L 1 SV 1689/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SV 619/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 1689/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2012 und 28.12.2012 "Zahlung von Unterhalt". Diese Anträge wurden von der Beklagten bislang nicht beschieden, da die Beklagte keinerlei Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Leistung zu erkennen vermochte.

Am 04.02.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO, Kapitel II Artikel 7) beantragt. Zur Begründung führt er aus, er begehre die umgehende Zahlung von Sozialgeld in Höhe des geringsten Soldes eines Bediensteten der Besoldungsgruppe A2 vom 01.01.2012 von derzeit 1744,80 EUR monatlich. Er habe Anspruch auf diesen Betrag zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland. Aufgrund des erklärten Postliminiums seitens der Alliierten vom 29.09.1990 in Verbindung mit deren eingesetzter Verwaltung Bundesrepublik bis zum Friedensvertrag stünde allen freien Bürgern auf Deutschem Boden, somit auch ihm diese Unterhaltszahlung bei Bedarf auf Beantragung zu. Die Beklagte habe sich geweigert, ihm den Unterhalt zu zahlen. Daher sei Klage geboten. Der Kläger hat beantragt:

"1. Die Beklagte wird verurteilt einen Bescheid über die Zahlung von Unterhalt nach HLKO, Kapitel II Artikel 7 zu erlassen und dem Kläger unverzüglich zuzustellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers vom 28.12.2012, von der Beklagten zum 28.12.2012 bestätigt juristisch am 28.12.2012 Rechtskraft erlangt hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Aufwendungen und Kosten des Klägers für den Rechtstreit sind durch die Beklagte zu übernehmen."

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es sei unter keinem denkbaren Aspekt eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch vorhanden. Daher sei die Klage und der bei ihr gestellte Antrag unzulässig und nicht zu bescheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2013 hat das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, grundsätzlich könne nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich beschieden worden sei. Die Klage sei nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Dieser Anspruch auf grundsätzliche Bescheidung bestehe jedoch nicht in den Fällen missbräuchlicher Rechtsverfolgung. Wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheide, entfalle auch der Bescheidungsanspruch. Die hier vorliegende Klage sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger könne unter keinem denkbaren Aspekt einen Unterhaltsanspruch nach der HLKO geltend machen. Daher könne auch offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.

Gegen den dem Kläger am 04.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 17.04.2013 Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Justizgewährleistungspflicht des Grundgesetzes berufen, die jedem Bürger ein Recht auf die Einhaltung der Gesetze einräume. Der Gerichtsbescheid sei von dem Richter der ersten Instanz nicht unterschrieben und somit nichtig. Auch die Justiz sei an die verfassungsmäßige Ordnung und das Recht gebunden. Er sei eine natürliche Person nach § 1 Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - und habe Anspruch auf ein faires Verfahren.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt einen Bescheid über die Zahlung von Unterhalt nach HLKO, Kapitel II Artikel 7 zu erlassen und dem Kläger unverzüglich zuzustellen und dem Kläger 1801, 00 EUR monatlich zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers vom 28.12.2012, von der Beklagten zum 28.12.2012 bestätigt juristisch am 28.12.2012 Rechtskraft erlangt hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Aufwendungen und Kosten des Klägers für den Rechtsstreit sind durch die Beklagte zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid.

Dem Senat liegen die erstinstanzlichen Akten vor. Auf diese Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn sie ist in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung, über die der Senat nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - entscheidet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage auf Zahlung von Unterhalt nach Artikel 7 der HLKO zu Recht als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angefochtene Gerichtsbescheid auch nicht nichtig, weil bei der dem Kläger zugestellten Ausfertigung die Originalunterschrift fehlt. Das in den Akten befindliche Original des Gerichtsbescheides ist vom Vorsitzenden der Kammer ordnungsgemäß unterschrieben worden. Damit ist dem Unterschriftenerfordernis genügt.

Im Übrigen führt der Senat ergänzend aus:

Nach Artikel 7 HLKO hat die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegsführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf selbem Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

HLKO ist Teil des humanitären Völkerrechts und begründet keinerlei subjektive Rechte, auf die der Kläger sich berufen könnte. Darüber hinaus sei mitgeteilt, dass es sich entgegen der Ansicht des Klägers bei der Bundesrepublik Deutschland um einen souveränen Staat handelt und nicht - wie der Kläger meint um eine Firma, auf die das Internationale Handelsrecht Anwendung findet. Zudem ist der Kläger nicht Kriegsgefangener und deshalb begründet die HLKO unter keinem denkbaren Aspekt Ansprüche, die auf den Kläger Anwendung finden könnten. Sein Anspruch auf Bescheidung und auf Zahlung von 1801,- EUR geht deshalb völlig ins Leere und ist - wie die erste Instanz zu Recht ausgeführt hat - rechtsmissbräuchlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keinerlei Revisionsgründe erkennbar sind.
Rechtskraft
Aus
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