Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 903/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 453/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 55/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Ersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 23.823,51 EUR gegenüber dem Kläger streitig.
Am 19.02.2007 stellte die am 1974 geborene Ehefrau des Klägers für sich und die beiden minderjährigen Kinder D. und A. bei der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.
Diesen begründete sie damit, dass der Kläger, ihr Ehemann, sich seit 03.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt Memmingen in Haft befinde. Sie selbst sei seit 14.02.2006 im Erziehungsurlaub. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge abgesehen vom Kindergeld über kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 12.03.2007 in Fassung des Änderungsbescheids vom 15.03.2007 sowie mit Bescheiden vom 03.09.2007, 14.02.2008 und 16.07.2008 in Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2007, 14.02.2008, 09.04.2008, 29.05.2008, 12.06.2008 und 16.07.2008 gewährte daraufhin die Beklagte der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 23.823,51 EUR vom 19.02.2007 bis 31.01.2009.
Dabei wurde der Kläger ab 01.08.2008 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt Freigänger war und eine Vollzeitbeschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma T. GmbH, aufgenommen hatte. Eine Anrechnung von Einkommen resultierte daraus nicht, da das Gehalt zunächst bis zur Entlassung des Klägers am 19.12.2008 von der Justizvollzugsanstalt einbehalten worden ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts erfolgte noch der Änderungsbescheid vom 04.12.2008 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009.
Mit Bescheid vom 30.01.2009 forderte die Beklagte von dem Kläger gemäß § 34 SGB II die von ihr erbrachten Leistungen für die Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 in Höhe von 23.823,51 EUR zurück.
Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt habe der Kläger eine Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt. In dieser Zeit seien seine Familie und er auf Leistungen der Beklagten angewiesen gewesen. Durch den Freiheitsentzug sei die Bedürftigkeit grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt worden. Der Kläger sei daher zum Ersatz der erbrachten Leistungen verpflichtet.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Bevollmächtigten vom 18.02.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurück.
Dagegen hat die Bevollmächtigte hat am 24.07.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Zur Klagebegründung hat sie mit Schriftsatz vom 28.10.2009 vorgetragen, dass gemäß
§ 34 SGB II es Voraussetzung sei, dass die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vorsätzlich handle, wer sich der Folgen seines Handelns bewusst sei und den Eintritt eines materiellen Schadens voraussehe. Grobe Fahrlässigkeit liege nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Verursacher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Schadenseintritt müsse für den Kläger voraussehbar gewesen sein. Dies sei aber nicht der Fall, da dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass Hilfebedürftigkeit durch sein Handeln eintreten werde.
Im Übrigen sei von der Rückforderung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII abhängig machen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Höhe der Leistungen nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreichten. Zur Höhe des bedarfsgerechten Regelsatzes sei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09). Unter Berücksichtigung eines bedarfsgerechten Regelsatzes würde eine Geltendmachung der Rückforderung dazu führen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsse.
Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2009 erwidert, dass es realitätsfern sei, wenn behauptet werde, dass für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als er in strafbarer Weise mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, nicht absehbar gewesen sei, dass er damit den Lebensunterhalt seiner Familie gefährde. Dem Kläger sei bekannt, dass der Handel mit Betäubungsmitteln strafbar sei und auch mit Gefängnis bestraft werde. Damit sei auch der Gedanke ganz naheliegend gewesen, dass er bei einer Inhaftierung als Hauptverdiener seiner Familie ausfallen würde. Dass eine - dann - allein erziehende Mutter von 2 Kindern kaum Chancen auf einen Arbeitsplatz habe, mit dem sie den notwendigen Bedarf ihrer Familie decken könne, sei auch ansonsten wenig informierten Bürgern bekannt.
Von einer Rückforderung sei nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusehen. Der Kläger würde durch eine derzeit mögliche ratenweise Abtragung der Forderung nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Es verbiete sich, in Erwartung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, von dem nicht bekannt sei, wie es ausfallen werde, ins Blaue hinein zu spekulieren. Fraglich sei auch, ob das Bundesverfassungsgericht in dem anhängigen Verfahren überhaupt eine konkrete Aussage zur Höhe der Regelleistung treffen werde oder ob es sich nur auf die Vorgaben eines bestimmten Ermittlungsschemas für das soziokulturelle Existenzminimum beschränken werde. Im vorliegenden Verfahren sei daher von der derzeit geltenden Rechtslage auszugehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 hat die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Kläger monatlich 100,00 EUR zur Zahlung von Gerichtskosten aufzuwenden habe. Gegenüber Frau H. bestehe eine Restschuld in Höhe von 9.000,00 EUR. Hierauf entrichte der Kläger monatliche Raten in Höhe von mindestens 100,00 EUR. Des Weiteren werden die Lohnabrechnungen für April, Mai und Juni 2009 vorgelegt. Allerdings sei der Kläger seit 07.12.2009 arbeitslos. Sein Lohn für November 2009 sei noch abgerechnet worden und an ihn zur Auszahlung gebracht worden. Für Dezember 2009 sei mangels Fälligkeit noch keine Zahlung erfolgt. Über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sei bisher noch nicht entschieden worden. Bei einem geschätzten Arbeitslosengeld nach dem SGB III von rund 1.554,00 EUR monatlich würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs seitens der Beklagten zu einer Hilfebedürftigkeit des Klägers führen.
Am 19.01.2010 hat darauf die Beklagte geantwortet, dass dem Kläger zumindest monatliche Teilbeträge in Höhe von 30,00 EUR zumutbar wären, um den Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 02.03.2010 hat die Bevollmächtigte nochmal darauf abgestellt, dass beim Kläger bezüglich der begangenen Straftat möglicherweise vorsätzliches Handeln vorgelegen habe. Sein Vorsatz habe sich jedoch nicht darauf bezogen, dass durch das Verwirken der Straftat Hilfebedürftigkeit bei ihm bzw. seiner Familie eintreten werde. Ebenso wenig lag diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2010 hat die Bevollmächtigte der Beklagten einen Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 09.12.2009 bis 02.03.2010 gemäß §§ 144, 128 SGB III bezüglich des Arbeitslosengelds des Klägers übergeben.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 01.07.2009 aufzuheben.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 vom Kläger die an ihn und seine Familie erbrachten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 in Höhe von 23.823,51 EUR zurückerstattet verlangt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Danach ist er derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
So hat die Beklagte unstreitig an den Kläger und an die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 23.823,51 EUR in der Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 erbracht.
Zwar war der Kläger in diesem Zeitraum inhaftiert. Dies führte jedoch nicht zu einer Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern, da zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört. Entsprechend § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für das dauernd Getrenntleben bei fehlender häuslicher Gemeinschaft entscheidend, ob ein Trennungswille vorhanden ist. Da der Kläger nach seiner Haftentlassung ohne Weiteres zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückgekehrt ist, lag ein Trennungswille nicht vor, so dass auch während der Zeit der Inhaftierung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Frau und den Kindern auszugehen war. Darüber hinaus ist für den Umstand des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft ohnehin auf den Zeitpunkt der Herbeiführung der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit abzustellen und nicht darauf, ob später die Bedarfsgemeinschaft weggefallen ist. Als der Kläger jedoch die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit seiner Familie geschaffen hatte, lebte er mit dieser auch in einer Bedarfsgemeinschaft.
Dass der Kläger und seine Familienmitglieder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sodann angewiesen waren, beruhte auf einem sozialwidrigen Verhalten des Klägers. Ein solches liegt vor, wenn der Betreffende im Sinne eines objektiven Unwerturteils in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage bringt, Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Verhalten muss schuldhaft begangen worden sein, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig. Da der Kläger durch sein strafrechtliches Verhalten die Hilfebedürftigkeit seiner Familie herbeigeführt hat, ist von einer sozialwidrigen Verursachung der Bedürftigkeit auszugehen. Weil weiter grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, ist dem Kläger auch der Vorwurf zu machen, dass er zumindest grob fahrlässig sozialwidrig gehandelt hat. Es liegen keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass bei einer Inhaftierung er als Hauptverdiener der Familie ausfallen werde, so dass diese auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sein werde. Insgesamt hat damit der Kläger grob fahrlässig sozialwidrig gehandelt.
Ein wichtiger Grund für sein Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Da unzweifelhaft die eingetretene Hilfebedürftigkeit auf dem sozialwidrigen Verhalten des Klägers beruht, besteht zwischen den beiden auch ein Kausalzusammenhang, so dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II insgesamt erfüllt sind.
Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2
SGB II abzusehen. Nach der genannten Vorschrift ist vom Ersatzanspruch dann abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem SGB XII abhängig machen würde.
Dabei ist nicht auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit des Betreffenden abzustellen, sondern darauf, ob der Betreffende zukünftig (auf Dauer) von Leistungen des SGB II oder des SGB XII abhängig werden würde. Die Entscheidung darüber, ob der Ersatzpflichtige künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder von Leistungen nach dem SGB XII abhängig werden würde, enthält eine Prognose, die unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. OVG Lüneburg 26.08.1992, 4 L 1894/91, FEVS 43, 246; OVG Münster 22.05.2000, 16 A 5805/96, NDV - RD 2001, 12). Weiter ist die Prognoseentscheidung ex ante zu treffen, so dass zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Leistungsträgers Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Ersatzpflichtige künftig auf die genannten Leistungen angewiesen sein werde. Hierbei ist die berufliche Qualifikation, das soziale Umfeld des Ersatzpflichtigen und bei Strafgefangenen insbesondere der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen. Kommt der Leistungsträger zu dem Ergebnis, dass bei Geltendmachung des Ersatzanspruchs künftig keine Abhängigkeit von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen eintreten würde, kann er den Ersatzanspruch auch schon während der Zeit geltend machen, in der der Betreffende wegen seiner aktuellen Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II bezieht (siehe Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rn. 31). Weiter ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 der Ersatzanspruch, der nach Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetzes entsteht, nicht entfällt. Es ist vielmehr nur von der "Geltendmachung" des Ersatzanspruches abzusehen. Die Umstände des Einzelfalls können somit dazu führen, dass nur zeitweise von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abzusehen ist, etwa dann, wenn die Abhängigkeit von anderen Sozialleistungen nur für einen bestimmten und absehbaren Zeitraum bestünde. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Ersatzanspruch innerhalb des Dreijahreszeitraumes geltend gemacht werden.
Vorliegend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 angesichts des Einkommens des Klägers aufgrund seiner Beschäftigung bei der Fa. T. GmbH in Höhe von monatlich durchschnittlich 3.297,49 EUR brutto nicht davon auszugehen war, dass der Kläger bei Geltendmachung des Ersatzanspruches durch die Beklagte zukünftig von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII abhängig sein werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war zudem nicht absehbar, dass der Kläger durch eigenes Verschulden erneut seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Die Prognoseentscheidung der Beklagten ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass gegebenenfalls der Kläger derzeit finanziell nicht in der Lage ist, Rückzahlungen auf den Ersatzanspruch zu leisten, hat die Beklagte im Rahmen der Durchsetzung ihres Anspruches z.B. im Wege einer Aufrechnung mit SGB-II-Leistungen zu berücksichtigen bzw. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger. Insoweit kann es zeitweise dazu kommen, dass der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009. Für diesen lagen die Voraussetzungen vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Ersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 23.823,51 EUR gegenüber dem Kläger streitig.
Am 19.02.2007 stellte die am 1974 geborene Ehefrau des Klägers für sich und die beiden minderjährigen Kinder D. und A. bei der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.
Diesen begründete sie damit, dass der Kläger, ihr Ehemann, sich seit 03.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt Memmingen in Haft befinde. Sie selbst sei seit 14.02.2006 im Erziehungsurlaub. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge abgesehen vom Kindergeld über kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 12.03.2007 in Fassung des Änderungsbescheids vom 15.03.2007 sowie mit Bescheiden vom 03.09.2007, 14.02.2008 und 16.07.2008 in Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2007, 14.02.2008, 09.04.2008, 29.05.2008, 12.06.2008 und 16.07.2008 gewährte daraufhin die Beklagte der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 23.823,51 EUR vom 19.02.2007 bis 31.01.2009.
Dabei wurde der Kläger ab 01.08.2008 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt Freigänger war und eine Vollzeitbeschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma T. GmbH, aufgenommen hatte. Eine Anrechnung von Einkommen resultierte daraus nicht, da das Gehalt zunächst bis zur Entlassung des Klägers am 19.12.2008 von der Justizvollzugsanstalt einbehalten worden ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts erfolgte noch der Änderungsbescheid vom 04.12.2008 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009.
Mit Bescheid vom 30.01.2009 forderte die Beklagte von dem Kläger gemäß § 34 SGB II die von ihr erbrachten Leistungen für die Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 in Höhe von 23.823,51 EUR zurück.
Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt habe der Kläger eine Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt. In dieser Zeit seien seine Familie und er auf Leistungen der Beklagten angewiesen gewesen. Durch den Freiheitsentzug sei die Bedürftigkeit grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt worden. Der Kläger sei daher zum Ersatz der erbrachten Leistungen verpflichtet.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Bevollmächtigten vom 18.02.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurück.
Dagegen hat die Bevollmächtigte hat am 24.07.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Zur Klagebegründung hat sie mit Schriftsatz vom 28.10.2009 vorgetragen, dass gemäß
§ 34 SGB II es Voraussetzung sei, dass die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vorsätzlich handle, wer sich der Folgen seines Handelns bewusst sei und den Eintritt eines materiellen Schadens voraussehe. Grobe Fahrlässigkeit liege nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Verursacher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Schadenseintritt müsse für den Kläger voraussehbar gewesen sein. Dies sei aber nicht der Fall, da dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass Hilfebedürftigkeit durch sein Handeln eintreten werde.
Im Übrigen sei von der Rückforderung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII abhängig machen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Höhe der Leistungen nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreichten. Zur Höhe des bedarfsgerechten Regelsatzes sei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09). Unter Berücksichtigung eines bedarfsgerechten Regelsatzes würde eine Geltendmachung der Rückforderung dazu führen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsse.
Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2009 erwidert, dass es realitätsfern sei, wenn behauptet werde, dass für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als er in strafbarer Weise mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, nicht absehbar gewesen sei, dass er damit den Lebensunterhalt seiner Familie gefährde. Dem Kläger sei bekannt, dass der Handel mit Betäubungsmitteln strafbar sei und auch mit Gefängnis bestraft werde. Damit sei auch der Gedanke ganz naheliegend gewesen, dass er bei einer Inhaftierung als Hauptverdiener seiner Familie ausfallen würde. Dass eine - dann - allein erziehende Mutter von 2 Kindern kaum Chancen auf einen Arbeitsplatz habe, mit dem sie den notwendigen Bedarf ihrer Familie decken könne, sei auch ansonsten wenig informierten Bürgern bekannt.
Von einer Rückforderung sei nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusehen. Der Kläger würde durch eine derzeit mögliche ratenweise Abtragung der Forderung nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Es verbiete sich, in Erwartung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, von dem nicht bekannt sei, wie es ausfallen werde, ins Blaue hinein zu spekulieren. Fraglich sei auch, ob das Bundesverfassungsgericht in dem anhängigen Verfahren überhaupt eine konkrete Aussage zur Höhe der Regelleistung treffen werde oder ob es sich nur auf die Vorgaben eines bestimmten Ermittlungsschemas für das soziokulturelle Existenzminimum beschränken werde. Im vorliegenden Verfahren sei daher von der derzeit geltenden Rechtslage auszugehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 hat die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Kläger monatlich 100,00 EUR zur Zahlung von Gerichtskosten aufzuwenden habe. Gegenüber Frau H. bestehe eine Restschuld in Höhe von 9.000,00 EUR. Hierauf entrichte der Kläger monatliche Raten in Höhe von mindestens 100,00 EUR. Des Weiteren werden die Lohnabrechnungen für April, Mai und Juni 2009 vorgelegt. Allerdings sei der Kläger seit 07.12.2009 arbeitslos. Sein Lohn für November 2009 sei noch abgerechnet worden und an ihn zur Auszahlung gebracht worden. Für Dezember 2009 sei mangels Fälligkeit noch keine Zahlung erfolgt. Über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sei bisher noch nicht entschieden worden. Bei einem geschätzten Arbeitslosengeld nach dem SGB III von rund 1.554,00 EUR monatlich würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs seitens der Beklagten zu einer Hilfebedürftigkeit des Klägers führen.
Am 19.01.2010 hat darauf die Beklagte geantwortet, dass dem Kläger zumindest monatliche Teilbeträge in Höhe von 30,00 EUR zumutbar wären, um den Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 02.03.2010 hat die Bevollmächtigte nochmal darauf abgestellt, dass beim Kläger bezüglich der begangenen Straftat möglicherweise vorsätzliches Handeln vorgelegen habe. Sein Vorsatz habe sich jedoch nicht darauf bezogen, dass durch das Verwirken der Straftat Hilfebedürftigkeit bei ihm bzw. seiner Familie eintreten werde. Ebenso wenig lag diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2010 hat die Bevollmächtigte der Beklagten einen Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 09.12.2009 bis 02.03.2010 gemäß §§ 144, 128 SGB III bezüglich des Arbeitslosengelds des Klägers übergeben.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 01.07.2009 aufzuheben.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 vom Kläger die an ihn und seine Familie erbrachten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 in Höhe von 23.823,51 EUR zurückerstattet verlangt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Danach ist er derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
So hat die Beklagte unstreitig an den Kläger und an die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 23.823,51 EUR in der Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 erbracht.
Zwar war der Kläger in diesem Zeitraum inhaftiert. Dies führte jedoch nicht zu einer Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern, da zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört. Entsprechend § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für das dauernd Getrenntleben bei fehlender häuslicher Gemeinschaft entscheidend, ob ein Trennungswille vorhanden ist. Da der Kläger nach seiner Haftentlassung ohne Weiteres zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückgekehrt ist, lag ein Trennungswille nicht vor, so dass auch während der Zeit der Inhaftierung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Frau und den Kindern auszugehen war. Darüber hinaus ist für den Umstand des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft ohnehin auf den Zeitpunkt der Herbeiführung der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit abzustellen und nicht darauf, ob später die Bedarfsgemeinschaft weggefallen ist. Als der Kläger jedoch die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit seiner Familie geschaffen hatte, lebte er mit dieser auch in einer Bedarfsgemeinschaft.
Dass der Kläger und seine Familienmitglieder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sodann angewiesen waren, beruhte auf einem sozialwidrigen Verhalten des Klägers. Ein solches liegt vor, wenn der Betreffende im Sinne eines objektiven Unwerturteils in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage bringt, Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Verhalten muss schuldhaft begangen worden sein, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig. Da der Kläger durch sein strafrechtliches Verhalten die Hilfebedürftigkeit seiner Familie herbeigeführt hat, ist von einer sozialwidrigen Verursachung der Bedürftigkeit auszugehen. Weil weiter grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, ist dem Kläger auch der Vorwurf zu machen, dass er zumindest grob fahrlässig sozialwidrig gehandelt hat. Es liegen keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass bei einer Inhaftierung er als Hauptverdiener der Familie ausfallen werde, so dass diese auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sein werde. Insgesamt hat damit der Kläger grob fahrlässig sozialwidrig gehandelt.
Ein wichtiger Grund für sein Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Da unzweifelhaft die eingetretene Hilfebedürftigkeit auf dem sozialwidrigen Verhalten des Klägers beruht, besteht zwischen den beiden auch ein Kausalzusammenhang, so dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II insgesamt erfüllt sind.
Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2
SGB II abzusehen. Nach der genannten Vorschrift ist vom Ersatzanspruch dann abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem SGB XII abhängig machen würde.
Dabei ist nicht auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit des Betreffenden abzustellen, sondern darauf, ob der Betreffende zukünftig (auf Dauer) von Leistungen des SGB II oder des SGB XII abhängig werden würde. Die Entscheidung darüber, ob der Ersatzpflichtige künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder von Leistungen nach dem SGB XII abhängig werden würde, enthält eine Prognose, die unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. OVG Lüneburg 26.08.1992, 4 L 1894/91, FEVS 43, 246; OVG Münster 22.05.2000, 16 A 5805/96, NDV - RD 2001, 12). Weiter ist die Prognoseentscheidung ex ante zu treffen, so dass zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Leistungsträgers Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Ersatzpflichtige künftig auf die genannten Leistungen angewiesen sein werde. Hierbei ist die berufliche Qualifikation, das soziale Umfeld des Ersatzpflichtigen und bei Strafgefangenen insbesondere der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen. Kommt der Leistungsträger zu dem Ergebnis, dass bei Geltendmachung des Ersatzanspruchs künftig keine Abhängigkeit von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen eintreten würde, kann er den Ersatzanspruch auch schon während der Zeit geltend machen, in der der Betreffende wegen seiner aktuellen Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II bezieht (siehe Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rn. 31). Weiter ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 der Ersatzanspruch, der nach Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetzes entsteht, nicht entfällt. Es ist vielmehr nur von der "Geltendmachung" des Ersatzanspruches abzusehen. Die Umstände des Einzelfalls können somit dazu führen, dass nur zeitweise von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abzusehen ist, etwa dann, wenn die Abhängigkeit von anderen Sozialleistungen nur für einen bestimmten und absehbaren Zeitraum bestünde. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Ersatzanspruch innerhalb des Dreijahreszeitraumes geltend gemacht werden.
Vorliegend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 angesichts des Einkommens des Klägers aufgrund seiner Beschäftigung bei der Fa. T. GmbH in Höhe von monatlich durchschnittlich 3.297,49 EUR brutto nicht davon auszugehen war, dass der Kläger bei Geltendmachung des Ersatzanspruches durch die Beklagte zukünftig von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII abhängig sein werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war zudem nicht absehbar, dass der Kläger durch eigenes Verschulden erneut seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Die Prognoseentscheidung der Beklagten ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass gegebenenfalls der Kläger derzeit finanziell nicht in der Lage ist, Rückzahlungen auf den Ersatzanspruch zu leisten, hat die Beklagte im Rahmen der Durchsetzung ihres Anspruches z.B. im Wege einer Aufrechnung mit SGB-II-Leistungen zu berücksichtigen bzw. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger. Insoweit kann es zeitweise dazu kommen, dass der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009. Für diesen lagen die Voraussetzungen vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30.01.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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