Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 186/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kerine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2013 - S 7 AL 3/12 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Eintritt von zwei Sperrzeiten.
Der Kläger meldete sich am 01.09.2011 persönlich mit Wirkung zum 01.10.2011 arbeitslos, nachdem er vom 18.02.2011 bis 04.07.2011, am 29.07.2011, vom 29.08.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt war. Er gab am 01.09.2011 an, jetzt wieder gesund zu sein. Sein Arbeitsverhältnis war am 23.08.2011 zum 30.09.2011 gekündigt worden.
Im Rahmen einer Anhörung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung teilte er über eine Bevollmächtigte mit, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei aufgrund einer akuten Dekompensation nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Diesbezüglich legte er ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 07.11.2011 sowie u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14.10.2011 bis 30.10.2011 von Dr. D. vor.
Mit zwei Bescheiden vom 09.11.2011 stellte die Beklagte wegen des Eintritts einer Sperrzeit das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.10.2011 bis 07.10.2011 - der Kläger habe sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet - und für die Zeit vom 08.10.2011 bis 14.10.2011 - der Kläger habe einer Meldeaufforderung für den 06.10.2011 nicht Folge geleistet und hierfür keinen wichtigen Grund mitgeteilt - fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich bereits am 16.08.2011 arbeitsuchend gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. D. für die Zeit vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 an die Beklagte geschickt. Laut einer Bescheinigung der Krankenkasse war der Kläger u.a. vom 29.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 und vom 14.10.2011 bis 11.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 zurück. Eine Meldung am 16.08.2011 sei nicht erfolgt. Bei diesem Datum handle es sich um einen Schreibfehler in einem Formular, das dem Kläger erst am 01.09.2011 ausgehändigt worden sei. Auf die Kenntnis der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung komme es nicht an, und im Übrigen wisse er wegen einer Arbeitslosmeldung im Jahr 2010 von dieser Pflicht. Der Meldeaufforderung für den 06.10.2011 habe er nicht Folge geleistet, eine Erkrankung sei durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Vorliegen eines Schreibfehlers werde bestritten. Im Übrigen sei er nicht in der psychischen Verfassung gewesen, seine Angelegenheiten mit genügender Sorgfalt zu regeln. Auf das Attest vom 07.11.2011 werde verwiesen. Wegen der psychischen Verfassung habe er auch an dem Termin vom 06.10.2011 nicht teilnehmen können. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 abgewiesen. Eine Meldung bereits am oder vor dem 16.08.2011 sei nicht anzunehmen, nachdem der Kläger die Kündigung erst am 23.08.2011 erhalten habe. Eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung im streitigen Zeitraum sei nicht nachgewiesen. Im Zeitraum zwischen 23.08.2011 und 01.09.2011 liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, das ärztliche Attest datiere erst vom 07.11.2011 und aus diesem ergebe sich nicht, dass der Kläger damals nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten zu regeln. Der Meldeaufforderung habe er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung schließe nicht aus, seine Angelegenheiten zu regeln. So habe er sich auch persönlich arbeitslos gemeldet und Alg beantragt sowie selbst Widerspruch eingelegt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es hätte seinen Gesundheitszustand im streitigen Zeitraum durch Einvernahme der Hausärztin aufklären müssen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung habe sich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit aufgedrängt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vom Kläger wird weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat auch nicht ersichtlich.
Geltend gemacht wird vom Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, nämlich eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht durch das SG. Allerdings liegt dieser Verfahrensfehler tatsächlich nicht vor; das SG hat sich zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht nicht gedrängt fühlen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 34). Der Kläger war in der Zeit vom 23.08.2011 bis 28.08.2011 (betreffend die Arbeitsuchendmeldung) und zum Zeitpunkt des Meldetermins (06.10.2011) nicht arbeitsunfähig gewesen, wobei auch eine Arbeitsunfähigkeit nicht als Nachweis dafür genügt, dass er nicht in der Lage gewesen war, sich bei der Beklagten telefonisch arbeitsuchend zu melden bzw. zum Meldetermin zu erscheinen bzw. die Beklagte vorab über den Grund eines Nichterscheinens zu informieren. So hat er sich auch während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit am 01.09.2011 persönlich arbeitsuchend gemeldet und die Widerspruchsschreiben verfasst bzw. einen Bevollmächtigten beauftragt. Aus dem Attest vom 07.11.2011 ist lediglich zu entnehmen, dass er akut dekompensiert sei. Hinweise darauf, dass dies bereits Ende August bzw. Anfang Oktober so gewesen sei, finden sich nicht. Mangels Vorliegens entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die o.g. Zeiten und mangels Hinweises, dass der Kläger - auch wenn er an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet - nicht in der Lage gewesen war, seine Angelegenheiten zu regeln, war das SG aus seiner Sicht nicht gehalten, weitere Ermittlungen vorzunehmen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Eintritt von zwei Sperrzeiten.
Der Kläger meldete sich am 01.09.2011 persönlich mit Wirkung zum 01.10.2011 arbeitslos, nachdem er vom 18.02.2011 bis 04.07.2011, am 29.07.2011, vom 29.08.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt war. Er gab am 01.09.2011 an, jetzt wieder gesund zu sein. Sein Arbeitsverhältnis war am 23.08.2011 zum 30.09.2011 gekündigt worden.
Im Rahmen einer Anhörung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung teilte er über eine Bevollmächtigte mit, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei aufgrund einer akuten Dekompensation nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Diesbezüglich legte er ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 07.11.2011 sowie u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14.10.2011 bis 30.10.2011 von Dr. D. vor.
Mit zwei Bescheiden vom 09.11.2011 stellte die Beklagte wegen des Eintritts einer Sperrzeit das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.10.2011 bis 07.10.2011 - der Kläger habe sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet - und für die Zeit vom 08.10.2011 bis 14.10.2011 - der Kläger habe einer Meldeaufforderung für den 06.10.2011 nicht Folge geleistet und hierfür keinen wichtigen Grund mitgeteilt - fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich bereits am 16.08.2011 arbeitsuchend gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. D. für die Zeit vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 an die Beklagte geschickt. Laut einer Bescheinigung der Krankenkasse war der Kläger u.a. vom 29.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 und vom 14.10.2011 bis 11.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 zurück. Eine Meldung am 16.08.2011 sei nicht erfolgt. Bei diesem Datum handle es sich um einen Schreibfehler in einem Formular, das dem Kläger erst am 01.09.2011 ausgehändigt worden sei. Auf die Kenntnis der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung komme es nicht an, und im Übrigen wisse er wegen einer Arbeitslosmeldung im Jahr 2010 von dieser Pflicht. Der Meldeaufforderung für den 06.10.2011 habe er nicht Folge geleistet, eine Erkrankung sei durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Vorliegen eines Schreibfehlers werde bestritten. Im Übrigen sei er nicht in der psychischen Verfassung gewesen, seine Angelegenheiten mit genügender Sorgfalt zu regeln. Auf das Attest vom 07.11.2011 werde verwiesen. Wegen der psychischen Verfassung habe er auch an dem Termin vom 06.10.2011 nicht teilnehmen können. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 abgewiesen. Eine Meldung bereits am oder vor dem 16.08.2011 sei nicht anzunehmen, nachdem der Kläger die Kündigung erst am 23.08.2011 erhalten habe. Eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung im streitigen Zeitraum sei nicht nachgewiesen. Im Zeitraum zwischen 23.08.2011 und 01.09.2011 liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, das ärztliche Attest datiere erst vom 07.11.2011 und aus diesem ergebe sich nicht, dass der Kläger damals nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten zu regeln. Der Meldeaufforderung habe er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung schließe nicht aus, seine Angelegenheiten zu regeln. So habe er sich auch persönlich arbeitslos gemeldet und Alg beantragt sowie selbst Widerspruch eingelegt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es hätte seinen Gesundheitszustand im streitigen Zeitraum durch Einvernahme der Hausärztin aufklären müssen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung habe sich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit aufgedrängt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vom Kläger wird weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat auch nicht ersichtlich.
Geltend gemacht wird vom Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, nämlich eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht durch das SG. Allerdings liegt dieser Verfahrensfehler tatsächlich nicht vor; das SG hat sich zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht nicht gedrängt fühlen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 34). Der Kläger war in der Zeit vom 23.08.2011 bis 28.08.2011 (betreffend die Arbeitsuchendmeldung) und zum Zeitpunkt des Meldetermins (06.10.2011) nicht arbeitsunfähig gewesen, wobei auch eine Arbeitsunfähigkeit nicht als Nachweis dafür genügt, dass er nicht in der Lage gewesen war, sich bei der Beklagten telefonisch arbeitsuchend zu melden bzw. zum Meldetermin zu erscheinen bzw. die Beklagte vorab über den Grund eines Nichterscheinens zu informieren. So hat er sich auch während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit am 01.09.2011 persönlich arbeitsuchend gemeldet und die Widerspruchsschreiben verfasst bzw. einen Bevollmächtigten beauftragt. Aus dem Attest vom 07.11.2011 ist lediglich zu entnehmen, dass er akut dekompensiert sei. Hinweise darauf, dass dies bereits Ende August bzw. Anfang Oktober so gewesen sei, finden sich nicht. Mangels Vorliegens entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die o.g. Zeiten und mangels Hinweises, dass der Kläger - auch wenn er an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet - nicht in der Lage gewesen war, seine Angelegenheiten zu regeln, war das SG aus seiner Sicht nicht gehalten, weitere Ermittlungen vorzunehmen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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