L 27 P 5/13 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 1915/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 5/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem 11. Oktober 2012, dem Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Die Klägerin begehrt im sozialgerichtlichen Verfahren Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, haben die gerichtlichen Ermittlungen ergeben, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach Untersuchung und Befragung der Klägerin am 25. September 2012 hat die gerichtliche Sachverständige Dr. B in ihrem Gutachten vom 26. September 2012, bei dem Sozialgericht am 1. Oktober 2012 eingegangen, dargelegt, dass die Klägerin im Bereich der Grundpflege nur Hilfebedarf von 10 Minuten täglich hat. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Weitere Ermittlungen werden nicht für erforderlich gehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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