Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 5000/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erkennt eine Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, liegt eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 192 Abs. 1 SGG vor, wenn sie sich beharrlich weigert, den Verwaltungsakt zu korrigieren bzw. aufzuheben.
Dem Beklagten werden Kosten in Höhe von 300 Euro auferlegt.
Gründe:
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Mit der am 26.08.2010 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 02.06.2009 im Hinblick auf die in diesem Bescheid durchgeführte Verrechnung einer Nachzahlung in Höhe von 35,46 Euro mit einer Überzahlung mit der Begründung, dass es für diese Verrechnung an einer Rechtsgrundlage fehle. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat der Beklagte erklärt, dass es tatsächlich an den Voraussetzungen für eine Verrechnung fehle und angefragt, ob der Betrag in Höhe von 35,46 Euro zur Auszahlung gebracht werden solle, wobei anschließend ein Erstattungsbescheid erstellt werde. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass sie auf der Auszahlung des Betrages bestehe.
Auf die Aufforderung des Gerichtes, diesem Begehren nachzukommen, hat der Beklagte trotz mehrfacher Erinnerungen nicht reagiert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.11.2012 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass er trotz der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides dem Begehren nicht entsprochen habe, so dass die Fortführung des Klageverfahrens missbräuchlich sei und eine Kostenauferlegung zur Folge habe. Bis zum Ablauf der in diesem Schreiben genannten Frist am 08.01.2013 ist wiederum keine Reaktion des Beklagten erfolgt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2013 hat der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat.
Die beharrliche Weigerung des Beklagten, die von ihm selbst erkannte Rechtswidrigkeit des Bescheides durch dessen Aufhebung bzw. Abänderung zu korrigieren, erfüllt den Tatbestand der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Missbräuchlichkeit liegt nämlich dann vor, wenn der Beteiligte trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Verfahren fortführt und er diese Aussichtslosigkeit auch erkennt, das heißt keinen vernünftigen Grund für sein Verhalten vortragen kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 192 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Diese Sachlage ist hier gegeben, denn der Beklagte hat selbst das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die von ihm durchgeführte Verrechnung erkannt, so dass als einzig folgerichtige Handlung der an Recht und Gesetz gebundenen Behörde nur die entsprechende Bescheidkorrektur hätte durchgeführt können. Die monatelange Untätigkeit des Beklagten trotz entsprechender Hinweise und Nachfragen zeigt hier, dass der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewusst keine sachgerechte Handlung folgen sollte, so dass das Merkmal der Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorliegt.
Der Beklagte ist in dem gerichtlichen Schreiben vom 27.11.2012, das ihm am 29.11.2012 zugestellt worden ist, auch auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen worden. Dieses Schreiben enthält ferner den Hinweis auf die daraus folgende Möglichkeit der Kostenauferlegung.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und damit im Regelfall ein Betrag in Höhe von 150 Euro für ein Verfahren vor dem Sozialgericht. Da es sich hierbei um den Mindestbetrag handelt, ist eine abweichende Festlegung der Höhe möglich, die hier im konkreten Einzelfall auch angezeigt ist. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten ist nämlich die Auferlegung eines Betrages in Höhe von 300 Euro angemessen, da der Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen beharrlich die Abänderung des von ihm selbst als rechtswidrig erkannten Bescheides verweigert hat. Selbst auf das gerichtliche Schreiben vom 27.11.2012 erfolgte keine Reaktion, so dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und durchgeführt werden musste, was einen erhöhten Aufwand bedeutet, den der Beklagte leicht hätte vermeiden können, indem er die Konsequenzen eher gezogen hätte.
Gründe:
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Mit der am 26.08.2010 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 02.06.2009 im Hinblick auf die in diesem Bescheid durchgeführte Verrechnung einer Nachzahlung in Höhe von 35,46 Euro mit einer Überzahlung mit der Begründung, dass es für diese Verrechnung an einer Rechtsgrundlage fehle. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat der Beklagte erklärt, dass es tatsächlich an den Voraussetzungen für eine Verrechnung fehle und angefragt, ob der Betrag in Höhe von 35,46 Euro zur Auszahlung gebracht werden solle, wobei anschließend ein Erstattungsbescheid erstellt werde. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass sie auf der Auszahlung des Betrages bestehe.
Auf die Aufforderung des Gerichtes, diesem Begehren nachzukommen, hat der Beklagte trotz mehrfacher Erinnerungen nicht reagiert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.11.2012 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass er trotz der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides dem Begehren nicht entsprochen habe, so dass die Fortführung des Klageverfahrens missbräuchlich sei und eine Kostenauferlegung zur Folge habe. Bis zum Ablauf der in diesem Schreiben genannten Frist am 08.01.2013 ist wiederum keine Reaktion des Beklagten erfolgt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2013 hat der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat.
Die beharrliche Weigerung des Beklagten, die von ihm selbst erkannte Rechtswidrigkeit des Bescheides durch dessen Aufhebung bzw. Abänderung zu korrigieren, erfüllt den Tatbestand der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Missbräuchlichkeit liegt nämlich dann vor, wenn der Beteiligte trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Verfahren fortführt und er diese Aussichtslosigkeit auch erkennt, das heißt keinen vernünftigen Grund für sein Verhalten vortragen kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 192 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Diese Sachlage ist hier gegeben, denn der Beklagte hat selbst das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die von ihm durchgeführte Verrechnung erkannt, so dass als einzig folgerichtige Handlung der an Recht und Gesetz gebundenen Behörde nur die entsprechende Bescheidkorrektur hätte durchgeführt können. Die monatelange Untätigkeit des Beklagten trotz entsprechender Hinweise und Nachfragen zeigt hier, dass der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewusst keine sachgerechte Handlung folgen sollte, so dass das Merkmal der Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorliegt.
Der Beklagte ist in dem gerichtlichen Schreiben vom 27.11.2012, das ihm am 29.11.2012 zugestellt worden ist, auch auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen worden. Dieses Schreiben enthält ferner den Hinweis auf die daraus folgende Möglichkeit der Kostenauferlegung.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und damit im Regelfall ein Betrag in Höhe von 150 Euro für ein Verfahren vor dem Sozialgericht. Da es sich hierbei um den Mindestbetrag handelt, ist eine abweichende Festlegung der Höhe möglich, die hier im konkreten Einzelfall auch angezeigt ist. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten ist nämlich die Auferlegung eines Betrages in Höhe von 300 Euro angemessen, da der Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen beharrlich die Abänderung des von ihm selbst als rechtswidrig erkannten Bescheides verweigert hat. Selbst auf das gerichtliche Schreiben vom 27.11.2012 erfolgte keine Reaktion, so dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und durchgeführt werden musste, was einen erhöhten Aufwand bedeutet, den der Beklagte leicht hätte vermeiden können, indem er die Konsequenzen eher gezogen hätte.
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