstufung ankäme. Dies ist jedoch im Anwendungsbereich der Anlage 13 zum SGB VI gerade nicht der Fall. Maßgebend für die Qualifikationsgruppeneinstufung sind vielmehr primär die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern und deren Vergleichbarkeit mit den für die Berufsbildung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet, weil die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137; vgl. zum Maßstab auch BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 61/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Nach bundesdeutschem Recht erstellten Gleichwertigkeitsbescheinigungen kann vor diesem Hintergrund allenfalls eine Indizwirkung bei der Einstufung einer im Herkunftsgebiet ausgeübten Tätigkeit in die in Anlage 13 zum SGB VI geregelten Qualifikationsgruppen beigemessen werden, weil sie ausschließlich die aktuellen Verhältnisse der heutigen Bundesrepublik widerspiegeln und daher von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines Berufsgruppengutachtens zum Vergleich der vom Kläger erworbenen Qualifikation mit den nach bundesdeutschem Recht möglichen Qualifikationen für das vorliegend geltend gemachte Begehren nicht zielführend.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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