L 13 AS 1181/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1308/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1181/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Überprüfung von Bewilligungsbescheiden, deren Abänderung und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1976 geborene Kläger bezog bereits im Jahr 2006 und danach wieder ab 1. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft. Der Beklagte bewilligte im Weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 mit Bescheid vom 20. Dezember 2010, geändert für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durch Bescheid vom 26. März 2011 (wegen Neufestsetzung des Regelbedarfes durch den Gesetzgeber) und wiederum geändert für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durch Bescheid vom 16. August 2011 (wegen Gesetzesänderung zu Leistungen für Kosten der Warmwasserbereitung). Ferner bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2011 mit Bescheid vom 17. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 26. März 2011 (wegen Neufestsetzung des Regelbedarfes durch den Gesetzgeber) und wiederum geändert durch Bescheid vom 17. August 2011 (wegen Gesetzesänderung zu Leistungen für Kosten der Warmwasserbereitung). Für die Zeit vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 15. August 2011, geändert durch Bescheid vom 26. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 (wegen Verhängung einer Sanktion), dieser geändert durch Bescheid vom 22. November 2011 (Rücknahme der Sanktion) und wiederum geändert durch Bescheid vom 26. November 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2012 (wegen Neufestsetzung der Regelbedarfe ab 1. Januar 2012 durch den Gesetzgeber).

Am 14. Februar 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung "aller Bescheide aus dem Jahr 2011". Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Rücknahme der Bescheide aus dem Jahr 2011, die den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis 31. August 2011 betrafen, ab. Da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei, müsse es bei der ursprünglichen Entscheidung bleiben. Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Rücknahme der den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 betreffenden Bescheide aus dem Jahr 2011 ab, da diese Bescheide nach dem Ergebnis der Überprüfung nicht zu beanstanden seien.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Rücknahme der den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 betreffenden Bescheide aus dem Jahr 2011 ab, da diese nach erfolgter Prüfung nicht zu beanstanden seien. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.

Wegen der Bescheide vom 15. Februar 2012, 16. Februar 2012 und 17. Februar 2012 erhob der Kläger am 19. März 2012 Widerspruch und führte aus, von seinem Überprüfungsantrag seien alle Bescheide aus dem Jahr 2011 betroffen. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Februar 2012, 16. Februar 2012 und 17. Februar 2012 zurück. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide, bei der nach der inzwischen in Kraft getretenen Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme, beginnend mit dem Jahr, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde, erfolge, lägen nicht vor. Der Antrag sei am 14. Februar 2012 gestellt, sodass die Leistungsgewährung ab 14. Februar 2011 zu überprüfen sei. Nach dem Ergebnis der Prüfung seien die Leistungen zutreffend berechnet worden. Weder die Ermittlung des maßgebenden Regelbedarfs, noch die der Unterkunfts- und Heizkosten seien zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs hätten bereits der 12. und 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 10. Juni 2011, Az L 12 AS 1077/11, bzw. am 24. Oktober 2011, Az L 13 AS 4271/11 B, entschieden, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Bemessung der Regelbedarfe eingehalten seien. Außerdem sei der Unterkunfts- und Heizkostenbedarf in vollem Umfang berücksichtigt; lediglich der nach dem Mietvertrag vom 27. März 2004 in der Miete enthaltene Stromkostenanteil habe nach § 20 Abs. 1 SGB II nicht berücksichtigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Deswegen hat der Kläger am 23. April 2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Eine Begründung hat er nicht abgegeben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2013 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für eine Abänderung der zu überprüfenden Bescheide und die Gewährung höherer Leistungen seien nicht erfüllt. Auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R) und im Hinblick auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2012, 1 BvR 2203/12, sei der jeweils gültige Regelsatz, den der Beklagte zu Grunde gelegt habe, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich des Abzugs der im Mietvertrag vereinbarten Strompauschale in Höhe von 12,00 EUR monatlich bestünden keine Bedenken. Ein weiterer Anspruch als die bereits vom Beklagten übernommenen 488,00 EUR monatlich ergebe sich aus § 22 Abs. 1 SGB II nicht. Auch wenn das BSG mit Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 151/10 R, entschieden habe, dass bei einer Inklusiv-Miete, in der auch die Stromkosten enthalten seien, die Kosten für die Unterkunft nicht um den in der Regelleistung enthaltenen Stromkostenanteil gekürzt werden dürfe. Dies sei jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da hier nicht um den abstrakt in der Regelleistung enthaltenen Stromkostenanteil gekürzt worden sei, sondern um einen konkret bezifferten Betrag für Strom. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II seien im Regelbedarf die Kosten für Haushaltsenergie enthalten. Vorliegend sei im Mietvertrag eine konkrete Bezifferung der Stromkosten erfolgt. Von der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Zahlung seien demnach nur 488,00 EUR als Kosten der Unterkunft anzusehen. Bezifferte Stromkosten würden nicht allein durch die Aufnahme in den Mietvertrag zu Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Ansonsten wäre der Kläger bessergestellt als jeder andere Leistungsempfänger, der die Stromkosten aus der Regelleistung zu zahlen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 15. Februar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. März 2013 Berufung eingelegt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29. März 2013 hat der Beklagte auch den Widerspruch betreffend den Bescheid vom 17. Februar 2012 hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger hat seine Berufung nicht begründet. Zu einem Erörterungstermin ist er nicht erschienen. Er hat hierzu mitgeteilt, "aus persönlichen Gründen" sei es ihm "nicht möglich, einen mündlichen Termin in diesem Umfang wahrzunehmen".

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Februar 2012, 16. Februar 2012 und 17. Februar 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2013 zu verurteilen, die Bescheide aus dem Jahr 2011 abzuändern und ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen Bescheid vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2013 abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Nachdem der Beklagte mit dem am 29. Mai 2013 erlassenen Widerspruchsbescheid auch den Widerspruch betreffend Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 2011 zurückgewiesen hat, nachdem sich der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 nicht auf diesen Zeitraum bezogen hatte, entscheidet der Senat insoweit auf Klage.

Weder die Berufung, noch die Klage haben Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die begehrte Änderung der bindend gewordenen Bewilligungsbescheide und die Gewährung höherer Leistungen - § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 22 Abs. 1 SGB II - und die einschlägige Rechtsprechung hierzu dargelegt und der Beklagte hat in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden ebenfalls die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung des Begehrens des Klägers dargelegt, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die angefochtenen Entscheidungen verwiesen wird. Ferner hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, weil die bindend gewordenen Leistungsbewilligungen aus dem Jahr 2011 nicht zu beanstanden sind und insofern weder das Recht unrichtig angewandt worden ist, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, sodass höhere Leistungsansprüche nicht zustehen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des gesamten Vorbringens uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.

Da die angefochtenen und überprüften Entscheidungen nicht zu beanstanden sind, weist der Senat auch die Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2013 ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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