L 13 R 2202/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 R 5096/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2202/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Geldinstitut ist auch dann verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, wenn es vor Eingang des Rückforderungsverlangens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers eine anderweitige Verfügung ausgeführt hat (Anschluss an Urteil des BSG v. 22. April 2008, B 5a/4 R 76/06 R, juris)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.814,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung in Höhe von 1.814,12 EUR, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.

Die Klägerin zahlte ihrer Versicherten H. A. eine Altersrente für Frauen; im November und Dezember 2010 kamen monatlich 454,29 EUR netto, ab Januar 2011 monatlich 452,29 EUR netto zur Auszahlung. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der Rentenberechtigten bei der Beklagten überwiesen.

Die Versicherte verstarb am 3. Oktober 2010. Die Rentenzahlungen für die Monate November 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 2.266,89 EUR wurden durch die Klägerin weiter auf das Konto der Versicherten überwiesen.

Am 9. März 2011 teilte die Betreuerin der Versicherten der Deutschen Post AG NL Renten Service mit, dass die Versicherte am 3. Oktober 2010 verstorben sei. Eine Sterbeurkunde liege ihr nicht vor. Wegen weiterer Auskünfte verwies sie auf die Erbinnen N. K. und J. M ... Mit am 18. März 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben leitete der Renten Service die Mitteilung der Betreuerin weiter und teilte zugleich mit, die Rente sei eingestellt worden.

Auf das am 28. März 2011 bei der Beklagten eingegangene Rückforderungsersuchen veranlasste diese eine Rücküberweisung der Rentenzahlung für den Monat März 2011 in Höhe von 452,77 EUR. Eine weitere Rückzahlung sei nicht möglich, da das Konto gelöscht sei. Der zurückgeforderte Betrag sei nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden. Vor dem Renteneingang am 29. Oktober 2010 habe der Kontostand 2.485,27 EUR, vor dem Renteneingang am 30. November 2010 2.939,56 EUR, am 30. Dezember 2010 3.393,85 EUR und am 31.Januar 2011 3.819,14 EUR betragen. Das Konto sei am 23. Februar 2011 aufgelöst worden. Nach den beigefügten Kontoauszügen wurde am 23. Februar 2011 an Frau J. M. ein Betrag in Höhe von 2.128,08 EUR, an Frau N. K. ein Betrag in Höhe von 2.128,09 EUR überwiesen. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2011 mit, der Tod der Versicherten sei ihr am 23. Februar 2011 bekannt geworden.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 1.814,12 EUR geltend. Der "dem Grunde nach vom Geldinstitut zu erstattende Betrag" ergebe sich aus einem Vergleich des bei Eingang der Rückforderung bzw. bei Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten gegebenen Kontostands und der Höhe des verbliebenen Schutzbetrags. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach eigenen Angaben bereits am 23. Februar 2011 Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers gehabt habe. Die nach dieser Zeit erfolgten Verfügungen bzw. die erfolgte Kontoauflösung führe nicht zu einer Minderung des Rücküberweisungsanspruches gegenüber dem Geldinstitut. Die Beklagte könne sich nicht auf eine anderweitige Verfügung über das Guthaben berufen (hier die Kontoauflösung), da sie im Zeitpunkt der Ausführung Kenntnis vom Tod gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Kontoauflösung durch die Erben habe der Kontostand noch 4.271,91 EUR betragen. Die Beklagte hätte nicht alles auszahlen dürfen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 trat die Beklagte dieser Forderung entgegen. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Bei Eingang der Rückforderung der Rente sei das Konto bereits aufgelöst gewesen. Die verfügungsberechtigten Personen seien die Erben je zur Hälfte. § 118 SGB VI sehe nicht vor, dass das Recht der Bank, Zahlungen an Dritte zu gestatten, ab dem Moment der Kenntnis des Todes eingeschränkt sei.

Am 31. August 2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung gab sie an, das Geldinstitut könne sich nicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI darauf berufen, dass über den dem Wert der Rente entsprechenden Betrag anderweitig verfügt worden sei, wenn es im Zeitpunkt der Ausführung Kenntnis von Tod des Berechtigten gehabt habe oder grob fahrlässig nicht gehabt habe.

Die Beklagte führte aus, zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsbegehrens sei das Konto der Rentenberechtigten bereits aufgelöst gewesen. Die verfügungsberechtigten Erben hätten vor Eingang des Rückforderungsbegehrens berechtigterweise über den Betrag verfügt. Die Ansicht der Klägerin würde der Beklagten beim Tod eines Kunden eine zu umfassende Prüfungspflicht auferlegen dahingehend, ob Rentenzahlungen auf dem Konto eingegangen seien.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass zwischen dem Kunden und der Beklagten ein Vertragsverhältnis dahingehend bestehe, dass bei vorhandenem Guthaben ein Auszahlungsanspruch bestehe.

Das SG hat mit Beschluss vom 6. Februar 2012 die Tochter der Verstorbenen N. K. und die Enkelin J. M., die das Konto bei der Beklagten aufgelöst haben, zu dem Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 23. April 2012 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.814,12 EUR zu bezahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin die aufgrund des Todes der Berechtigten zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 SGB VI zu erstatten. Sie könne sich nicht auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Insoweit bestehe die Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt gewesen sei. Zwar sei unstreitig, dass die Erben, die Beigeladenen Ziffer 1 und 2, am 23. Februar 2011 über das Guthaben verfügt und das Konto aufgelöst hätten; dies komme der Beklagten jedoch nicht zu Gute. Nach Überzeugung des SG könne die Beklagte sich hierauf nur berufen, wenn eine anderweitige Verfügung getätigt worden wäre, ohne dass die Beklagte Kenntnis vom Tod der Berechtigten gehabt habe. Die Beklagte habe aber selbst mitgeteilt, bereits am 23. Februar 2011 von Tod der Rentenberechtigten erfahren zu haben. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine dem Kontoführungsvertrag entsprechende Verfügung nur zu berücksichtigen, solange das Geldinstitut vom Ableben des Kontoinhabers nichts wisse (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 16 - zitiert nach Juris). Im Zeitpunkt der Verfügung über das Guthaben habe die Beklagte nach eigenen Angaben Kenntnis vom Ableben des Rentenberechtigten gehabt. Mithin müsse sie sich die volle Kenntnis des gesetzlichen Vorbehaltes zurechnen lassen und den Betrag zurücküberweisen. Das SG verkenne nicht, dass die Bank sich mit einer Prüfpflicht konfrontiert sehe, die sehr umfassend sei. In dem vorliegenden Fall seien auf das Konto der Versicherten aber lediglich noch die Rentenzahlungen eingegangen, weitere Kontobewegungen habe es nicht gegeben. Für die Mitarbeiter der Beklagten sei es offensichtlich gewesen, dass das Guthaben allein aus der Rente der Verstorbenen gerührt habe. Offensichtlich sei auch der große zeitliche Abstand zwischen dem Tod der Rentenberechtigten und der Kontoauflösung. Eine solche auf den ersten Blick erkennbare Sachlage dürfe die Beklagte nicht ignorieren. Die Bank sei grundsätzlich nur Mittler und solle auch nicht aus ihrem Vermögen für eine Rücküberweisung haften. Mit der Kenntnis vom Tod gebe die Bank nach Überzeugung der Kammer jedoch die Rolle als unbeteiligter Mittler auf. Der Einwand, dass das Gesetz eine verschuldensunabhängige Haftung nicht vorsehe, könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr greifen.

Gegen das am 30. April 2012 zugestellte Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Mai 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Das SG habe die Beklagte zu Unrecht verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.814,12 EUR zurückzuüberweisen. Dem Rücküberweisungsverlangen stehe der Auszahlungseinwand der Beklagten gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Befreiung der Beklagten von der Rücküberweisungspflicht deren fehlende Kenntnis von dem Ableben der Rentenempfängerin im Zeitpunkt der Verfügung über den Rentenzahlbetrag voraussetzen würde. Bei der nach der Auffassung des SG vorzunehmenden Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI auf solche Verfügungen, die das Geldinstitut in Unkenntnis von dem Ableben des Rentenberechtigten zugelassen oder Zahlungsdienstleister ausgeführt habe, würde es sich methodisch um eine teleologische Reduktion handeln. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzte eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Daran fehle es, wenn ein vorrangiges Interesse der Rechtssicherheit die strikte Anwendung einer eindeutigen Norm erfordere. Ob das der Fall sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. An einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehle es im vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber habe die naheliegende Möglichkeit, dass das Geldinstitut vor dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers (anderweitig) von dem Ableben des Rentenempfängers Kenntnis erlange, gesehen. Nach dem gesetzlich normierten Konzept der Rückforderung für die Zeit nach dem Ableben des Rentenberechtigten überwiesene Rentenbeträge genüge die Kenntnis des kontoführenden Geldinstituts von dem Ableben des Rentenberechtigten nicht, um die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge aus einem bestehenden Guthaben zu begründen. Das Gesetz knüpfe vielmehr bewusst an das formelle Rücküberweisungsverlangen der rückfordernden Stelle an. Das Geldinstitut treffe hierbei keine Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung tatsächlich vorliegen. Die Bank müsse sich vielmehr die Richtigkeit des Rücküberweisungsverlangens verlassen, weil sie keine eigene Prüfungsmöglichkeit habe. Maßgeblich für die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts sei demnach allein das formelle Rückforderungsbegehren des Rentenversicherungsträgers. Die "Überlagerung" der zivilrechtlichen Anspruchslage durch die öffentlich-rechtliche Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts treffe erst mit dem Eingang eines formellen Rückforderungsverlangens bei dem Geldinstitut ein. Der § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierte Rückforderungsvorbehalt wirke sich unmittelbar nur im Verhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Rentenempfänger bzw. dessen Erben aus. Adressat dieses Vorbehalts seien ausschließlich die Erben, nicht aber die kontoführende Bank, die lediglich als "Zahlstelle" fungiere und daher die Rentenzahlung vorbehaltlos dem Rentenzahlkonto gutschreibe. Ihre Auffassung stützende Entscheidungen des SG Köln (Urteil vom 29. September 2011 - S 11 R 394/11), des SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 - S 6 R 66/10) und des SG München (Urteil vom 30. August 2012 - S 30 R 351/11) werden vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07) könne sich ein Geldinstitut eindeutig nur dann auf Auszahlung berufen, solange es noch keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers habe. Soweit die Beklagte vortrage, das Geldinstitut sei nicht Adressat des gesetzlichen Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, sei dies falsch. Dies ergebe sich aus den Urteilen des BSG vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R), vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 42/01 R) und vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R). Soweit die Beklagte der Auffassung sei, sie sei (bankrechtlich) verpflichtet, vom legitimierten Erben oder Kontobevollmächtigten eines Rentenempfängers erteilte Zahlungsaufträge auszuführen, sei dem entgegenzusetzen, dass gerade diese Verpflichtung durch die dem Rentenversicherungsträger vom Gesetzgeber eingeräumte Vorrangstellung überlagert werde, wenn das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers und damit von der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlung gehabt habe. Auf die Entscheidungen des BSG vom 13. November 2008 (B 13 R 48/07 R) und vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) werde Bezug genommen. Weiter nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidungen des SG Köln (Urteil vom 28. August 2012 - S 12 R 672/11), des SG Regensburg (Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2010 - S 11 R 4145/10), des SG Oldenburg (Urteil vom 4. April 2011 - S 5 R 132/10), des SG Berlin (Urteil vom 8. August 2012 - S 11 R 3814/11) und des SG München (Urteil vom 24. Mai 2012 - S 56 R 278/12).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin sowie die Akten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

Das SG hat der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 1.814,12 EUR verurteilt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rücküberweisung ist § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 1. Januar 2008 geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2007. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die in § 118 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen vor. Die Rentenzahlungen für die Monate November 2010 bis Februar 2011 sind zu Unrecht erbracht worden, weil gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats bestanden hat, in dem die Versicherte verstorben war; vorliegend bestand aufgrund des Todes der Rentenempfängerin am 3. Oktober 2010 noch ein Rentenanspruch bis zum 31. Oktober 2010. Der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Versicherten als Rentenberechtigter auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - Juris). Mit der Aufforderung des Renten Service vom 28. März 2011 an die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 2.266,89 EUR als zu Unrecht erbracht zurück zu überweisen, liegt auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen vor.

Die Beklagte kann dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung des noch nicht zurücküberwiesenen Teilbetrags in Höhe von 1.814,12 EUR für die Monate November 2010 bis Februar 2011 nicht den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten. Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Über den entsprechenden Betrag war zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 28. März 2011 durch die Kontoauflösung und Auszahlung des auf dem Konto vorhandenen Guthabens je zur Hälfte an die beiden Beigeladenen eine "anderweitige Verfügung" erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoführungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Todes) oder seine Erben (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R – Juris). Die Auszahlung des auf dem Konto vorhandenen Guthabens an die Tochter und die Enkelin der Versicherten je zur Hälfte ist somit als anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB VI anzusehen. Der Senat hatte insoweit nicht zu klären, ob die Beigeladenen tatsächlich Erbinnen der Versicherten geworden sind; ein entsprechender Nachweis findet sich in den Akten nicht und wurde – wohl – vor der Auszahlung des Geldbetrags durch die Beklagte nicht angefordert. Im Rahmen des den Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers mindernden Einwands des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, kommt es für die Verfügungsberechtigung aber nicht darauf an, ob die vorgenommene Verfügung materiell rechtmäßig ist. Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R – zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt: "Denn eine das Geldinstitut gegenüber dem zurückfordernden Rentenversicherungsträger entlastende "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI setzt schon begrifflich eine Verfügung durch oder an einen materiell "Nichtberechtigten" voraus, erfolgt sie doch über einen Betrag, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger gelangt ist, und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat. Der Rentenversicherungsträger erfüllt mit der Überweisung der Rentenleistung an das Geldinstitut, die das Institut dem angegebenen Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI), den gegen ihn gerichteten Rentenzahlungsanspruch des Versicherten. Ist aber zu Beginn des Zahlungszeitraums der Versicherte bereits verstorben, kann der Zweck der Überweisung des Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut nicht mehr erreicht werden. Eine bereits erfolgte Überweisung ist rechtsgrundlos geworden und damit fehlgeschlagen. Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 70). Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw. Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris Rdnr. 16). Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 73 f). Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw. vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris Rdnr. 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen. Denn die fraglichen anderweitigen Verfügungen stehen schon deshalb im Widerspruch zum materiellen Recht, weil der rechtsgrundlos vom Rentenversicherungsträger auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesene Rentenbetrag an einen Dritten gelangt ist, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten hat."

Sollten die Beigeladenen nicht Erbinnen der Rentenempfängerin geworden sein, könnte es bereits aus diesem Grund an einer "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VI fehlen. In den zitierten Entscheidungen des 13. Senats des BSG vom 5. Februar 2009 hat das BSG ausgeführt, dass es bei einer missbräuchlichen Verfügung eines Nichtberechtigten an einer anderweitigen Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI fehlen kann. Hat das Geldinstitut Kenntnis oder grob fahrlässig Nichtkenntnis von der fehlenden Berechtigung der verfügenden Person oder hat es vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens sonst wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Auszahlung des "Schutzbetrags" an einen Nichtberechtigten bewirkt, kann sich das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des BSG "möglicherweise" nicht mehr auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Dabei wäre die Bösgläubigkeit der Angestellten dem Geldinstitut nach § 166 BGB zuzurechnen. Bei einer in diesem Sinne missbräuchlichen Verfügung eines Nichtberechtigten handelte es sich nämlich nicht mehr um ein "bankübliches" Zahlungsgeschäft des Geldinstituts, weil es trotz zuzurechnender Bösgläubigkeit hinsichtlich der (materiellen) Nichtberechtigung nicht dafür Sorge getragen hat, die unberechtigte Verfügung zu unterbinden und damit die Ausführung der Verfügung über den "Schutzbetrag" (zu Lasten des Rentenversicherungsträgers) zu verhindern. Aber selbst wenn man eine solche Abhebung noch als "anderweitige Verfügung" betrachten wollte, dürfte deren Berücksichtigung im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dieser Bestimmung auch um eine "Schutzvorschrift für die Bank" (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - Juris) handelt und ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung des Verfügenden nicht besteht.

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Beigeladenen Erbinnen und damit Verfügungsberechtigte geworden sind. Die Beklagte kann sich auf die Verfügungen bzw. die Auflösung des Kontos vorliegend bereits deshalb nicht berufen, weil sie zum Zeitpunkt der Verfügungen (und der Auflösung des Kontos) am 23. Februar 2011 nach ihren eigenen Angaben bereits Kenntnis vom Tod der rentenberechtigten Kontoinhaberin hatte.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI allein auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens abstellt und damit die Berufung auf anderweitige Verfügungen trotz Kenntnis des Todes nicht ausschließt. Diese Auslegung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aber aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift.

Bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Schutzbedürftig ist dieses jedoch nur, solange es keine Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hat. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten besteht kein Grund für einen besonderen Schutz des Geldinstituts mehr. Mit der Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI zieht der Gesetzgeber als maßgeblichen Zeitpunkt den Eingang des Rückforderungsverlangens heran. Grund hierfür ist, dass das Geldinstitut bis zu diesem Zeitpunkt typischerweise nichts von dem Ableben des Kontoinhabers oder vom Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers weiß. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann nur so zu verstehen sein, dass sie auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts beruht (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 – Juris).

Durch § 118 Abs. 3 SGB VI wird ein Vorbehalt begründet, zu dessen Adressaten – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Beklagte gehört. Bei dem in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI angeordneten Vorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs grundsätzlich gegenüber allen wirkt, die an Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG "augenfällig um öffentliches Sonderrecht des Staates; denn dieser Vorbehalt gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis hat oder haben kann. Er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 4. August 1998 – B 4 RA 72/97 R Rdnr. 42 - Juris). Nach der gesetzlichen Konzeption entsteht der gesetzliche Vorbehalt unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. – Rdnr. 16 – Juris).

Wenn der in § 118 Abs. 3 SGB VI angeordnete Vorbehalt nach seinem Sinn und Zweck ausschließt, dass Vertrauen in die Wirksamkeit vorgenommener Verfügungen entsteht, und die unabhängig von der Kenntnis der Betroffenen der Fall ist, folgt hieraus zwingend, dass bei Kenntnis des Eintritts des Vorbehalts Vertrauen erst Recht nicht entstehen kann (SG München, Urteil vom 24. Mai 2012 – S 56 R 278/12). § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung) zur Folge hat. Solange das kontoführende Geldinstitut vom Ableben des Rentenberechtigten nichts weiß, kann es auch den Vorbehalt nicht kennen und nicht dementsprechend handeln. Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch der Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen zwar der Vorbehalt des Gesetztes entgegensteht, deren Ausführung das Geldinstitut aber nicht zum Nachteil gereichen darf. Daher ist die Bank als Zahlungsmittler von der Rücküberweisungspflicht enthoben, wenn es seine banküblichen Aufgaben in Unkenntnis des Vorbehalts wahrnimmt (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 120/07, Rdnr. 23 – Juris). Der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen entfällt nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist, wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 – Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt das BSG in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 (a.a.O.) den Ausschluss des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten nicht auf die Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung.

Diese Auffassung wird durch Gesetzeszweck und -systematik bestätigt. § 118 Abs. 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tod des Rentenberichtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 65/07, Rdnr. 28 – Juris). Deshalb wird an die Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen die Erben oder eines anderen durch die rechtswidrige Leistung letztlich wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil und solange dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto tatsächlich in der Lage ist, bevor die Rentenzahlung auch faktisch in das Vermögen des Erben oder eines anderen Empfängers übergeht (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009, a.a.O.). Der Gesetzgeber macht sich insoweit den Umstand zunutze, dass die Rentenzahlung auf dem Weg zum Empfänger noch angehalten werden und dem Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurücküberwiesen werden kann, bevor sie dem Vermögen des Erben oder eines anderen Nichtberechtigten zurückfließt, von dem sie eventuell nur mit zusätzlichem Aufwand zurückgefordert werden kann (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19 – Juris). Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, Urteile vom 5. Februar 2009, a.a.O. - Juris). Der Gefahr, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, soll insbesondere § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI begegnen. Die Gefahr besteht aber, wie bereits ausgeführt, dann nicht mehr, wenn dem Geldinstitut der Tod bekannt war und der Vorbehalt hätte zumindest bekannt sein können. Das BSG weist in den bereits zitierten Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass das Gesetz eine "Haftung" des gutgläubigen Geldinstituts für die "bloße" Weiterleitung des der Rente entsprechenden Betrags an einen (nicht materiell verfügungs- oder empfangsberechtigten) Dritten nicht vorsieht, eine derartige (verschuldensunabhängige) "Gefährdungshaftung" nicht normiert ist. Allein der Umstand, dass mit einem Geldinstitut ein solventer Schuldner zur Verfügung steht, könne eine derartige Haftung nicht begründen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers liegt eine reine Gefährdungshaftung aber nicht mehr vor; das Geldinstitut kann sich ab diesem Zeitpunkt an den gesetzlichen Vorbehalt halten und hat dieselben Pflichten wie beim gesetzlich normierten Regelfall der Kenntniserlangung, dem Eingang des Rückforderungsverlangens.

Der Beklagten werden auch keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt (so auch SG München, Urteil vom 24. Mai 2012 – S 56 R 278/12, a.A. SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 – S 6 R 66/10, SG Köln, Urteil vom 29. September 2011 – S 17 R 394/11). Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Auf das Konto der Verstorbenen sind, wie sich aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt, lediglich noch Rentenzahlungen eingegangen. Aus den Kontoumsätzen ist daher ersichtlich, dass die Verstorbene eine gesetzliche Rente bezogen hat. Hieraus hätte sich für die Beklagte ohne weiteres und ohne großen Prüfungsaufwand aufdrängen müssen, dass der Auszahlung des Guthabens zumindest zum Teil der Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entgegen stehen könnte. Der Beklagten wird lediglich auferlegt, bei Kenntnis des Todes des Rentenempfängers entsprechend dem Vorbehalt zu handeln. Die ihm dann obliegenden Pflichten decken sich mit denjenigen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens geboten sind. In den zitierten Urteilen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) hatte der 13. Senat des BSG nicht zu entscheiden, wie sich die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers vor Eingang des Rückforderungsverlangens auswirkt, da eine entsprechende Kenntnis nicht vorlag. Der 13. Senat ging aber auch in diesen Fällen von einer gewissen Prüfpflicht des Geldinstituts aus, deren Verletzung ggf. zum Ausschluss des Einwands nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Auffassung auch nicht dazu, dass das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers das Konto "überwachen" und ggf. auch ohne Rückforderungsverlangen tätig werden muss. Die Folge ist allein, dass das Geldinstitut ab diesem Zeitpunkt nicht ohne Prüfung Verfügungen über das Konto zulassen darf; zur "banküblichen" Prüfung der Verfügungsberechtigung tritt noch die Prüfung eines möglichen Vorbehalts nach § 118 Abs. 3 SGB VI hinzu. Die Prüfpflichten decken sich mit denjenigen nach Eingang des Rücküberweisungsverlangens und sind zur Überzeugung des Senats nicht unzumutbar. Bereits aus der Kontoübersicht ergibt sich, ob nach dem Tod noch Rentenzahlungen eingegangen sind. Ob zwischen den Erben und dem Rentenversicherungsträger eine anderweitige Regelung hinsichtlich der Rückzahlung der nach dem Tod überzahlten Rente getroffen wurde, lässt sich durch eine Rückfrage bei den Erben oder dem Rentenversicherungsträger unschwer feststellen.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei zur Auszahlung aus dem Kontoführungsvertrag verpflichtet und es entstehe ein Spannungsfeld zwischen dem sozialrechtlichen Vorbehalt und den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Geldinstituts gegenüber den Erben des Kontoinhabers, ist dies für den Senat nicht überzeugend. Die bankvertraglichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber werden durch den öffentlich-rechtlich angeordneten Vorbehalt überlagert (BSG, Urteil vom 4. August 1998, B 4 RA 72/97 R, Rdnr. 42 – Juris). Im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion der Zahlung unter Vorbehalt sind die Rechtsbeziehungen zu anderen Personen damit unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 – B 5 RJ 42/01 R, Rdnr. 28 – Juris). Der Vorbehalt und die Rückführung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger ist der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Geldinstitut, neuem Kontoinhaber und Geldempfänger dergestalt vorgelagert, dass deren möglichen zivilrechtlichen Ansprüche für das Verständnis von § 118 Abs. 3 und 4 grundsätzlich unergiebig sind (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19, Urteil vom 3. Juni 2009, Rdnr. 17 – jeweils zitiert nach Juris).

Das SG hat der Klage daher zu Recht stattgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes; der festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.814,12 EUR entspricht dem bezifferten Wert der geltend gemachten Forderung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 161 Abs. 2, 161 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat schließt sich der Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) an.
Rechtskraft
Aus
Saved