Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AY 16/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 6/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) verfolgt im Klageverfahren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011.
Der Bf. wurde am ... 1969 geboren. Er gibt an, Staatsbürger der Republik Niger zu sein, nicht oder nicht mehr über amtliche Dokumente seines Heimatlandes zu verfügen und von der Botschaft der Republik Niger keine Reisedokumente zu erhalten.
Das zuständige Bundesamt lehnte den Asylantrag des Bf. mit am 2. September 2005 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 4. März 2004 ab. Der Bf. verfügt seit dem 3. September 2005 über eine mehrfach verlängerte Duldung verbunden mit der Auflage, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft unter der Adresse im Aktivrubrum zu nehmen (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Er bezieht seit Februar 2004 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 13. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger "ab dem Monat 10/2009" Leistungen in Höhe von insgesamt 194,29 EUR (40,90 EUR Grundleistungen, 132,94 EUR Zusatzleistungen, 20,45 EUR Bekleidungsbeihilfe, Bescheid vom 13. August 2009).
Mit an den Bf. gerichtetem Schreiben vom 26. Mai 2011 empfahl die Prozessbevollmächtigte des Bf. diesem, gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Regelsätzen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), sofort einen Antrag auf höhere Geldleistungen zu stellen bzw. sie mit einer solchen Antragstellung zu beauftragen. Der Bf. ließ sich daraufhin am 30. Mai 2011 von der Beklagten einen Berechnungsbogen über seine Leistungen für Mai 2011 aushändigen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 legte der Ast. sodann - durch seine auf der Grundlage der unter dem 30. Mai 2011 erteilten Vollmacht handelnde Bevollmächtigte - Widerspruch gegen "den Bescheid vom 30. Mai 2011" ein und stellte zugleich einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf rückwirkende Gewährung höherer Leistungen. Die Höhe der gewährten Leistungen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Den Widerspruch nahm der Bf. mit Schreiben vom 1. November 2011 zurück.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der Beklagte dem Bf. Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat Februar 2012 weiterhin in Höhe von 194,29 EUR. Für die Folgemonate würden Leistungen in entsprechender Höhe jeweils im Voraus geleistet.
Den Überprüfungsantrag des Bf. auf Bewilligung höherer Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit lehnte die Beklagte ab. Eine Entscheidung des BVerfG zu den maßgebenden Regelungen liege noch nicht vor. Einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens habe der Bf. nicht zugestimmt. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen sei die von dem Bf. begehrte rückwirkende Festsetzung höherer Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Im Fall einer rückwirkenden Neufestsetzung der Leistungen nach dem AsylbLG durch den Gesetzgeber werde die Beklagte die gesetzliche Regelung umsetzen (Bescheid vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012, 26, 44 V II).
Der Kläger hat am 2. August 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit der Klage erstrebt er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 sowie die Gewährung von Leistungen "in verfassungsgemäßer Höhe gemäß Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, und 1 BvL 2/11) ab dem 1. Januar 2011.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte dem Bf. mit Bescheid vom 10. August 2012 Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat August 2012 in Höhe von 304,39 EUR bewilligt. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung.
Zur Begründung seiner Klage führt der Bf. aus, die ihm gewährten Leistungen gem. § 3 AsylbLG seien vom BVerfG für verfassungswidrig befunden worden. "Ab sofort" sowie "ab 1.1.2011 rückwirkend" seien ihm Leistungen in Höhe von insgesamt 336 EUR monatlich "ggf. zzgl. der anzuwendenden Steigerung gem. RBSFV" zu zahlen. Zusätzlich seien die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat zu leisten. Die Einschränkung des BVerfG in Bezug auf den Ausschluss der Gewährung höherer Leistungen auf der Grundlage von Anträgen nach § 44 SGB X sei hier nicht maßgebend, da er seinen Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des BVerfG gestellt habe. Er meint, auf die streitige Leistungsbewilligung fänden die Vorgaben des BVerfG zu noch nicht bestandskräftigen Bescheiden über Grundleistungen nach dem AsylbLG Anwendung.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf. auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. März 2013 abgelehnt. Die Klage des Bf. habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sei die Anwendung von § 44 SGB X für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen.
Der Bf. hat gegen den ihm am 22. März 2013 zugestellten Beschluss am 26. März 2013 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die am 9. April 2013 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Zur Begründung führt der Bf. aus, die angefochtene Entscheidung werde den vom BVerfG (Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390) aufgestellten Maßstäben für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage als Grundlage der Bewilligung von PKH nicht gerecht. Die abschließende Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH für das von ihm geführte Klageverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Begehren bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein (Teil-)Obsiegen des Beteiligten nicht schlechthin ausgeschlossen ist oder fernliegt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt.
Vorliegend bietet die Klage keinen hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) schließt einen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 auf der Grundlage des Antrags nach § 44 SGB X aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2011 vertretbar sei. Die nach § 9 Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich vorgegebene entsprechende Anwendung des § 44 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen würden daneben in Bezug auf den Regelungsgegenstand dieses Urteils für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen. Seien jedoch Bescheide über Grundleistungen für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig geworden, hätten die Betroffenen Anspruch auf nach der Übergangsregelung berechnete Leistungen.
Soweit der anwaltlich vertretene Bf. nun geltend macht, über die streitigen Leistungen sei a) vor der Entscheidung des BVerfG nicht bestandskräftig entschieden worden und b) vor der Entscheidung des BVerfG ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden, schließen sich beide Argumentationslinien aus.
Zunächst hat der Bf. wohl den auf seinen Wunsch erstellten Berechnungsbogen vom 30. Mai 2011 als Bescheid gewertet. Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtscharakter des Berechnungsbogens ist indes bereits unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass der Bf. den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgenommen hat. Der im Klageverfahren angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 betrifft seinen Antrag auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Soweit der Bf. meint, rechtlich besser gestellt werden zu müssen, weil er einen Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vor der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) gestellt habe, ist für den Senat nicht erkennbar, auf welche rechtliche Grundlage er seinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen dann stützen möchte. Auf Grund der ausschließlichen Normverwerfungskompetenz des BVerfG (Art. 100 GG) bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten auf Grund der Bindung an das bis zur Entscheidung des BVerfG geltende Recht (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) keine Handhabe, dem Bf. höhere Leistungen zu bewilligen. Eine Rechtsänderung trat erst mit der Entscheidung des BVerfG ein, sodass es nicht zwingend ist, die vorgenannte verfassungsgerichtliche Entscheidung mit Gesetzeskraft überhaupt auf den am 22. Juni 2011 gestellten und mit Bescheid vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 beschiedenen Antrag im Zugunstenverfahren zu übertragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) verfolgt im Klageverfahren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011.
Der Bf. wurde am ... 1969 geboren. Er gibt an, Staatsbürger der Republik Niger zu sein, nicht oder nicht mehr über amtliche Dokumente seines Heimatlandes zu verfügen und von der Botschaft der Republik Niger keine Reisedokumente zu erhalten.
Das zuständige Bundesamt lehnte den Asylantrag des Bf. mit am 2. September 2005 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 4. März 2004 ab. Der Bf. verfügt seit dem 3. September 2005 über eine mehrfach verlängerte Duldung verbunden mit der Auflage, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft unter der Adresse im Aktivrubrum zu nehmen (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Er bezieht seit Februar 2004 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 13. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger "ab dem Monat 10/2009" Leistungen in Höhe von insgesamt 194,29 EUR (40,90 EUR Grundleistungen, 132,94 EUR Zusatzleistungen, 20,45 EUR Bekleidungsbeihilfe, Bescheid vom 13. August 2009).
Mit an den Bf. gerichtetem Schreiben vom 26. Mai 2011 empfahl die Prozessbevollmächtigte des Bf. diesem, gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Regelsätzen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), sofort einen Antrag auf höhere Geldleistungen zu stellen bzw. sie mit einer solchen Antragstellung zu beauftragen. Der Bf. ließ sich daraufhin am 30. Mai 2011 von der Beklagten einen Berechnungsbogen über seine Leistungen für Mai 2011 aushändigen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 legte der Ast. sodann - durch seine auf der Grundlage der unter dem 30. Mai 2011 erteilten Vollmacht handelnde Bevollmächtigte - Widerspruch gegen "den Bescheid vom 30. Mai 2011" ein und stellte zugleich einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf rückwirkende Gewährung höherer Leistungen. Die Höhe der gewährten Leistungen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Den Widerspruch nahm der Bf. mit Schreiben vom 1. November 2011 zurück.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der Beklagte dem Bf. Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat Februar 2012 weiterhin in Höhe von 194,29 EUR. Für die Folgemonate würden Leistungen in entsprechender Höhe jeweils im Voraus geleistet.
Den Überprüfungsantrag des Bf. auf Bewilligung höherer Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit lehnte die Beklagte ab. Eine Entscheidung des BVerfG zu den maßgebenden Regelungen liege noch nicht vor. Einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens habe der Bf. nicht zugestimmt. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen sei die von dem Bf. begehrte rückwirkende Festsetzung höherer Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Im Fall einer rückwirkenden Neufestsetzung der Leistungen nach dem AsylbLG durch den Gesetzgeber werde die Beklagte die gesetzliche Regelung umsetzen (Bescheid vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012, 26, 44 V II).
Der Kläger hat am 2. August 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit der Klage erstrebt er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 sowie die Gewährung von Leistungen "in verfassungsgemäßer Höhe gemäß Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, und 1 BvL 2/11) ab dem 1. Januar 2011.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte dem Bf. mit Bescheid vom 10. August 2012 Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat August 2012 in Höhe von 304,39 EUR bewilligt. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung.
Zur Begründung seiner Klage führt der Bf. aus, die ihm gewährten Leistungen gem. § 3 AsylbLG seien vom BVerfG für verfassungswidrig befunden worden. "Ab sofort" sowie "ab 1.1.2011 rückwirkend" seien ihm Leistungen in Höhe von insgesamt 336 EUR monatlich "ggf. zzgl. der anzuwendenden Steigerung gem. RBSFV" zu zahlen. Zusätzlich seien die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat zu leisten. Die Einschränkung des BVerfG in Bezug auf den Ausschluss der Gewährung höherer Leistungen auf der Grundlage von Anträgen nach § 44 SGB X sei hier nicht maßgebend, da er seinen Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des BVerfG gestellt habe. Er meint, auf die streitige Leistungsbewilligung fänden die Vorgaben des BVerfG zu noch nicht bestandskräftigen Bescheiden über Grundleistungen nach dem AsylbLG Anwendung.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf. auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. März 2013 abgelehnt. Die Klage des Bf. habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sei die Anwendung von § 44 SGB X für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen.
Der Bf. hat gegen den ihm am 22. März 2013 zugestellten Beschluss am 26. März 2013 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die am 9. April 2013 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Zur Begründung führt der Bf. aus, die angefochtene Entscheidung werde den vom BVerfG (Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390) aufgestellten Maßstäben für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage als Grundlage der Bewilligung von PKH nicht gerecht. Die abschließende Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH für das von ihm geführte Klageverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Begehren bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein (Teil-)Obsiegen des Beteiligten nicht schlechthin ausgeschlossen ist oder fernliegt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt.
Vorliegend bietet die Klage keinen hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) schließt einen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 auf der Grundlage des Antrags nach § 44 SGB X aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2011 vertretbar sei. Die nach § 9 Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich vorgegebene entsprechende Anwendung des § 44 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen würden daneben in Bezug auf den Regelungsgegenstand dieses Urteils für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen. Seien jedoch Bescheide über Grundleistungen für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig geworden, hätten die Betroffenen Anspruch auf nach der Übergangsregelung berechnete Leistungen.
Soweit der anwaltlich vertretene Bf. nun geltend macht, über die streitigen Leistungen sei a) vor der Entscheidung des BVerfG nicht bestandskräftig entschieden worden und b) vor der Entscheidung des BVerfG ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden, schließen sich beide Argumentationslinien aus.
Zunächst hat der Bf. wohl den auf seinen Wunsch erstellten Berechnungsbogen vom 30. Mai 2011 als Bescheid gewertet. Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtscharakter des Berechnungsbogens ist indes bereits unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass der Bf. den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgenommen hat. Der im Klageverfahren angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 betrifft seinen Antrag auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Soweit der Bf. meint, rechtlich besser gestellt werden zu müssen, weil er einen Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vor der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) gestellt habe, ist für den Senat nicht erkennbar, auf welche rechtliche Grundlage er seinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen dann stützen möchte. Auf Grund der ausschließlichen Normverwerfungskompetenz des BVerfG (Art. 100 GG) bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten auf Grund der Bindung an das bis zur Entscheidung des BVerfG geltende Recht (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) keine Handhabe, dem Bf. höhere Leistungen zu bewilligen. Eine Rechtsänderung trat erst mit der Entscheidung des BVerfG ein, sodass es nicht zwingend ist, die vorgenannte verfassungsgerichtliche Entscheidung mit Gesetzeskraft überhaupt auf den am 22. Juni 2011 gestellten und mit Bescheid vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 beschiedenen Antrag im Zugunstenverfahren zu übertragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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