L 13 AS 1429/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2189/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1429/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1976 geborene Kläger bezieht seit 1. März 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft. Seit 2004 bewohnt er eine möblierte Wohnung in H. (Miete monatlich 500,00 EUR, darin enthalten eine monatliche Pauschale für Strom in Höhe von 12,00 EUR).

Auf den Antrag des Klägers vom 24. Februar 2012 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 in Höhe von insgesamt 862,00 EUR monatlich (Regelbedarf 374,00 EUR, Leistungen wegen Kosten für Unterkunft und Heizung 488,00 EUR).

Dagegen erhob der Kläger am 27. März 2012 Widerspruch, den er im Weiteren nicht begründete.

Hierauf wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2012 verwiesen.

Deswegen hat der Kläger am 9. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG), Az S 10 AS 2189/12, erhoben und geltend gemacht, seine Grundrechte seien unzulässig verletzt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 habe er ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Er habe Zweifel, ob die bewilligte Leistung ein menschenwürdiges Existenzminimum sichere.

Der Beklagte hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juli 2012, Az B 14 AS 153/11 R, verwiesen, wonach der Regelbedarf ab 1. Januar 2011 als ausreichend angesehen worden sei.

Mit Urteil vom 22. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Leistungen seien zutreffend bewilligt. Insbesondere seien die festgelegten und vom Beklagten zu Grunde gelegten Regelsätze verfassungsgemäß, was sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 12. Juli 2012, Az B 14 AS 153/11 ergebe. Auch der Abzug der vereinbarten Strompauschale in Höhe von 12,00 EUR monatlich begründe keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 1. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2013, dem Dienstag nach Ostermontag, Berufung eingelegt. Er hat diese nicht begründet. Zu einem Erörterungstermin ist er nicht erschienen und hat hierzu mitgeteilt, es sei ihm "aus persönlichen Gründen nicht möglich, einen mündlichen Termin in diesem Umfang wahrzunehmen".

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und die weiteren rechtlichen Grundlagen - BSG, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 151/10 R sowie § 20 SGB II - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger höhere Leistungen nicht zustehen, weil der vom Gesetzgeber festgelegte Regelsatz verfassungsgemäß ist und der Kläger auch keinen Anspruch auf die in Abzug gebrachten 12,00 EUR monatlich für die im Mietvertrag vereinbarte und betragsmäßig festgelegte Strompauschale hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch zur Überzeugung des Senats, wie bereits von ihm entschieden, die Bemessung des Regelbedarfs für den strittigen Zeitraum nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, wie dies auch das BSG entschieden hat (vgl. zuletzt auch BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, in Juris, sowie vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R, in www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Da der Kläger somit keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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