L 16 AS 178/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 550/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 178/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung stetzt voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich erscheint.
2. Verhindert der Antragsteller durch Verweigerung jeglicher Mitwirkung trotz mehrfacher Aufforderung zur Mitwirkung, dass die Voraussetzungen für einen Anspruvh auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geprüft und festgestellt werden können, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast getroffen werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1957 geborene Beschwerdeführerin bezog bis November 2011 Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer förderte eine Ausbildung zur Heilpraktikerin sowie eine Ausbildung zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen. Sie hat die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin und ist nach eigenen Angaben seit November 2012 als Heilpraktikerin tätig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 05.12.2011 hin erteilte der Beschwerdegegner den Versagungsbescheid vom 20.12.2011 und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen und Nachweise nicht vollständig vorgelegt und einen Termin beim ärztlichen Dienst nicht wahrgenommen habe. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Leistungen ab Dezember 2011 wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.12.2011 abgelehnt, die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des 16. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 07.02.2012 (L 16 AS 19/12 B ER) zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner hatte sich in einem Erörterungstermin am 01.02.2012 unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin an einer ärztlichen Untersuchung teilnimmt, bereit erklärt, rückwirkend zum 01.12.2012 Leistungen zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin hatte die Mitwirkung aber weiterhin kategorisch verweigert. Die Entscheidung des 16. Senats vom 07.02.2012 beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass auch mit Rücksicht darauf, dass es um existenzsichernde Leistungen geht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen sei, weil die Beschwerdeführerin es in der Hand habe, die notwendige Mitwirkungshandlung zu erbringen. Die Durchführung einer medizinischen und psychologischen Untersuchung sei erforderlich, um berechtigte Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Erwerbsfähigkeit auszuräumen. Diese Zweifel würden sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben, das die Frage aufwerfe, ob sie in der Lage sei, sich in das Erwerbsleben integrieren zu lassen. Die vom Beschwerdegegner geführte Akte sei voller Beschimpfungen, Beleidigungen und Aggressionen seitens der Beschwerdeführerin. Im Erörterungstermin habe der Berichterstatter zwar ein konstruktives Gespräch mit ihr führen können, gegenüber der Vertreterin des Beschwerdegegners habe sie sich aber trotz deren korrekten Verhaltens aggressiv bis beleidigend verhalten.

Am 02.11.2012 stellte die Beschwerdeführerin erneut Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Beschwerdegegner am 07.11.2012 verweigerte sie Angaben zu ihrer beruflichen Entwicklung seit der Einstellung der Leistungen nach dem SGB II sowie, auch nach erneutem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, eine sozialmedizinische Begutachtung. Daraufhin lehnte der Beschwerdegegner den Antrag vom 02.11.2012 mit Bescheid vom 08.11.2012 ab und begründete dies damit, dass wegen der Weigerung, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschließend geprüft werden könnten. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 zurückgewiesen. Eine zum Sozialgericht München am 04.02.2013 erhobene Klage hat das Aktenzeichen S 52 AS 244/13.

Versteckt in kaum lesbaren und mit Beschimpfungen gespickten Unterlagen, die die Beschwerdeführerin mit Datum 01.02.2013 an den Beschwerdegegner (Eingang am 04.02.2013) schickte, stellte sie mit der Begründung, dass ihr Einkommen als Heilpraktikerin nicht ausreiche, erneut Antrag auf Grundsicherung. Mit einem beim Beschwerdegegner am 13.02.2013 eingegangenen Schreiben verlangte sie "Vorauszahlung Hartz IV" und verwies auf ihre Anträge vom November und vom Januar/ Februar 2013.

Am 05.03.2013 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie sei mittellos und wisse nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Zukunft finanzieren solle. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.03.2013 als unzulässig abgelehnt, der der Beschwerdeführerin am 13.03.2013 zugestellt worden ist.

Mit einer beim Sozialgericht München am 14.03.2013 eingegangenen Zuschrift vom 13.03.2013 hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 12.03.2013 Beschwerde eingelegt und den mit unverschämten und beleidigenden Kommentaren versehenen Beschluss des Sozialgerichts beigefügt. Einem Schreiben vom 07.04.2013 lässt sich neben unflätigen Kommentaren entnehmen, dass sie glaubt, dass "selbst dann wenn die Kranken im Recht wären" nur eine 10%ige Kürzung ihres Arbeitslosengelds II erfolgen dürfe. Aus einem weiteren Schreiben vom 11.04.2013 lassen sich keine sachlichen Äußerung herausfiltern.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.03.2013 aufzuheben und den Beschwerdegegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es habe weder die Erwerbsfähigkeit noch die Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden können, da diese sich nachhaltig weigere, entsprechende Angaben zu machen und eine Untersuchung beim ärztlichen Dienst durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 07.03.2013, 25.03.2013 und 03.04.2013 angeschrieben worden, es werde abgewartet, ob eine Mitwirkung erfolge.

Gegen das Schreiben des Beschwerdegegners vom 07.03.2013, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Vorsprache bis spätestens 14.03.2013 zwecks Abklärung der wirtschaftlichen Situation und Klärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert worden war, hat diese Widerspruch, verbunden mit zahlreichen Beschimpfungen, eingelegt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 erhob sie Klage zum Sozialgericht München (S 52 AS 700/13).

Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 25.03.2013 ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die die Antragsteller treffende Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs zur Vorlage der notwendigen, im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aufgefordert worden. Da eine Voraussetzung für den Bezug der Leistungen nach dem SGB II die Erwerbsfähigkeit sei, werde sie auch aufgefordert, beim ärztlichen Dienst zu einer Untersuchung vorzusprechen. Hierzu werde ihre schriftliche Stellungnahme über die grundsätzliche Bereitschaft zur ärztlichen Untersuchung mit Benennung mehrerer Terminvorschläge für diese Untersuchung benötigt. Die zur Erledigung gesetzte Frist hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 03.04.2013 bis zum 22.04.2013 verlängert. Mit einer beim Beschwerdegegner am 28.03.2013 eingegangenen Postsendung schickte die Beschwerdeführerin sämtliche Antragsformulare unausgefüllt zurück und fügte das mit unflätigen und beleidigenden Kommentaren versehene Schreiben des Beschwerdegegners vom 25.03.2013 bei.

Der Senat hat sich mit Schreiben vom 26.04.2013 an die Beschwerdeführerin gewendet (Zustellung am 30.04.2013) und ihr u.a. Folgendes mitgeteilt:

"Wie Ihnen aus früheren Verfahren bekannt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2012. L 16 AS 19/12 B ER), ist Ihre Mitwirkung erforderlich, um dem Beschwerdegegner bzw. im Rahmen eines Eilverfahrens auch dem Gericht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu ermöglichen.
Ohne Ihre Mitwirkung kann Ihnen der Senat die beantragten Leistungen nicht zusprechen, auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie tragen die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Wenn Sie nicht mitwirken, muss die Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen werden.
Der Senat gibt Ihnen Gelegenheit, die bislang verweigerte Mitwirkung nachzuholen. Er wird den Beschwerdegegner mit gleicher Post auffordern, Ihnen die erforderlichen Antragsunterlagen erneut zur Verfügung zu stellen und aufzulisten, welche Unterlagen für die Prüfung erforderlich sind.
Sie werden aufgefordert, die komplett ausgefüllten Antragsformulare und die weiteren Unterlagen bis spätestens 14.05.2013 dem Senat oder dem Beschwerdegegner zu übersenden, wobei die Übersendung direkt an den Beschwerdegegner zur Beschleunigung beitragen würde."

Der Beschwerdegegner hat die Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin nochmals zur Verfügung gestellt (Schreiben vom 02.05.2013 und vom 03.05.2013). Die Beschwerdeführerin hat die (ausgefüllten) Antragsunterlagen weder an das Bayer. Landessozialgericht noch an den Beschwerdegegner zurückgesandt, wie dieser mit Fax vom 10.06.2013 bestätigt hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, auf die Beschwerdeakte L 16 AS 19/12 B ER sowie auf die Akte des Beschwerdegegners Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstand übersteigt die Beschwerdesumme von 750 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der beim Sozialgericht München am 05.03.2013 gestellte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und strebt damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner über ihren Antrag vom 04.02.2013 noch nicht entschieden hat, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Im Übrigen hat er den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2012 mit Bescheid vom 08.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 06.03.2013 wegen Nichtaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt (dazu Klage am Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 52 AS 244/13).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, weil ein Anordnungsanspruch jedenfalls derzeit nicht besteht. Wegen der beharrlichen Weigerung der Beschwerdeführerin, bei der Feststellung des Leistungsanspruchs mitzuwirken, ist ein Leistungsanspruch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auf die Frage der Dringlichkeit (Anordnungsgrund) kommt es bei diesen Gegebenheiten nicht an.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, wobei Glaubhaftigkeit bedeutet, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Geht es um Leistungen zur Sicherung der Existenz und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist grundsätzlich im Wege einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Ohne Folgenabwägung wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich unbegründet ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29). Eine einstweilige Anordnung setzt nämlich voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich erscheint. Auf die Mindestwahrscheinlichkeit der Möglichkeit des Hauptsacheerfolgs kann beim Eilrechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um existenzsichernde Leistungen mit Grundrechtsrelevanz geht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 368 f). Der Anordnungsanspruch ist in diesem Fall nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05).

Der streitgegenständliche Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist offensichtlich unbegründet, solange die Beschwerdeführerin durch Verweigerung jeglicher Mitwirkung trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner und zuletzt durch den Senat verhindert, dass die Leistungsvoraussetzungen geprüft und festgestellt werden können. Die Nichterweislichkeit der Leistungsvoraussetzungen wirkt sich zum Nachteil der die objektive Beweislast tragenden Beschwerdeführerin aus (vgl. Beschluss des Senats vom 30.01.2013, L 16 AS 888/12 B ER).

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II. Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht aufklärbar ist aber das Bestehen der weiteren Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II). Schon im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren, das mit dem Beschluss des Senats vom 07.02.2013 endete, und nun weiterhin während des anhängigen Verfahrens verweigert die Beschwerdeführerin jegliche Mitwirkung. Sie verstößt damit gegen ihre Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 62 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, wobei Vordrucke benutzt werden sollen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB I), und sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I).

Eine Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ist schon deswegen unabdingbar, weil sie anlässlich des Antrags vom Februar 2013 darauf hingewiesen hat, dass ihr Einkommen als Heilpraktikerin nicht ausreiche. Diese Information lässt den Schluss zu, dass sie in gewissem Umfang Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wobei Einzelheiten zur Höhe des Einkommens und weitere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gänzlich fehlen und auch nicht anderweitig im Wege der Amtsermittlung beschafft werden können. Zur Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung hat der Senat schon im Beschluss vom 07.02.2013 (L 16 AS 19/12 B ER) Stellung genommen, worauf Bezug genommen wird.

Der Senat hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin die notwendige Mitwirkung unzumutbar sein könnte. Ein wichtiger Grund für ihre Verweigerungshaltung ist weder ersichtlich noch hat sie einen solchen vorgetragen. Wie sich aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin ergibt, hält sie sich für gesund, so dass nicht recht verständlich ist, warum sie eine ärztliche Untersuchung fürchtet. Ihre Behauptung, dass der Beschwerdegegner sie als psychisch krank abstempeln wolle, entbehrt einer realen Grundlage. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass sie Angaben und Unterlagen zu ihrer Hilfebedürftigkeit verweigert. Ihr muss klar sein, dass Leistungen nach dem SGB II nur in Abhängigkeit zum Maß ihrer Hilfebedürftigkeit in Betracht kommen.

Die Beschwerdeführerin ist vom Beschwerdegegner und auch vom Gericht mehrfach auf ihre Mitwirkungsobliegenheiten und auf die Konsequenzen ihrer Verweigerungshaltung hingewiesen worden. Zuletzt hat der Senat mit einem Schreiben vom 26.04.2013, das ihr am 30.04.2013 zugestellt worden ist, deutlich gemacht, dass er ohne ihre Mitwirkung die beantragten Leistungen nicht zusprechen kann. Auch dieser Hinweis konnte die Beschwerdeführerin nicht zur Mitwirkung bewegen.

Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 103 Rn. 19a m.w.N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, Juris Rn. 21). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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