Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 527/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1527/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 03.04.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines richterlichen Beschlusses.
Der am 08.08.1952 geborene Kläger, über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 30.01.2012 (Aktenzeichen 42 JK 396/11) wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2012, 16.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Treuhänder Dr. A. B. ernannt wurde, beantragte am 09.10.2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich nicht über Vermögen verfüge, das zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne. Die mit Schreiben vom 13.11.2012 angeforderten Unterlagen habe der Kläger nicht eingereicht und sich darüber hinaus weder gemeldet noch Unterlagen nachgereicht. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 06.12.2012 Widerspruch ein und suchte am 14.12.2012 beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 11 AS 3132/12 ER) um einstweiligen Rechtsschutz nach. In diesem Verfahren beantragte der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufig unter dem Vorbehalt des Bestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von zumindest 328,- EUR monatlich ab dem 01.11.2012 zu gewähren. Die geltend gemachte Leistung des Klägers beziehe sich auf die Grundsicherung nach § 20 SGB II und sei um Mehrbedarf, spätestens in der Hauptsache, zu ergänzen. Desweiteren beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss des SG vom 25.01.2013 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II ab 14.12.2012 bis längstens 31.03.2013 beschränkt auf den monatlichen Regelbedarf eines volljährigen Partners innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zu gewähren. Im übrigen wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Das Original des Beschlusses wurde auf der letzten Seite unterhalb der Rechtsmittelbelehrung vom zuständigen Richter der 11. Kammer des SG, Richter am Sozialgericht Dr. Roller, handschriftlich unterzeichnet.
Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde des Klägers vom 05.02.2013 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.02.2013 (L 2 AS 579/13 B) zurück.
Der Kläger hat am 28.02.2013 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des SG (S 11 AS 3132/12 ER) vom 25.01.2013 erhoben mit der Begründung, dass der Beschluss nichtig sei, da dieser nicht mit einer gültigen Unterschrift versehen sei. Mit Klageeingangsbestätigung vom 28.02.2013 hat der Vorsitzende der 11. Kammer des SG den Kläger darauf hingewiesen, dass der Beschluss im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER im Original in der Gerichtsakte enthalten und von ihm unterzeichnet worden sei. Die an die Prozessbevollmächtigten übermittelte Ausfertigung des Beschlusses trage keine Unterschrift des Richters, sondern die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und das Gerichtssiegel unter Hinweis auf die einschlägige Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 06.03.2013 am 13.03.2013 auf der Rechtsantragsstelle des SG Akteneinsicht in die Akte S 11 AS 3132/12 ER genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2013 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Nichtige Beschlüsse seien solche, die an einem schweren Verfahrensmangel leiden. Beschlüsse seien vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Sei ein Beschluss nicht unterschrieben, sei er nicht wirksam. Die Unterschrift erfolge mit Nachnamen des Richters; nicht notwendig und nicht üblich sei die Hinzufügung des Vornamens und/oder der Dienstbezeichnung; ein Handzeichen (Paraphe) genüge nicht. Die an die Beteiligten übermittelte Ausfertigung des Beschlusses trage hingegen keine Unterschrift des Richters, sondern die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und das Gerichtssiegel. Es sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; sie müsse lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, das mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Im Hinblick auf die Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, soweit nicht im Einzelfall konkrete Zweifel hinsichtlich der Urheberschaft bestünden. Diesen Anforderungen genüge der in den Akten enthaltene Beschluss vom 25.01.2013. Er trage die Unterschrift des zuständigen Vorsitzenden der 11. Kammer. Es handele sich auch nicht nur um eine Paraphe. Weitere Nichtigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die am 06.04.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Er habe als natürliche Person vor dem SG keinen Rechtsschutz bekommen. Dies verstoße gegen die Menschenrechte zumal Gefahr in Verzug bestanden habe. Im Rahmen der Berufung hat der Kläger zahlreiche Unterlagen allgemeiner Art vorgelegt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 03.04.2013 aufzuheben und die Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts Konstanz vom 25.01.2013 (S 11 AS 3132/12 ER) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dieser verweist auf die Gründe des klageabweisenden Urteils des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Die allein in Betracht kommende Feststellungsklage ist zulässig. In entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils, ist auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses zulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 125 Rn. 5c).
Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der Beschluss des SG vom 25.01.2013 im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER nicht nichtig. Der Kläger bemängelt allein das Fehlen einer gültigen Unterschrift. Der Beschluss vom 25.01.2013 ist indessen, wie es § 142 Abs. 1 SGG i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG fordert, vom Vorsitzenden unterschrieben. Bereits mit Klageeingangsbestätigung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass allein das Original des Beschlusses in der Gerichtsakte vom zuständigen Richter unterschrieben werden müsse und dass dies auch der Fall sei. Der Kläger konnte sich auch im Rahmen seiner Akteneinsicht am 13.03.2013 auf der Rechtsantragsstelle des SG in die Akte S 11 AS 3132/12 ER davon überzeugen, dass das Original des Beschlusses vom zuständigen Richter eigenhändig unterschrieben wurde. Bei der Unterschrift handelt es sich auch nicht lediglich um eine Paraphe.
Da der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen hat, sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach erneuter Überprüfung durch den Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 03.04.2013 als unbegründet zurück.
Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines richterlichen Beschlusses.
Der am 08.08.1952 geborene Kläger, über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 30.01.2012 (Aktenzeichen 42 JK 396/11) wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2012, 16.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Treuhänder Dr. A. B. ernannt wurde, beantragte am 09.10.2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich nicht über Vermögen verfüge, das zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne. Die mit Schreiben vom 13.11.2012 angeforderten Unterlagen habe der Kläger nicht eingereicht und sich darüber hinaus weder gemeldet noch Unterlagen nachgereicht. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 06.12.2012 Widerspruch ein und suchte am 14.12.2012 beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 11 AS 3132/12 ER) um einstweiligen Rechtsschutz nach. In diesem Verfahren beantragte der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufig unter dem Vorbehalt des Bestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von zumindest 328,- EUR monatlich ab dem 01.11.2012 zu gewähren. Die geltend gemachte Leistung des Klägers beziehe sich auf die Grundsicherung nach § 20 SGB II und sei um Mehrbedarf, spätestens in der Hauptsache, zu ergänzen. Desweiteren beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss des SG vom 25.01.2013 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II ab 14.12.2012 bis längstens 31.03.2013 beschränkt auf den monatlichen Regelbedarf eines volljährigen Partners innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zu gewähren. Im übrigen wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Das Original des Beschlusses wurde auf der letzten Seite unterhalb der Rechtsmittelbelehrung vom zuständigen Richter der 11. Kammer des SG, Richter am Sozialgericht Dr. Roller, handschriftlich unterzeichnet.
Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde des Klägers vom 05.02.2013 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.02.2013 (L 2 AS 579/13 B) zurück.
Der Kläger hat am 28.02.2013 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des SG (S 11 AS 3132/12 ER) vom 25.01.2013 erhoben mit der Begründung, dass der Beschluss nichtig sei, da dieser nicht mit einer gültigen Unterschrift versehen sei. Mit Klageeingangsbestätigung vom 28.02.2013 hat der Vorsitzende der 11. Kammer des SG den Kläger darauf hingewiesen, dass der Beschluss im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER im Original in der Gerichtsakte enthalten und von ihm unterzeichnet worden sei. Die an die Prozessbevollmächtigten übermittelte Ausfertigung des Beschlusses trage keine Unterschrift des Richters, sondern die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und das Gerichtssiegel unter Hinweis auf die einschlägige Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 06.03.2013 am 13.03.2013 auf der Rechtsantragsstelle des SG Akteneinsicht in die Akte S 11 AS 3132/12 ER genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2013 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Nichtige Beschlüsse seien solche, die an einem schweren Verfahrensmangel leiden. Beschlüsse seien vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Sei ein Beschluss nicht unterschrieben, sei er nicht wirksam. Die Unterschrift erfolge mit Nachnamen des Richters; nicht notwendig und nicht üblich sei die Hinzufügung des Vornamens und/oder der Dienstbezeichnung; ein Handzeichen (Paraphe) genüge nicht. Die an die Beteiligten übermittelte Ausfertigung des Beschlusses trage hingegen keine Unterschrift des Richters, sondern die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und das Gerichtssiegel. Es sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; sie müsse lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, das mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Im Hinblick auf die Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, soweit nicht im Einzelfall konkrete Zweifel hinsichtlich der Urheberschaft bestünden. Diesen Anforderungen genüge der in den Akten enthaltene Beschluss vom 25.01.2013. Er trage die Unterschrift des zuständigen Vorsitzenden der 11. Kammer. Es handele sich auch nicht nur um eine Paraphe. Weitere Nichtigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die am 06.04.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Er habe als natürliche Person vor dem SG keinen Rechtsschutz bekommen. Dies verstoße gegen die Menschenrechte zumal Gefahr in Verzug bestanden habe. Im Rahmen der Berufung hat der Kläger zahlreiche Unterlagen allgemeiner Art vorgelegt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 03.04.2013 aufzuheben und die Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts Konstanz vom 25.01.2013 (S 11 AS 3132/12 ER) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dieser verweist auf die Gründe des klageabweisenden Urteils des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Die allein in Betracht kommende Feststellungsklage ist zulässig. In entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils, ist auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses zulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 125 Rn. 5c).
Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der Beschluss des SG vom 25.01.2013 im Verfahren S 11 AS 3132/12 ER nicht nichtig. Der Kläger bemängelt allein das Fehlen einer gültigen Unterschrift. Der Beschluss vom 25.01.2013 ist indessen, wie es § 142 Abs. 1 SGG i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG fordert, vom Vorsitzenden unterschrieben. Bereits mit Klageeingangsbestätigung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass allein das Original des Beschlusses in der Gerichtsakte vom zuständigen Richter unterschrieben werden müsse und dass dies auch der Fall sei. Der Kläger konnte sich auch im Rahmen seiner Akteneinsicht am 13.03.2013 auf der Rechtsantragsstelle des SG in die Akte S 11 AS 3132/12 ER davon überzeugen, dass das Original des Beschlusses vom zuständigen Richter eigenhändig unterschrieben wurde. Bei der Unterschrift handelt es sich auch nicht lediglich um eine Paraphe.
Da der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen hat, sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach erneuter Überprüfung durch den Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 03.04.2013 als unbegründet zurück.
Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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