L 11 KR 2310/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 228/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2310/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Pfändung der Fördermittel des Antragstellers aus land- und forstwirtschaftlichen Förder- und Ausgleichsmitteln wegen rückständigen Beiträgen zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der im Jahr 1955 geborene Antragsteller (Ast) ist gelernter Landwirtschaftsmeister. Er übernahm ab dem 01.06.1978 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in R. - D ... Der Ast war als landwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.06.1978 beitragspflichtig. Nachdem Beitragsrückstände zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Alterssicherung sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft iHv 11.053,20 Euro entstanden waren, stellte die Antragsgegnerin (Ag) am 28.05.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weitere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten durch weitere Gläubiger am 11.07.2008 und am 01.10.2007. Mit Beschluss vom 06.11.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ast einschließlich des landwirtschaftlichen Unternehmens eröffnet. Die selbstständige Tätigkeit als Landwirt wurde ab dem 08.05.2009 wieder aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Ast nahm im Anschluss eine abhängige Beschäftigung ab dem 01.07.2009 bis zum 28.02.2010 auf. Er führte zudem das landwirtschaftlichen Unternehmen fort (vgl Schreiben des Insolvenzverwalters Dr M. vom 11.03.2011, Blatt 87 Verw.Akte Bd 2). Der Ast erhält daneben seit dem 01.11.2011 aufstockende Leistungen nach dem SGB II und übt eine geringfügige Beschäftigung bei der K. M. GmbH als Hausmeister aus.

Die Mitgliedschaft des Ast endete laut Bescheid der Ag vom 15.09.2009 (Blatt 48.9 Verw.Akte Bd 1) zum 04.11.2008 und bestand danach erneut vom 08.05.2009 bis zum 30.06.2009. Vom 05.11.2008 bis zum 28.02.2009 sei der Ast als Bezieher von Arbeitslosengeld gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen. Aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bestehe eine vorrangige Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK ab dem 01.07.2009.

Mit Bescheid vom 20.04.2011 (Blatt 90, Bd 2 Verw.Akte) stellte die Ag erneut die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.03.2010 mit einem monatlichen Beitrag iHv 312 Euro Krankenversicherung und 39,19 Euro Pflegversicherung fest, da das Unternehmen des Ast die Mindestgröße iSd Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht habe. Es liege ein Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 30.04.2011 iHv 4923,10 Euro zuzüglich weiterer bereits geforderter Beitragsrückstände iHv 6.819,39 EUR vor.

Sowohl der Bescheid vom 15.09.2009 als auch der Bescheid vom 20.04.2011 wurden vom Ast nicht angefochten. Nachdem der Ast seit der Insolvenzfreigabe am 08.05.2009 keine Beiträge entrichtete, liefen erhebliche Beitragsrückstände bei der Ag auf (vgl Aufstellung Blatt 256.20 Verw.akte Bd 4). Die Ag unternahm wiederholt Vollstreckungsbemühungen durch Pfändung und Überweisung der dem Ast zustehenden Fördermaßnahmen beim Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden - Württemberg (MLR), von Lohnzahlungen aus der Beschäftigung bei der K. M. GmbH sowie von Milchgeld bei der S. GmbH, welche auch Gegenstand eines Verfahren S 6 LW 1396/12 ER beim Sozialgericht Freiburg (SG) waren. Über die Höhe der rückständigen Beiträge und die Zulässigkeit der Pfändungen haben die Beteiligten zudem in zahlreichen weiteren Verfahren vor dem SG gestritten (S 6 LW 3438/12, S 6 LW 3427/12 ER, S 5 KR 3428/12 ER, S 7 U 3435/12, S 5 KR 5379/12 ). Der Ast hat in einer eidesstattlichen Erklärung am 20.03.2012 (Blatt 270.34 Verw.akte Bd 5) mitgeteilt, dass er Vollstreckungsschutz beantrage, da er die Beiträge an die Ag aus seinem Einkommen nicht bezahlen könne.

Mit Beitragsbescheid vom 23.12.2011 (Blatt 247.22 Verw.akte Bd 4) setzte die Ag ab dem 01.12.2012 monatliche Krankenversicherungsbeiträge iHv 260 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge iHv 27,40 Euro zuzüglich 3,54 Zuschlag für Kinderlose fest.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 07.12.2012 pfändete die Ag wegen rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 30.11.2012 zuzüglich Säumniszuschläge und Mahngebühren sowie Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 4.189,09 Euro die dem Ast zustehenden Fördermittel (vgl Aufstellung MLR vom 12.12.2012, Blatt 309 Verw.Akte Bd 5). Der Ast wendete sich hiergegen mit einem am 24.12.2012 erhobenen Widerspruch und beantragte die Einstellung der Pfändung sowie die Gewährung von Vollstreckungsschutz.

Am 14.01.2013 hat der Ast beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und sinngemäß zur Begründung ausgeführt, dass die Pfändung gegen § 851a ZPO sowie 826 BGB verstoße und die ungerechtfertigte Pfändung sofort aufzuheben sei.

Mit Beschluss vom 21.02.2013 hat das SG den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag vom 14.01.2013 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.12.2012 zu werten sei. Es bestünden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Die Festsetzung und Berechnung der rückständigen Beiträge im Bescheid vom 23.12.2011 sei nicht zu beanstanden. Auch betreffe die Forderung keine dem Pfändungsschutz nach der ZPO unterliegenden Lohnforderungen, sondern pfändbare Fördergelder. Die Zulässigkeit der Doppelversicherung des Ast als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einerseits und als landwirtschaftlicher Unternehmer andererseits sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 27.06.2012, B 12 KR 17/10 R) zulässig. Die Vollziehung des Pfändungsbeschlusses stelle auch keine unbillige Härte dar.

Gegen den ihm am 23.02.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.05.2013 per Telefax beim SG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er mittteilte, dass das SG auf sein Vorbringen in dem Beschluss nicht eingegangen sei.

Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.12.2012 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.12.2012 anzuordnen sowie die Folgen der Vollziehung rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn der Antragsteller hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 SGG nicht eingehalten. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 23.02.2013 zugestellt worden, die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete daher am Freitag, den 25.03.2013. Der Antragsteller ist über die Beschwerdefrist im angefochtenen Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend belehrt worden. Eingegangen ist die Beschwerde per Fax erst am 27.05.2013 und damit nach Fristablauf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis (§ 67 Abs 1 SGG) sind weder ersichtlich, noch auf den Hinweis der Fristversäumnis geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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