L 8 R 665/12 B KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 19 SF 673/12 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 R 665/12 B KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides

In durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen ist bei Erlass eine Gerichtsbescheides regelmäßig eine
(fiktive) Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.

Der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger führte vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) vertreten durch den Beschwerdeführer das Verfahren S 19 R 1530/09, in dem die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig war. Der Beschwerdeführer erhob am 19.10.2009 für den Kläger Klage, die er auf einer Seite begründete. Einen vom SG angeforderten und vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sowie die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht reichte der Kläger selbst zur Akte; der Beschwerdeführer erhielt vom SG für seine Akten Mehrfertigungen. Das SG holte verschiedene medizinischen Auskünfte sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein, die dem Beschwerdeführer jeweils übersandt worden sind. Auf die Anhörung des SG zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat der Beschwerdeführer das Einverständnis erklärt. Mit Beschluss vom 21.02.2011 hat das SG dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt und mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2011 die Klage abgewiesen.

Am 27.04.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 460,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 200,00 EUR Prüfung Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr. 2102 VV RVG) 260,00 EUR Entgelte für Post und Telekommunikation 40,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 182,40 EUR Erstattungsbetrag 1.142,40 EUR

Mit Beschluss vom 16.08.2011 hat der Urkundsbeamte des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 70,30 EUR Gesamtsumme 440,30 EUR

Die überdurchschnittliche Bedeutung werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kompensiert. Der Umfang sei durchschnittlich. Zwar seien ein Befundbericht, ein Gutachten sowie medizinische Unterlagen eingeholt worden; eine Stellungnahme oder Auseinandersetzung hiermit sei jedoch nicht erfolgt. Das typische Rentenverfahren sei durchschnittlich schwierig gewesen, sodass insgesamt die Verfahrensmittelgebühr angemessen sei. Die Terminsgebühr sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgericht (LSG) auf 100,00 EUR zu kürzen, denn ein schriftliches Surrogat einer mündlichen Verhandlung habe nicht stattgefunden und der Tätigkeitsumfang bei dem – wie hier – Erlass eines Gerichtsbescheides sei gering gewesen. Die Gebühr nach Nr. 2102 VV RVG sei von der auf den Rechtszug beschränkten PKH nicht erfasst.

Die gegen die Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat das SG mit Beschluss vom 07.09.2012 zurückgewiesen. Es habe sich um ein typisches Rentenverfahren gehandelt, das sich nicht vom Durchschnittsfall abhebe. Eine umfangreiche Befassung mit den medizinischen Unterlagen sei nicht ersichtlich. Die Auffassungsgabe des Klägers sei nicht auffällig gewesen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Sache werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisses des Klägers, der Leistungen nach dem SGB II beziehe, kompensiert. Die Kürzung der Terminsgebühr sei gerechtfertigt. Eine mündliche Verhandlung dauere in der Regel länger als eine Erläuterung des Klägers zum Gerichtsbescheid. Einlassungen, die zu einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme geführt hätten, habe der Beschwerdeführer nicht getätigt.

Gegen den ihm am 12.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 02.10.2012 Beschwerde erhoben. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit sei die Festsetzung der Mittelgebühr unbillig. Die Terminsgebühr sei auch bei Erlass eines Gerichtsbescheides in Höhe der Mittelgebühr festsetzbar.

Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Eine überdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit sei nicht feststellbar, die Verfahrensmittelgebühr angemessen. Die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr sei ebenfalls angemessen. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG sei in dem – wie hier – denkbar einfachsten Fall der Zustimmung zum Gerichtsbescheid sogar nur die Mindestgebühr angemessen.

Dem Senat lagen die Akten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beiheftes sowie die Akten des Verfahrens S 19 R 1530/09 vor.

II.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Das bevorstehende Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 17/14120) zum 01.08.2013 einschließlich der darin enthaltenen Änderung der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ändert an der grundsätzlichen Bedeutung nichts, da noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren anhängig sind, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner bisherigen Fassung anwendbar bleibt. Insbesondere die Rechtsfrage der Bestimmung der so genannten fiktiven Terminsgebühren nach Nr. 3106 Satz 2 VV RVG ist daher über den Einzelfall hinaus weiter klärungsbedürftig.

2. Die Beschwerde ist zulässig. § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 13). Der Beschwerdewert ist überschritten (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), denn streitig ist eine Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Verfahrens- einschließlich Erhöhungsgebühr in Höhe von mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen nicht zu niedrig festgesetzt.

Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das VV RVG zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Bestimmung der Gebühren hält der Senat an der Rechtsprechung zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris) nicht fest (Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 24 ff.).

a) Die streitige Verfahrensgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 3102 VV RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG und umfasst einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). In Einklang mit Literatur und Rechtsprechung ist dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von den erstattungspflichtigen Dritten wie auch den Gerichten zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 21).

Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens, hier also 250,00 EUR, und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 10).

Den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Falles trägt eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausreichend Rechnung, so dass sich die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers als unbillig erweist und vom SG zu Recht korrigiert wurde.

aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld, hier die Vertretung im Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem Betragsrahmengebühren entstanden. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 28). Der durchschnittliche Aufwand hat sich dabei am regelmäßigen Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens zu orientieren. Zu berücksichtigen sind der Aufwand etwa für Besprechung und Beratung, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, das Anfordern und die Sichtung von Unterlagen des Mandanten oder der Schriftverkehr mit dem Gericht und der Gegenseite.

Während des vom 19.10.2009 bis 21.02.2011 anhängigen Verfahrens hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, diese kurz begründet sowie die Zustimmung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides erklärt. Stellung zu den übersandten medizinischen Unterlagen – insbesondere zu dem nach § 106 SGG erstellten internistischen Sachverständigengutachten – wurde nicht genommen. Ebenfalls finden sich keine vertieften Ausführungen zu streitigen rechtlichen oder medizinischen Fragestellungen.

bb) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG § 14 RdNr. 16). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten.

Vorliegend stellten sich keine rechtlichen Fragen, die vom sozialrechtlichen Routinefall abgewichen wären. Streitig war die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, mithin eine für das Sozialrecht typische und häufig vorkommende Konstellation. Problematische rechtliche oder medizinische Fragestellungen stellten sich im Einzelfall nicht und wurden auch nicht von den Beteiligten erörtert.

cc) Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war überdurchschnittlich, wird jedoch durch seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bezug von Leistungen nach dem SGB II) kompensiert.

dd) Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Ob diesem Kriterium in sozialgerichtliche Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) und der Möglichkeit von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch überhaupt Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. Sonstige unbenannte Kriterien (vgl. hierzu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 20), die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist vom SG ebenfalls in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers auf die Mittelgebühr ist unbillig.

Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts sowie auch, wenn – wie hier – nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 3106 Satz 2 Buchst. b VV RVG). Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Bei einer – wie hier – fiktiven Terminsgebühr stoßen diese Bestimmungsgrundsätze allerdings an ihre Grenzen, denn tatsächlich hat kein Termin stattgefunden, nach dem sich die Gebühr bestimmen lässt. Soweit der vormals für das Kostenrecht zuständige 6. Senat des Sächsischen LSG im Rahmen der von ihm angewandten "Chemnitzer Tabelle" zur Terminsgebührenbestimmung auf das "Surrogat" einer mündlichen Verhandlung abgestellt hat (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.10.2009 – L 6 KN 458/09 B KO – nicht veröffentlicht), hält der erkennende Senat hieran ebenso wenig wie an der "Chemnitzer Tabelle" (dazu Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 24 ff.) fest. Auch die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung eignet sich nicht als Anknüpfungspunkt der Bestimmung, denn sie ist nur schwer abzuschätzen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 01.09.2011 – L 6 SF 929/11 B – juris RdNr. 26). Vielmehr ist ausgehend von Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr – nämlich dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an einer u. U. zeitintensiven Terminsdurchführung zu nehmen, um so die Gerichte zu entlasten und den Beteiligten zeit- und kostenintensive Verfahren zu ersparen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 208 ff) – sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Rechtsanwalt zugleich jeglichen Aufwand im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung erspart, dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen regelmäßig mit der Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr Rechnung getragen. Besonderheiten, die insbesondere bei besonders schwierigen oder aufwändigen Verfahren (vgl. zur Orientierung an der Verfahrensgebühr etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 – L 20 AY 139/11 B – juris RdNr. 34 m. w. N.) eine hiervon abweichende Bestimmung gebieten könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

c) Die weiteren Auslagentatbestände sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

III.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)

Dr. Wahl Kirchberg Salomo
Rechtskraft
Aus
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