S 5 SV 31/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 SV 31/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Bemerkung
Für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach der Haager Land-Kriegsordnung.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine formelle Bescheidung seines Antrags vom 16.03.2013, mit welchem er bei der Beklagten die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) beantragt hat.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist Mitglied in der originären Gebietskörperschaft der Menschen auf Erden im Reich der Menschen zur Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und der Erziehung und Bildung und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.

Mit Schreiben vom 16.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Unterhalt nach der HLKO, Kapitel II Artikel 7. Er stünde im besetzten Gebiet des Deutschen Reiches, welches durch die Strukturen der BRiD treuhänderisch verwaltet werde, seit dem 01.08.2011 den Verwaltungsorganen exterritorial gegenüber. Er sei daher Kriegsgefangener, sodass ihm eine Besoldung der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A von zurzeit 1.744,80 Euro monatlich zustehe. Er erwarte innerhalb von 10 Tagen Nachricht, ansonsten er davon ausgehe, dass der Antrag genehmigt sei. Beigefügt war unter anderem eine Ur-kunde, nach der er am 02.04.2012 die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 angenommen hatte. Ein Bescheid erging nicht.

Mit der am 02.04.2013 erhobenen Klage möchte der Kläger eine förmliche Bescheidung seines Antrags erreichen. Er befinde sich in Staatlicher Selbstverwaltung, sodass ihm im Bedarfsfall Unterhalt nach der HLKO zustehe.

Der Kläger beantragt daher,

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Bescheid über die Zahlung von Un-terhalt nach der HLKO, Kapitel II Artikel 7 zu erlassen und ihm unver-züglich zuzustellen. 2. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers vom 16.03.2013, von der Beklagten zum 19.03.2013 bestätigt, juristisch am 29.03.2013 Rechtskraft erlangt hat. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Aufwendungen und Kosten des Klägers für den Rechtsstreit sind durch die Beklagte zu über-nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Klage unzulässig sei. Die Bescheidung des Antrags des Klägers sei nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war ohne dass es einer weiteren medizinischen Begutachtung von Amts wegen bedurfte und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.

Die Klage ist unzulässig, denn ihr fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen oder wenn dies bereits geschehen ist oder ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfolgung zweckwidriger Ziele zur Verfügung zu stellen (BGHZ 54, 181). Beim Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung jeder Rechtsverfolgung ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Klage nicht er-forderlich ist oder aus anderen Gründen unnütz ist oder das Klageziel nicht erreichbar ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte muss den Antrag nicht verbescheiden.

Ein Verwaltungsakt (Bescheid) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das Sozialgesetzbuch sehen die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor. Diesem Leistungsausschluss kann der Kläger nicht entgegenhalten, er unterliege als Bürger eines Deutschen Reichs weder der bundesdeutschen Gesetzgebung noch dem behördlichen Verwaltungshandeln und sei "Kriegsgefangener" der Bundesrepublik Deutschland.

Das erkennende Gericht vermag nämlich bereits die vom Kläger vorgetragene Existenz eines Deutschen Reiches, dessen Staatsangehöriger er sein will, nicht zu erkennen.

Zwar dürfte historisch unbestritten sein, dass mit der Krönung Karls des Großen durch den Papst im Jahre 800 ein heiliges römisches Reich deutscher Nation entstanden ist, dessen räumliche Ausdehnung sich jedoch weit über die Grenzen des Deutschen Reichs des Jahres 1937 erstreckte. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob dieses heilige römische Reich deutscher Nation mit dem Verzicht Franz des II. auf die Kaiserkrone am 06.08.1806 sein Ende gefunden hat. Bereits zuvor, im Jahre 1804, hatte Franz der II. von Habsburg für sein Erbland Österreich den Kaisertitel angenommen, nachdem in Frankreich Napoleon zum Kaiser gekrönt worden war. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob durch den Verzicht des Monarchen auf die Kaiserkrone hiermit gleichzeitig der Untergang des Reiches verbunden war. Zwar wurde im Jahre 1815 der Deutsche Bund und im Jahre 1867 der Norddeutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten und freier Reichsstädte gegründet, indes dürften diese keine Rechtsnachfolge des Kaiserreichs angetreten haben, innerhalb dessen auch keine Staatsangehörigkeitsregelungen galten. Erst im 19. Jahrhundert begannen die einzelnen Staaten, für alle Bürger geltende einheitliche Regelungen der Staatsangehörigkeit zu treffen, im deutschen Rechtsraum zum Beispiel durch die bayerische Verfassungsurkunde vom 26.05.1818 und das bayerische Edikt über das Indigenat vom 26.05.1818, die Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17.12.1820 (Art. 12), die Württembergische Verfassungsurkunde vom 25.09.1819 (§ 19) und das preußische Gesetz über u. a. die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan vom 31.12.1848. Hierdurch wurde indes keine Reichszugehörigkeit vermittelt (vgl. VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 05.06.1997, 10 E 168/97 und nachfolgend Hess. VGH, Beschluss vom 21.08. 1997, 12 ZU 2259/97). Eine derartige Reichsstaatsangehörigkeit wurde für den norddeutschen Bund erst mit Gesetz vom 01.06.1870 (BGBl. Nordt. Bund S. 355) geschaffen, welches zum 01.01.1871 im gesamten Reich in Kraft trat, in Bayern erst am 13.05. 1871, im Elsass-Lothringen am 28.01.1873 und auf Helgoland am 01.04.1891 (vgl. für Österreich das Heimatrechtsgesetz vom 03.12.1863), welches am 01.01.1914 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) abgelöst wurde.

Eine weitere Reichsgründung ist für das Jahr 1871 festzustellen durch die Annahme der Kaiserkrone durch Wilhelm den I., wobei es für dieses Reich bereits eine Verfassung gab. Auch hier ist indes die Frage zu stellen, ob dieses Kaiserreich der Existenz des vom Kläger vorgetragenen Deutschen Reiches entgegensteht. Zwar proklamierte Scheidemann am 09. 11.1918 um 14.00 Uhr die "Deutsche Republik", nachdem zuvor der frühere Reichskanzler, Prinz Max von Baden, um 12.00 Uhr eigenmächtig den Rücktritt des Kaisers mit folgendem Wortlaut bekannt gegeben hatte:

"Der Kaiser und König hat sich entschlossen, dem Throne zu entsagen. Der Reichskanzler bleibt noch solange im Amt, bis die mit der Abdankung des Kaisers, dem Thronverzicht des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen und der Einsetzung der Regent-schaft verbundenen Fragen geregelt sind."

Im Zeitpunkt dieser Erklärung fehlte es indes an einer entsprechenden Willenserklärung des Kaisers. Nachdem der Kaiser in der Nacht vom 09. auf den 10.11.1918 nach Holland geflohen war, gab er unter dem 28.11.1918 eine Abdankungsurkunde mit u. a. folgendem Wortlaut kund:

"Ich verzichte hierdurch für alle Zukunft auf die Rechte an der Krone Preußens und die damit verbundenen Rechte an der deutschen Kaiserkrone".

Auch insoweit stellt sich indes die Frage, ob diese Abdankung rechtswirksam war mit der Folge, dass das bis dahin bestehende Deutsche Kaiserreich aufhörte zu existieren. Es könnte sich nämlich um eine Erklärung im Sinne von § 123 BGB gehandelt haben, die auf Grund der zuvor stattgefundenen Ereignisse in Deutschland wegen drohender Gewalt abgegeben wurde. Insoweit ist aber fraglich, ob die Anfechtungsfrist des § 124 BGB in Gang gesetzt worden sein könnte und ob der Verzicht des Monarchen gleichzeitig den Untergang des Reiches zur Folge hatte.

Das Gericht geht indes davon aus, dass mit Unterzeichnung der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 auf dem Gebiet des früheren Kaiserreichs wirksam ein Deutsches Reich in Form einer Republik und mit einer vom Volke ausgehenden Staatsgewalt und eigener Staatsangehörigkeit entstanden ist. Dieses dürfte unstreitig bis zum Jahre 1933 Bestand gehabt haben; seitdem ist von dem Staatsgebilde des "3. Reiches" unter der Führung Hitlers auszugehen, welches mit der Weimarer Republik indes nichts mehr gemein hatte. Zwar dürfte die Weimarer Republik im Zeitpunkt der Berufung Hitlers zum Reichskanzler am 30.01.1933 noch Bestand gehabt haben, indes dürfte diese Republik ihren Niedergang gefunden haben durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 01. August 1934, wonach entgegen den Grundsätzen der Weimarer Verfassung eine Vereinigung von Präsidenten- und Kanzleramt in der Person Hitlers als "Führer und Reichskanzler" erfolgte. Das danach entstandene Staatsgebilde hatte mit der Weimarer Republik nicht mehr das Geringste zu tun, insbesondere handelte es sich nicht mehr um eine Demokratie mit einer vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Hierdurch könnte das Deutsche Reich in Form der Weimarer Republik möglicherweise untergegangen sein. Wenn es gleichwohl fortbestanden haben sollte, wäre der nächste mögliche Zeitpunkt seines Untergangs das Ende des 2. Weltkrieges. Dieses dürfte zwar noch nicht mit der Gesamtkapitulation der Deutschen Wehrmacht durch Großadmiral Dönitz am 08.05.1945 erfolgt sein, aber möglicherweise mit der Verhaftung der gesamten Regierung Dönitz am 22.05.1945 durch die Besatzungsmächte und der damit einhergehenden Einteilung Deutschlands in "Besatzungszonen". Durch die Bildung derartiger Besatzungszonen haben die Alliierten des 2. Weltkrieges nämlich die Staatsgewalt übernommen; die vier Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte bildeten hierzu einen "Kontrollrat". Spätestens in diesem Zeitpunkt war das Deutsche Reich mangels Staatsmacht und Staatsgebiet handlungsunfähig – geworden –. Es dürfte damit untergegangen sein.

Einen Wendepunkt erhielt die deutsche Geschichte dann am 01.07.1948 mit der Ermächtigung seitens der Westmächte an die Ministerpräsidenten der 11 westdeutschen Länder, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, was durch Einberufung des Parla-mentarischen Rats am 01.09.1948 geschah. Durch In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23.05.1949 fand, ausgenommen einzelne Bereiche, die bis dahin bestehende Militärregie-rung ihr Ende und die Alliierten beriefen für diese Restbereiche bis zum Jahre 1955 eine "Hohe Kommission". Mit In-Kraft-Treten des "Deutschlandvertrages" vom 26. Mai 1952 fand das bis dahin herrschende Besatzungsregime insgesamt ein Ende und wurde die Alli-ierte Hohe Kommission aufgelöst ebenso wie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik. Der Bundesrepublik wurde die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten eingeräumt (Artikel 1 des Deutschlandver-trages). Allerdings behielten sich die Alliierten in Artikel 2 des Vertrages einzelne Rechte vor, insbesondere im Hinblick auf eine Wiedervereinigung Deutschlands und eine friedensvertragliche Regelung. Bereits zuvor, mit Proklamation vom 05. Mai 1955 hatten die alliierten Besatzungskräfte das Besatzungsstatut aufgehoben.

Selbst wenn durch die vorstehend geschilderten Umstände das Deutsche Reich in Gestalt der Weimarer Republik noch nicht sein Ende gefunden haben sollte, ist dies spätestens mit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990, gültig ab 29.09.1990, der Fall. Mit Abschluss dieses Vertrages haben die Bundesrepublik Deutschland und die damalige Deutsche Demokratische Republik die Einheit Deutschlands hergestellt, wenn auch nicht gebietsidentisch mit dem Deutschen Reich in seinen Grenzen von 1937. Ungeachtet der nicht unter den Einigungsvertrag fallenden Gebiete des Deutschen Reiches in seinen Grenzen von 1937 wird durch den Einigungsvertrag jedoch ein Staatsgebilde geschaffen, das, mit Ausnahme der nicht dazugehörenden und nunmehr unter fremder Staatshoheit stehenden früheren Gebiete, mit dem ehemaligen Deutschen Reich eine Identität besitzt. Durch Artikel 4 des Einigungsvertrages wurde zunächst die Präambel des Grundgesetzes dahingehend geändert, dass das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt, ein starkes Indiz für den Wegfall eines Deutschen Reiches. Dass spätestens mit Wirksamwerden des Einigungsvertrages ein irgendwie geartetes und gegebenenfalls noch – virtuell – fortbestehendes Deutsches Reich aufgehört hat zu existieren, ergibt sich aus Artikel 4 Nr. 6 des Einigungsvertrages, mit dem Artikel 146 des Grundgesetzes wie folgt gefasst wurde:

"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Hierdurch wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Grundgesetz eine gesamtdeutsche Geltung beansprucht und dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet ist. Damit ist insgesamt kein Raum mehr für die Existenz eines irgendwie gearteten "Deutschen Reiches", was auch aus dem so genannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.09. 1990 zu folgern ist (vgl. insbes. Art. 1 und 7). Auch die Tatsache, dass der geänderte Artikel 146 des Grundgesetzes nach wie vor den Anschein eines Provisoriums hat, weil es nämlich seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist, ändert an der Annahme der fehlenden Existenz eines Deutschen Reichs nichts. Die Geltung des Grundgesetzes erstreckt sich nämlich räumlich auf diejenigen Gebiete des früheren Deutschen Reichs, die nicht unter anderer Staatshoheit stehen und auf die in diesem Gebiet lebende Bevölkerung. Allein die Tatsache, dass das Grundgesetz möglicherweise zeitlich befristet sein mag, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, denn auch die früheren Verfassungen, die im Deutschen Reich Geltung beanspruchten, wurden teilweise geändert oder neu gefasst.

Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist, deren Gesetze für die von ihm begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Stattdessen erhält er die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, wobei ihn anscheinend nicht stört, dass ein "nicht existierender" Staat zahlt. Die Beklagte ist daher nicht zu einer Bescheidung des Antrags vom 16.03.2013 verpflichtet. Im Übrigen erwachsen Leistungsanträge nicht in Rechtskraft, auch wenn sie nicht bearbeitet werden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist am Rechtsstreit nicht als in der Sozialversicherung versicherte Person aufgetreten und hat auch ausdrücklich keine Sozialleistung (Sozialhilfe) beantragt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtskraft
Aus
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